Amtsgericht Charlottenburg

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1 Auslertigung Amtsgericht Charlottenburg lm Namen des Volkes Urteil Geschatlsnummer: 224 C 375/13 ve 0ndet am : Justizb scheftigte ln dem Rechtsstreil - Prozessbevollmechtigle: Rechtsanwalte ' Klagerin. gegen - Prozessbevollmdchtigler: Bechlsanwalt Carslen Herrle, HarmsstraBe 'l 1 9 Kiel.- Beklaglen. hat das Amlsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabtoilung 224, au, die mrindliche Verhandlung vom... durch die Richterin am Amtsgericht... tlr Recht erkannl: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klegerin hal die Kosten des Bechlsslreils zu lragen 3. Oas Urleil ist vorldulig vollstreckbar. Die Klagerin kann die Vollstreckung durch Sichefteitsleistung in Hdha von 110 % des aulgrund des Urleils vollslreckbaren Betrages abwenden, wenn nichi der Beklagte vor der Vollslreckung Sicherheil in H6he von 110 "/. des jeweils zu vollstreckenden Belrages leislet.

2 Tatbestand Die Klagerin produzien und vermarktel Sottware. Compulerspiele und Filme, unler anderem den Film Der Beklagte ist Anschlussinhaber eines lnternelanschlusses. Ermrttlungen der Fima... ergaben, dass am -.- um... Uhr und um... Uhr der genannte Film von der lp-adresse... aus aul einer lnlernet- Tauschbdrse zugenglich gemachl wurde. Die Klagerin beantragle beim Landgericht K6ln die Sicherung der Verkehrsdaten und die Gestatlung der Benennung der Anschlussinhaber gemab S 101 Abs. I UrhG. Der Antrag bezog sich au, die genannte lp-adr sse zu den beiden genannten Zeitpunkten sowie aul zahkeiche weiterer lp- Adressen. Es erging ein Geslattungsbeschiuss des Landgerichts Kdln in Bezug auf erne grdbere Zahlvon Datenselzen. Aufgrund einer daraulhin durch die... erterllen Auskunlt hinsichtlich der genannten lp-adresse mahnte die Klagerin den Beklaglen wegen unbeiuglen dffentlichen Zuganglichmachens des genannten Fitms mil anwaltlichem Schreiben vom... ab und bot ihm an, die Angelegenheil insgesamt gegen Zahlung eines Pauschalbetrages von und Abgabe einer UnterlassungserklArung zu erledigen. Der Beklagte gab eine Unterlassungserkhrung ab, leislete aber keine Zahlung an die Kliigenn. Mit im Haushalt des Beklagten leben seine Ehelrau, die Zeugin... und die beiden Sdhne des Beklagten und seiner Frau, die Zeugen... Alle Familienmilglieder hatlen im Zeitraum der streitgegenstdndlichen Bechtsverletzung Zugang zu dem gemeinsamen Computer und dem lnlernetanschluss des Beklagten. Der Router wurde nur eingeschallet, wenn der Computer genutzl wurde und anschliebend wieder abgeschallel. 0er lnternelanschluss war mit Hille der Verschhlsselungslechnik WPA2 gesichert und mit einem aus Ziffern, Zahlen und Zeichen bestehenden Passworl gesichert. Bei einer Uberprrilung des Computers nach Erhalt der Abmahnung landen der Beklagte und seine Ehelrau keine Fiiesharingsollware vor. Die Ehelrau des Beklaglen teilte ihm mit, kein Filesharing betrieben zu haben. Die SShne erkleden, dsn slreil gegenstiindlichen Film nichl herunlergeladen zu haben. Vor Eingang der klagerischen Abmahnung war dem Beklagten nicht aufgefallen, dass in der Familie Filesharing betrieben worden ware. Die Klegerin behauptet, Sie sei lnhaberin der ausschlieblichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film,,..." in d r deutschen und der originalsprachigen Fassung. Die Flechle habe sie vor Produklionsbeginn mrl Verlrag vom... von der Firma... erworben. Die eingeraumten Rechle beinhaltelen unter anderem das Recht zu Veririeb und Vermietung des Films aut DVD, Blu-Bay und HD. Die Erstverdifenllichung dieses Films sei in Oeutschland am... erlolgt. ln unmitlelbarem zeitlichen Zusamm nhang mit

