Kreisverwaltungsreferat

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1 Datum: Telefon: Telefax: Herr Linz horst.linz@muenchen.de Kreisverwaltungsreferat Seite 1 von 14 Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe Gewerbeangelegenheiten gewerblicher Kraftverkehr KVR-I/313 Änderung der Taxitarifordnung (TTO) in der Fassung vom Anlagen Sitzung der Taxikommission vom I. Vortrag des Referenten Am hat die Taxi-München eg beim Kreisverwaltungsreferat einen Antrag auf Änderung des derzeit geltenden Münchner Taxitarifs (Fassung vom ) gestellt (Anlage 2). Mit Schreiben vom wurde ein Änderungsantrag nachgereicht (Anlage 3). Am teilte der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.v. im Rahmen der Anhörung zum Tarifantrag der Taxi-München eg mit, dass die Taxi-München eg ihren Antrag hinsichtlich der Änderung des Geltungsbereichs der Taxitarifordnung (TTO) nicht mehr im beantragten Umfang aufrecht erhalte. Mit Schreiben an das Kreisverwaltungsreferat vom stellte auch der Taxi-Verband München (TVM) einen Antrag auf Änderung der TTO (Anlage 4). 1. Anträge auf Änderung der TTO 1.1 Anträge der Taxi-München e.g a) Tarifzonen Das Gebiet für den Geltungsbereich der Tarifzone I soll verkleinert werden. 1 Abs. 2 Satz 1 TTO soll folgende Fassung erhalten: Das Gebiet der Landeshauptstadt München, die Gebiete der Gemeinden Unterföhring, Aschheim-Ortsteil Dornach, Haar, Pullach, Neuried, Planegg-Ortsteil Martinsried sowie das Gelände des Flughafens München sollen der Tarifzone I, das übrige Gebiet der Tarifzone II zugeordnet werden. b) Beförderungspreise

2 Seite 2 von 14 Die Beförderungspreise ( 2 TTO) sollen wie folgt erhöht werden: Erhöhung des Mindestfahrpreises (Grundpreis + 1. Schalteinheit ) von 3,30 Euro auf 3,50 Euro Erhöhung des Kilometerpreises bis 5 km von 1,70 Euro auf 1,80 Euro Erhöhung des Kilometerpreises ab 6. bis 10. km von 1,50 Euro auf 1,60 Euro Erhöhung des Kilometerpreises ab 11. km von 1,40 Euro auf 1,50 Euro Erhöhung des Wartezeitpreises von 24,00 Euro auf 27,00 Euro Erhöhung des Festpreises Flughafen München/Neue Messe München oder Neue Messe München/Flughafen München von 56,00 Euro auf 59,00 Euro. Des Weiteren sollen neben den Blindenhunden auch andere Behindertenbegleithunde von Zuschlägen freigestellt werden. 3 Abs. 2 Zeile 1 TTO soll daher folgende Fassung erhalten: Blinden- und Behindertenbegleithunde frei 1.2 Modifizierter Antrag zur Tarifzone I Mit der Modifizierung des Antrags der Taxi-München eg zum Geltungsbereich der Tarifzone I durch den Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.v. soll das Gebiet der Tarifzone I weiter verkleinert werden. Durch Änderung des 1 Abs. 2 Satz 1 TTO sollen die Gemeinden Feldkirchen, Haar, Ottobrunn, Grünwald, Pullach, Gräfelfing, Krailling und Karlsfeld künftig nicht mehr der Tarifzone I, sondern der Tarifzone II zugeordnet werden. Im Bereich der Gemeinde Planegg soll die Tarifzone I nur noch im Ortsteil Martinsried gelten. 1.3 Antrag des Taxi-Verbands München (TVM) Der TVM schließt sich den Anträgen der Taxi-München e.g. weitgehend an, beantragt aber darüber hinaus u.a. einen Kreditkartenzuschlag sowie für die Zukunft automatische Tariferhöhungen entsprechend den Tariferhöhungen des MVV. 2. Rechtliche Ausführungen und Sachbehandlung der Anträge Nach 51 Abs. 1 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) ist die Landeshauptstadt München als Kreisverwaltungsbehörde zuständig, für die von ihr zugelassenen Taxis einen Tarif festzusetzen. Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erfolgt diese Festsetzung durch eine Gemeindeverordnung, die sog. Taxitarifordnung (TTO). Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind die 14

