(3) Der Elternbeitrag wird auf der Grundlage eines Beitragsbescheides erhoben.
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- Hannah Hausler
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1 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Coesfeld vom Präambel Der Rat der Stadt Coesfeld hat aufgrund der 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der zurzeit gültigen Fassung und des 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz, KiBiz) vom 30. Oktober 2007 in der zurzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege erhebt die Stadt Coesfeld als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß 23 KiBiz und gem. 90 SGB VIII von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Elternbeiträge. (2) Für die Erhebung der Elternbeiträge teilt der Träger der Tageseinrichtungen bzw. der von der Stadt mit der Vermittlung von Kindertagesplätzen Beauftragte der Stadt Coesfeld die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Betreuungszeiten, die Aufnahmeund Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Personensorgeberechtigten unverzüglich mit. (3) Der Elternbeitrag wird auf der Grundlage eines Beitragsbescheides erhoben. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraumes (1) Bei Inanspruchnahme des Angebotes der Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung entsteht die Beitragspflicht mit der Aufnahme des Kindes und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. (2) Bei Inanspruchnahme des Angebotes der Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege entsteht die Beitragspflicht mit dem Beginn der Betreuung des Kindes durch die Tagespflegeperson und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. (3) Die Aufnahme des Kindes erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die Beitragspflicht. Sollte in Ausnahmefällen eine Aufnahme im Laufe eines Monats erfolgen, so ist für den Monat der volle Beitrag zu zahlen. (4) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuung. Sie wird durch die Schließungszeiten der Tageseinrichtungen und durch Fehlzeiten der Kinder nicht berührt.
2 (5) Änderungen des Elternbeitrages für die Kindertageseinrichtung und für die Kindertagespflege aufgrund einer Änderung der Betreuungszeit werden vom ersten Tag des folgenden Monats an wirksam, es sei denn, die Änderung fällt auf den Ersten des Monats. (6) Änderungen des Elternbeitrages für die Kindertageseinrichtung und für die Kindertagespflege aufgrund einer Änderung des Kindesalters (Unterscheidung unter 2 (u2) und über 2 Jahre (ü2)) werden ab dem Monat, in den der relevante Geburtstag fällt, wirksam. 3 Fälligkeit des Beitrages (1) Der Beitrag wird monatlich erhoben und ist jeweils am 15. eines Monats fällig. (2) Die Beitragszahlung soll grundsätzlich bargeldlos über ein Lastschriftmandat (SEPA-Lastschriftverfahren) oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter Angabe der hierfür erforderlichen Daten erfolgen. (3) Nicht gezahlte Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. 4 Beitragsschuldner/-pflichtiger (1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. (3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. 5 Höhe der Elternbeiträge (1) Die Höhe der Elternbeiträge ist den Elternbeitragstabellen als Anlage 1 (Kindertageseinrichtungen, KTE) und Anlage 2 (Kindertagespflege, KTP) zu dieser Satzung zu entnehmen. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Satzung. Die Elternbeitragstabellen berücksichtigen die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern, das Alter der Kinder und den Betreuungsumfang. (2) Außerdem werden entsprechend der Anlage zu 19 KiBiz die unterschiedlichen wöchentlichen Betreuungszeiten (25, 35 oder 45 Stunden) berücksichtigt. (3) In der Kindertagespflege ist die regelmäßige monatliche Betreuungsleistung maßgeblich. Es ist der bewilligte Förderumfang maßgeblich und nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, da die Leistung entsprechend der Bewilligung bereitgehalten wird. Der Elternbeitrag darf die Höhe der Geldleistung, die gemäß den Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Coesfeld vom gezahlt wird, nicht übersteigen.
