13 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand:

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1 13 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 9: Haakjöringsköd (nach RGZ 99, 147) K und V schließen einen Kaufvertrag über einige Fässer Haakjöringsköd, die bereits auf einem Schiff verladen sind. Haakjöringsköd ist norwegisch und bedeutet Haifischfleisch. Solches befand sich auch in den Fässern, die K alsbald geliefert werden. K und V gingen bei Vertragsschluss jedoch übereinstimmend davon aus, dass Haakjöringsköd auf Deutsch Walfischfleisch bedeutet. Nachdem K die Fässer geöffnet hat, ruft er V sogleich an und protestiert. Er habe Walfischfleisch geordert. Lösungshinweise Fraglich ist, ob K von V Lieferung von Walfischfleisch aus 433 Abs. 1 BGB verlangen kann. Unzweifelhaft haben K und V einen Kaufvertrag geschlossen. Fraglich ist, auf welchen Kaufgegenstand K und V sich geeinigt haben. Zwar ist die allgemein übliche Übersetzung des norwegischen Begriffs Haakjöringsköd ins Deutsche Haifischfleisch. Da K und V vorliegend jedoch übereinstimmend davon ausgingen, der von ihnen verwendete Begriff bedeute Walfischfleisch, wurde letzteres von den Parteien vereinbart. Es gilt insoweit der Grundsatz falsa demonstratio non nocet. Die Lieferung von Haifischfleisch vermochte den Anspruch des K aus 433 Abs. 1 BGB daher nicht nach 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen zu bringen. Der Anspruch des K gegen V auf Lieferung von Walfleisch aus 433 Abs. 1 BGB besteht daher noch.

2 14 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 14: Trierer Weinversteigerung Tourist T nimmt in Trier an einer Weinversteigerung teil. Als er einen Bekannten sieht, hebt er launig seine Hand. Der Auktionator deutet das Winken des T den örtlichen Gebräuchen gemäß als Abgabe eines um 100 höheren Angebots. Das aktuelle Höchstgebot liegt bei Weil es keine weiteren Angebote gibt, bekommt T den Zuschlag für ein Fass 2000er Wehlener Sonnenuhr Riesling Trockenbeerenauslese zum Preis von Muss er das Fass bezahlen? Lösung Fraglich ist, ob T aus 433 II BGB verpflichtet ist, zu bezahlen. I. Vertragsschluss Voraussetzung ist der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages. 1. Angebot Im Ausrufen des Versteigerers liegt nur eine invitatio ad offerendum (vgl. 156 BGB). 7 Ein Angebot ist jedoch möglicherweise im Winken des T zu sehen. Die Tatsache, dass hier möglicherweise keine ausdrückliche Erklärung vorliegt, steht der Annahme einer Willenserklärung nicht im Wege, da Willenserklärungen auch konkludent erklärt werden können. a) Äußerer Erklärungstatbestand Voraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung ist das Vorliegen des äußeren Erklärungstatbestandes. Das Verhalten des T muss den Schluss zulassen auf das Vorhandensein von Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen des T. Der äußere Erklärungsgehalt des Winkens ist durch Auslegung gem. 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Unter den gegebenen Umständen durfte A bei objektiver Betrachtung das Winken des T als Bieten auf das ausgerufene Fass, also als Abgabe eines höheren Gebotes ansehen. Somit liegt der äußere Tatbestand einer Willenserklärung vor. b) Innerer Erklärungstatbestand Fraglich ist weiterhin, ob dem T diese Erklärung auch zugerechnet werden kann. Hierfür bedarf es eines ausreichenden inneren Erklärungstatbestandes. 7 Der Auktionator ist frei zu entscheiden, ob er angesichts des möglicherweise unter seinen Erwartungen gebliebenen Höchstgebots den Zuschlag erteilt oder nicht. Bei Ebay ist das anders. Wer hier ein Angebot einstellt, erklärt laut Ebay-AGB rechtsverbindlich, es an den bei Auktionsende Höchstbietenden verkaufen zu wollen.