3 Seite 3 von 14 Abs. 2 und 39 Abs. 2 PBefG anzuwenden. 39 Abs. 2 PBefG regelt die Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für das Taxigewerbe insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen. 14 Abs. 2 PBefG sieht die gutachtliche Anhörung der Anhörstellen vor. Diese sind die Landratsämter München, Erding und Freising, die IHK, die Gewerkschaft ver.di, der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e. V. und der TVM. Ebenfalls Eingang in die Prüfung fanden statistisches Datenmaterial für verschiedene Preis-/Kostenindices des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, basierend auf den festgestellten Entwicklungen in Bayern von Dezember 2010 bis August 2013, Erhebungen zur Tarifgestaltung der Großstädte Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart und Frankfurt sowie vergleichsweise die Übersichtsdarstellung der bayerischen Tarifgebiete. Auf die Darstellung der einzelnen Stellungnahmen bzw. Auswertungen - auch auszugsweise - wird an dieser Stelle verzichtet, da sie wegen der Umfänglichkeit den vorgegebenen Rahmen sprengen würde. Die Stellungnahmen fanden Eingang in die Bewertung der einzelnen Änderungspunkte und werden dort, sofern zum besseren Verständnis notwendig, wiedergegeben. Die letzten drei Tariferhöhungen erfolgten jeweils durch Änderungsverordnungen der TTO. Um eine bessere Übersichtlichkeit zu erhalten, hat das Landesamt für Maß und Gewicht bereits 2010 vorgeschlagen, eine neue TTO zu erstellen. Diesem Vorschlag wird mit anliegender Neufassung der TTO (Anlage 5) gefolgt. 3. Erhöhung des Grund- bzw. Mindestfahrpreises Mit dem derzeit gültigen Mindestfahrpreis (Grundpreis 3,10 Euro und 1. Schalteinheit 0,20 Euro) von 3,30 Euro liegt die Landeshauptstadt München im Vergleich zu anderen Großstädten der Bundesrepublik Deutschland im Mittelfeld: So werden

4 Seite 4 von 14-2,80 Euro bis 3,30 Euro - zeitabhängig - in Frankfurt (Stand Taxitarif ), - 3,00 Euro in Stuttgart (Stand Taxitarif ), - 3,20 Euro in Berlin (Stand Taxitarif ), - 4,20 Euro bis 4,30 Euro - zeitabhängig - in Köln (Stand Taxitarif ) und - 3,10 Euro in Hamburg (Stand Taxitarif ) als Mindestfahrpreis verlangt. In den bayerischen Tarifgebieten liegt der Mindestfahrpreis in folgenden Orten über dem jetzigen Münchner Tarif: Passau (Stadt) 3,50 Euro (Stand Taxitarif ), Berchtesgadener Land 3,40 Euro (Stand Taxitarif ), Oberallgäu 3,30 Euro (Stand Taxitarif ), Landkreis Rosenheim 4,00 Euro (Stand Taxitarif ) und Landkreis Passau 3,60 Euro bis 5,60 Euro zeitabhängig (Stand Taxitarif ). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Stellungnahmen und Auswertungen erscheint eine Erhöhung des Grundpreises (und damit auch des Mindestfahrpreises) um 0,20 Euro auf 3,30 Euro (ergibt 3,50 Euro Mindestfahrpreis) gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Diese Auffassung wird auch von den Landratsämtern München, Erding und Freising, der IHK und dem Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen vollinhaltlich geteilt. 4. Kilometerpreiserhöhung, Erhöhung des Wartezeitpreises Ein Vergleich des Tarifvorschlages mit dem derzeit noch gültigen Tarif anhand einer Wegstreckenberechnung ohne Berücksichtigung von Zuschlägen oder Schalteinheiten zeigt unterschiedliche Werte bei der prozentualen Preissteigerung (siehe Darstellung in nachfolgender Tabelle 1, die der Vollständigkeit halber auch den Tarifvorschlag des Kreisverwaltungsreferats Erläuterungen s. unten - enthält). Tabelle 1: Vergleich der Tarifvorschläge