3 der Erstver6lfentlichung seien Raubkopien des Films aul PeeFlo-PeeFNetzwerken aufgetaucht. Die Kldgerin habe die Fima... mil der Ermittlung von lp-adressen beauftragl, rjber die der Film zum Download angebolen wurde. Die Firma... habe hierftjr die Soflware NABS (,,Nelwork Activity Recording and Supervision") verwendel. Mil dieser Software w0rden nur lp- Adressen ermillelt und dokumeniierl. von denen aus Daten im Rahmen von Peer-to-Peer Netzwerken dffentlich zum Download zugenglich g macht werden. Nach einer aulomatischen Verifizierung werde der Ermittlungsdatensatz besl6hend aus lp-adresse, Verbindungs- lrnd Ubertragungszeitpunkt, Hash-Wer,. Filesharingcli6nt und Llbertragenem Dalenteil abgespeichert. Die Ermittlungssoflware habe lehlerfrei gearbeitet. Das Auskunltsvertahren habe sich aul insgesamt... lp-adressen bezogen. Letztlich seien nur... lp'adressen beauskunflet worden, da!m Ubrigen Verfrislung eingetrelen sei. Die... habe mitgeteill, dass die genannle lp-adresse zu den genannlen Zeilpunkten dem Beklaglen zugeordnet war. Die Klagerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie in Hdhe von mindestens 500,00 zu. Hieryon beanspruchl sie mit der Klage einen Teilbekag in H6- he von 231,00. Darrjber hinaus beansprucht sie Anwaltsgebrihren flir die Abmahnung in Hdhe von 368,00 und tragt hierzu vor, dass versinbarungsgemab Geb0hren in dieser H6he an ihre Bevollmechliglen gezahlt wrirden. Nachdern die Kldgerin mrl der AnspruchsbegrLindung vom... zunechsl Zahlung in H6he von 599,00 nebsl Zinsen beanspruchl hal, hat sie dre Klage mrt Schriltsatz vom... zugeslellt am..., erweilert und beansprucht nunmehr weilere 12,59 nebsl Zinsen ab Bechtshaingigkeit. Hierzu kagt sie vor, ihr seien anleilige Koslen Iir das Auskunrtsverfahren in Bezug auf die Ermittlung des Anschlusses des Beklagten rn dieser Hohe ontslanden, und zwar antejlige Anwallskosten in H6he von 2,72 und anteilige Gerichtskosl n in Hdhe von 2,05,,erner anteilige Kosten der Auskunfle(eilung der... in Hdhe von 0.82 und anteilige Kosten der Auskunfterteilung der... in Hdhe von 7,00. Wegen der weileren Einzelheilen wird auf den Schriflsalz vom... (Bl.... ff. d.a.) Bezug genommen. Die Klegerin beantragt, den Beklaglen zu verurteilen, an die Klag rin 599,00 nebst Zinsen in Hdhe von 5 Prozentpunkten Liber dem jeweiligen Basiszinssatz soit Bechtshengigkeit sowie weilere 12,59 nebsl Zinsen in Hdhe von 5 Prozentpunklen rlber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Bechtshangigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragl, die Klage abzuweisen.

4 Der Beklagle rljgt dle drtliche Zustandigkeil des Amtsgericht Charloilenburg. Der Beklagte behauptet: Er habe den streilgegenstendlichen Film weder heruntergeladen noch es Dritten emdglicht, dies zu tun. Noch vor Eingang der klagerischen Abmahnung habe er seine Ehefrau und die beiden Sdhne informie(, den Anschllss nichl zu illegalen Handlungen, insbesondere Filesharing, zu nutzen. Die Klagerin bestreitet, dass eines oder beide Kinder des Beklagien zur Zeit der slreitgegenstendlichen Nutzungshandlungen am --- um... Uhr und -.. Uhr Zugrill auf den lnlernetanschluss des Beklagten und dessen Computer gehabl hatten und dass sie die Tat einzeln oder gemernsam begangen hanen. Die Klagerin bestreitel ferner, dass die Ehefrau des Beklaglen die streitgegenslandljchen Nulzungshandlungen begangen habe Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergenzend aul die gewechselten Schriftsaue nebst Anlagen Bezug genommen. Enlscheid un g sgriln de Die Klage ist zulessig, insbesondere ist das Amlsgericht Charlotlenburg gemab S 32 ZPO d(lich zr.rstandig. Der Orl der Begehung einer unerlaublen Handlung ist auch der Orl, an dem der Verletzungserlolg eingelrelen ist. Dies ist ber einer rm lnternet begangenen Rechtsverletzung jeder Orl, an dem bestimmungsgemab ein Abrul erlolgen kann. Da dies vodiegend auch im hiesigen Gerichisbezirk der Fallwar, isl das Amtsgerichl Charlottenburg drtlich zuslandig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der seit geltenden Begelung in '104 S a Abs. 1 UrhG. Denn gemab S 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bl ibt di 6inmal bogriindete Zustandigkeil bestehen und wird nicht durch nach Rechtshangigkeit ingetretene Veranderungen berrjh. Die Klage ist jedoch unbegr0ndei. Die KEgerin hal keinen Anspruch gegen den Beklagten gemab S 97 Abs. 2 Salz 1 UrhG aul Schadensersalz wegen des unberugten Zuganglichmachens des Films,,..." auieiner lnternet- Tauschbdrse. Der Film, an dem der Klage.in nach ihrem Vorbringen die ausschli Blichen Nulzungsrechte zuslehen, wurde am -.. unber chligt dllenllich zuganglich gemacht ($ 19 a UrhG), indem dieser riber eine Tauschbdrse irlr Dritle zum Herunterladen bereitgehallen wurde. Ob der Klagerin latsachlich die Flochle an dem stroitgegenslandlichen Film zuslehen, kann dahrnstehen. Denn der Beklagte haitet nicht fr.ir die streilgegenslendliche Urhebefiechtsverletzung. Eine Haftung des Beklagten als Tater der Uheberrechtsverletzung scheidet aus, da der Beklagte seiner aus der Ermiltlung seines Anschluss6s enlstandenen s kundaren Darlegungslast nachge-