3 15 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Vorliegend handelte T mit Bewusstsein und nicht unter Zwang oder im Schlaf. Er hatte damit Handlungswillen. Allerdings wollte T nichts rechtlich Erhebliches erklären, sondern nur einem Bekannten zuwinken. Ihm fehlte deshalb das Bewusstsein, rechtsgeschäftlich zu handeln (Erklärungsbewusstsein 8 ). Die rechtliche Behandlung von Fällen des fehlenden Erklärungsbewusstseins ist umstritten. aa) bb) Eine Ansicht ( Subjektive Theorie ): Nichtigkeit Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht 9 gehört das Erklärungsbewusstsein zu den notwendigen Voraussetzungen einer Willenserklärung. Danach ist vorliegend von Nichtigkeit der Willenserklärung des T auszugehen. Andere Ansicht ( Objektive Theorie ): Anfechtbarkeit Die Vertreter der objektiven Theorie halten das Erklärungsbewusstsein für entbehrlich. Folgt man dieser Ansicht, so ist das Winken des T als wirksame, wenngleich anfechtbare Willenserklärung anzusehen. cc) Vermittelnde Ansicht: Potenzielles Erklärungsbewusstsein Eine vermittelnde und mittlerweile wohl überwiegend vertretene Ansicht 10 folgt prinzipiell der Anfechtungslösung der objektiven Theorie, schränkt diese jedoch durch eine Differenzierung ein. Zuzurechnen sei die Erklärung dem Erklärenden nur dann, wenn dieser bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Erklärung oder sein Verhalten vom Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte. Gleichzeitig muss jedoch auch der Empfänger schutzbedürftig sein und tatsächlich auf die Erklärung vertraut haben. Subsumiert man den vorliegend zu begutachtenden Sachverhalt unter die von der vermittelnden Ansicht aufgestellten Voraussetzungen, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass T unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass ein Winken im Kontext einer Versteigerung als Äußerung eines rechtserheblichen Willens aufgefasst werden würde. T hatte danach potenzielles Erklärungsbewusstsein. Die Tatsache, dass A dem T den Zuschlag erteilte, zeigt, dass er tatsächlich auf die Erklärungsäußerung des T vertraut hat. Es liegt also auch nach der vermittelnden Ansicht ein Angebot des T vor. 8 Dem Erklärungsbewusstsein entspricht im äußeren Tatbestand der Rechtsbindungswille. 9 Canaris, Vertrauenshaftung, 34 I 6, S. 427 f.; Hübner, AT 2 Rn. 677 f.; ausf. Lobinger, Rechtsgeschäftliche Verpflichtung und autonome Bindung, 1999, S. 172 ff.; Staudinger/Singer, BGB, 2004, Vorbem zu Rn. 37 ff. 10 BGHZ 91, 324, 330; Bydlinski, JZ 1975, 1; Palandt/Heinrichs, Einf. v. 116 Rn. 17; MüKo/Kramer, BGB 119 Rn. 96 ff. m.w.n.; Larenz/Wolf, AT 24 Rn. 8 u. 36 Rn. 25 f.; Leipold, AT 17 Rn. 18.