5 Seite 5 von 14 mit aktuellem Tarif, Tarifantrag und Tarifvorschlag des Kreisverwaltungsreferats (in Klammern jeweils % -Erhöhung gegenüber dem derzeitigen Ist) Mindestfahrpreis (Grundgebühr + 1. Schalteinheit) derzeitiger Tarif = 100% Taxi-München eg Tarifvorschlag KVR 3,30 3,50 (+ 6,06 %) 3,50 (+ 6,06 %) Wartezeitpreis 24,00 27,00 (+ 12,50 %) 26,00 (+ 8,33 %) Festpreis München Flughafen neue Messe (und zurück) Fahrt 1 Kilometer und 1 Minute Wartezeit Fahrt 2 Kilometer und 1 Minute Wartezeit Fahrt 3 Kilometer 2 Minuten Wartezeit Fahrt 5 Km und 3 Minuten Wartezeit Fahrt 8 Km und 5 Minuten Wartezeit Fahrt 20 Km und 10 Minuten Wartezeit Fahrt 35 Km und 10 Minuten Wartezeit 56,00 59,00 (+ 5,36 %) 59,00 (+ 5,36 %) 5,20 5,55 (+ 6,73 %) 5,53 (+ 6,34 %) 6,90 7,35 (+ 6,52 %) 7,33 (+ 6,23 %) 9,00 9,60 (+ 6,66 %) 9,56 (+ 6,22 %) 12,80 13,65 (+ 6,64 %) 13,59 (+ 6,17 %) 18,10 18,35 (+ 1,38 %) 18,25 (+ 0,82 %) 37,10 37,80 (+ 1,89 %) 37,60 (+ 1,34 %) 58,10 60,30 (+ 3,78 %) 60,10 (+ 3,44 %) Die Tabelle zeigt anhand von Standardbeispielen, dass es im rechnerischen Durchschnitt durch die jeweils beantragte Tarifanpassung sowie dem Vorschlag des KVR zu einer moderaten Steigerung im Preisgefüge käme. Bei einem direkten Vergleich des Tarifantrages der Taxi-München eg mit dem Vorschlag des Kreisverwaltungsreferats zeigt sich eine geringe Abweichung bei den Degressionsstufen für die Kilometerpreise. Allerdings liegen die beantragten Erhöhungen und der Vorschlag des Kreisverwaltungsreferats nicht weit auseinander. Das Kreisverwaltungsreferat hat seinen eigenen Tarifvorschlag auf der Basis der beiden Änderungsanträge als Kompromiss zwischen den beantragten Preisen und dem Spielraum, den die wirtschaftliche Situation dem Taxigewerbe nach den Untersuchungsergebnissen der Landeshauptstadt München zuließ, erarbeitet. Die Steigerungsraten bewegen sich beim Tarifvorschlag des Kreisverwaltungsreferats zwischen 5,36 % und 8,33 % und liegen damit sowohl über dem Wert der gestiegenen

6 Seite 6 von 14 Lebenshaltungskosten in Deutschland (Verbraucherpreisindex + 5,15% im Zeitraum 12/2010 bis 07/2013) als auch für Bayern (Verbraucherpreisindex + 5,25% im Zeitraum 12/2010 bis 08/2013). Zur Beurteilung, inwieweit die jeweiligen Preissteigerungen angemessen sind, wurde Datenmaterial des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung und des Statistischen Bundesamts Deutschland herangezogen, anhand dessen die verschiedenen Indices für den Zeitraum Dezember 2010 (letzte Tarifanpassung) und August 2013 ermittelt werden konnten: Als Grundlage für die Steigerung der Lebenshaltungskosten dient der Verbraucherpreisindex Bayern, der im o.g. Zeitraum + 5,25 % betrug. In diesen Index sind die Zahlen für bereits einbezogen. Dienstleistungen (+ 3,57 %), Kraftfahrerpreisindex (+ 5,58 %) und Kraftstoffe (+ 10,58 %) Der vom Kreisverwaltungsreferat erarbeitete Tarif, dem auch von Seiten des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.v.sowie der Landkreise München, Erding und Freising zugestimmt wurde, ist nach unserem Dafürhalten geeignet, das Taxi nach wie vor als Bestandteil des ÖPNV als attraktives und bezahlbares Verkehrsmittel zu erhalten. Auch bei der IHK findet der Tarifvorschlag des Kreisverwaltungsreferats mit wenigen Anmerkungen Zustimmung. Die IHK betont ausdrücklich die Notwendigkeit einer raschen Tarifanpassung. Weitere Erwägungen für den Vorschlag des KVR: Der Grundgedanke bei Einführung der Staffelpreise im Jahr 2000 war, dass bei Langstreckenfahrten die Kilometerpreise deutlich unter denen für Kurzstrecken liegen sollten. Gerade im Hinblick auf die Distanz zum jetzigen Münchner Flughafen Franz-Josef- Strauß (gegenüber dem ehemals in München Riem situierten Flughafen München) und der Bezahlbarkeit einer Taxifahrt von der Stadt zum Flughafen war diesem Lösungsansatz der Vorzug zu geben. Ein weiterer Aspekt, der für diese Tarifstruktur sprach, resultierte aus dem Wettbewerb mit Mietwagenunternehmern, die frei in ihrer Preisgestaltung sind und daher gerade bei Langstreckenfahrten Taxitarife leicht unterbieten können. Ein besonderes Augenmerk war auch auf die soziale Verträglichkeit (z.b. bei kürzeren Fahrten) zu richten. Tabelle 2: Vergleich der Erhöhungen in den Degressionsstufen ab 2003

