Fall 2 Klosterplatz. Themen dieser Übung. lic. iur. Arlette Meienberger

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 2 Klosterplatz. Themen dieser Übung. lic. iur. Arlette Meienberger"

Transkript

1 Fall 2 Klosterplatz Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppe A-C und N-P lic. iur. Arlette Meienberger arlette.meienberger@rwi.uzh.ch Seite 1 Themen dieser Übung Zum Vorgehen bei einer Falllösung im öffentlichen Recht Prüfung, ob ein Grundrecht tangiert wird Prüfung der Voraussetzungen für eine Grundrechtseinschränkung Seite 2

2 Sachverhalt Parteien: VTS und Bezirksammann Bewilligung zur Demonstration auf dem Klosterplatz wird verweigert mit folgenden Argumenten: Besondere Zweckbestimmung des Platzes Polizeiliche Erwägungen Kloster Einsiedeln nur indirekt betroffen Keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage Kantonale Instanzen bestätigen Entscheid, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans BGer Seite 3 «Prüfschema» I für Grundrechtseingriffe 1. Zuständigkeit der erlassenden Behörde? 2. Grundrecht tangiert? ( Wahl des Grundrechts / Konkurrenzen) persönlicher Schutzbereich sachlicher Schutzbereich Zwischenfazit: Welche Grundrechte sind betroffen/tangiert? 3. Grundrecht verletzt? ( Frage, ob eine Einschränkung i.c. zulässig ist) 4. Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten gesetzliche Grundlage öffentliches Interesse und Schutz von Grundrechten Dritter Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) 5. Kerngehalt Übungen Öffentliches Recht I, MLaw Michael E. Meier Seite 4

3 «Prüfschema» II für Grundrechtseingriffe Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar Übungen Öffentliches Recht I, MLaw Michael E. Meier Seite 5 Frage 1 Welche Grundrechte sind im vorliegenden Fall betroffen? Seite 6

4 «Prüfschema» I für Grundrechtseingriffe 2. Grundrecht tangiert? ( Wahl des Grundrechts / Konkurrenzen) persönlicher Schutzbereich sachlicher Schutzbereich Zwischenfazit: Welche Grundrechte sind betroffen/tangiert? Übungen Öffentliches Recht I, MLaw Michael E. Meier Seite 7 Auswahlmöglichkeiten Art. 22 Versammlungsfreiheit 1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. 3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten Übungen Öffentliches Recht I, MLaw Michael E. Meier Seite 8

5 Art. 22 BV Versammlungsfreiheit (vgl. auch Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II ) 1.) Persönlicher Schutzbereich Geschützt sind Versammlungen von Menschen = nat. Personen Auch juristische Personen als Grundrechtsträger 2.) Sachlicher Schutzbereich Minimale Organisation (tiefe Anforderungen) Kommunikativer Zweck (in sehr weitem Sinn) mehrere Personen (min. 2) Nur Versammlungen mit friedlichem Zweck geschützt Bezirksammann befürchtet «Auseinandersetzungen»? (Nur, wenn Veranstaltung als Ganzes einen unfriedlichen Zweck verfolgt) Abwehranspruch! Positive Leistungspflicht des Staates? Bedingter Anspruch auf Benutzung des öffentlichen Grundes Übungen Öffentliches Recht I, MLaw Michael E. Meier Seite 9 Art. 16 BV Meinungsfreiheit (vgl. auch Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II) 1.) Persönlicher Schutzbereich Natürliche und juristische Personen 2.) Sachlicher Schutzbereich Weiter Begriff der Meinung (auch Tatsachendarstellungen) Meinung äussern und verbreiten (Abs. 2) Freie Wahl der Kommunikationsform und mittel Z.B. Wort, Schrift, Bild, Tanz, Tragen von Symbolen, Fahnen, nonverbale Kommunikation wie Hungerstreik oder Sitzblockaden sofern damit dem Zielpublikum eine Meinung überbracht wird. Positive Leistungspflicht? Bedingter Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes Übungen Öffentliches Recht I, MLaw Michael E. Meier Seite 10

