Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
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- Nikolas Knopp
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1 Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit Vortrag VDSI Hamburg 6. Juni 2007 Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich Fachanwalt für Verwaltungsrecht WEILER Rechtsanwälte Sonnenstrasse München Tel.: 089 / twilrich@weiler-rechtsanwaelte.de Homepage:
2 Vorstellung Juristische Staatsexamen 1993 Bonn und 1997 in Berlin Mitarbeiter im Team der Bundestagspräsidentin, Bonn 1994 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der FU Berlin Lehrbeauftragter an der Verwaltungsakademie Berlin Beratungstätigkeit im Bereich Altlasten(sanierung) und Haftungsfragen im Brandenburgischen Umweltministerium Potsdam Rechtsanwalt in der internationalen Sozietät White & Case LLP in Berlin und Frankfurt seit 2005 Fachanwalt für Verwaltungsrecht, selbständige Tätigkeit 7 Monate juristisches Vertragsmanagement (Bau- und Ingenieurverträge) der Europäischen Zentralbank (EZB) beim Hochhaus-Neubau in Frankfurt Beratung ausländischer Umwelt- und Wirtschaftsministerien bei der Anpassung an EG-Recht (Technisches Recht und Umweltrecht) Mitarbeit in der Kanzlei WEILER Rechtsanwälte in München Schwerpunkt: Rechtsfragen rund um Arbeiten Bauen Produzieren
3 Vorschriften mit genauer Angabe des Adressaten Gerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden, die speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß 9 erhalten haben, die sich insbesondere auf folgendes erstreckt:... Anhang 2 Nr BetrSichV
4 Wer ist verpflichtet? Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche des Gerüsts eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen. Anhang 2 Nr BetrSichV
5 In den vergangenen achtzig Jahren... ist eine fast unübersehbare Zahl von Vorschriften erlassen worden. Die Anwendung dieser Vorschriften in der betrieblichen Praxis erfordert mit zunehmender technischer Entwicklung immer mehr besonderen Sachverstand... Der Arbeitgeber ist zwar für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung grundsätzlich selbst verantwortlich, doch darf nicht übersehen werden, dass es ihm und den für den Produktionsprozess verantwortlichen Betriebsleitern, Abteilungsleitern und sonstigen Aufsichtspersonen schon seit langem in vielen Bereichen nicht mehr möglich ist, für die arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fragen im notwendigen Ausmaß sachverständig zu sein, aus der Begründung des ASiG in Bundestags-Drucksache 7/260 vom , Seite 9
6 Wer hat Aufgaben im Arbeitsschutz? Arbeitgeber, 2. Abschnitt ArbSchG: 3 ff, 21 SGB VII Verantwortliche Personen, 13 ArbSchG Arbeitnehmer, 3. Abschnitt ArbSchG: 15, 16 Befähigte Personen, 2 Abs. 7 BetrSichV Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Betriebsärtze (ASiG) Sicherheitsbeauftragte ( 22 SGB VII) Koordinatoren ( 8 ArbSchG) Betriebsräte (BetrVG) Arbeitsschutzausschüsse ( 11 ASiG) Aufgabenzuweisung bedeutet aber nicht automatisch Haftung!