3 (4) Der Träger oder die Tagespflegeperson können von den Eltern zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. (5) Besuchen mehr als ein Kind eines Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Tageseinrichtung bzw. eine geförderte Kindertagespflege, so ist für jeweils das zweite und jedes weitere Kind ein Beitrag in Höhe von 25 % des einkommensabhängigen Elternbeitrages nach den Anlagen zu dieser Satzung zu entrichten. (6) Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreuungsart und der Betreuungsform der höchste Beitrag ergibt. Wenn mehrere Betreuungsformen in Ergänzung zueinander für dasselbe Kind gewährt werden, so werden die jeweiligen Beiträge nach den Anlagen zu dieser Satzung nebeneinander erhoben. (7) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem 1. Dezember für maximal zwölf Monate beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1 ausnahmsweise zwei Jahre. Ist ein Kind nach 23 Abs. 3 KiBiz beitragsbefreit, so ist für jedes weitere Geschwisterkind, das nicht nach dieser Vorschrift beitragsbefreit ist, ein Beitrag nur noch in Höhe von 25 % des einkommensabhängigen Elternbeitrages nach den Anlagen zu dieser Satzung zu entrichten. (8) Die Elternbeiträge erhöhen sich jährlich zum , erstmals zum , entsprechend der Regelung des Kinderbildungsgesetzes zur Erhöhung der Kindpauschalen. Änderungen des Steigerungsfaktors bei den Kindpauschalen finden bei der Erhöhung der Elternbeiträge entsprechende Anwendung. (9) Der Beitrag ist auch zu entrichten, wenn das Kind die Leistungen vorübergehend nicht beansprucht und der Betreuungsplatz frei gehalten wird. (10) Im Falle des 4 Abs. 2 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach der Elternbeitragstabelle ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. 6 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des 2 Absätze 1 und 2 Einkommenssteuergesetz und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
4 (2) Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und für das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. (3) Das Kindergeld gemäß 62 ff EStG sowie nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. (4) Das monatliche Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in 10 Abs. 1 und 3 BEEG genannten Beträge bei der Berechnung des Elternbeitrages unberücksichtigt. (5) Bezieht ein Beitragspflichtiger Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 Prozent des aus dem Beschäftigungsverhältnis oder der Mandatsausübung ermittelten Einkommen hinzuzurechnen. (6) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. (7) Beitragspflichtige, die laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, sind für die Dauer des Leistungsbezuges in der ersten Einkommensstufe der Anlage (Elternbeitrag 0,00 ) einzustufen. 7 Maßgebliches Einkommen, vorläufige und rückwirkende Beitragsfestsetzung (1) Maßgebend ist das Einkommen des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht ( 2) besteht. (2) Um Beiträge bereits mit Entstehen der Beitragspflicht erheben zu können, erfolgt zunächst eine vorläufige Beitragserhebung auf der Grundlage des Einkommens des vorangegangenen Kalenderjahres. Eine endgültige und rückwirkende Beitragsfestsetzung erfolgt, wenn das Einkommen im Sinne des Absatzes 1 festgestellt werden kann. Die im Rahmen der vorläufigen Beitragsberechnung entrichteten Beiträge werden dabei angerechnet. (3) Wenn das Einkommen des vorangegangenen Jahres noch nicht feststeht oder von dem zu erwartenden maßgeblichen Jahreseinkommen voraussichtlich abweicht, erfolgt die vorläufige Beitragserhebung im Sinne von Abs. 2 S. 1 unter Zugrundelegung des Zwölffachen des Einkommens des letzten Monats. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind oder das zu erwartende Jahreseinkommen vom Zwölffachen des Monatseinkommens erheblich abweicht, ist
5 abweichend von Satz 1 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen, die zu einem höheren oder niedrigeren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung vorläufig neu festzusetzen. (4) Mit Entstehen der Beitragspflicht ( 2) und auf Verlangen der Stadt Coesfeld haben die Eltern der Stadt Coesfeld schriftlich anzugeben und nachzuweisen, wie hoch ihr Einkommen im Sinne des Absatzes 3 bzw. des Absatzes 2 ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis wird die höchste Einkommensgruppe zugrunde gelegt. (5) Bei der endgültigen Beitragsfestsetzung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 wird das Einkommen nach Absatz 1 zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe als bei der vorläufigen Beitragserhebung, ist diese endgültig und rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres festzusetzen. Ist die Beitragspflicht erst im Laufe des Kalenderjahres entstanden, gilt die endgültige Beitragshöhe ab Entstehen der Beitragspflicht. (6) Für die Festsetzungsfrist gilt 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.v.m. 169 Abs. 2 Satz 1 und 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Elternbeiträge beträgt vier Jahre. 8 Erlass des Elternbeitrages (1) In begründeten Ausnahmefällen kann der Elternbeitrag nach dieser Satzung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Entscheidung trifft der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den gesetzlichen Vorschriften des 90 SGB VIII. (2) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII entsprechend. 9 Datenschutz Die Stadt Coesfeld darf die zur Durchführung dieser Satzung und die mit der Antragstellung erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, speichern und weiterverarbeiten. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der jeweils geltenden Fassung. 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer die in 7 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. 17 Ordnungswidrigkeitengesetz mit einer Geldbuße von bis zu EUR geahndet werden.