6 Konkurrenz der betroffenen Grundrechte BGer anerkennt keine eigentliche «Demonstrationsfreiheit» Demonstrationen sind Versammlungen mit Appellfunktion Sie sind daher sowohl durch die Versammlungsfreiheit als auch die Meinungsfreiheit geschützt Die beiden Grundrechte werden daher nachfolgend gemeinsam geprüft. Seite 11 Subsumtion des Sachverhalts unter Schutzbereiche VTS ist ein Verein (Sachverhalt), damit vom persönlichen Schutzbereich erfasst und Träger beider Grundrechte Die Kundgebung soll darauf aufmerksam machen, dass im Kloster Fahr nach Meinung des VTS die Tiere in unzulänglicher Weise gehalten werden. Diese Art der Meinungsäusserung ist sowohl vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit wie auch der Versammlungsfreiheit erfasst und damit geschützt. Seite 12

7 Kleiner Exkurs: Bewilligungspflicht? Wie ist die Bewilligungspflicht mit der Grundrechtsausübung zu vereinbaren? Warum braucht es überhaupt eine Bewilligung für eine Kundgebung? Seite 13 gesteigerter Gemeingebrauch Demonstrationen auf öffentlichem Grund zeichnen sich aus durch ihre Appellwirkung und die Inanspruchnahme räumlich ausgedehnter Gebiete. Diese qualifizierte Nutzung des öffentlichen Raumes (gesteigerter Gemeingebrauch) ist nicht mehr gemeinverträglich und/oder bestimmungsgemäss, da die gleichzeitige Mitbenutzung durch Dritte erheblich behindert wird. Dies rechtfertigt die Bewilligungspflicht, da die Behörden die verschiedenen Nutzungsinteressen koordinieren und allenfalls priorisieren müssen. Die Bewilligungspflicht ermöglicht den Behörden, bei einer Nutzung des öffentlichen Grundes, die über dem gemeinverträglichen Mass liegt, die verschiedenen Nutzungsinteressen zu koordinieren. Zudem liegt die Bewilligungspflicht auch im Interesse einer vorhersehbaren und rechtsgleichen Verwaltungspraxis (BGE 121 I 279 E. 2b). Das öffentliche Interesse in Bezug auf die Bewilligungspflicht ist gegeben. Seite 14

8 Frage 2 Wie beurteilen Sie das Argument des Bezirksammans, das Kloster Einsiedeln sei vom Zweck der Kundgebung nur indirekt betroffen? Seite 15 Zweck der Kundgebung Bezirksammann macht geltend, die Demonstration richte sich gegen das Kloster Fahr und nur indirekt gegen das Kloster Einsiedeln Was sagen Sie zu diesem Argument? Einschränkungen von Grundrechten müssen im öffentlichen Interesse liegen und die Behörden müssen die verschiedenen Interessen gegeneinander abwägen Keine Rolle kann spielen, ob die verbreiteten Meinungen der Behörde wertvoll erscheinen Es ist allein an den Veranstaltern zu entscheiden welches Anliegen sie wo vertreten wollen Seite 16

9 Frage 3 Handelten die Schwyzer Behörden im Übrigen in Übereinstimmung mit der BV? Seite 17 «Prüfschema» I für Grundrechtseingriffe 3. Grundrecht verletzt? ( Frage, ob eine Einschränkung i.c. zulässig ist) 4. Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten gesetzliche Grundlage öffentliches Interesse und Schutz von Grundrechten Dritter Verhältnismässigkeit (Eignung, Verhältnismässigkeit i.e.s., Zumutbarkeit) 5. Kerngehalt Übungen Öffentliches Recht I, MLaw Michael E. Meier Seite 18

10 Einschränkungen von Grundrechten (Art. 36 BV) Gesetzliche Grundlage (Abs. 1) Öffentliches Interesse/Schutz Grundrechte Dritter (Abs. 2) Verhältnismässigkeit (Abs. 3) Kerngehalt (hier nicht tangiert) (Abs. 4) Seite 19 Gesetzliche Grundlage Erfordernis des Rechtssatzes: Generell-abstrakte Norm (Verordnung, Gesetz, Verfassung), bezieht sich auf offenen und unbestimmten Adressatenkreis, regelt unbestimmte Vielzahl von Fällen Genügende Normdichte: Genügend bestimmt, sodass der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann Erfordernis der Gesetzesnorm: Schwerwiegende Eingriffe verlangen eine Norm in einem Gesetz im formellen Sinn. Problem im vorliegenden Fall: gestützt auf langjährige Praxis werden keine politischen Kundgebungen bewilligt Entscheid stützt sich auf keinen Rechtssatz, sondern auf eine behördliche Praxis Relativierungen der Voraussetzung einer gesetzlichen Grundlage? Seite 20