4 16 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: dd) Diskussion und eigene Stellungnahme 11 Zur Begründung ihrer Ansicht verweisen die Anhänger der subjektiven Theorie auf den einzigen vom Gesetz geregelten Fall fehlenden Erklärungsbewusstseins. Es handelt sich um die Vorschrift 118 BGB. Wenn schon derjenige, der bewusst den äußeren Tatbestand einer Willenserklärung setzt, nur eine von vornherein unwirksame Erklärung abgibt, dann müsse die Erklärung desjenigen, der nur unbewusst den äußeren Erklärungstatbestand gesetzt hat, erst recht unwirksam sein. 12 Als weiteres Argument wird der Grundsatz der Privatautonomie genannt. Er werde verletzt, wollte man eine Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein als Willenserklärung behandeln. Der Verweis auf die Regelung der so genannten Scherzerklärung in 118 BGB überzeugt jedoch nicht. Die angebliche Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen ist nur eine scheinbare. Die Vorschrift 118 BGB betrifft lediglich den Sonderfall, dass der Erklärende bewusst die Nichtgeltung seiner Erklärung will. Im Falle fehlenden Erklärungsbewusstseins macht sich der Erklärende aber gerade keinerlei Vorstellung hinsichtlich seines Verhaltens. Für die Gegenauffassung spricht indessen der Gedanke des Verkehrsschutzes. Der Erklärungsempfänger (hier der Auktionator) kann sich darauf verlassen, dass ein Verhalten, das objektiv als Erklärung zu verstehen ist, grundsätzlich dem Erklärenden auch zugerechnet wird. Schließlich vermögen objektive Theorie und vermittelnde Ansicht auch dem Postulat der Privatautonomie genüge zu tun, indem sie dem Erklärenden durch Einräumung eines Anfechtungsrechts die Wahl zwischen Wirksamkeit und Nichtigkeit einräumen. Der subjektiven Theorie ist damit nicht zu folgen. Da vorliegend eine Willenserklärung auch nach den strengeren Voraussetzungen der vermittelnden Ansicht vorliegt, besteht im Ergebnis zwischen objektiver Theorie und vermittelnder Ansicht kein Unterschied. Insofern ist eine Streitentscheidung zwischen diesen beiden Ansichten entbehrlich. ee) Zwischenergebnis Das Winken des T ist eine Willenserklärung. T hat ein Angebot zum Kauf des Weinfasses zum Preis von abgegeben. 2. Annahme Das Angebot des T wurde durch Zuschlag gem. 156 S. 1 BGB angenommen. Damit kam ein Kaufvertrag zustande. II. Ergebnis Da der Vertrag zustande kam, muss T aus 433 II BGB zahlen. 11 Die nachfolgend dargestellten Argumente können Hörer erst in der Mitte des ersten Semesters nachvollziehen. 12 Erst-Recht-Schluss (argumentum a maiore ad minus).

5 17 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 15: Erlassfalle (angelehnt an BGH, NJW 2001, 2324) Nach Klageerhebung des Gläubigers G gegen den Schuldner S betreffend nicht beglichene Mietschulden in Höhe von EUR sendet S dem G einen Scheck über EUR zu mit dem Hinweis, durch Einlösen des Schecks erkläre G sein Einverständnis mit dem von ihm, S, angebotenen Abschluss eines Erlassvertrags gemäß 397 BGB betreffend die verbleibende Forderung. G löst den Scheck ein und verlangt Restzahlung von EUR von S. Lösungsskizze Fraglich ist, ob G von S Zahlung der restlichen Miete verlangen kann aus Mietvertrag ( 535 Abs. 2 BGB). I. Anspruch entstanden Vom Abschluss eines wirksamen Mietvertrags zwischen G und S ist auszugehen, 535 BGB. Damit ist der Anspruch auf Mietzahlung enstanden. II. Anspruch erloschen 1. Teilerlöschen durch Leistung Da S den Teilbetrag von EUR beglichen hat, ist die Schuld des S jedenfalls in dieser Höhe erloschen ( 362 Abs. 1 BGB) 2. Erlöschen durch Abschluss eines Erlassvertrags Möglicherweise ist der Anspruch durch Abschluss eines Erlassvertrags ( 397 BGB) erloschen. Der Abschluss eines Erlassvertrags setzt das Vorliegen zweier korrespondierender Willenserklärungen, gerichtet auf den Abschluss eines solchen Vertrags voraus. a. Vorliegend hat S ein entsprechendes Angebot durch Absenden des Schecks und der Erläuterungen betreffend die Bedeutung seiner Einlösung unterbreitet ( 145 BGB). b. Problematisch ist das Vorliegen einer Annahmeerklärung des G. Grundsätzlich genügt die konkludente Annahme eines Angebots, hier etwa durch das kommentarlose Einlösen des Schecks. Fraglich ist allerdings das Vorliegen entsprechenden Rechtsbindungswillens des G. Das Einlösen des Schecks lässt angesichts des krassen Missverhältnisses zwischen tatsächlich bestehender Forderung und der angebotenen Summe sie deckt nicht einmal die Verzugszinsen eines halben Jahres aus Sicht eines objektiven Betrachters den Schluss auf die Annahme des Angebots zum Abschluss eines Erlassvertrags nicht zu. Damit fehlt es an den Mindestvoraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung des G. Ein Erlassvertrag wurde nicht geschlossen, der Anspruch des G gegen S ist folglich nicht untergegangen. III. Ergebnis: G kann von S Zahlung von EUR aus 535 Abs. 2 BGB verlangen.