6 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Zugleich verliert die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Coesfeld vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom zum ihre Gültigkeit.
7 Anlage 1 zur Satzung (Kindertageseinrichtungen, KTE) Kindertageseinrichtungen - Beitragstabelle 2017/ Beitragstabelle für Kinder über 2 Jahren Einkommensgruppen 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden Jahreseinkommen Beitrag 25 % Beitrag 25 % Beitrag 25 % 1 bis ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 2 bis ,40 5,35 29,20 7,30 37,00 9,25 3 bis ,80 6,20 33,84 8,46 42,88 10,72 4 bis ,20 7,05 38,48 9,62 48,76 12,19 5 bis ,50 7,88 42,98 10,75 54,47 13,62 6 bis ,90 8,73 47,62 11,91 60,35 15,09 7 bis ,30 9,58 52,26 13,07 66,23 16,56 8 bis ,60 10,40 56,77 14,19 71,93 17,98 9 bis ,00 11,25 61,41 15,35 77,81 19,45 10 bis ,70 13,43 73,28 18,32 92,86 23,22 11 bis ,30 15,58 85,01 21,25 107,73 26,93 12 bis ,00 17,75 96,89 24,22 122,77 30,69 13 bis ,90 18,98 103,57 25,89 131,25 32,81 14 bis ,70 20,18 110,12 27,53 139,55 34,89 15 bis ,60 21,40 116,81 29,20 148,02 37,01 16 bis ,60 24,40 133,18 33,30 168,77 42,19 17 bis ,60 27,40 149,56 37,39 189,52 47,38 18 bis ,60 30,40 165,93 41,48 210,27 52,57 19 bis ,90 32,48 177,26 44,32 224,62 56,16 20 bis ,10 34,53 188,45 47,11 238,80 59,70 21 bis ,40 36,60 199,77 49,94 253,15 63,29 22 bis ,50 39,13 213,56 53,39 270,62 67,66 23 bis ,70 41,68 227,48 56,87 288,26 72,07 24 bis ,80 44,20 241,26 60,32 305,72 76,43 25 bis ,40 46,35 252,99 63,25 320,59 80,15 26 bis ,10 48,53 264,86 66,22 335,64 83,91 27 bis ,70 50,68 276,60 69,15 350,51 87,63 28 bis ,10 53,03 289,43 72,36 366,76 91,69 29 bis ,40 55,35 302,12 75,53 382,84 95,71 30 bis ,80 57,70 314,94 78,74 399,10 99,78 31 bis ,80 59,70 325,86 81,47 412,93 103,23 32 bis ,80 61,70 336,78 84,20 426,76 106,69 33 bis ,80 63,70 347,69 86,92 440,60 110,15 34 bis ,80 65,70 358,61 89,65 454,43 113,61 35 bis ,80 67,70 369,53 92,38 468,27 117,07 36 bis ,80 69,70 380,44 95,11 482,10 120,53 37 über ,80 71,70 391,36 97,84 495,93 123,98
8 Anlage 1 zur Satzung (Kindertageseinrichtungen, KTE) Kindertageseinrichtungen - Beitragstabelle 2017/ Beitragstabelle für Kinder unter 2 Jahren Einkommensgruppen 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden Jahreseinkommen Beitrag 25 % Beitrag 25 % Beitrag 25 % 1 bis ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 2 bis ,80 9,70 50,44 12,61 62,08 15,52 3 bis ,50 12,13 63,05 15,76 77,60 19,40 4 bis ,20 14,55 75,66 18,92 93,12 23,28 5 bis ,00 17,00 88,40 22,10 108,80 27,20 6 bis ,70 19,43 101,01 25,25 124,32 31,08 7 bis ,00 21,50 111,80 27,95 137,60 34,40 8 bis ,20 23,55 122,46 30,62 150,72 37,68 9 bis ,50 25,63 133,25 33,31 164,00 41,00 10 bis ,40 27,60 143,52 35,88 176,64 44,16 11 bis ,20 29,55 153,66 38,42 189,12 47,28 12 bis ,10 31,53 163,93 40,98 201,76 50,44 13 bis ,70 33,68 175,11 43,78 215,52 53,88 14 bis ,40 35,85 186,42 46,61 229,44 57,36 15 bis ,00 38,00 197,60 49,40 243,20 60,80 16 bis ,90 39,98 207,87 51,97 255,84 63,96 17 bis ,80 41,95 218,14 54,54 268,48 67,12 18 bis ,70 43,93 228,41 57,10 281,12 70,28 19 bis ,00 46,00 239,20 59,80 294,40 73,60 20 bis ,20 48,05 249,86 62,47 307,52 76,88 21 bis ,50 50,13 260,65 65,16 320,80 80,20 22 bis ,70 52,18 271,31 67,83 333,92 83,48 23 bis ,00 54,25 282,10 70,53 347,20 86,80 24 bis ,20 56,30 292,76 73,19 360,32 90,08 25 bis ,20 58,55 304,46 76,12 374,72 93,68 26 bis ,20 60,80 316,16 79,04 389,12 97,28 27 bis ,20 63,05 327,86 81,97 403,52 100,88 28 bis ,00 65,50 340,60 85,15 419,20 104,80 29 bis ,70 67,93 353,21 88,30 434,72 108,68 30 bis ,50 70,38 365,95 91,49 450,40 112,60 31 bis ,30 72,83 378,69 94,67 466,08 116,52 32 bis ,00 75,25 391,30 97,83 481,60 120,40 33 bis ,80 77,70 404,04 101,01 497,28 124,32 34 bis ,60 80,15 416,78 104,20 512,96 128,24 35 bis ,40 82,60 429,52 107,38 528,64 132,16 36 bis ,10 85,03 442,13 110,53 544,16 136,04 37 über ,90 87,48 454,87 113,72 559,84 139,96
9 Anlage 2 zur Satzung (Kindertagespflege, KTP) Elternbeitragstabelle für Kindertagespflege - Kinder über 2 Jahren Elternbeitrag bei der regelmäßigen monatlichen Betreuungszeit Einkommensgruppen Jahreseinkommen bis 21,65 Std. bis 43,30 Std. bis 64,95 Std. bis 86,60 Std. bis 108,25 Std. bis 129,90 Std. bis 151,55 Std. bis 173,20 Std. bis 194,85 Std. über 194,85 Std. 1 bis ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 2 bis ,28 8,56 12,84 17,12 21,40 25,30 29,20 33,10 37,00 41,11 3 bis ,96 9,92 14,88 19,84 24,80 29,32 33,84 38,36 42,88 47,64 4 bis ,64 11,28 16,92 22,56 28,20 33,34 38,48 43,62 48,76 54,18 5 bis ,30 12,60 18,90 25,20 31,50 37,24 42,98 48,73 54,47 60,52 6 bis ,98 13,96 20,94 27,92 34,90 41,26 47,62 53,99 60,35 67,06 7 bis ,66 15,32 22,98 30,64 38,30 45,28 52,26 59,25 66,23 73,59 8 bis ,32 16,64 24,96 33,28 41,60 49,19 56,77 64,35 71,93 79,92 9 bis ,00 18,00 27,00 36,00 45,00 53,21 61,41 69,61 77,81 86,46 10 bis ,74 21,48 32,22 42,96 53,70 63,49 73,28 83,07 92,86 103,18 11 bis ,46 24,92 37,38 