Die Ministerin. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben. zur Weiterentwicklung der

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1 Ministerium für Gesundheit. Emanzipation. Pflege und Alter des landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf LANDTAG NOHDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/ A1 - Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben. zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, für Hebammen, Logopäden und Ergothera~euten ('f)~.oktober 2014 Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, beiliegenden Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, für Hebammen, Logopäden und Ergotherapeuten nebst Begründung übersende ich Ihnen, verbunden mit der Bitte, diesen dem für Gesundheit zuständigen Landtagsausschuss zur Anhörung zuzuleiten. Zur Erprobung der Akademisierung in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen wurden in den vergangenen Jahren in mehrere bundesrechtlich geregelte Berufsgesetze (Altenpflegegesetz, Krankenpflegegesetz, Hebammengesetz, Ergotherapeutengesetz, Gesetz über den Beruf des Logopäden, Masseur- und Physiotherapeutengesetz) Modellklauseln aufgenommen; durch welche die Länder ermächtigt wer:.. den, für die Modellvorhaben von den jeweils geltenden Ausbildungsund Prüfungsordnungen abweichende Regelungen zu treffen. Die Modellklauseln sind bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Nordrhein-Westfalen hat auf dieser Grundlage im Februar 2010 das "Gesetz über die Durchführung von Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, für Hebammen,,Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten (Modellstudien- Horionplatz Düsseldorf. Telefon Telefax barbara.steffens@mgepa.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 704, 709 und 719 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke

2 gangsgesetz für die Gesundheitsfachberufe - MStG)" erlassen. Artikel 1 2 Absatz 2 Satz 2 MStG regelt, dass das Ministerium nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses in einer Verordnung Rahmenvorgaben für Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie Bedingungen für die Teilnahme festschreiben kann. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 25. Februar 2010 Gebrauch gemacht und die Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege,. für Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten erlassen (zur Vereinfachung im Weiteren Modellstudiengangsverordnung genannt). Auf dieser Grundlage wurden in Nordrhein-Westfalen insgesamt elf Modellvorhaben an insgesamt sieben Hochschulen genehmigt. Da die Verordnung bis zum 31. Dezember 2014 befristet ist, sind auch die Genehmigungen der laufenden Modellvorhaben bis zu diesem Zeitpunkt befristet. Die Verordnung soll für die bestehenden Modelle bis zum verlängert werden. Hierdurch sollen die nordrhein-westfälischen Regelungen in zeitlicher Hinsicht an diebundesrechtlichen Modellklauseln angepasst werden. Eine Fortführung der bereits genehmigten Modellvorhaben ist unerlässlich, um über die bisherige Evaluation - die bis Ende 2014 abgeschlossen sein wird - hinausgehende Erkenntnisse - insbesondere zum Verbleib der Absolventinnen und Absolventen in der Berufspraxis - zu erhalten. Die Entscheidung, nach dem keine zusätzlichen Modellvorhaben zu genehmigen, ist mit dem Modellcharakter der genehmigten Studiengänge und der in naher Zukunft nicht absehbaren Weiterentwicklung der Modellklauseln auf Bundesebene zu begründen. Das für Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen muss als Genehmigungsbehörde die Folgen der Zulassung weiterer Modellvorhaben und damit verbunden die Perspektive für die Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge verantwortungsvoll abwägen. Die gesundheitlichen und pflegerischen Versorgungsnotwendigkeiten erfordern, dass ein Anteil der Pflege- und Gesundheitsfachberufe eine hochschulische Bildung erwerben. Diese Seite 2 von 3

3 Entwicklung vollzieht sich, analog zu anderen Innovationen, naturgemäß innerhalb eines längeren Zeitraums. Die konkrete berufliche Perspektive für die Absolventinnen und Absolventen der Modellstudiengänge ist daher noch nicht vollständig absehbar. Das ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass erst im Laufe des Jahres 2014 die ersten' Studierenden in Nordrhein Westfalen ihren Hochschulabschluss parallel zum Berufsabschluss erworben haben. Es liegen daher noch keine belastbaren Erkenntnis-. se darüber vor, wie die Absolventinnen und Absolventen tatsächlich vom Arbeitsmarkt aufgenommen werden. Die Frage nach dem beruflichen Verbleib der Studierenden kann deshalb erst durch eine weitere wissenschaftliche Begleitforschung und Evaluation ab dem Jahr 2015 untersucht werden. Eine zusätzliche Zulassung von Modellvorhaben mit weiteren Absolventinnen und Absolventen ist deshalb vor dem Hintergrund der noch nicht bestimmbaren Entwicklung der Berufsgesetze. auf Bundesebene und der allmählichen Anpassung der Berufspraxis an hochschulisch qualifizierte Pflege- und Gesundheitsfachpersonen nicht sinnvoll. Sobald sich auf Bundesebene eine Perspektive für die Weiterentwicklung der Modellklauseln ergibt, wird Nordrhein-Westfalen eine mögliche Ausweitung der Modelle und eine Änderung der betreffenden Verordnung erneut prüfen. Mit freundlichen Grüßen ~~~ Seite 3 von 3