7 Seite 7 von 14 TTO Stand TTO Stand Degressionsstufe 1,45 ( =Basis 1) 1,60 (+ 10,35% =Basis 2) 2. Degressionsstufe 1,30 (= Basis 1) 1,40 (+ 7,69%) =Basis 2 3. Degressionsstufe 1,20 (= Basis 1) 1,25 (+ 4,17% =Basis 2) Unterschied jeweils der 1. Degressionsstufe zur 3. Degressionsstufe TTO Stand ,70 (+ 6,25 % =Basis 3) 1,50 (+ 7,14 % = Basis 3) 1,40 (+ 12,0 % =Basis 3) TTO Stand ,80 (+ 5,88 %) 1,60 (+ 6,67 %) 1,50 (+ 7,14 %) 20,83 % 28,00 % 21,43 % 20,00 % Diese Tabelle zeigt, dass im Jahr 2003 der Unterschied zwischen der 1. und der 3. Degressionsstufe noch 20,83 %, im Jahr 2006 schon 28,00 %, im Jahr 2010 wieder 21,43 % betrug und im Jahr 2013 auf 20,00 % zurückgeführt werden konnte. Das Kreisverwaltungsreferat kam daher zu der Auffassung, dass die vorhandenen Abstufungen in der Tarifstruktur grundsätzlich beibehalten werden sollten. Diese Auffassung wird auch vom Landesverband der Bayerischen Mietwagenunternehmen e.v. und der IHK geteilt. Nachdem sich im Vergleich zwischen den Jahren 2003 und 2006 die Degression zwischen der Stufe 1 und Stufe 3 um 34,42 % verändert hat, vertritt das Kreisverwaltungsreferat die Auffassung, dass hier eine Abmilderung der Degression vorgenommen werden soll. Die IHK und der Landesverband der Bayerischen Mietwagenunternehmen e.v. erachten den Antrag der Taxi-München eg für moderat und am Markt durchsetzbar. Teuerungsraten im zweistelligen %-Bereich wären in der jetzigen Situation der Wirtschaftslage dem Taxigewerbe nicht zuträglich und könnten die Ertragslage vielmehr noch weiter verschlechtern. Nach allgemeiner Einschätzung liegt die schlechte wirtschaftliche Situation des Taxigewerbes nicht am Tarif an sich, sondern am nicht (mehr) vorhandenen Kundenpotential bzw. dem - allgemein gültig - zurückhaltenderen Kaufverhalten der Verbraucher, dessen Auswirkungen auch vor dem Taxigewerbe nicht Halt machen. Darüber hinaus schmälern die allgemein steigenden Kosten die unternehmerischen Gewinne. Nach Abwägung aller vorliegenden Indikatoren kommt das Kreisverwaltungsreferat zu der Auffassung, dass eine Anhebung der Beförderungspreise rechtlich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Diese Auffassung vertreten auch die IHK, der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen sowie die Landratsämter München, Erding und Freising.