49,84 62,30 73,66 85,01 96,37 107,73 119,70 12 bis ,20 28,40 42,60 56,80 71,00 83,95 96,89 109,83 122,77 136,41 13 bis ,18 30,36 45,54 60,72 75,90 89,74 103,57 117,41 131,25 145,83 14 bis ,14 32,28 48,42 64,56 80,70 95,41 110,12 124,84 139,55 155,06 15 bis ,12 34,24 51,36 68,48 85,60 101,21 116,81 132,42 148,02 164,47 16 bis ,52 39,04 58,56 78,08 97,60 115,39 133,18 150,98 168,77 187,52 17 bis ,92 43,84 65,76 87,68 109,60 129,58 149,56 169,54 189,52 210,58 18 bis ,32 48,64 72,96 97,28 121,60 143,77 165,93 188,10 210,27 233,63 19 bis ,98 51,96 77,94 103,92 129,90 153,58 177,26 200,94 224,62 249,58 20 bis ,62 55,24 82,86 110,48 138,10 163,28 188,45 213,63 238,80 265,33 21 bis ,28 58,56 87,84 117,12 146,40 173,09 199,77 226,46 253,15 281,28 22 bis ,30 62,60 93,90 125,20 156,50 185,03 213,56 242,09 270,62 300,69 23 bis ,34 66,68 100,02 133,36 166,70 197,09 227,48 257,87 288,26 320,29 24 bis ,36 70,72 106,08 141,44 176,80 209,03 241,26 273,49 305,72 339,69 25 bis ,08 74,16 111,24 148,32 185,40 219,20 252,99 286,79 320,59 356,21 26 bis ,82 77,64 116,46 155,28 194,10 229,48 264,86 300,25 335,64 372,93 27 bis ,54 81,08 121,62 162,16 202,70 239,65 276,60 313,56 350,51 389,46 28 bis ,42 84,84 127,26 169,68 212,10 250,77 289,43 328,10 366,76 407,51 29 bis ,28 88,56 132,84 177,12 221,40 261,76 302,12 342,48 382,84 425,38 30 bis ,16 92,32 138,48 184,64 230,80 272,87 314,94 357,02 399,10 443,44 31 bis ,76 95,52 143,28 191,04 238,80 282,33 325,86 369,40 412,93 458,81 32 bis ,36 98,72 148,08 197,44 246,80 297,25 347,69 394,15 440,60 489,56 33 bis ,96 101,92 152,88 203,84 254,80 301,25 347,69 394,15 440,60 489,56 34 bis ,56 105,12 157,68 210,24 262,80 310,71 358,61 406,52 454,43 504,92 35 bis ,16 108,32 162,48 216,64 270,80 320,17 369,53 418,90 468,27 520,30 36 bis ,76 111,52 167,28 223,04 278,80 329,62 380,44 431,27 482,10 535,67 37 über ,36 114,72 172,08 229,44 286,80 339,08 391,36 443,65 495,93 551,03
10 Anlage 2 zur Satzung (Kindertagespflege, KTP) Elternbeitragstabelle für Kindertagespflege - Kinder unter 2 Jahren Elternbeitrag bei der regelmäßigen monatlichen Betreuungszeit Einkommensgruppen Jahreseinkommen bis 21,65 Std. bis 43,30 Std. bis 64,95 Std. bis 86,60 Std. bis 108,25 Std. bis 129,90 Std. bis 151,55 Std. bis 173,20 Std. bis 194,85 Std. über 194,85 Std. 1 bis ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 2 bis ,76 15,52 23,28 31,04 38,80 44,62 50,44 56,26 62,08 68,98 3 bis ,70 19,40 29,10 38,80 48,50 55,78 63,05 70,33 77,60 86,22 4 bis ,64 23,28 