11 Abweichungen vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage Ausübung der Grundrechte auf öffentlichen Strassen und Plätzen Nach bisheriger Praxis des BGer ist für die Einschränkung von gesteigertem Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen und Plätzen keine gesetzliche Grundlage nötig Sachherrschaft des Gemeinwesens ersetzt die gesetzliche Grundlage Wird als gewohnheitsrechtliche Grundlage betrachtet Herrschende Lehre fordert zumindest eine generell-abstrakte Norm, BGer hat die Frage zuletzt offengelassen (BGE 135 I 302, E. 3.2) Abnehmende Relevanz der gewohnheitsrechtlichen Grundlage (z.b. für Zürich: Art. 13 APV) Polizeiliche Generalklausel (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 3) Ernste, unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr Seite 21 Öffentliches Interesse/Grundrechte Dritter Schutz der Polizeigüter Z.B. Öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit Weitere öffentliche Interessen Z.B. soziale, kulturelle, ökologische, wissenschaftliche Interessen Schutz von Grundrechten Dritter Demonstrationen zielen auf eine möglichst grosse Publizitätswirkung. Sie werden in der Regel auch grundrechtlich geschützte Positionen der Nichtdemonstranten tangieren. Dies liegt besonders nahe, wenn der konkrete Verdacht auf Gewaltakte vorliegt. So können z. B. Anwohner, Fussgänger und Fahrradfahrer in ihrer persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie Geschäftsinhaber in der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) berührt sein. Koordination ist Aufgabe des Gesetzgebers und der rechtsanwendenden Behörden Seite 22

12 Öffentliches Interesse/Grundrechte Dritter Welche öffentlichen Interessen sind im vorliegenden Fall einschlägig? (Einordnung der Argumente des Bezirksammanns) Bezirksammann befürchtet Auseinandersetzungen Die Organisation und Durchführung der Kundgebung fällt in den sachlichen Schutzbereich von Art. 22 BV. Der konkrete Verdacht, es könnte im Verlauf der Kundgebung punktuell zu Gewaltakten kommen, reicht nicht aus, der Demonstration einen unfriedlichen Charakter zu attestieren (BGE 111 Ia 322 E. 6a). Klosterplatz soll aufgrund seiner besonderen Bestimmung geschützt werden Ändert sich etwas am Ergebnis, wenn auf dem Klosterplatz alljährlich der Weihnachtsmarkt stattfindet und auch häufiger ein Theater aufgeführt wird? Seite 23 Verhältnismässigkeit Geeignetheit Mittel geeignet, den Zweck zu erreichen? Subsumtion Erforderlichkeit Mildere Massnahme vorhanden, um den Zweck zu erreichen? Subsumtion Zumutbarkeit Verhältnis von Eingriffszweck und Eingriffswirkung im konkreten Fall Subsumtion Seite 24

13 Fazit Das vom Bezirksammann ausgesprochene Kundgebungsverbot auf dem Klosterplatz Einsiedeln hält vor der BV stand, sofern die Behörden dem VTS einen anderen geeigneten Ort für seine Kundgebung anbieten. Seite 25 Weiterführende Hinweise Der Fall basiert auf BGE 124 I 267. Besprochen von Yvo Hangartner, AJP 1999, S. 101 ff. Standpunkt des Beschwerdeführers: Seite 26

Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5

Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5 Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5 Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2015 MLaw Gregori Werder Seite 1 Übersicht I. Sachverhalt II. Lösung III. Lernkontrolle Seite 2 1 Lernziele Sie verstehen die