8 Seite 8 von 14 Preisentwicklung der letzten 10 Jahre Abschließend hat das Kreisverwaltungsreferat in Tabelle 3 die durchschnittlichen Preiserhöhungen der letzten 10 Jahre nochmals dargestellt. Auch daraus ist ersichtlich, dass es sich bei der derzeitigen Erhöhung um eine moderate Tariferhöhung handelt. Tabelle 3: Vergleich der durchschnittlichen Erhöhungen ab Erhöhung des Grundfahrpreises 2,50 8,00 % 2,70 14,81 % 3,10 6,45 % 3,30 /km 0 5 km 1,45 10,35 % 1,60 6,25 % 1,70 5,88 % 1,80 /km 5 10 km 1,30 7,69 % 1,40 7,14 % 1,50 6,67 % 1,60 /km > 10 km 1,20 8,7 % 1,25 12,00 % 1,40 7,14 % 1,50 Erhöhung des Wartezeitpreises 21,00 7,14 % 22,50 6,67 % 24,00 8,33 % 26,00 Erhöhung des Messefestpreises 48,00 6,25 % 51,00 9,80 % 56,00 5,35 % 59,00 Durchschnittliche Erhöhung 8,02 % 9,45 % 6,64 % 5. Erhöhung des Festpreises zwischen Flughafen München und Neuer Messe München Die Anhebung des Messefestpreises wurde von allen Beteiligten als vertretbar bestätigt und wird der Anhebung der Kilometer- und Wartezeitpreise sowie der Grundgebühr gerecht. Wie bei den vorausgegangenen Tarifanpassungen auch, ist der Grad der Erhöhung des Festpreises Flughafen München/Neue Messe München oder zurück auf der Basis der tatsächlichen Entfernungen zu berechnen. Es wurde deshalb die auch bei früheren Tarifkalkulationen herangezogene tatsächliche Entfernung zugrunde gelegt. Auf einer Berechnungsbasis von 33 km und einer durchschnittlichen Wartezeit (z.b. bei Umwegen, Staus etc.) ist die Erhöhung von 56 Euro auf 59 Euro zu vertreten. 6. Weitere Anträge auf Änderung der bestehenden TTO 6.1 Änderung des 1 TTO - Geltungsbereich der Tarifzone I Die Taxi-München eg beantragte, den Umfang der Tarifzone I einzuschränken. Danach sollen neben dem Gebiet der Landeshauptstadt München und dem Flughafen München nur noch die Gebiete der Gemeinden Unterföhring, Ortsteil Dornach (Aschheim), Haar, Pullach, Neuried sowie Ortsteil Martinsried (Plannegg) zur Tarifzone I, das übrige Gebiet zur Tarifzone II gehören. Demnach würde das Gebiet der Gemeinden Feldkirchen,

9 Seite 9 von 14 Unterhaching, Neubiberg, Ottobrunn, Grünwald, Plannegg, Gräfelfing, Krailing und Karlsfeld zukünftig der Tarifzone II angehören. Begründet wurde diese Änderung damit, dass sich in den letzten 17 Jahren in den o.g. Gemeinden ausreichend Taxibetriebe etabliert hätten und eine Versorgung der Bürger mit Verkehrsdienstleistungen rund um die Uhr sichergestellt sei. Ferner hätten die seit 1995 gegründeten Taxiunternehmen in den betroffenen Nachbargemeinden Wettbewerbsnachteile hinnehmen müssen; in kleineren Gemeinden sei bereits die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die Folge sei ein erheblicher Anstieg der Bereithaltung von auswärtigen Taxis in der Landeshauptstadt München. Die Rücknahme der Tarifzone I sorge wieder für gleiche Wettbewerbsbedingungen und für ein wirtschaftliches Auskommen der örtlichen Taxiunternehmen in ihren Gemeinden. Außer dem Landesverband der Bayerischen Taxi- und Mietwagenunternehmen e.v. sowie den betroffenen Landratsämtern Dachau, Starnberg und München nahmen auch der zusätzlich angehörte TVM und die IHK zu dieser Thematik Stellung. Stellungnahme des Landesverbandes: Bezüglich der Änderung der Tarifzone I sei die Argumentation der Antragstellerin nachvollziehbar. Tarif, Firmensitz, Bereithaltungs- und Rückkehrpflicht seien an die in der Genehmigungsurkunde aufgeführten Betriebssitzgemeinden gebunden. Der vom Gesetzgeber gewollte Schutz des örtlichen Taxigewerbes sei mit der Erweiterung der Tarifzone ausgehöhlt worden. Die damalige Entscheidung sei zwar richtig gewesen, da sonst die Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit Verkehrsdiensleistungen nicht mehr hätte sichergestellt werden können. Die Situation habe sich in den letzten 15 Jahren jedoch geändert. Derzeit würden in allen betroffenen Gemeinden eigene Taxibetriebe existieren, die im Wettbewerb mit den Unternehmern aus der Landeshauptstadt München stünden. Die Mitglieder des Landesverbandes, die in den betroffenen Ortschaften Taxiunternehmen betrieben, würden mit dem Wegfall der Wettbewerbsverzerrung die Chance erhalten, sich auf dem deutlich überbesetzten Markt besser zu behaupten. Stellungnahme des TVM: Die von der Taxi-München eg vorgeschlagene Änderung der Tarifzonen wird vom TVM in dieser Form abgelehnt. Es müsse das jeweils vorhandene Auftragsvolumen sowie die Versorgung der Bevölkerung vor Ort genau geprüft werden. Dies sei jedoch nicht ausreichend geschehen. Einer Rückführung der Tarifzone könne evtl. in den Würmtalgemeinden zugestimmt werden; für Grünwald könne das sicher nicht gelten. Bei einer entsprechenden Änderung würde das Münchner Taxigewerbe allein im Großraum Neue Messe bis zu Aufträge p.a. aufs Spiel setzen. Grundsätzlich solle jedoch über eine Veränderung der Anfahrtszonen nachgedacht werden. Stellungnahme der IHK:

10 Seite 10 von 14 Die IHK schließt sich der Argumentation der Taxi München eg zur Rücknahme der Tarifzone I an, dass die Versorgung der Bürger mit Taxifahrten in den genannten Gemeinden sichergestellt sei. Seit Ausweitung der Tarifzone I im Jahr 1998 habe sich die Anzahl der Taxiunternehmer, der genehmigten Fahrzeuge und auch die Nachfrage nach Taxifahrten verändert. Die Einführung der entgeltlichen Abholung von Fahrgästen aus den Nachbargemeinden habe zu einer klareren und überschaubaren Wettbewerbssituation für alle Beteiligten geführt. Unabhängig von der Änderung der Taxitarifordnung setzt sich die IHK für eine Prüfung der Marktsituation sowohl in den jetzt betroffenen Gemeinden, als auch in den noch anfahrtsfreien Nachbargemeinden ein. Stellungnahme des Landratsamts Dachau: Das Landratsamt Dachau hat keine Einwände gegen die Änderung der Tarifzonen. Dadurch würde Karlsfeld zukünftig zur Tarifzone II gehören. Stellungnahme des Landratsamts Starnberg: Die Gemeinde Krailing sei mit Stockdorf, einem Ortsteil der Gemeinde Gauting, baulich zusammengewachsen, sodass keine optische Trennung mehr zu erkennen sei. Fahrten aus Stockdorf und Krailing würden zur Zeit ausschließlich durch die Gemeinde Gauting bedient. Durch die derzeitige Regelung (Krailing in der Tarifzone I, Stockdorf in Tarifzone II) hätten die Taxiunternehmer aus München gegenüber den Taxiunternehmern aus Gauting Wettbewerbsvorteile. Deshalb würde es das LRA begrüßen, wenn die Gemeinde Krailing in die Tarifzone II aufgenommen würde. Stellungnahme des Landratsamts München: Das LRA München teilte mit, es sei nach ausführlichen Überlegungen zu der Auffassung gekommen, an seiner Forderung an die Landeshauptstadt München festzuhalten, die Tarifzone I auf das Stadtgebiet München sowie den Flughafen zu beschränken. Schon seit vielen Jahren seien Taxiunternehmen des Landkreises München an das LRA mit der Forderung herangetreten, die in der TTO der Landeshauptstadt München einseitig geltende Regelung der anfahrtsfreien Bedienung der Landkreisgemeinden Aschheim- Dornach, Feldkirchen, Gräfelfing, Grünwald, Haar, Neubiberg, Neuried, Ottobrunn, Planegg, Pullach, Unterföhring und Unterhaching aufzuheben. Tatsache sei, dass seit der ab geltenden TTO der Landeshauptstadt München in 1 Abs. 2 TTO in die eigentlich nur für das Stadtgebiet München geltende Tarifzone I auch noch insgesamt 14 Gemeinden, davon 12 aus dem Landkreis München, aufgenommen worden seien, ohne dass im Gegenzug dafür entsprechende Vergünstigungen für die betroffenen Gemeindeunternehmen erwägt worden seien. Diese

