Lienhardt & Partner Core Strategy Fund (CSF)

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1 Lienhardt & Partner Core Strategy Fund (CSF) Kollektive Kapitalanlage schweizerischen Rechts der Art Effektenfonds Prospekt vom 14. Dezember 2012 mit integriertem Fondsvertrag vom 14. Dezember 2012 Seite 1 von 31

2 Lienhardt & Partner Core Strategy Fund (CSF) Kollektive Kapitalanlage schweizerischen Rechts der Art Effektenfonds Prospekt vom 14. Dezember 2012 mit integriertem Fondsvertrag vom 14. Dezember 2012 Fondsleitung: Credit Suisse Funds AG Kalandergasse Zürich Depotbank und Credit Suisse AG Zahlstelle: Paradeplatz Zürich Vermögensverwaltung: Lienhardt & Partner Privatbank Zürich AG Rämistrasse Zürich Prüfgesellschaft: KPMG AG, Zürich Seite 2 von 31

3 Inhaltsverzeichnis: Teil I Der Prospekt Informationen über die kollektive Kapitalanlage Allgemeine Angaben zum Fonds Anlageziel und Anlagepolitik des Fonds Profil des typischen Anlegers Für die kollektive Kapitalanlage relevante Steuervorschriften Informationen über die Fondsleitung Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Delegation der Anlageentscheide Delegation weiterer Teilaufgaben Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten Informationen über die Depotbank Informationen über Dritte Zahlstellen Vertriebsträger Prüfgesellschaft Weitere Informationen Nützliche Hinweise Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Vergütungen und Nebenkosten Publikationen der kollektiven Kapitalanlage Verkaufsrestriktionen Ausführliche Bestimmungen Teil II Fondsvertrag I. Grundlagen II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien lii. Richtlinien der Anlagepolitik IV. Berechnung des Nettoinventarwer9tes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 25 V. Vergütungen und Nebenkosten VI. Rechenschaftsablage und Prüfung VII. Verwendung des Erfolges VIII. Publikationen der kollektiven Kapitalanlage IX. Umstrukturierung und Auflösung X. Änderung des Fondsvertrags XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Seite 3 von 31

4 Teil I Der Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der kollektiven Kapitalanlage. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospekt oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1 Informationen über die kollektive Kapitalanlage 1.1 Allgemeine Angaben zum Fonds Der Lienhardt & Partner Core Strategy Fund (CSF) ist eine kollektive Kapitalanlage schweizerischen Rechts der Art Effektenfonds gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni Der Fondsvertrag wurde ursprünglich von der Pioneer Investments AG, Bern, als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der RBS Coutts Bank AG, Zürich, als Depotbank der Eidgenössischen Bankenkommission (neu FINMA) unterbreitet und von dieser erstmals am genehmigt. Die Fondsleitung sowie die Depotbank wurden mit Wirkung zum Übernahmedatum, per 1. Oktober 2012 auf die Credit Suisse Funds AG bzw. die Credit Suisse AG übertragen. Die kollektive Kapitalanlage basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile an der kollektiven Kapitalanlage zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Die kollektive Kapitalanlage ist zurzeit nicht in Anteilsklassen unterteilt. Die Anteile tragen die technische Bezeichnung A-CHF. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Fonds Das Anlageziel des Lienhardt & Partner Core Strategy Fund (CSF) besteht darin, aus Sicht der Referenzwährung den Ertrag und Wertzuwachs optimal zu kombinieren. Diese kollektive Kapitalanlage bildet ein global diversifiziertes, abgerundetes Portefeuille. Sie investiert in erster Linie weltweit in Aktien und in fest und variabel verzinsliche Anlagen (Obligationen und Geldmarktinstrumente). Dabei bewegt sich der Anteil der festverzinslichen Anlagen zwischen 30% - 70% und dementsprechend der Aktienanteil ebenfalls zwischen 30% - 70%. Die Fondswährung verweist lediglich auf die Rechnungseinheit und nicht auf die Anlagewährung des Fonds. Die Anlagen erfolgen in den Währungen, welche sich für die Wertentwicklung des Fonds optimal eignen und können in der ganzen Welt vorgenommen werden. Rechnungswährung: CHF Seite 4 von 31