7 Verantwortlichkeit und Haftung Begriffe Pflicht, für eigene Handlungen einzustehen eigener Handlungsspielraum Aufgabe + Befugnis
8 Verantwortlichkeit und Haftung Begriffe Pflicht, für eigene Handlungen einzustehen eigener Handlungsspielraum Aufgabe + Befugnis Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat 8 Abs. 2 BAT (alt)
9 Gehorsampflicht ist stärker als Haftungsrecht! Nach 8 Abs. 2 Satz 2 BAT kann sich der Angestellte bei der Befolgung dienstlicher Anordnungen grundsätzlich darauf verlassen, daß diese rechtmäßig sind und deren Befolgung keine haftungsrechtlichen Konsequenzen hat Wolfgang Hamer, BAT Basiskommentar, 2. Aufl. 1999, 8 Rn Abs. 2 Satz 2 BAT entlastet den Angestellten von der Verantwortung für Anordnungen des Arbeitgebers oder seiner Bevollmächtigten Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmnn/Pühler, BAT - Kommentar, 8 Erläuterung 68.4
10 Das Strafrecht ist stärker als die Gehorsampflicht! 8 Abs. 2 Satz 3 BAT (alt): Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung ihm erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen würden, nicht zu befolgen Die Verantwortlichkeit bei einem Verstoß gegen Strafgesetze kann dem Angestellten auch nicht eine Anordnung des Vorgesetzten abnehmen Ernst J. Ruppert, BAT-Kommentar, 1995, 8 Rn. 53
11 Wann ist Strafrechtswidrigkeit erkennbar? LG Kleve, Urteil v I 36/78 = NStZ 1981, 266 Produktionsleiter und Produktionsmeister ordnen die Ableitung von bei der Herstellung von Fettsäuren anfallenden Glyzerinwasser in eine seit Jahren nicht mehr benutzte und undichte Leitung an, so daß es in den Rhein gelangt. Sie werden wegen fahrlässiger Gewässerverunreinigung verurteilt. Die ausführenden Schichtführer und Schichtarbeiter werden freigesprochen: Sie erhielten die Anweisung, über eine Leitung, die sie noch nie benutzt hatten, abzulassen. Es wäre eine Überforderung der an sie zu stellenden Sorgfaltspflichten, wenn man ihnen eine Überprüfung der ihnen erteilten Anordnung in diesem Fall auferlegen würde. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit mußten sich ihnen auch nicht aufdrängen.
12 Verantwortlichkeit und Haftung Begriffe Pflicht, für eigene Handlungen einzustehen Pflicht, für eine Leistung einzustehen eigener Handlungsspielraum Verwirklichung der Verantwortung im Einzelfall Aufgabe + Befugnis Verursachung + Schuld 24 Stunden am Tag! Hoffentlich nie!
13 Arten der Haftung Öffentlich-rechtlich Behördliche Durchsetzung des Arbeitsschutzrechts in Form von Anordnungen mit dem Ziel seiner zukünftigen Beachtung (Blick durch die Windschutzscheibe ) Ordnungswidrigkeiten- und strafrechtlich Behördliche oder gerichtliche Sanktionen bei Nichtbeachtung des Arbeitsschutzrechts mit dem Ziel der Ahndung von Verstößen (Blick durch den Rückspiegel ) Zivilrechtlich bzw. sozialrechtlich Ansprüche des Arbeitnehmers und des Arbeitgeber gegeneinander bei Nichtbeachtung des Arbeitsschutzrechts (Berufsgenossenschaften!) insbesondere Ausgleich von Schäden (bei Arbeitsunfällen) Arbeitsvertraglich Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Dienstvertraglich Maßnahmen im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisse mit einem externen (Arbeitsschutz-)Berater
14 Gliederung des Vortrags A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit I. Unternehmer II. Verantwortliche Personen III. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte B. Haftung I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen III. Zivil- und arbeitsrechtliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten V. Arbeitsvertragliche Haftung des AN gegenüber AG VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN
15 Gliederung des Vortrags A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit I. Unternehmer II. Verantwortliche Personen III. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte B. Haftung I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen III. Zivil- und abeitsrechtliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten V. Arbeitsvertragliche Haftung des AN gegenüber AG VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN
16 Arbeitgeber als primärer Adressat des Arbeitsschutzrechts 3 ArbSchG Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 4 ArbSchG Allgemeine Grundsätze 6 ArbSchG Dokumentation Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind
17 Das Arbeitsschutzrecht gilt auch für kleine Unternehmer! 2 Abs. 3 ArbSchG: Natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sind Arbeiteber, wenn sie auch nur einen einzigen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person beschäftigen. Einschränkende Vorschrift 6 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG: Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt die Dokumentationspflicht nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen. Achtung Europarecht! 6 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG verstößt nach dem Urteil des EuGH vom 7. Februar 2002 gegen die EG-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie.
