BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
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- Johanna Holzmann
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Bettina Herlitzius, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Drucksache 17/3279 Stand der Umsetzung von Verordnungen zum Fluglärmgesetz Vorbemerkung der Fragesteller DieNeufassungdesGesetzeszumSchutzgegenFluglärm (FluLärmG)istam 7.Juni2007inKraftgetreten.Seitdem30.Dezember2008existierendieErste VerordnungzurDurchführungdesGesetzeszumSchutzgegenFluglärm (1.FlugLSV)sowiediedazugehörigenAnleitungenzurBerechnungvonLärmschutzbereichenundzurDatenerfassung (AzBundAzD).DasBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheit (BMU)bzw.dasUmweltbundesamt (UBA),alsnachgeordneteBehörde,sindmitderÜberwachungdes bundeseinheitlichenvollzugsderverordnungenzumfluglärmgesetzbetraut. TrotzdergesetzlichenFristdes 4Absatz4Satz1FluLärmGistderLärmschutzbereichfürdieallermeistendeutschenFlughäfenundLandeplätzenoch nichtneufestgesetzt.begründetwirddiesunteranderemmitderhohenfachlichenkomplexitätderlärmberechnungsvorschrifteninderazbundazdsowieunsicherheiteninderanwendungdieservorschriftenineinzelnenpunkten. Vorbemerkung der Bundesregierung DieFestsetzungvonLärmschutzbereichenfürFlughäfenundFlugplätzeerfolgt nach 4Absatz2desFluglärmgesetzesdurchRechtsverordnungderLandesregierung.DadieLänderdasFluglärmgesetzunddiedazuerlassenenVorschriftenalseigeneAngelegenheitausführen,kanndieBundesregierungnach derkompetenzordnungdesgrundgesetzeskeinefachaufsichtausüben.im HinblickaufeinenmöglichstzeitnahenundimBundesgebieteinheitlichen VollzugunterstütztendasBMUunddasUBAjedochdieArbeitenzurFestsetzungneuerLärmschutzbereicheunteranderemdurchumfassendeInformation und durch intensive Beratung. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürUmwelt,Naturschutzund Reaktorsicherheit vom 26. Oktober 2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.FürwievieleFlughäfenbzw.LandeplätzeinDeutschlandwurdeseit InkrafttretenderNeufassungdesFluLärmGderLärmschutzbereichgemäß 4Absatz3und4FluLärmGerstmalsoderneufestgesetzt (bitteintabellarischer Form aufführen)? FürfolgendeFlughäfenisterstmalsoderneudieFestsetzungeinesLärmschutzbereichs (LSB)aufderGrundlagedesnovelliertenFluglärmgesetzeserfolgt;außerdemendetefüreinenehemaligenmilitärischenFlugplatzdiein Artikel3desGesetzeszurVerbesserungdesSchutzesvorFluglärminderUmgebungvonFlugplätzenvom1.Juni2007 (BGBl.IS.986)festgelegteFortgeltungeinesbestehendenLärmschutzbereichs,deraufderGrundlagederfrüheren Fassung des Fluglärmgesetzes festgelegt worden war: LandNameArtVerfahrensstand HBBremenVerkehrsflughafen Festsetzung des neuen LSB mit Wirkung vom 23. Dezember 2009 NIBremenVerkehrsflughafen Festsetzung des neuen LSB mit Wirkung vom 22. September 2010 NIHannoverVerkehrsflughafen Festsetzung des neuen LSB mit Wirkung vom 22. September 2010 SHWesterland/SyltVerkehrsflughafen Festsetzung des LSB mit Wirkung vom 25.Juni 2010 SHEggebekEhemaliger militärischer Flugplatz Wegfall des alten LSB mit Wirkung vom 19. Dezember WiebeurteiltdieBundesregierungdieRolledesBundesministeriumsfür Umwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitsowiedesUmweltbundesamtes bei der Überwachung des bundeseinheitlichen Vollzugs der 1. FlugLSV? AufdieVorbemerkungderBundesregierungwirdBezuggenommen.Beider FestsetzungvonLärmschutzbereichendurchRechtsverordnungderLandesregierungsinddieVorgabendesFluglärmgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom31.Oktober2007 (BGBl.IS.2550)undderVerordnungüberdie