5 Die Anlagen im Fonds unterliegen normalen Marktschwankungen und anderen mit der Anlage in Wertpapieren verbundenen Risiken. Es gibt keine Garantie, dass es zu einem Wertzuwachs der Anlagen kommen wird. Sowohl Wert als auch Ertrag der Anlagen können fallen oder steigen. Es besteht keine Garantie, dass das Anlageziel tatsächlich erreicht wird. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger einen bestimmten Ertrag erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann. Die Fondsleitung kann bis zu 35% des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht hat der Credit Suisse Funds AG die Bewilligung erteilt, für den Lienhardt & Partner Core Strategy Fund (CSF) bis zu 100% des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anzulegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: die Europäische Union (EU), der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial). Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Fonds führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifiziert diese kollektive Kapitalanlage als "einfacher Effektenfonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung (vereinfachtes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Credit- Default Swaps (CDS), Swaps und Termingeschäfte (Futures und Forwards), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-thecounter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Mit einem CDS wird das Ausfallrisiko einer Kreditposition vom Risikoverkäufer auf den Risikokäufer übertragen. Dieser wird dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit CDS verbundene Risiko erhöht. Die kollektive Kapitalanlage kann sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen. Seite 5 von 31

6 Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7-15) ersichtlich. 1.3 Profil des typischen Anlegers Der Fonds ist insbesondere für Anleger mit mittel- bis langfristigem Anlagehorizont geeignet, die attraktives Wachstum mit einer breiten Risikostreuung erwarten und bereit sind, gegebenenfalls Verluste hinzunehmen. Die kollektive Kapitalanlage eignet sich für Anleger, welche die Anlagestrategie ihres Vermögens nicht selbst umsetzen wollen, sondern diese Aufgabe an den Fondsmanager delegieren. Die Anlagedauer sollte mindestens drei bis fünf Jahre betragen. 1.4 Für die kollektive Kapitalanlage relevante Steuervorschriften Die kollektive Kapitalanlage besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die in der kollektiven Kapitalanlage von ihren inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Fonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Die Ertragsausschüttungen der kollektiven Kapitalanlage unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können im Rahmen eines allfällig bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland, die eidgenössische Verrechnungssteuer bei ihrer Steuerbehörde zurückfordern. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospektes unterliegen die ausgeschütteten Erträge und der beim Verkauf bzw. der Rückgabe realisierte Zins in der Schweiz der europäischen Zinsbesteuerung. Aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen und des im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten Abkommens ist die Schweiz verpflichtet, auch einen Steuerrückbehalt auf bestimmte Zinszahlungen von kollektiven Kapitalanlagen, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile, zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt beträgt 35%. Der Steuerrückbehalt kann auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. Seite 6 von 31

7 Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. 2 Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die Credit Suisse Funds AG, mit Sitz in Zürich, verantwortlich. Seit ihrer Gründung als Aktiengesellschaft im Jahr 1984 ist sie ausschliesslich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt seit 30. Juni 1994 CHF 7 Mio. und ist voll einbezahlt. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt. Die Credit Suisse Funds AG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Credit Suisse AG, Zürich. Der Verwaltungsrat der Credit Suisse Funds AG setzt sich wie folgt zusammen: Heinz Hofmann, Präsident; Luca Diener, Vizepräsident, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich; Maurizio Pedrini, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich; Christian Schärer, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG; Dr. Thomas Schmuckli, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich; Mario Seris, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich; Lars Kalbreier, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich; Paul H. Arni, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich. Verantwortlich für die Geschäftsführung der Credit Suisse Funds AG sind: Thomas Schärer, Geschäftsführer; Petra Reinhard Keller, stellvertretende Geschäftsführerin; Michael Bünzli, Mitglied, Legal Counsel; Thomas Federer, Mitglied, Performance & Risk Management; Patrick Tschumper, Mitglied, COO; Thomas Vonaesch, Mitglied, Real Estate Fund Management; Gabriele Wyss Schuster, Mitglied, Compliance. Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz insgesamt 221 kollektive Kapitalanlagen (inklusive Teilvermögen), wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen am 31. Juli 2012 auf CHF Mio. belief. Adresse: Credit Suisse Funds AG Sihlcity Kalanderplatz Zürich I Seite 7 von 31