5 kommen isl und die Klaigerin nicht den Beweis fuihren konnler dass der Beklagte zum mabgeblichen Zeitpunkl den Anschluss selbsl benutz hat, um das Filmwerk g6ma8 S 19 a Urhc dllentlich zuganglich zu machen. Wird ern urheberrechllch geschritztes Werk der 0lle4tlchkert von erner lp-adr6sse aus luganglich gemacht, die zum traglichen Zeilpunkt ein6r b6stimmten P6rson zugeteill ist, so spricht eine talsachliche Vermutung dafiir, dass diese Person JLlr die Rechlsvedetzung veranlwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundare Darlegungslast des Anschlussinhabers, der gellend macht, eine andere Person habe die Flechtsverlelzung began96n (BGH Nl\4 2010,2061 Tz Sommor unseres Lebens). Der Anschlussinhaber muss s in Vsrantworllichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substanliierl bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernstharte Mdglichkeit eines abweichenden Geschehensablauls ergibt. Oie tatsdchliche Vermulung isl entkrertet, wenn die ernsthalte Mdglichkeil besleht, dass allein ein Driller und nicht auch der An, schlussinhaber den lnlernetzugang Jrir die behauplete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urterl vom , GBUB 2013, 511 Rn. 34' Lilorpheus). Der Anschlussinhaber isl jedoch prozessual nicht gehalteni die im Fahmen der sekunddren Darle, gungslasl vorgebrachten Talsachen auch zu beweisen, um die latsachliche Vermutung daflir, dass er flir die Rechtsverlelzung verantworllich isl, zu enlkrelten (LG lvliinchen, Urteil vom 22.O S 28809/'11, ziliert nach iuris). Eine Umkehr der Beweislast isl mit der sekundaren Darlegungslast ebensowenig verbunden wie eine rjber die prozessuale Wahrheilspflichl hinausge, hende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Kldger alle tur seinen Prozessertolg bendtigten lnlormalionen zu verschaflen (LG Mrjnchen a.a.o.i OLG K6ln MMFI 2012, 549,550). Dre sekunde, re Darlegungslasl geht auch nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachlor schungen aulklaren mrisste, wer Taler der Rechtsverlelzung ist. Ersl rechl obliegt dem Anschlussinhaber,ichl der Beweis des Gegenleils in dem Sinne, dass er sich beijeder riber seinen lnlernetzugang begang6nen Rechtsverletzung vom Vorwurf der t?iler, schaftlichen Begehung enllasten oder exkulpi ren muss. Die latsiichliche Vermutung der Verant, wortlichkeil beruhi namlich nlchl aui einer gesetzlichen We(ung, sondern aul der Annahme eines der Lebensedahrung entsprechenden Geschehensablauls, wonach in ersler Linie der Anschluss, inhaber seinen lnternetanschluss nulzt, jedenialls rjber die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mil Tatherrschalt bewusst kontrolliert. Dies Annahme wird erschrittert und die Vermu, tungsgrundlage beseitigt, wenn Umstande rbstsleh6n, aus denen sich die ernslhalte [1169lichkeit eines anderen Gescheh nsablalrs ergibt (OLG K6ln MlvlR 2012,549,550;OLG MLlnchen. U(eil vom W 1705/12). Seiner sekundaren Darlegungslast isl der Beklagte dadurch nachgekommen, dass er vorgelragen hat, er habe den Film nichl Dritten zur Verfrigung geslellt. AuBer ihm hdtten seine Ehefrau und dle beiden gemeinsamen minderjehrigen Kinder Zugang zu dem gemeinsamen Computer und dem zp 45A