6 18 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 17: Übereifrige Sekretärin C verfasst ein an den E gerichtetes Vertragsangebot und unterschreibt es, lässt es jedoch zunächst noch einmal auf seinem Schreibtisch liegen, da er sich die Sache über Nacht noch einmal überlegen will. Am nächsten Morgen findet die Sekretärin des C das Vertragsangebot auf dem Schreibtisch ihres Chefs und gibt es zur Post. Sie war der Meinung gewesen, C habe den Brief nur versehentlich nicht in das Fach Postausgang gelegt. Lösungshinweise Möglicherweise hat C dem E gegenüber ein wirksames Angebot auf Abschluss eines Vertrags gemacht. Es stellt sich die Frage, ob der Brief als Willenserklärung des C zu qualifizieren ist. Aus der objektiven Sicht des E erweckt das von C unterzeichnete Schreiben den Eindruck, dieser habe ein verbindliches Vertragsangebot abgegeben. E hatte keinerlei Anlass, an der Ernsthaftigkeit des Willens des C, einen Vertrag zu schließen, zu zweifeln. Der äußere Tatbestand der Willenserklärung ist damit gegeben. Fraglich ist, welche Bedeutung es vorliegend hat, dass der innere Tatbestand der Erklärung des C unvollständig ist. So fehlte es C vorliegend am Erklärungsbewusstsein. Er hatte sich noch nicht entschieden, E das Vertragsangebot zu unterbreiten. Nach herrschender Meinung genügt es insoweit, dass C als Urheber der Erklärung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, dass die von ihm vorbereitete Erklärung in Richtung des Empfängers E auf den Weg gebracht wird. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil C damit rechnen musste, dass seine Sekretärin einen bereits fertig gestellten und unterschriebenen Brief eintütet und lossendet. (Hinweis: der Sachverhalt ist hier nicht sonderlich ausführlich. Das Ergebnis der Subsumtion kann hier durchaus auch anders ausfallen.). Damit ist das Angebot dem C zuzurechnen und es liegt eine allerdings anfechtbare Willenserklärung des C vor.

7 19 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 17a: Kündigung der Zwischenmiete V, der einen längeren Auslandsaufenthalt plant, vermietet M seine Wohnung für die Dauer von 12 Monaten ab 1.1. In dem Mietvertrag ist vereinbart, dass V die Wohnung bereits nach 10 Monaten zurückverlangen kann, wenn er M spätestens bis zum eine entsprechende Kündigung per Einschreiben schickt. Am findet M in seinem Briefkasten einen Benachrichtigungszettel der Post, wonach er innerhalb von 7 Werktagen bei einer näher bezeichneten Postfiliale ein Einschreiben abholen könne. Wie M richtig vermutet, handelt es sich um das Kündigungsschreiben des V. M holt das Einschreiben erst am 1.9. ab. Lösungshinweise Fraglich ist, ob die Kündigung durch V wirksam erklärt wurde. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärung des V ist der rechtzeitige und formgerechte Zugang der Erklärung bei M. V sich der Versandart Einschreiben bedient und damit die vereinbarte Form eingehalten. Problematisch ist vorliegend allerdings die Rechtzeitigkeit des Zugangs. Zwar ist der Zugang der Willenserklärung bei M tatsächlich erst am 1.9. und damit verspätet erfolgt, weil lediglich der Benachrichtigungsschein der Post am und damit rechtzeitig vor Fristablauf in den Machtbereich des M gelangt ist. Allerdings kann M sich gemäß 242 BGB vorliegend auf die Verspätung nicht berufen, weil er sich treuwidrig verhalten hat: angesichts der Vereinbarung des Rechts zur vorzeitigen Kündigung per Einschreiben bis zum musste M mit dem Zugang einer entsprechenden Willenserklärung rechnen und hätte das Einschreiben daher vor dem abholen müssen. Ergebnis: Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, der Mietvertrag endet bereits am