8 Internetseite: suisse.com 2.2 Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide der kollektiven Kapitalanlage sind an Lienhardt & Partner Privatbank Zürich AG, Rämistrasse 23, 8001 Zürich, delegiert, die als Vermögensverwalterin für die kollektive Kapitalanlage agiert. Sie untersteht der schweizerischen Aufsichtsbehörde FINMA. Die Lienhardt & Partner Privatbank Zürich AG mit Sitz in Zürich zeichnet sich aus durch ihre langjährige Erfahrung im Bereich der Vermögensverwaltung. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Credit Suisse Funds AG, Zürich und der Lienhardt & Partner Privatbank Zürich AG abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. 2.3 Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsleitung hat der Credit Suisse AG, Zürich, verschiedene Teilaufgaben der Fondsadministration delegiert. Es handelt sich um Aufgaben in den Bereichen Rechts- und Steuerberatung, Finanzwesen der Fondsleitung, Real Estate Portfolio Management und Administration, Facility Management, Personalwesen, Management Information System MIS, Projekt- und Benutzersupport für das Fund Accounting, Risk Management und Investment Guideline Monitoring. Es besteht die Möglichkeit, der Credit Suisse AG, Zürich, weitere Teilaufgaben zu delegieren. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Credit Suisse AG, Zürich, abgeschlossener Vertrag. Die Fondsleitung hat der Credit Suisse (Poland) Sp.z.o.o, Wroclaw, verschiedene Teilaufgaben der Fondsadministration delegiert. Es handelt sich um Aufgaben in den Bereichen Produkt- Masterdaten, Preis-Publikationen, Factsheet-Produktion, KIID-Produktion sowie das Erstellen von Reportings. Es besteht die Möglichkeit, der Credit Suisse (Poland) Sp.z.o.o, Wroclaw, weitere Teilaufgaben zu delegieren. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Credit Suisse (Poland) Sp.z.o.o, Wroclaw, abgeschlossener Vertrag. 2.4 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Seite 8 von 31

9 Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3 Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert die Credit Suisse AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich. Die Bank wurde im Jahre 1856 unter dem Namen Schweizerische Kreditanstalt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft in Zürich gegründet. Die Credit Suisse AG (Universalbank) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group AG, Zürich. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. 4 Informationen über Dritte 4.1 Zahlstellen Zahlstelle ist die folgende Bank: Credit Suisse AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich, mit sämtlichen Geschäftsstellen in der Schweiz. 4.2 Vertriebsträger Der Fonds wird in erster Linie durch die Lienhardt & Partner Investments AG, Bern, vertrieben. Lienhardt & Partner Investments AG, Bern, kann verschiedene Vertriebsträger beauftragen. Diese werden durch die Lienhardt & Partner Investments AG, Bern,entschädigt. 4.3 Prüfgesellschaft Als Prüfgesellschaft amtet KPMG AG, Zürich 5 Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Valorennummer: Rechnungsjahr: 1. Januar bis 31. Dezember Seite 9 von 31