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5 2120 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, für Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten Auf Grund des 2 Absatz 2 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 126) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein Westfalen nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses: Artikel 1 Die Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, für Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten vom 25. Februar 2010 (GV. NRW. S. 177) wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: "Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, in der Hebammenkunde, der Logopädie, der Ergotherapie und der Physiotherapie". 2. Dem 7 wird folgender Satz angefügt: "Abweichend von Satz 2 finden die Regelungen dieser Verordnung auf Modellvorhaben, die bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt werden, bis zum 31. Dezember 2017 Anwendung." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Düsseldorf, den Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Barbara Steffens

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7 Begründung: A. Allgemeiner Teil Zur Erprobung der Akademisierung in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen wurden in den vergangenen Jahren in mehrere bundesrechtlich geregelte Berufsgesetze (Altenpflegegesetz, Krankenpflegegesetz, Hebammengesetz, Ergotherapeutengesetz, Gesetz über den Beruf des Logopäden, Masseur- und Physiotherapeutengesetz) Modellklauseln aufgenommen, durch welche die Länder ermächtigt werden,_ von den jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen abweichende Regelungen für Modellvorhaben zu treffen. Die Modellklauseln sind bis zum 31. Dezember 2017 befristet und sehen vor, dass die Länder eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicherstellen. Da die Regelungen einen Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 vorsehen, sollen die Länder dem Bundesministerium für Gesundheit bis voraussichtlich Mitte 2015 über die Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Begleitung berichten. Nordrhein.;.Westfalen hat im Februar 2010 das "Gesetz über die Durchführung von Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, für Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten (Modellstudiengangsgesetz für die Gesundheitsfachberufe - MStG)" erlassen, welches in Artikel 1 2 Absatz 2 Satz 1 insbesondere die Ermächtigung enthält, zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, im Hebammenwesen, der Logopädie, der Physiotherapie und Ergotherapie dienen, Abweichungen von den Berufsgesetzen und den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Durchführung von Modellvorhaben auch an Hochschulen zuzulassen. Rahmenvorgaben für Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie Bedingungen für die Teilnahme sollen entsprechend dem folgenden Satz 2 in einer Rechtsverordnung festgeschrieben werden. Nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 25. Februar 2010 die Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur' Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, für Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten erlassen. Vor dem Hintergrund der gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit bestehenden Berichtspflicht und der Berichtspflicht des Bundesministeriums gegenüber dem Deutschen Bundestag wurde die Verordnung bis zum 31. Dezember 2014 befristet ( 7) und eine Regelung zur wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation ( 6) aufgenommen.

8 Die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Modellvorhabens wurden in 2 der Verordnung geregelt. Demnach muss die Durchführung des besonderen Versuchskonzepts neue Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Gesundheitsfachberufe erwarten lassen und der Modellträger muss die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens gewährleisten. In Nordrhein-Westfalen wurden auf dieser Grundlage elf Modellvorhaben an insgesamt sieben Hochschulen genehmigt. Die Genehmigungen wurden befristet bis zum 31. Dezember Bis zu diesem Zeitpunkt wird auch die in Auftrag gegebene umfangreiche Evaluation, die für die Modellvorhaben in Nordrhein-Westfalen von mehreren Wissenschaftlern aus unterschiedlichen Perspektiven berufsübergreifend durchgeführt wird, abgeschlossen. Die Ergebnisse der für NRW in Auftrag gegebenen Evaluation werden erst Anfang des Jahres 2015 in verwertbarer Form vorliegen. Da Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Akademisierung der Pf!ege- und Gesundheitsberufebundesweit eine Vorreiterrolle eingenommen hat, ist anzunehmen, dass diese eine wesentliche Bedeutung für den Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit an den Deutschen Bundestag haben und damit auch die Entwicklungen im Bezug auf neue Berufsgesetze beeinflussen werden. Die weitere Perspektive nach dem wird erst durch den Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit an den Deutschen Bundestag entwickelt. B. Besonderer Teil Artikel 1 : Der Titel der Verordnung wird gendergerecht formuliert. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der nur bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Genehmigungen ist eine Änderung der Verordnung unerlässlich. Die weitere Anwendung der Regelungen der Verordnung auf Modellvorhaben, die bis zum genehmigt werden, ermöglicht eine Fortführung der in Nordrhein Westfalen bereits genehmigten Modellvorhaben. Dies ist unerlässlich, um über die bisherige Evaluation hinausgehende Erkenntnisse - insbesondere zum Verbleib der Absolventinnen und Absolventen in der Berufspraxis - zu erhalten. Der Entscheidung, nach dem 31. Dezember 2014 keine zusätzlichen Modelle zu genehmigen, liegt zu Grunde, dass die genehmigten Studiengänge Modellcharakter besitzen und in naher Zukunft eine Weiterentwicklung der Modellklauseln auf Bundesebene nicht absehbar ist. Eine Entscheidung über eine mögliche Ausdehnung der Modellphase oder über einen Übergang der Modellvorhaben in einen Regelbetrieb trifft der Bund.

9 Artikel 2: Die Änderung soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten, damit die bereits genehmigten Modellvorhaben fortgeführt werden können und die Modellträger Planungssicherheit erhalten.

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