Mehr

Modul XI Monopole und Konzessionen

Modul XI Monopole und Konzessionen Modul XI Monopole und Konzessionen Ziel der Veranstaltung: Vertiefung der Begriffe "Monopol" und "Konzession" sowie Behandlung von Einzelfragen (siehe Fragen zu den Fällen). A. Verwaltungsrechtsverhältnis

Mehr

Die einzelnen Freiheitsrechte II

Die einzelnen Freiheitsrechte II Die einzelnen Freiheitsrechte II Vorlesungen vom 23./27. Oktober 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Kenntnis Der Freiheitsrechte von Art. 16, 17, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 28 BV Fähigkeit

Mehr

Bundesstaatsrecht Übung III

Bundesstaatsrecht Übung III Dr. Benedikt van Spyk Bundesstaatsrecht Übung III 23. März 2012 Repetition 1 Was verstehen Sie unter Methodenpluralismus? Repetition 1 Methodenpluralismus: «Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung

Mehr

Observationen im Sozialversicherungsrecht

Observationen im Sozialversicherungsrecht Observationen im Sozialversicherungsrecht Voraussetzungen und Schranken Übersicht 1. Einleitung und Problemstellung 3. E-Art. 44a ATSG (Überwachung) 5. Schlussbetrachtung 1 1. Einleitung und Problemstellung

Mehr

Soziale Grundrechte. Vorlesungen vom 22. und 25. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011

Soziale Grundrechte. Vorlesungen vom 22. und 25. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Soziale Grundrechte Vorlesungen vom 22. und 25. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Einleitung: Fall aus Reader BGE 131 I 166 (Nothilfe, Solothurn) Das Asylgesuch von X. wurde abgewiesen

Mehr

Soziale Grundrechte. Ziele. Ziele des Sozialstaates. Staatsrecht I. Vorlesung vom 17. Nov

Soziale Grundrechte. Ziele. Ziele des Sozialstaates. Staatsrecht I. Vorlesung vom 17. Nov Soziale Grundrechte ember 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Unterschied zwischen sozialen Grundrechten und Sozialzielen verstehen Schutzbereich der sozialen Grundrechte kennen Problematik

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Schülerrechte Grundlegendes. Grundlegendes zum Thema Schulrecht

Schülerrechte Grundlegendes. Grundlegendes zum Thema Schulrecht Schülerrechte Grundlegendes Grundlegendes zum Thema Schulrecht Index Grundrechte Sonderstatusverhältnis Grundrechte in der Schule Schule als Anstalt Rekurs- und Beschwerdemöglichkeiten Einzelfragen Grundrechte

Mehr

OGE 60/2014/30 vom 8. Dezember Veröffentlichung im Amtsbericht. Sachverhalt

OGE 60/2014/30 vom 8. Dezember Veröffentlichung im Amtsbericht. Sachverhalt Liegenschaftszutrittsrecht der Städtischen Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 7 Abs. 1, Art. 10, Art. 24 Abs. 1, Art. 32 und Art. 34 Abs.

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2014 Fragestellung: Prüfung von Grundrechtsverletzungen Fallfrage genau lesen! Keine Verfassungsbeschwerde, also nicht Zulässigkeit

Mehr

Grundrechte: Grundlagen. Ziele. Menschenrechte/Bürgerrechte. Staatsrecht I Vorlesungen vom 7./10. Oktober 2008

Grundrechte: Grundlagen. Ziele. Menschenrechte/Bürgerrechte. Staatsrecht I Vorlesungen vom 7./10. Oktober 2008 Grundrechte: Grundlagen Vorlesungen vom 7./10. Oktober 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele Historische Entwicklung der Grundrechte kennen Wesen und verschiedene Arten der Grundrechte

Mehr

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung

Mehr

Grundrechte: Grundlagen. Ziele. Fallbeispiele. Staatsrecht I. Vorlesung vom 6. und 9. Oktober

Grundrechte: Grundlagen. Ziele. Fallbeispiele. Staatsrecht I. Vorlesung vom 6. und 9. Oktober Grundrechte: Grundlagen Vorlesungen vom 6. und 9. Oktober 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Historische Entwicklung der Grundrechte kennen Wesen und verschiedene Arten der Grundrechte

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Übungen Öffentliches Recht III

Übungen Öffentliches Recht III Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