DatenerfassungunddasBerechnungsverfahrenfürdieFestsetzungvonLärmschutzbereichen (1.FlugLSV)vom27.Dezember2008 (BGBl.IS.2980)maßgeblich.ZudenVorgabengehörenauchdieAnleitungzurDatenerfassungüber denflugbetrieb (AzD)vom19.November2008 (BAnz.Nr.195avom23.Dezember2008)unddieAnleitungzurBerechnungvonLärmschutzbereichen (AzB)vom19.November2008 (BAnz.Nr.195avom23.Dezember2008), welchealsfachlichesregelwerkvombmuunddemubauntereinbeziehung maßgeblichersachverständigerentwickeltwordensind.abgesehenvonderbeachtungdieservorgabenhandelndieländerbeiderfestsetzungvonlärmschutzbereicheneigenverantwortlich;diebundesregierungübtnachderkompetenzordnungdesgrundgesetzeskeinefachaufsichtaus.dasbmuunddas UBAhabenjedochdurchEinführungsveranstaltungenzumuntergesetzlichen RegelwerkunddurchfachlicheUnterstützungenimHinblickaufdiePrüfung desdatenerfassungssystems (DES),dasgemäß 1Absatz4der1.FlugLSVfür jedenflughafenoderflugplatzderzuständigenlandesbehördevorzulegenist, dafürsorgegetragen,dassdervollzugmöglichsteinheitlichdurchgeführtwerdenkann.eineinheitlichervollzugwirdvomubadurchverschiedeneinformationsveranstaltungenfürdieanderfestsetzungvonlärmschutzbereichen beteiligtenkreise,durchdieprüfungderrechengenauigkeitvonsoftwareprogrammen,durchdieplausibilitätsprüfungderentwürfevondatenerfassungssystemenunddurchdieteilnahmeananhörungenundfachgesprächenunterstützt.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ WenntrotzentsprechendergesetzlicherVorgabendieFestsetzungnoch nichterfolgtist,welchegründewarendannimeinzelfalldafürmaßgeblich, dass eine Festsetzung des Lärmschutzbereichs noch nicht erfolgt ist? ImRahmeneinerinformellenAbfrageweisendieLänderdaraufhin,dassdas untergesetzlicheregelwerkerstende2008inkraftgetretenist.darüber hinausergabensichverzögerungendurchdieüberprüfungdervonprivaten UnternehmenentwickeltenneuenBerechnungsprogrammenachdendetailliertenVorgabendesnovelliertenFluglärmgesetzesundder1.FlugLSV.Zudem hättenbeiderlieferungdereingangsdatenfürdieberechnungzunächstunklarheitenbestanden,etwaüberdiezuverwendendendatenformatebeider elektronischenübermittlung.hierzukonnteauchinzusammenarbeitmitden Normungsgremien,demBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung,demBundesministeriumderVerteidigung (BMVg)unddemUBA Abhilfegeschaffenwerden.WeiterhinweisendieLänderdaraufhin,dassbei derdatenbereitstellungbiszuzehnjahreindievergangenheitzurückgeblickt werdenmüsse.zudemseiaufdergrundlageabgeglichenerdatenausverschiedenendatenquelleneinemethodischundfachlichzuverlässigeprognosedes künftigenflugbetriebsmiteinemprognosehorizontvonregelmäßigzehnjahrenfürdiezivilenunddiemilitärischenflugplätzezuerstellen.hingewiesen wirdauchdarauf,dasseswegendernahezuzeitgleichenanforderungvoneingangsdatenfürdieersterundederfestsetzungvonlärmschutzbereichennach denvorgabendesnovelliertenfluglärmgesetzesfürdiegrößerenzivilenund militärischenflugplätzeaufseitenderwenigenmitdieserthematikvertrauten FachgutachterundderzentralenStellenfürdieDatenbereitstellungzwischenzeitlichzuEngpässenkam.BeieinigenFlughäfenseienbeiderDatenbereitstellungVerzögerungenundErschwernisseaufgetreten,dabaulicheErweiterungen undsonstigebesonderheitenbeiderprognosedeskünftigenflugbetriebszu berücksichtigenwaren.schließlicherforderedererlassderrechtsverordnungenderlandesregierungenentsprechendderjeweiligengeschäftsordnung zeitaufwändige Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren. 4.WieistderVerfahrensstanddesFestsetzungsverfahrensandeneinzelnen Flughäfen bzw. Landeplätzen (bitte in tabellarischer Form aufführen)? NacheinerinformellenAbfragebeidenLändernliegtfürfolgendeFlughäfen undflugplätzeeindesnach 