8 20 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 18: Günstiges Angebot V sendet am späten Abend des per Fax ein günstiges Kaufvertragsangebot ins Büro des K. Dort wird das Schreiben sofort ausgedruckt. Um 9:30 Uhr ruft V bei K an, um zu widerrufen. Erst in diesem Moment liest K das Schreiben. Er nimmt das darin unterbreitete günstige Angebot an. K verlangt von V Lieferung. Lösung Fraglich ist, ob V von K Lieferung aus 433 I BGB verlangen kann. I. Kaufvertrag Voraussetzung ist, dass V und K einen entsprechenden Kaufvertrag geschlossen haben. Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich miteinander korrespondierende Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme zustande. 1. Angebot Das Angebot liegt vorliegend in dem Schreiben des V. a) Abgabe V hat seine Erklärung willentlich in den Verkehr gebracht und damit zweifellos auch abgegeben. b) Zugang Die Willenserklärung des V ist dem K spätestens in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem er das Fax gelesen hat. c) Unwirksamkeit aufgrund Widerrufs Möglicherweise ist das Angebot des V aber durch Widerruf gemäß 130 I 2 BGB nicht wirksam geworden. Der Anruf des V bei K enthielt eine Willenserklärung, die auf den Widerruf seines ursprünglich per Fax erklärten Angebots gerichtet war. Zu prüfen ist, ob dieser Widerruf die Voraussetzung der Rechtzeitigkeit erfüllt. aa) Zugangszeitpunkt des Angebots Empfangsbedürftige Willenserklärungen gehen spätestens in dem Zeitpunkt zu, - in dem sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, - dass für ihn unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (normativer Zugangsbegriff).

9 21 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Das Schreiben des V hatte eine empfangsbedürftige Willenserklärung zum Gegenstand, da es sich an eine bestimmte Person richtete. Es kam am späten Abend im Geschäft des K an. Da unter normalen Verhältnissen nicht mit einer Kenntnisnahme nach Geschäftsschluss zu rechnen ist, ist das Fax erst zu Beginn des folgenden Arbeitstages, also dem zugegangen (h. M.). Hier hat K auch nicht schon früher Kenntnis von dem Inhalt des Telefax genommen, so dass ausnahmsweise von einem früheren Zugangszeitpunkt auszugehen wäre. bb) Zugangszeitpunkt des Widerrufs Rechtzeitig ist der Widerruf nur, wenn er dem K vorher oder gleichzeitig mit dem Angebot zugegangen ist, 130 I 2 BGB. Zwar hat V den K telefonisch erreicht, bevor dieser das Telefax mit dem Angebot gelesen hatte. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme ist aber nur dann abzustellen, wenn er dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen war. Das ist hier aber wie bereits ausgeführt nicht der Fall. Vergleicht man den Zeitpunkt des Telefonats mit dem hier für das Kaufvertragsangebot allein maßgeblichen normativen Zugangszeitpunkt kommt man zu dem Ergebnis, dass der Widerruf verspätet war. d) Zwischenergebnis zu 1 Das Angebot des V ist mangels rechtzeitigen Widerrufs wirksam geworden. 2. Annahme K hat das Angebot des V durch seine Erklärung am Telefon fristgerecht angenommen. II. Ergebnis Zwischen V und K kam ein Kaufvertrag zustande. K kann von V also Lieferung aus 433 I BGB zu den von K angebotenen Bedingungen verlangen. Hinweis: Das Ergebnis überzeugt rechtspolitisch nicht unbedingt, selbst wenn man bedenkt, dass V durch geschickteres Verhalten (früheres Absenden des Widerrufs) die Möglichkeit gehabt hätte, wirksam zu widerrufen. Der Grund dafür liegt in der nicht unbedingt sachgemäßen Kombination von normativem Zugangsbegriff einerseits und 130 I 2 BGB andererseits. Der normative Zugangsbegriff wurde nicht für das Widerrufsrecht entwickelt, sondern dient an sich dem Schutz des Erklärenden, der sicher sein soll, dass seine (fristgebundene) Erklärung (Bsp.: Kündigung eines Mietvertrags) rechtzeitig zugeht, unabhängig von durch ihn nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten der Kenntnisnahme durch den Erklärungsempfänger.

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