18 Pflichten des Arbeitgebers ( 3 ArbSchG) Pflicht zu erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen Pflicht zu Wirksamkeitsprüfung Anpassung an geänderte Gegebenheiten Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz Bereitstellung der erforderlichen Mittel (auf eigene Kosten) Anhalten der Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten Schaffung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation Einbindung des Arbeitsschutzes in betriebliche Führungsstrukturen
19 Arbeitsschutz nicht nur im Betrieb, sondern im Unternehmen! 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG spricht zwar von der Einbindung des Arbeitsschutzes in die betrieblichen Führungsstrukturen. Aber wieder Achtung Europarecht! Diese Vorschrift setzt Art. 6 Abs. 3 a Spiegelstrich 2 Arbeitsschutz- Rahmenrichtlinie um: Dort heißt es: Arbeitsschutzmaßnahmen müssen erforderlichenfalls in alle Tätigkeiten des Unternehmens bzw. des Betriebes und auf allen Führungsebenen einbezogen werden ( undertaking and/or establishment )
20 Gliederung des Vortrags A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit I. Unternehmer II. Verantwortliche Personen III. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte B. Haftung I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen III. Zivil- und arbeitsrechtliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten V. Arbeitsrechtliche Haftung des AN gegenüber AG VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN
21 Verantwortliche Personen i.s.d. 13 ArbSchG Nr. 1: Gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers Nr. 2: Vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person Nr. 3: Vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft aufgrund gesetzlicher Regelung in vollem Umfang verantwortlich wie der Arbeitgeber Nr. 4: Mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragte Personen (Führungskräfte) Nr. 5: Besonders beauftragte Personen (Abs. 2) aufgrund Einräumung von Vertretungsmacht verantwortlich im Rahmen ihrer Befugnisse; in der Regel für Teilbereich der Arbeitsschutzpflichten
22 Gesetzlich Vertretungsberechtigte Nr des 13 ArbSchG Organe einer juristischen Person Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft Geschäftsführer bei GmbH Vorstände bei AG alle Gesellschafter bei OH Komplementäre bei KG Geschäftsführer der GmbH bei der GmbH & Co. KG
23 Betriebs- und Unternehmensleiter nach Nr. 4 des 13 ArbSchG Voraussetzung Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes (nicht alle Vorgesetzten) Entscheidungsbefugnis wie AG im eigenen Aufgabenbereich Beauftragung mit der Leitung reicht aus die Arbeitsschutzverantwortlichkeit ist untrennbarer Teil der Führungsaufgabe Rechtsfolge Verantwortlichkeit für Arbeitsschutz wie AG im Rahmen des eigenen Leitungs- und Entscheidungsbereichs
24 Beauftragte nach Nr. 5 des 13 ArbSchG Voraussetzung Zuverlässigkeit und Fachkunde schriftliche Beauftragung mit (bestimmten) Arbeitsschutzaufgaben ( 13 Abs. 2 ArbSchG, 13 BGV A1 i.v.m. BGI Mai 2005) Rechtsfolge Wahrnehmung (nur) der übertragenden Arbeitsschutzaufgaben in eigener Verantwortung
25 13 ArbSchG hat nur einen sehr begrenzten Wirkungsbereich! Vorsicht! 13 ArbSchG regelt nur die (stellvertretende) Verantwortlichkeit für fremde Aufgaben, nämlich Aufgaben des Arbeitgebers Die Haftung für den Eigenbereich richtet sich nach den allgemeinen Regeln