2Absatz4der1.FlugLSVodereineBerechnungdesLärmschutzbereichs (LSB)nach 4der1.FlugLSVvoroderstellt sich ansonsten der Stand des Festsetzungsverfahrens wie folgt dar: DES liegt vorlsb liegt vor VerkehrsflughafenEDDB Ja (1. Entwurf) VerkehrsflughafenEDSBJaJaJa BWStuttgartVerkehrsflughafenEDDSJaJaJa BWFriedrichshafenVerkehrsflughafenEDNYJaJaJa BWMannheimVerkehrslandeplatzEDFMJaJaJa BYLechfeldMilitärflugplatzETSLNein BY Neuburg an der Donau MilitärflugplatzETSNNein BYIngolstadtMilitärflugplatzETSINein LandNameArtICAO- Ortskennung BBBerlin Brandenburg International BWKarlsruhe/ Baden-Baden Entwurf RVO RVO in Kraft (Datum)
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DES liegt vor LSB liegt vor LandNameArtICAO- Ortskennung Entwurf RVO RVO in Kraft (Datum) BYNürnbergVerkehrsflughafenEDDNteilweise BYMünchenVerkehrsflughafenEDDMteilweise BYMemmingenVerkehrsflughafenEDJA Ja (1. Entwurf) BYAugsburgVerkehrslandeplatzEDMA Ja (1. Entwurf) HBBremenVerkehrsflughafenEDDWJaJaJa HEFrankfurt/MainVerkehrsflughafenEDDFteilweise HEKasselVerkehrslandeplatzEDVKteilweise HHHamburgVerkehrsflughafenEDDHNein MVLaageMilitärflugplatzETNLNein MVNeubrandenburgMilitärflugplatzETNUJaJa MVHeringsdorfVerkehrsflughafenEDAHNein NIWittmundhafenMilitärflugplatzETNTNein NIWunstorfMilitärflugplatzETNWJa NINordholzMilitärflugplatzETMNNein NIBremenVerkehrsflughafenEDDWJaJaJa NIHannoverVerkehrsflughafenEDDVJaJaJa NWNörvenichMilitärflugplatzETNNNein NWGeilenkirchenMilitärflugplatzETNGNein NWMünster/OsnabrückVerkehrsflughafenEDDGJa (Entwurf) NWPaderborn/LippstadtVerkehrsflughafenEDLPJa (Entwurf, Prüfung) NWNiederrheinVerkehrsflughafenEDLVJa (Entwurf) NWDortmundVerkehrsflughafenEDLWJa (Entwurf) NWDüsseldorfVerkehrsflughafenEDDLJa (Entwurf)Ja (Entwurf) NWKöln/BonnVerkehrsflughafenEDDKJa (Entwurf)Ja (Entwurf) RPFrankfurt-HahnVerkehrsflughafenEDFHim Entwurf, Prüfung RPRamsteinMilitärflugplatzETARNein RPSpangdahlemMilitärflugplatzETADNein RPBüchelMilitärflugplatzETSBNein RPZweibrückenVerkehrslandeplatzEDRZim Entwurf, Prüfung SHHohnMilitärflugplatzETNHNein SHSchleswig-JagelMilitärflugplatzETNSJa SHLübeckVerkehrsflughafenEDHLteilweise SHHamburgVerkehrsflughafenEDDHNein SHWesterland/SyltVerkehrsflughafenEDXWJaJaJa SLSaarbrückenVerkehrsflughafenEDDRJa (Entwurf)Ja (Entwurf) SNLeipzig/HalleVerkehrsflughafenEDDPin PrüfungJa (Entwurf)Ja SNDresdenVerkehrsflughafenEDDCim EntwurfJa (Entwurf)Ja STLeipzig/HalleVerkehrsflughafenEDDPim Entwurf
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3566 MitdemDESnachderAzDwerdenimerstenVerfahrensschrittdieDatenüber ArtundUmfangdesvoraussehbarenFlugbetriebsvomHalterdesFlugplatzes unddenmitderflugsicherungbeauftragtenderzuständigenlandesbehörde vorgelegt ( 2der1.FlugLSV).DasDESistwesentlicheGrundlagefürdas FestsetzungsverfahrenundseineVorlageistVoraussetzung,umnachPrüfung durchdiezuständigebehördeundgegebenenfallsdurchweiterebeteiligtestellenimnächstenverfahrensschrittdasberechnungsverfahrenfürdiefestsetzungdeslärmschutzbereichsentsprechendderazbdurchführenzukönnen ( 4der1.FlugLSV).LiegtdieLSBvor,kannimweiterenFestsetzungsverfahrendieBeteiligungderGemeindenerfolgen.AufdieserGrundlagewirddas förmliche Verordnungsverfahren durchgeführt. 