10 Laufzeit: Rechnungseinheit: Anteile: Verwendung der Erträge Die Laufzeit des Lienhardt & Partner Core Strategy Fund (CSF) ist unbefristet. Die Rechnungseinheit des Lienhardt & Partner Core Strategy Fund (CSF) ist der Schweizer Franken (CHF). Jeder Anleger erwirbt mit seinen Einzahlungen den Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Fondsanteilen. Diese werden nicht verbrieft. Wurden zu einem früheren Zeitpunkt Anteilscheine ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrages zurückzugeben. Der Nettoertrag der kollektiven Kapitalanlage wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der Rechnungseinheit Schweizer Franken (CHF) an die Anleger ausgeschüttet. 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer der kollektiven Kapitalanlage geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von 17 Ziff. 4 des Fondsvertrags vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 15:00 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Nettoinventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten der kollektiven Kapitalanlage, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf 1 Rappen (CHF 0.01) gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff ersichtlich. Der Rücknahmepreis entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert. Es wird keine Rücknahmekommission belastet. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die der kollektiven Kapitalanlage aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Ausgabe- und Rücknahmepreise werden auf Rappen (CHF 0.01) gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils drei Bankarbeitstage nach dem Bewertungstag (Valuta 3 Tage). Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Wurden zu einem früheren Zeitpunkt Anteilscheine ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrages zurückzugeben. Seite 10 von 31

11 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrags) Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland max. 5 % Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus 19 des Fondsvertrags) Verwaltungskommission der Fondsleitung max. 1.3 % p.a. Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlage Depotbankkommission der Depotbank max % p.a. Zusätzlich können der kollektiven Kapitalanlage die weiteren in 19 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Die Fondsleitung kann aus dem Bestandteil Vertrieb an die folgenden institutionellen Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: Lebensversicherungsgesellschaften Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen Anlagestiftungen Schweizerische Fondsleitungen Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften Investmentgesellschaften Sodann kann die Fondsleitung aus dem Bestandteil Vertrieb an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -partner Vertriebsentschädigungen bezahlen: bewilligte Vertriebsträger Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren Vermögensverwalter Total Expense Ratio und Portfolio Turnover Rate Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: Seite 11 von 31

12 2005: 1.54 % 2006: 1.44 % 2007: 1.43 % 2008: 1.46 % % % % Die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR) betrug: 2005: n.a. 2006: : : Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und keine Verwaltungskommission belastet (vgl. 19 des Fondsvertrags). Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ( soft commissions ) Es bestehen keine Gebührenteilungsvereinbarungen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich Retrozessionen in Form von so genannten soft commissions geschlossen. 5.4 Publikationen der kollektiven Kapitalanlage Weitere Informationen über die kollektive Kapitalanlage sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter und abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können kostenlos bei der Fondsleitung, der Depotbank, bei allen Vertriebsträgern sowie über die elektronische Plattform Swiss Fund Data AG ( und über bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung der kollektiven Kapitalanlage erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie über die elektronische Plattform Swiss Fund Data AG ( Preisveröffentlichungen erfolgen täglich über die elektronische Plattform Swiss Fund Data AG ( sowie über Seite 12 von 31

13 5.5 Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieser kollektiven Kapitalanlage im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Anteile dieser kollektiven Kapitalanlage dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika oder einem ihrer Territorien oder Besitzungen gemäss deren Rechtsprechung oder an US-Personen bzw. zugunsten von US-Personen weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zur kollektiven Kapitalanlage wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Fonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. Seite 13 von 31

14 Teil II Fondsvertrag I. Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung Lienhardt & Partner Core Strategy Fund (CSF) besteht eine vertragliche kollektive Kapitalanlage der Art Effektenfonds ("der Anlagefonds") im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 53 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). 2. Fondsleitung ist Credit Suisse Funds AG, Zürich. 3. Depotbank ist Credit Suisse AG, Zürich. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet die kollektive Kapitalanlage für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diese kollektive Kapitalanlage. 3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 26). 5. Die Fondsleitung kann die kollektive Kapitalanlage mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank Seite 14 von 31

15 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für die kollektive Kapitalanlage. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diese kollektive Kapitalanlage. 3. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den damit verbundenen Risiken. 4. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 5. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 5 Die Anleger 1. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag der kollektiven Kapitalanlage. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 2. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in die kollektive Kapitalanlage verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der kollektiven Kapitalanlage ist ausgeschlossen. 3. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils an der kollektiven Kapitalanlage in bar verlangen. 4. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 5. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung an der kollektiven Kapitalanlage erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Seite 15 von 31