Überblick über das System des Enteignungsrechts in der Schweiz

Überblick über das System des Enteignungsrechts in der Schweiz Universität St. Gallen Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis Luzern, 22. Januar 2008 Überblick über das System des Enteignungsrechts in der Schweiz Binder Rechtsanwälte, Baden und Aarau www.binderlegal.ch

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Einleitung 17 I. Problemstellung 17 II. Ziel und Gang der Untersuchung 18 1. Ziel der Untersuchung 18 2. Gang der Untersuchung 20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen 21 2 Gesetzliche

Mehr

Baustelle Demokratie

Baustelle Demokratie Baustelle Demokratie Ein Poster-Set zu Politik und Zusammenleben Grundgesetzartikel für den Grundgesetz-Sprint Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit] (1) Die Würde des Menschen

Mehr

Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis Abkürzungsverzeichnis VII XV XX XXI I. Einleitung 1 A. Problemstellung 1 B. Zielsetzung 2 C. Methodik 2 D. Begriffsbestimmungen 3 1. Allgemeines

Mehr

Analyse des Sachverhalts:

Analyse des Sachverhalts: Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten

Mehr

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000 215/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zu den Grundrechten in

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Begriff und Arten der öffentlichen Sachen 33 Prof. Dr. Felix Uhlmann

Mehr

Fall 6 - Schweinestall

Fall 6 - Schweinestall Fall 6 - Schweinestall Dr. Philipp Egli, Rechtsanwalt Seite 1 Quelle: Solothurner Zeitung / Hanspeter Bärtschi Urteil 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 BGE 133 II 400 (Urteil 1C_2/2007 vom 4. Oktober 2007)

Mehr

Übungen Recht II FS 2016. Wirtscha8s- und Sozialwissenscha8liche Fakultät der Universität Fribourg Susanne Brütsch, MLaw

Übungen Recht II FS 2016. Wirtscha8s- und Sozialwissenscha8liche Fakultät der Universität Fribourg Susanne Brütsch, MLaw Übungen Recht II FS 2016 Wirtscha8s- und Sozialwissenscha8liche Fakultät der Universität Fribourg Susanne Brütsch, MLaw Übung 7 Grundrechte 2 Aufgabe 1 Rich5g oder falsch 3 a) Falsch X (vgl. Art. 36 BV;

Mehr

Militärpolizei in Rumänien

Militärpolizei in Rumänien Militärpolizei in Rumänien Fall 9 vom 21. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Zu prüfende Fragen Rumänien Mitglied der EU und des Europarates Vorgehen im Rahmen der EU? Vorgehen

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

Verwahrlosung älterer Menschen

Verwahrlosung älterer Menschen Verwahrlosung älterer Menschen Rechtliche Rahmenbedingungen für behördliches Einschreiten, Kooperation von Ordnungsamt und Sozialen Diensten am Beispiel der Stadt Leonberg 1. Grundgesetz Art. 1 : Die Würde

Mehr

Privacy by Design und die Freiheit der Kommunikation: Braucht es eine Neuvermessung des Verhältnisses von Datenschutz und Meinungsfreiheit?

Privacy by Design und die Freiheit der Kommunikation: Braucht es eine Neuvermessung des Verhältnisses von Datenschutz und Meinungsfreiheit? Privacy by Design und die Freiheit der Kommunikation: Braucht es eine Neuvermessung des Verhältnisses von Datenschutz und Meinungsfreiheit? nikolaus.forgo@iri.uni-hannover.de @nikolausf Wien, 21. 10. 2016

Mehr

Rechtslehre Grundzüge Öffentliches Recht

Rechtslehre Grundzüge Öffentliches Recht Rechtslehre Grundzüge Öffentliches Recht 5. Teil : Handlungsformen der Verwaltung 27 Die Träger der Verwaltung 28 Die Verfügung 29 Der verwaltungsrechtliche Vertrag 30 Formungebundenes Verwaltungshandeln

Mehr

Abschlussbesprechungen 2. Teil

Abschlussbesprechungen 2. Teil Abschlussbesprechungen 2. Teil Vorlesung vom 23. Dezember 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Übersicht Weitere eingegangene Fragen zur Vorlesung Übungen im öffentlichen Recht I im FS 2012

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 4

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 4 Lösung Fall 4 Zur ersten Frage A könnte in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs.1 GG) verletzt sein. I. Schutzbereich des Art. 8 Abs.1 GG 1. Persönlich: Deutschengrundrecht --> Deutschengrundrecht,

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Fall Assistent auf Abwegen

Fall Assistent auf Abwegen Fall Assistent auf Abwegen 1. Welchen Rechtsweg kann Prof. X beschreiten? Was sind seine Anträge? Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Art. 82 ff. BGG Anfechtungsobjekt: Gem. Art. 82 lit.