5.WiebewertetdieBundesregierungdenaktuellenStandderLärmschutzbereichsfestsetzungenangesichtsderin 4Absatz4FluLärmGnormierten Frist? SiehtdieBundesregierungangesichtseinesetwaigenUmsetzungsdefizits einen Handlungsbedarf auf Bundesebene? BeiderFestsetzungvonLärmschutzbereichengibtesgrößereVerzögerungen, dieaussichtderbundesregierungzubedauernsind.aufgrunddeserreichten VerfahrensstandesundderintensivenBemühungenderBeteiligtenistjedoch zuerwarten,dassalsbaldinvielenfälleneinefestsetzungerfolgenwird.seitensdesbundeswerdendieinderantwortzufrage2beschriebenenbemühungen zur Vollzugsunterstützung intensiv fortgeführt. ImÜbrigenlegtArtikel3desGesetzeszurVerbesserungdesSchutzesvor FluglärminderUmgebungvonFlugplätzenimHinblickaufdieVermeidung zwischenzeitlicherunerwünschterentwicklungenimlärmschutzbereichfest, dassbestehendelärmschutzbereiche,dieaufdergrundlagederfrüherenfassungdesfluglärmgesetzesfestgesetztwordenwaren,biszurfestsetzungeines neuen Lärmschutzbereiches durch die Länder fortgelten. 6.HältesdieBundesregierungfürwünschenswert,dassBMUundUBAentsprechenddenVorschlägenausdemGesetzgebungsverfahrenzurNeufassungdesFluLärmG (vgl.bundestagsdrucksache16/3813,s.13)zu einembundeseinheitlichenvollzugdieserhochkomplexenberechnungsvorschriftbeitragen,undwennja,welchehandlungsinstrumentestehen dem BMU bzw. dem UBA dabei zur Verfügung? DieBundesregierunghältdenBeitragdesUBAzurfachlichenUnterstützung desgesetzesvollzugsdurchdieländerweiterhinfürerforderlich.demamt stehendabeiinformelleinstrumentezurverfügung,wiesieinderantwortzu Frage 2 angegeben werden. 7.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dassdenLändernbeimVollzug der1.fluglsvbeurteilungsspielräumezustehen,dieeinembundeseinheitlichen Vollzug dieser Rechtsverordnung entgegenstehen? EsliegtimWeseneinerPrognoseüberArtundUmfangdeszukünftigenFlugbetriebsaneinemFlughafen,dassinsoweiteinBeurteilungsspielraumbeim Vollzugder1.FlugLSVgegebenist.DieserermöglichtdiesachgerechteBerücksichtigungderSpezifikavonArtundUmfangdeskünftigenFlugbetriebs ameinzelnenflugplatz.gleichesgiltfürdieberücksichtigungvonbesonderheitendernutzungsanteilevonstart-undlandebahnensowiebeimaspekt spezifischerkorridorbreitenundflugstrecken.einemeinheitlichenvollzugim
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bundesgebietstehtdiesnichtentgegen,dadieBandbreitenderBeurteilungs- spielräumedurchdiedetailliertenvorgabendesfluglärmgesetzes,der1.flug- LSV sowie der technischen Regelwerke AzD und AzB eng begrenzt bleiben. 8.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassderlandeseigeneGesetzesvollzugnachArtikel84derVeröffentlichungvonAuslegungshinweisen zuranwendungder1.fluglsvdurchdasbmubzw.ubaentgegenstehen? WegenderBedeutungderLärmschutzbereichefürdenSchutzderBetroffenen sindinder1.fluglsvsowieinderazdundderazbhoheanforderungenan diefachlichepräzisiondesdatenerfassungssystemsunddesberechnungsverfahrensgestellt.dasuntergesetzlicheregelwerkerlaubteineermessensfreie, ausschließlichaufdenakustischrelevantengegebenheitenbasierendeumsetzung,sodassvergleichbareprognostiziertebelastungenauchzuvergleichbaren SchutzansprüchenindenLärmschutzbereichenandenverschiedenen,vom FluglärmgesetzerfasstenFlugplätzenführen.AuslegungshinweiseimeigentlichenSinne,diefürdieAnwendungunbestimmterRechtsbegriffeangebracht sind,sinddahervorliegendnichtangezeigt.soweiteshingegenumpraktische Anwendungshinweisegeht,obliegtesdenLändern,sichwieauchinanderen RechtsbereichenzukoordinierenundEmpfehlungenzurAnwendungdesuntergesetzlichenRegelwerkszuerarbeiten,diegegebenenfallsauchveröffentlichtwerden.DabeistehtdieLandesverwaltungnachArtikel84desGrundgesetzeseinerBeteiligungdesBundesnichtentgegen.ImHinblickaufdie FortsetzungdersonstigenBemühungendesBundeszurVollzugsunterstützung wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 2 Bezug genommen.
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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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