16 6. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an dieser kollektiven Kapitalanlage nicht mehr erfüllt. 7. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers an der kollektiven Kapitalanlage geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für die kollektive Kapitalanlage im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Fondsvermögens ausnutzen (Market Timing). 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen der kollektiven Kapitalanlage als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird in den Publikationsorganen bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 4. Die kollektive Kapitalanlage ist nicht in Anteilsklassen unterteilt. 5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheines zu verlangen. Sofern Anteile ausgegeben wurden, sind diese spätestens mit dem Rücknahmeantrag zurückzugeben. Seite 16 von 31

17 lii. Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 8 Anlagepolitik 1. Die Fondsleitung kann das Vermögen dieser kollektiven Kapitalanlage in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. e einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; Anlagen in OTC-Derivate (OTC-Geschäften) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss 12 eingesetzt werden. c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Seite 17 von 31

18 Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Die Fondsleitung darf dabei höchstens 30% des Fondsvermögens in Anteile von Zielfonds anlegen, die weder Effektenfonds sind noch den einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (OGAW). d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. e) Andere als die vorstehend in Bst. a bis d genannte Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Fondsvermögens; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapieren sowie (ii) Leerverkäufe von Anlagen nach Bst. a bis d vorstehend. 2. Als Anlagen dieser kollektiven Kapitalanlage sind zugelassen: a) auf eine konvertierbare Währung lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von Gesellschaften, Regierungen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland; b) auf eine konvertierbare Währung lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten; c) Beteiligungswertpapiere und rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland; d) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen in oben erwähnte Anlagen investieren; e) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen. 3. Die Fondsleitung investiert - mindestens 30% und höchstens 70% des Fondsvermögens, nach Abzug der flüssigen Mittel, in Beteiligungswertpapiere und rechte (inkl. Derivate gemäss Ziff. 2 Bst. e auf solche und kollektive Kapitalanlagen gemäss Ziff. 2 Bst. d, welche überwiegend in solche investieren) gemäss Ziff. 2 Bst. c sowie - mindestens 30% und höchstens 70% des Fondsvermögens, nach Abzug der flüssigen Mittel, in Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte (inkl. Derivate gemäss Ziff. 2 Bst. e auf solche und kollektive Kapitalanlagen gemäss Ziff. 2 Bst. d, welche überwiegend in solche investieren) sowie Geldmarktinstrumente gemäss Ziff. 2 Bst. a und b. 4. Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Fondsvermögen nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: Seite 18 von 31

19 - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25% - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 49% 5. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von 19 Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist. 9 Flüssige Mittel Die Fondsleitung darf zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit der kollektiven Kapitalanlage und in allen Währungen, in denen Anlagen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. B Anlagetechniken und Anlageinstrumente 10 Effektenleihe 1. Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Effekten, welche im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, dürfen hingegen nicht ausgeliehen werden. 2. Die Fondsleitung kann die Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen ("Principal-Geschäft") oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung ("Agent-Geschäft") oder in direkter Stellvertretung ( Finder-Geschäft ) einem Borger zur Verfügung stellen. 3. Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern bzw. Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten. 4. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% ausleihen. Sichert hingegen der Borger bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgeliehen werden. 5. Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten nach Massgabe von Art. 8 KKV-FINMA verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens 105% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten betragen oder mindestens 102%, wenn die Sicherheiten aus (i) flüssigen Mitteln oder (ii) fest oder variabel verzinslichen Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur von mindestens "AAA", "Aaa" oder gleichwertig aufweisen, bestehen. Darüber hinaus haftet der Borger bzw. Vermittler für die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Ausleihe anfallenden Erträge, die Geltendmachung anderer Vermögensrechte sowie die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte. Seite 19 von 31