11 Seite 11 von 14 Regelung werde seither in jeder geltenden TTO der Landeshauptstadt München fortgeführt. Der Grund für diese einseitig verfügte Begünstigung der Stadttaxen mag die Annahme gewesen sein, dass zum damaligen Zeitpunkt die Versorgung der betroffenen Gemeinden mit lokalen Taxen nicht ausreichend gewesen sei. Seither habe sich aber ein erheblicher Wandel zur besseren Versorgung ergeben, sodass eine zusätzliche Versorgung der Gemeindebürger der betroffenen Landkreiskommunen mit Stadttaxen überhaupt nicht mehr erforderlich sei. Es gebe daher keine Hinderungsgründe für eine Rücknahme der Tarifzone I, vor allem da in den genannten Gemeinden ausreichend Taxen ihren Betriebssitz hätten. Wenn man nämlich den Stand zugrunde lege, hätten die Bereithaltungsbereiche Aschheim o4 Unternehmen mit o4 Fahrzeugen, Gräfelfing, Neuried, Planegg o8 Unternehmen mit 13 Fahrzeugen, Grünwald, Oberhaching, Pullach o6 Unternehmen mit 13 Fahrzeugen, Feldkirchen, Grasbrunn, Haar o9 Unternehmen mit 12 Fahrzeugen, Taufkirchen, Unterhaching 12 Unternehmen mit 25 Fahrzeugen, Unterföhring o6 Unternehmen mit 17 Fahrzeugen genügend ansässige Taxiunternehmen mit einer ausreichenden Anzahl an Fahrzeugen. Zusätzlich habe das Landratsamt München auf seiner Warteliste für jeden Bereich noch Bewerber stehen, die derzeit aufgrund der guten Versorgung noch keine Konzession bekämen. Sollte hier also ein zusätzlicher Bedarf durch den Wegfall der bedienenden Stadttaxen entstehen, könnte er durch diese Bewerber leicht gedeckt werden. Ferner verwundere es schon, dass der (relativ kleine) TVM die von der Taxi München eg vorgeschlagene Rücknahme ablehne. Auch sei überhaupt nicht nachvollziehbar, wie diese Rücknahme für Grünwald einen Einfluss auf die jährlichen Taxiaufträge für den Großraum Neue Messe haben sollte. Das Landratsamt München habe für Grünwald insgesamt 10 Konzessionen ausgegeben und könnte bei Bedarf weitere ausgeben. Auch die angedachte Diskussion über eine Veränderung der Anfahrtszonen im Wirtschaftsgroßraum München sei im Hinblick auf eine Versorgung der Bevölkerung mit Taxen in den Landkreisgemeinden nicht zielführend, sondern kontraproduktiv. Abgesehen davon wäre dies auch durch die Bestimmungen des 51 PBefG nicht gedeckt. Gerade im Hinblick auf die Chancengleichheit aller Taxiunternehmen sowie die Bestimmungen des 47 Abs. 2 PBefG sollte diese einseitige Sonderregelung schnellstmöglich aufgehoben werden.

12 Seite 12 von 14 Stellungnahme des Kreisverwaltungsreferats: Das Kreisverwaltungsreferat befürwortet eine Rücknahme/Rückführung der Tarifzone I auf das Stadtgebiet der Landeshauptstadt München und das Gebiet des Flughafens München und schließt sich der Auffassung der Landratsämter Dachau, Starnberg, München und der IHK aus o.g. Gründen an. Dabei sollte die Stellungnahme des LRA München besonders berücksichtigt werden, weil das LRA am ehesten in der Lage ist, den Bedarf und die Versorgung der Bürger mit Verkehrsdiensleistungen ab- bzw. einzuschätzen. 6.2 Änderung des 3 Abs. 2 TTO - Tiere - Zusätzlich zu den bereits in der TTO der LHM freigestellten Blindenhunden sollen künftig auch Behindertenbegleithunde ohne zusätzliches Entgelt mitgenommen werden. Nach Auskunft der Behindertenverbände und des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr handelt es sich um Tiere, die im Umgang mit Menschen ausgebildet wurden. Störungen bei Mitnahme von Behindertenbegleithunden sind nicht zu erwarten. Seitens des LRA München besteht Einverständnis mit dieser Änderung. 7. Antrag des TVM vom In seiner Stellungnahme vom teilte der TVM mit, er werde aktuell keinen eigenen Antrag stellen. Die Themen bargeldloser Zahlungsverkehr sowie Anpassung der Tariferhöhungen an die Erhöhungen des MVG sollten zunächst im Taxigewerbe ausführlich diskutiert werden, damit die Meinung des Gewerbes bei späteren Taxitarifanträgen in die Entscheidung einfließen könne. Am wurde dann aber doch ein eigener Antrag beim Kreisverwaltungsreferat gestellt. Da der Antrag sehr kurzfristig gestellt wurde, kann im Folgenden nur kursorisch und auf einzelne Punkte eingegangen werden. Die notwendige intensive Prüfung hätte das vom Gewerbe gewünschte rasche In-Kraft-Treten der neuen Taxitarife verzögert. Das Kreisverwaltungsreferat stellt daher im Interesse des Taxigewerbes diesen Antrag zurück und greift, soweit dann noch im Taxigewerbe Bedarf gesehen wird, diesen bei einer nächsten Änderung der Taxitarifordnung wieder auf. 7.1 Kreditkartenzuschlag Wegen des Disagio in Höhe von durchschnittlich 4% incl. MwSt, den die Kreditkartenfirmen verlangen, wird ein Kreditkartenzuschlag beantragt. Ein solcher Antrag ist aber bereits zu den Tarifanpassungen zum und vom TVM gestellt und von den Genehmigungsbehörden nach Einschaltung der Anhörstellen abgelehnt worden. Eine Änderung der damaligen Situation ist nicht erkennbar.