34,92 46,56 58,20 66,93 75,66 84,39 93,12 103,47 5 bis ,60 27,20 40,80 54,40 68,00 78,20 88,40 98,60 108,80 120,89 6 bis ,54 31,08 46,62 62,16 77,70 89,36 101,01 112,67 124,32 138,13 7 bis ,20 34,40 51,60 68,80 86,00 98,90 111,80 124,70 137,60 152,89 8 bis ,84 37,68 56,52 75,36 94,20 108,33 122,46 136,59 150,72 167,47 9 bis ,50 41,00 61,50 82,00 102,50 117,88 133,25 148,63 164,00 182,22 10 bis ,08 44,16 66,24 88,32 110,40 126,96 143,52 160,08 176,64 196,27 11 bis ,64 47,28 70,92 94,56 118,20 135,93 153,66 171,39 189,12 210,13 12 bis ,22 50,44 75,66 100,88 126,10 145,02 163,93 182,85 201,76 224,18 13 bis ,94 53,88 80,82 107,76 134,70 154,91 175,11 195,32 215,52 239,47 14 bis ,68 57,36 86,04 114,72 143,40 164,91 186,42 207,93 229,44 254,93 15 bis ,40 60,80 91,20 121,60 152,00 174,80 197,60 220,40 243,20 270,22 16 bis ,98 63,96 95,94 127,92 159,90 183,89 207,87 231,86 255,84 284,27 17 bis ,56 67,12 100,68 134,24 167,80 192,97 218,14 243,31 268,48 298,31 18 bis ,14 70,28 105,42 140,56 175,70 202,06 228,41 254,77 281,12 312,36 19 bis ,80 73,60 110,40 147,20 184,00 211,60 239,20 266,80 294,40 327,11 20 bis ,44 76,88 115,32 153,76 192,20 221,03 249,86 278,69 307,52 341,69 21 bis ,10 80,20 120,30 160,40 200,50 230,58 260,65 290,73 320,80 356,44 22 bis ,74 83,48 125,22 166,96 208,70 240,01 271,31 302,62 333,92 371,02 23 bis ,40 86,80 130,20 173,60 217,00 249,55 282,10 314,65 347,20 385,78 24 bis ,04 90,08 135,12 180,16 225,20 258,98 292,76 326,54 360,32 400,36 25 bis ,84 93,68 140,52 187,36 234,20 269,33 304,46 339,59 374,72 416,36 26 bis ,64 97,28 145,92 194,56 243,20 279,68 316,16 352,64 389,12 432,36 27 bis ,44 100,88 151,32 201,76 252,20 290,03 327,86 365,69 403,52 448,36 28 bis ,40 104,80 157,20 209,60 262,00 301,30 340,60 379,90 419,20 465,78 29 bis ,34 108,68 163,02 217,36 271,70 312,46 353,21 393,97 434,72 483,02 30 bis ,30 112,60 168,90 225,20 281,50 323,73 365,95 408,18 450,40 500,44 31 bis ,26 116,52 174,78 233,04 291,30 335,00 378,69 422,39 466,08 517,87 32 bis ,20 120,40 180,60 240,80 301,00 346,15 391,30 436,45 481,60 535,11 33 bis ,16 124,32 186,48 248,64 310,80 357,42 404,04 450,66 497,28 552,53 34 bis ,12 128,24 192,36 256,48 320,60 368,69 416,78 464,87 512,96 569,96 35 bis ,08 132,16 198,24 264,32 330,40 379,96 429,52 479,08 528,64 587,38 36 bis ,02 136,04 204,06 272,08 340,10 391,12 442,13 493,15 544,16 604,62 37 über ,98 139,96 209,94 279,92 349,90 402,39 454,87 507,36 559,84 622,04
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