20 6. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. 11 Pensionsgeschäfte 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage Pensionsgeschäfte abschliessen. Pensionsgeschäfte können entweder als "Repo" oder als "Reverse Repo" getätigt werden. Das "Repo" ist ein Rechtsgeschäft, durch welches eine Partei (Pensionsgeber) gegen Bezahlung vorübergehend das Eigentum an Effekten auf eine andere Partei (Pensionsnehmer) überträgt, wobei diese sich verpflichtet, dem Pensionsgeber bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzuerstatten. Der Pensionsgeber trägt das Kursrisiko der Effekten während der Dauer des Pensionsgeschäfts. Das "Repo" ist aus der Sicht der Gegenpartei (Pensionsnehmer) ein "Reverse Repo". Mit einem "Reverse Repo" erwirbt die Fondsleitung zwecks Geldanlage Effekten und vereinbart gleichzeitig, Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzuerstatten. 2. Die Fondsleitung kann Pensionsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit einer Gegenpartei abschliessen ("Principal-Geschäft") oder einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung ("Agent-Geschäft") oder in direkter Stellvertretung ("Finder-Geschäft") Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen. 3. Die Fondsleitung tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Gegenparteien bzw. Vermittlern, wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung des Pensionsgeschäfts gewährleisten. 4. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensionsgeschäfts. Sie sorgt für den täglichen Ausgleich in Geld oder Effekten der Wertveränderungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten (mark-to-market) und besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. 5. Die Fondsleitung darf für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden. Effekten, welche im Rahmen von "Reverse Repos" übernommen worden sind, dürfen nicht für Repos verwendet werden. 6. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom repofähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50 % für "Repos" verwenden. Sichert hingegen die Gegenpartei bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Art für Repos verwendet werden. Seite 20 von 31

21 7. "Repos" gelten als Kreditaufnahme gemäss 13, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit dem Abschluss eines "Reverse Repo" verwendet. 8. Die Fondsleitung darf im Rahmen eines "Reverse Repo" nur fest oder variabel verzinsliche Effekten erwerben, die von Bund, Kantonen und Gemeinden begeben oder garantiert werden oder von Emittenten, die das von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene Mindest-Rating aufweisen. 9. Forderungen aus "Reverse Repo" gelten als flüssige Mittel gemäss 9 und nicht als Kreditgewährung gemäss Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters der kollektiven Kapitalanlage führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Die Kollektivanlagengesetzgebung sieht für den Einsatz von Derivaten drei Risikomessverfahren vor: Den Commitment-Ansatz I und II für "einfache Effektenfonds" und den Modell-Ansatz verbunden mit Stresstests für "komplexe Effektenfonds". Der Commitment-Ansatz I ist ein vereinfachtes Verfahren und zeichnet sich dadurch aus, dass der Einsatz von Derivaten weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausübt noch einem Leerverkauf entspricht. Beim Commitment-Ansatz II handelt es sich um ein erweitertes Verfahren. Das Erzielen einer Hebelwirkung (d.h. Leverage) wie auch Leerverkäufe sind zulässig. Das Gesamtengagement einer kollektiven Kapitalanlage darf dabei bis zu 200% seines Nettofondsvermögens (unter Einbezug der Kreditaufnahme sogar bis 210%) betragen. Beim Modell-Ansatz wird das Risiko als Value-at-Risk (VaR) mit einem Konfidenzintervall von 99% und einer Haltedauer von 20 Handelstagen täglich gemessen; er darf dabei das Doppelte des VaR eines derivatefreien Vergleichsportfolios nicht überschreiten. Zudem sind periodisch Stresstests durchzuführen. 2. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifiziert diese kollektive Kapitalanlage als "einfacher Effektenfonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt somit weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. Die Fondsleitung muss jederzeit in der Lage sein, die mit Derivaten verbundenen Lieferund Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Fondsvermögen zu erfüllen. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat. b) Credit Default Swaps (CDS). c) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder einem absoluten Betrag abhängen. d) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. Seite 21 von 31

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