26 13 ArbSchG hat nur einen sehr begrenzten Wirkungsbereich! Vorsicht Nr. 2! 13 ArbSchG gilt nur für die öffentlich-rechtliche Haftung, also für die Frage, wen die Arbeitsschutzbehörden in Anspruch nehmen können, um das Recht für die Zukunft durchzusetzen ( Windschutzscheibe ) Für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ( Rückspiegel ) gelten 9 OWiG und 14 StGB und hier reicht bei Leitungspositionen die Beauftragung, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten (Abs. 2 Nr. 1) bei besonders Beauftragten eine ausdrückliche Beauftragung, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen (Abs. 2 Nr. 2)
27 Vorsicht Nr. 3! 13 ArbSchG hat nur einen sehr begrenzten Wirkungsbereich! Die allgemeinen Regeln sind teilweise nicht ausdrücklich geschrieben und gehen über 13 ArbSchG, 14 StGB, 9 OWiG hinaus bzw. diese Vorschriften werden sehr weit ausgelegt. Beispiel AG Tettnang, Strafbefehl v Cs 35 Js 3054/04 Sind Vorarbeiter strafrechtlich verantwortlich wie Arbeitgeber/Unternehmer? Eine Reinigungsfirma hatte den Auftrag, Moos und Flechten mit einem elektrischen Hochdruckreiniger von den Vordächern einer Garageneinfahrt zu entfernen. Ein Mitarbeiter erhielt beim Umstecken des Reinigers einen Stromschlag und mußte ins Krankenhaus. Ursachen für den Unfall waren u.a.: 1. Sichtbare Beschädigung der Isolierung am Stromkabel 2. Arbeit mit einer Kabeltrommel, die nur für Innenbereich zugelassen war
28 AG Tettnang: Strafrechtliche Haftung des Vorarbeiters wie der Arbeitgeber! Als Vorarbeiter waren Sie neben dem gesondert beschuldigten Geschäftsführer mitverantwortlich für die Sicherheit und Geeignetheit der benutzten Gerätschaften sowie für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. 25 Tagessätze Geschäftsführer: Sie sind somit verantwortlich sowohl für die Sicherheit und Geeignetheit der benutzten Gerätschaften dieser Firma als auch für die Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschriften an die Angestellten bzw. Arbeiter Ihrer Firma und ferner für die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften. 40 Tagessätze Amtsgericht Tettnang, Strafbefehl v Cs 35 Js 3054/04
29 Wer leitet einen Teil des Betriebs? Vorstand Betriebsdirektor Hauptabteilungsleiter Abteilungsleiter 5. bis 6. Ebene Göhler, OWiG, 9 Rn. 21 Betriebsbereichsleiter Obermeister Vorarbeiter auch der Vorarbeiter Herzberg, Die Verantwortung für Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Betrieb, 1984, S. 83 ff.
30 Gesamtverantwortung des Unternehmers Die verantwortlichen Personen sind neben dem Arbeitgeber verantwortlich. Auch bei der Delegation von Arbeitsschutzaufgaben ist der Unternehmer weiterhin verantwortlich für die Organisation Auswahl Kontrolle/Aufsicht sachbezogen personenbezogen der Ausführung der Sachaufgaben und der Personen Kumulation, nicht Übertragung der Verantwortung
31 Gesamtverantwortung des Unternehmers Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. 130 Abs. 1 OWiG Bestellung von Aufsichtspersonen = Organisation!
32 Pflichten des Arbeitgebers/Unernehmers Organisation Delegation Auswahl Unterweisung Überwachung Durchsetzung Pflichten bei der Delegation Pflichten nach der Delegation
33 Wahrnehmung der Unternehmerverantwortung bzw. der Führungskräfteverantwortung Das Maß und der Umfang der Pflicht des Geschäftsherrn zur Auswahl, Überwachung und Leitung des Verrichtungsgehilfen lässt sich nicht nach starren Regeln beurteilen, sondern nach der Verkehrsanschauung und den Besonderheiten des Falles BGH, Urteil v Sachverhalt: Die Deutsche Bahn nimmt ein schweizerisches Transportunternehmen nach der Explosion eines sog. Wechselkoffers in einem Bahnhof auf Schadensersatz in Höhe von DM ,-- in Anspruch. Sie ist der Auffassung, daß ein ungeeigneter Gefahrgutbehälter zum Einsatz gekommen ist, und letztlich war die Frage entscheidend, ob der Gefahrgutbeauftragte ordnungsgemäß kontrolliert worden ist. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe ja, nach Auffassung des BGH nein!