13 Seite 13 von Tariferhöhung an MVV-Tariferhöhung binden Der TVM beantragt eine Bindung der Taxitarife an die Tarife des MVV. Eine Erhöhung dort sollte automatisch auch eine Erhöhung der Taxitarife zur Folge haben. Die Tarife des MVV würden regelmäßig jedes Jahr erhöht, hauptsächlich aufgrund der Initiativen der MVG und der Deutschen Bahn. Begründet würden diese oftmals durch technische Neuerungen, deren Kosten an die Kunden weitergegeben werden sollten. Sowohl die Taxiunternehmen der Landeshauptstadt München als auch die Landkreisunternehmen seien hier im Interesse der Fahrgäste eher zurückhaltend gewesen, um evtl. Senkungen der Fahrgastzahlen entgegen zu wirken. Diese negativen Auswirkungen seien auch bei jährlichen Taxitariferhöhungen zu befürchten. Dies könnte durch eine automatische Anhebung vermieden werden. Abgesehen von dem dann jährlich wiederkehrenden Verfahren zur Änderung der Taxitarifordnung werden auch die Preise beim MVV nicht prozentual gleichmäßig für alle Fahrten (z.b. Einzelfahrten, Streifenkarten) angepasst. Eine Übenahme der MVG- Tariferhöhung ist schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Bei einer Erhöhung der Tarife spielen beim MVV andere Erwägungen eine Rolle als im Personenbeförderungsbereich. Die Genehmigungsbehörde hat bei einer Erhöhung der Beförderungsentgelte insbesondere die wirtschaftliche Lage der Unternehmer zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der Taxitarife prozentual und zeitgleich mit der Tariferhöhung des MVG (die beiden Preiskalkulationen sind nicht vergleichbar, da beide Institutionen unterschiedliche Kosten aufwenden müssen) lehnt das KVR aus Verbraucherschutzgründen strikt ab. Bei einer zeitgleichen Erhöhung sind ferner auch die auf die Taxiunternehmer zukommenden Kosten zu beachten. Eine zweimalige Erhöhung pro Jahr bedeutet für die Taxiunternehmer zweimalige Programmierkosten, zweimalige Eichkosten und nicht zuletzt zweimaliger Verdienstausfall für die Standzeiten beim Eichamt. 7.3 Taxigespräche Des Weiteren wird die Wiederaufnahme der früher von der IHK durchgeführten Taxigespräche angeregt. Dies ist überlegenswert, müsste allerdings mit der IHK abgesprochen werden. Die IHK teilte in ihrer Stellungnahme vom bereits mit, dass bis zur Beendigung der Umstrukturierung der Verkehrsabteilung der IHK in diesem Jahr voraussichtlich keine Diskussionsrunden im größeren Rahmen angeboten werden können. 8. Abstimmungen und Inkrafttreten der Neuregelung Das Einvernehmen mit den von der Flughafenvereinbarung betroffenen Landratsämtern München, Erding und Freising konnte hergestellt werden. Das Landratsamt München erklärte sein Einvernehmen per am

14 Seite 14 von 14 Das Landratsamt Freising erklärte sein Einvernehmen per am Das Landratsamt Erding erklärte sein Einvernehmen per am Die geplanten Änderungen der Taxitarifordnung wurden nach Herstellung des Einvernehmens mit den Landratsämtern Erding, Freising und München - der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK), - der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, - der Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsichtsamt -, - dem Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e. V., - dem Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht vorgestellt. Soweit diese Stellen sich äußerten, wurde auf deren Ausführungen Bezug genommen. Der Tarifvorschlag fand bei allen sich äußernden Stellen Zustimmung. Dem Direktorium - Rechtsabteilung - wurde der Entwurf der Verordnung am zur gutachtlichen Stellungnahme zugeleitet. Die von der Rechtsabteilung des Direktoriums vorgeschlagenen Änderungen wurden eingearbeitet. Die Landratsämter Erding, Freising und München werden ihrerseits die notwendigen Schritte zur Änderung ihrer jeweiligen Taxitarifordnungen in die Wege leiten. Als gemeinsamer Termin für das Inkrafttreten der vier Taxitarifordnungen wurde der vereinbart. II. Antrag Die Taxikommission empfiehlt dem Stadtrat, die in der Anlage beigefügte Verordnung der Landeshauptstadt München über den Taxitarif (Taxitarifordnung) zu beschließen. III. Beschluss Nach Antrag Der Vorsitzende Der Referent Dr. Assal Ehrenamtlicher Stadtrat Dr. Blume-Beyerle Berufsmäßiger Stadtrat

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