6 lnlernelanschluss gehabt. Damit hal der Beklagto Talsachen vorgelragen, aus denen sich die ornslhalte Mdglichkeit ergibt, dass die behauptele Rechtsverlotzung von 6inem Drilten begangen worden isl. Eine weitere Substantiierung isl nichl erforderlich. Dem steht der Umstand nicht enigegen, dass der Beklagle keine Angaben dazu gemacht hal, ob einer seinsr Familienangehdrigen zu dem lraglichen Zeilpunkt tatsachlich aul das lnternel zugegrillen hat. Von dem Beklaglen kann nachl erwartet werden, dass er Angaben dazu machen kann, ob seine Angehdrigen an einem b6- slimmt6n Tag zu ein6r bestimlnien Uhrz it Zugrill aul das lnternot hall6n. lnsolern g nilgtes, wenn er vodragt, das seine Angeh6rigen im fraglichen Zeilraum generell die M6glichkeit des lnlernotzugangs hatt6n. Der Vortrag des Bsklagien ist auch nicht so zu verst6hon, dass 61 6ine B chlsverlelzung durch seine Ehefrau od r seing Kind r ausschliebon wilrde. Dass die Kinder ihm nach seinem Vorbringen die Auskunll gegeben haben, den streitgegenstandlichen Film nlcht her!,ntergelad6n zu haben, und sein Ehelrau erkl,irt hat, kein Filesharing betri6b6n zu haben, beinhaltet nur die Erklerung, dass diese die Rechlsverlelzung beslritten haben. Damil isl nichl die ernslhatle M6glichkeil ausgerauml, dass ein dies r Personen d nnoch IUr die Rechtsverlotzung veranlworllich isl. ln dieser prozessualen Situation oblag es nicht d m Beklagton, den Beweis f0r die im Bahmen dor s kundeiren Darlegungslast vorgelrag n6n Talsachen zu erbringen, vielmehr oblag es der Klagerin nach allgemein6n Grundsatzen, Beweis lur die anspruchsbegr0ndende Verlolzungshandlung zu fihren bzw. die im Rahmen der sekundaren Da1169ungslasl vorgetragenen Tatsachen so zu widerlegen, dass sich die lalerscharllicho Veranlwortung des Beklagten ergibt (LG Miinchen a.a.0). Diesen Eeweis hal die Klagerin nicht get0hrt. Aulgrund der Beweisaurnahme slehl nrchl zur Lib6rzeugung des Gerichts fesl, dass dor Beklagl6 selbst di6 streitgegensteindliche Bechtsverletzung begangen hat. Zwar haben die von KEgerseite benannten 26ugen, die Eholrau und die beiden Sdhne des Beklaglen, bekundet, dass si6 den streitgegenstandlichen Film nicht hochgeladen hdtten und diesen auch nicht angesehen hatten. Ob diese Aussagen als glaubhalt anzusehen waren, kann jedoch dahinst6h6n. Denn insbesond re auch in Anbetracht der Angaben des Beklagten, der im Termin am... pers6nlich ang6h6ri word6n ist, geniigl dies nicht zum Beweis der lat6rschaltlichen V rantworlung des Beklaglen l0r die streitgegenslandliche R6chtsverl tzung. Der Beklagie hat unwidersprochon ange9eb6n,6r hab6 am... um... Uhr noch geschlalen und sei um... Uhr schon bei der Arbeit gewesen, und zwar beginne seine Arbeilszoit um... Uhr. Nach diesem Vorbringen scheidet eine leterschaltliche Begehung durch den Beklaglen ebenso wr6 6ine Begehung als Teiln6hmer aus.