34 Organisation Organisationsverschulden Eine Analyse der in der Gemeinschaft gemeldeten schweren Unfälle zeigt, daß in den meisten Fällen Management- bzw. organisatorische Mängel die Ursache waren. Es müssen deshalb auf Gemeinschaftsebene grundlegende Prinzipien für die Managementsysteme festgelegt werden, die geeignet sein müssen, den Gefahren schwerer Unfälle vorzubeugen und sie zu verringern und die Unfallfolgen zu begrenzen. Erwägungsgrund 15 der Seveso II-Richtlinie Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. Nr. L 10/1997, S. 13)
35 Themenübersicht zum Praxis-Seminar Unternehmensorganisation Organisationsverschulden Wer? Wo(bei)? Wie? Was? Womit? Wie weit? Wenn nicht? Adressat der Organisationspflicht Ansatzpunkte der Organisation Integration des Arbeitsschutzes Inhalt der Organisationspflicht gesetzliche Pflichten und Organisationsermessen Gegenstand der Organisation Aufbauorganisation und Ablauforganisation Instrumente und Mittel der Organisation Verträge, Anweisungen, Betriebsvereinbarungen Grenzen der Organisationspflicht Verhältnismäßigkeitsprinzip Sanktionierung des Organisationsverschuldens
36 Wo endet die Organisationspflicht? Gibt es einen Kostengrenze? Übergroße finanzielle Belastungen können Sicherungsmaßnahmen unzumutbar machen. Grundsätzlich setzt sich aber der Bestandsinteresse der Schutzgüter gegenüber finanziellen Interessen durch. Bestandsschutz geht vor Werterhaltung. BGB-Reichsgerichtsrätekommentar (RGRK)/Steffen, Band II, 5. Teil , 12. Aufl. 1989, 823 Rn. 149 Der Kostenfaktor ist im allgemeinen überhaupt nur dann zu berücksichtigen, wenn die finanziellen Belastungen ganz außer Verhältnis zu der Gefahrensicherung steht und dies der Verkehrsanschauung einleuchtet, dass sich die Verkehrserwartung hierauf einstellt. BGH, Urteil November 1983 Sicherung der Längsseiten eines Eishockey-Stadions gegen verirrten Puck
37 Wie tiefgehend muß die Auswahlprozedur gehen bei sensiblen Tätigkeiten? OLG Köln, Urteil aus Juni 1996 Sachverhalt: Der Wachmann eines Bewachungsunternehmens leistete bei der Bewachung eines Warenlagers Mithilfe zu einem Einbruchdiebstahl. Das Warenlager nimmt das Unternehmen auf DM ,- in Anspruch. Urteil: Das Bewachungsunternehmen kann sich nicht nach 831 BGB entlasten: sind darüber hinaus die persönlichen und insbesondere finanziellen Verhältnisse in einem eingehenden Einstellungsgespräch nachzufragen. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung eines Wachmannes sind detaillierte und nach Möglichkeit schriftlich belegte Angaben über dessen Familienstand, eventuell vorhandene Schulden und deren Höhe sowie Auskünfte über das Freizeitverhalten (teure Hobbys?) unerläßlich, da sie Rückschlüsse auf mögliche Gefährdungslagen zulassen. Achtung: Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)!
38 Beispiel Überwachungsverschulden BGH, Urteil v VI ZR 408/94 = NJW-RR 1996, 867 Sachverhalt: Gefahrgutbeauftragter A hatte über längeren Zeitraum Gefahrguttransporte in ungeeigneten Behältern durchführen lassen. Urteil: Es gilt der Grundsatz, dass dann, wenn der gefahrbringende Zustand eine längere Zeit angedauert hat, angenommen werden kann, dass der Geschäftsherr seine Überwachungspflicht nicht ausreichend erfüllt hat. tatsächlich wirkungsvolle nachvollziehende Kontrolle auf der Grundlage der allgemeinen Erfahrung im Speditionswesen : Möglichkeit, sich stichprobenweise für einzelne Gefahrguttransporte von A erläutern zu lassen, welche Sicherheitsanforderungen für diese Transporte zu beachten waren und was A veranlasst hatte, um den Sicherheitsanforderungen zu genügen.
39 Gegenzeichnung von Anweisungen! AG München, Urteil aus Dezember 1995 Zwar bestand eine Arbeitsanweisung für Bauüberwachung, die zu Beginn der Bauarbeiten und bei Begehung der Baustelle vor Beginn der Bauarbeiten vorgelegen hat. Diese Arbeitsanweisung ist dem Zeugen F. jedoch nicht zu Gesicht bekommen. Das Gericht folgt insoweit der Zeugenbekundung des F. Nicht maßgebend ist der Umstand, daß auf Bl. 81 d.a. am Ende der Arbeitsanweisung steht: Zur Kenntnis: E. und F. Das Gericht mißt der Bekundung des Zeugen F. einen höheren Beweiswert zu als der Urkunde d.a.
40 Gliederung des Vortrags A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit I. Unternehmer II. Verantwortliche Personen III. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte B. Haftung I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen III. Zivil- und arbeitsrechtliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten V. Arbeitsvertragliche Haftung des AN gegenüber AG VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN
41 Fachkräfte für Arbeitssicherheit Bestellung soweit erforderlich auch für reine Büroarbeitsplätze (OVG HH, B. v Az.: 1 Bf 484/03) Bestellung und Abberufung nur mit Zustimmung des Betriebsrats ( 9 Abs. 3 ASiG) bzw. Personalrats Schriftlichkeit ( 5 Abs. 1 ASiG) sonst greift 9 Abs. 3 ASiG nicht (BAG, Urteil v Az.: 2 RZR 640/93)
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43 Fachkräfte für Arbeitssicherheit Kündigung nur mir Zustimmung des Betriebsrats? Zustimmung des Betriebsrats immer Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung Teile der Literatur Zustimmung des Betriebsrats bei Kündigung, wenn diese auf Gründe gestützt wird, die sachlich mit der Tätigkeit gemäß ASiG im untrennbaren Zusammenhang stehen BAG, Urteil v = NZA 1989, S. 60 Betriebsbedingte Kündigung auch ohne Zustimmung des Betriebsrats möglich: Arbeitsverhältnis und Bestellung sind zu trennen, und 9 Abs. 3 spricht nur von der Abberufung im Gegensatz zu 103 BetrVG bei Betriebsräten und 58 Abs. BImSchG bei Immissionsschutzbeauftragten. Bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nur Unabhängigkeit der Amtsausübung Ziel und nicht eine individualrechtliche Besserstellung. LAG Hamm, Urteil v Az. 19 Sa 287/05 = NZA-RR 2005, 640 nicht rechtskräftig
44 Fachkräfte für Arbeitssicherheit Aufgaben Unterstützung des AG bei Arbeitsschutz und Unfallverhütung ( 6 Abs. 1 Nr. 1 4 ASiG) durch Beratung Überprüfung Beobachtung Daraufhinwirken, dass die Beschäftigten die Vorschriften einhalten
45 Fachkräfte für Arbeitssicherheit Anforderungen Berufsbezeichnung Ingenieur Fachkundenachweis ( 7 Abs. 1 ASIG) VGH München, Beschluss v ZB 04/2690 ==> Anordnung des Unfallversicherungsträgers, Art und Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung des Betriebs durch Vorlage entsprechender Dokumente nachzueisen. Mit einem dreitägigen Sicherheitstechnischer Lehrgang für Aufsichtsführende ist eine dem 7 ASiG entsprechende Wissensvermittlung auch nur annähernd nicht möglich.
46 Fachkraft für Arbeitssicherheit Rechtsstellung unterstehen unmittelbar dem Betriebsleiter ( Stabsstelle, 8 Abs. 2 ASiG) LAG Köln, Urteil v (1) Sa 1231/02 ==> eine Fachkraft war dem Abteilungsleiter Umwelt/Qualitätsmanagement unterstellt und hatte die Stadtwerke GmbH verklagt Unabhängigkeit und Einfluss im Betrieb sollen durch ein bestimmte organisatorische Stellung im Betrieb abgesichert und der Beratungsdienst möglichst weit oben in der betrieblichen Hierarchie angebunden sein. Die Vorgesetzen aus der Linie sollen keinen Einfluss ausüben.
47 Fachkraft für Arbeitssicherheit Rechtsstellung unterstehen unmittelbar dem Betriebsleiter ( Stabsstelle, 8 Abs. 2 ASiG) VG Münster, Urteil v K 2097/99 ==> Anordnung der Arbeitsschutzbehörde, die Fachkraft fachlich wie auch organisatorisch dem Betriebs (Werkleiter) zu unterstellen. Die Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Fachdiskussion ist eine andere, wenn sie nicht Weisungen eines Abteilungsleiters unterworfen ist. Es wird ausdrücklich nur die Unterstellung in personeller Hinsicht für zulässig (wenn auch häufig problematisch) gehalten.