7 DieK agerinhatauchkeinonanspruchgegendenbeklagtengemabsgtaabs.lsatz2ulhca,f. aui Erstattung von Rechtsanwaltskoslen' die ihr durch die dem Beklaglen gegenuber erkhrle Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung entsianden sind' Der Erslattungsanspruch nach der als lex specialis den SS 677' 683 Salz BGB vorgehenden Norm des S 97 a Abs l UrhG a F' setzt voraus' dass die Abmahnung des Verletzten berechtigt ist. Dies war vorliegend nicht der Fall' da der Beklagte der Klagerin weder als Teter oder Teil nehmer noch als Sl6rer all Unlerlassung aus S 97 Abs l Satz 1 UrhG hatlete Dass der Beklagte nicht als Tater bzw' Teilnehmer ha{tel ergibt sich aus den obigen Ausfilhrungen- Der Beklagte ist I0r diesen Sachverhalt auch nichl als Stdrer verantworilich' ln entsprechender Anwendung des S 1004 BGB haftel llir eine Schutzrechlsverlelzung derienige als Storer, der ohne selbst Tater oder Terlnehmer zu sein - in irgendeiner Weise wrllentlich und adaqualkausalanderrechlswidligenbeeinlrachtigungrritgewirkthat'bestehldieinbetlacht kommende Mitwirkung ln der Uberlassung eines lnternetanschlusses durch den lnhaber an erne dritte Person, ist in der Rechtsprechung slreilig ob bereits diese Uberlassung lnstruktions- und Ube achungspllichten ausl6si und ob das unabh'ingig vom Aller des Dritlen dem die Nutzung erlaubl wird der Fall ist' Nach zutreflender Ansicht tril{t den Anschlussinhaber eine Pflicht die BenutzLlng seines lnlernetzugangs zu berwachen und gegebenenfalls zu verhindern nur wenn der Anschlussinhaber konklete Anhaltspunkle daltlr hal dass der Nutzer den AnschlLlss zu Bechtsverlelz!ngen m issbrauchen wrrd (OLG Ousseldorl ' U rleil vom 05'03'2013 ' 1-2o U ' zitiert nach juris; OLG Franklurl GRUR 2OO8' 73) Solche Anhalispunkle beslehen grundsalzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine frtlheren Verletzungen dioser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsichl bekannt sind oder h'itten bekannt sein k6nnen'diesgiltjeden,alisimvelhallnisdesanschlussinhabersgegentibelvolliahrigen Familienangeh6rigen (BGH, Urleil vom 08'01'2014-1ZR169112' Pressemilleilung)' Auch wenn IJrheberrechtsverletzungen rm lnternet haulig vorkommen hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb Anlass' ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehiirige bei der Nulzung seines Anschlusses zu 0berwachen' Vorliegend beslanden somit jedenfalls keine Uberwachungspllichlen des Beklagten gegentiber seiner Eheirau Zu iriiheren Verletzungshandlungen von Familienmitgliedern des Beklagten' die ihm bekannt gewesen wdren oder hatten bekannt sein mlissen' ist von Klagerseile nichls vorgetragen' EineVerantwort ichkeildesbeklagtenalsstdrelergiblsichauchnichlauselnerunzureichenden Absicherung seines lnlernetanschlusses' Es isi unslreitig geblieben' dass der Rouier mit einer WPA2-VerschlLlsselung versehen und mit einem ausreichend sicheren Passwort geqen den Zugril{ LJnbe{ugter geschiitzt $rar'

8 Der Zinsanspruch ist unbegrundel, da der Hauptanspruch nicht besleht Die Kostenentscheidung beruht aul S 91 Abs. 1 ZPO die Entscheidung riber die vodaulige Voll' streckbarkeit au, SS 708 Nt ZPO. Rechtsbehelf sbelehrung Gegen die Entscheidung kennen Sie, wenn derwert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro Ubersteigt oder die Berulung vom Gericht, das die Entscheidung getroflen hat, zugelassen worden isl Berutung einlegen. wenn Sie durch die Entscheidung in lhren Rechlen beeinlrachligl sind. lm Berulungsvedahren mrissen Sie sich von einer Rechlsanwiiltin oder einem Rechtsanwalt verlrelen lassen. Dios gill lilr das Einlegen der Berurung und die Begr(indung Die Berufung muss schriftlich in deuischer Sprache durch lhre Bechtsanweltn oder lhren Bechtanwalt b im Landgeiichl Be.lin oder Landgerlcht B rlin oder Littensira Tegeler Weg Berlin Berlln Landgericht Berlin, TurmslraBe 91, Berlin eingelegt werden Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der ange,ochtonen Entscheidung und die Erklarung enthalten, dass Berufung eingelegt wird. Die Berufungs- und die BerulungsbegrUndungsschritl mussen von lhrer Hechtsanwaltin/lhrem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Berufung isi innerhalb einer Notfrisl von einem Monat bei dem oben genannten Gerichl einzulegen. Die Fist beginnl mit der Zustellung der vollslandigen Entscheidung, spatestens mit Ablauf von ftlnl Monaten nach Verktndung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestelll werden konnte. Die Beru,ungsschrilt muss innerhalb der Fist beim Gericht eingegangen sein. Oie BeruJung ist, sotern nichl bereits in der Berulungsschritt erfolgt, innerhalb von zwei ironaten sch lllich 2u begrainden. Auch diese Frist beginni mit der Zustellung der vollslandigen Enlscheidung

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