48 Fachkraft für Arbeitssicherheit Rechtsstellung Weisungsgebundenheit im Hinblick auf den organisatorischen Ablauf der Arbeit (Weisungen des Arbeitgebers bzw. des Dienstberechtigten) Weisungsfreiheit bei der Anwendung der sicherheitstechnischen Fachkunde ( 8 Abs. 1 Satz 1 ASiG) keine Weisungsbefugnis hinwirken in Richtung Beschäftigte ( 6 Satz 1 Nr. 4 ASiG) Vorschlag unterbreiten in Richtung Arbeitgeber ( 8 Abs. 3 ASiG)! 9 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG gilt für jeden Beschäftigten: Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist.
49 Fachkräfte für Arbeitssicherheit Verantwortlichkeit und Haftung Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz wird durch das ASiG nicht in Frage gestellt.... Aus dem ASiG ergibt sich keine Verantwortlichkeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Rolf Wank, Kommentar zum technischen Arbeitsschutz, 1999, ASiG, 1 Rn. 6 STIMMT DAS???
50 Aber 1: Kein Verantwortlichkeit für die Durchführung des Arbeitsschutzes nach ArbSchG! Fachkraft kann gleichzeitig verantwortliche Person sein und haftet dann für ihren Bereich wie der Arbeitgeber ( 13 ArbSchG, 9 OWiG, 14 StGB) nur die reine Fachkraft hat keine Verantwortung für die Durchführung des Arbeitsschutzes gemäß ArbSchG Umweltschutzbeauftragten können Entscheidungsbefugnisse übertragen werden (vgl. 58 Abs. 3 BImSchG) oder sie haben kraft Gesetzes Befugnisse (vgl. 31 Abs. 2 und 33 Abs. 4 Strahlenschutzverordnung).
51 Kein Verantwortlichkeit für die Durchführung des Arbeitsschutzes nach ArbSchG! Aber 2: reine Fachkraft hat nur keine Verantwortlichkeit für fremde Aufgaben, nämlich (Arbeitsschutz-)Aufgaben des Arbeitgebers; sie ist aber verantwortlich für die ordentliche Ausführung ihrer Aufgaben und kann haften arbeitsrechtlich ggü Arbeitgeber ( Abmahnung / Kündigung) sozialrechtlich bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Arbeitsunfalls ggü Berufsgenossenschaften ( SGB VII) arbeitsvertraglich + deliktsrechtlich ggü Arbeitgeber und Kollegen bei Sach- und Vermögensschäden zivilrechtlich ggü Dritten bei allen Schäden strafrechtlich!
52 Gliederung des Vortrags A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit I. Unternehmer II. Verantwortliche Personen III. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte B. Haftung I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen III. Zivil- und arbeitsrechtlich Haftung des AN ggü AG und Kollegen IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten V. Arbeitsvertraglich Haftung des AN gegenüber AG VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN
53 Individualstrafrecht statt Unternehmerverantwortung Ausnahme 30 Abs. 1 OWiG: Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter... oder 5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens verantwortlich handelt, wozu die Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person... treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person... bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
54 Bußgeldrahmen des 30 OWiG (2) Die Geldbuße beträgt 1. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Euro im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Euro. 17 Abs. 4 OWiG ist anwendbar: Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden
55 Relevante Strafvorschriften 222 StGB: Fahrlässige Tötung Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 229 StGB: Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstraße bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
56 Kernfragen strafrechtlicher Verantwortung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe... bestraft ( 229 StGB) Kausale Verursachung des Schadens durch die Pflichtverletzung
57 Kernfragen strafrechtlicher Verantwortung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe... bestraft ( 229 StGB) Kausale Verursachung des Schadens durch die Pflichtverletzung Sorgfaltspflichtverletzung: Außerachtlassen der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt
58 Kernfragen strafrechtlicher Verantwortung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe... bestraft ( 229 StGB) Kausale Verursachung des Schadens durch die Pflichtverletzung Sorgfaltspflichtverletzung: Außerachtlassen der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt Individuelle Zurechnung der Pflichtverletzung
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