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN

Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Grundlagen Definition Medienrecht Meinungsfreiheit

Mehr

Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot. 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011

Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot. 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Gleich oder ungleich? Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 2 Staatsrecht

Mehr

ich bin frei. Artikel 1: 60 JAHre MeNSCHeNreCHte ich SCHütze Sie Sie SCHützeN MiCH www. w amnesty.yde/60jahre

ich bin frei. Artikel 1: 60 JAHre MeNSCHeNreCHte ich SCHütze Sie Sie SCHützeN MiCH www. w amnesty.yde/60jahre ICH bin frei. Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. ICH bin ANDERS.

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG

Mehr

Überwachung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch den Verfassungsschutz

Überwachung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch den Verfassungsschutz Überwachung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch den Verfassungsschutz - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-178/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in:

Mehr

RECHTSDIENST DES REGIERUNGSRATES BASEL-LANDSCHAFT Einschreiben An das Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht Postfach 635 Bahnhofplatz 16 4410 Liestal Liestal, 29. Januar 2009 SP Sehr

Mehr

Auf dem Weg zum Uberwachungsstaat?

Auf dem Weg zum Uberwachungsstaat? Auf dem Weg zum Uberwachungsstaat? Neue Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie herausgegeben von ao. Univ.-Prof. Dr. Wolf gang Zankl mit Beiträgen von Mag. Lukas

Mehr

Versammlungs- und Demonstrationsrecht in der kommunalen Praxis

Versammlungs- und Demonstrationsrecht in der kommunalen Praxis Versammlungs- und Demonstrationsrecht in der kommunalen Praxis Versammlungs- und Demonstrationsrecht und die dabei geltenden gesetzlichen Grundlagen im Land Brandenburg 29.02.2016 Kalthoff: Versammlungs-

Mehr

Das Gesuch um neue Beurteilung und die Berufung. bei Abwesenheitsurteilen

Das Gesuch um neue Beurteilung und die Berufung. bei Abwesenheitsurteilen Universität Zürich FS 15 Strafprozessrecht II bei Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Verfasst von Manuel Wunderlin Das Gesuch um neue Beurteilung und die Berufung 1. Das Gesuch um neue Beurteilung 1.1 Allgemeines

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Fall 8 Mühleberg. Dr. Philipp Egli, Rechtsanwalt. 4./5. Mai 2015 Seite 1

Rechtswissenschaftliches Institut. Fall 8 Mühleberg. Dr. Philipp Egli, Rechtsanwalt. 4./5. Mai 2015 Seite 1 Fall 8 Mühleberg Dr. Philipp Egli, Rechtsanwalt 4./5. Mai 2015 Seite 1 BGE 140 II 315 (Urteil 2C_255/2013 vom 11. April 2014) BVGer-Urteil A-5762/2012 vom 7. Februar 2013 4./5. Mai 2015 Seite 2 Frage 1

Mehr

Wirtschaftsspezifisches Verfassungsrecht. A. Wirtschaftsverfassungsrecht. B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht

Wirtschaftsspezifisches Verfassungsrecht. A. Wirtschaftsverfassungsrecht. B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht Wirtschaftsspezifisches Verfassungsrecht A. Wirtschaftsverfassungsrecht B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht HT 2009 1 A. Wirtschaftsverfassungsrecht I. Verfassungsprinzipien Grundzüge des Verfassungsprinzipien

Mehr

Verfassungsrechtliche Grenzen des Zugangsanspruchs Dritter zur Eisenbahninfrastruktur

Verfassungsrechtliche Grenzen des Zugangsanspruchs Dritter zur Eisenbahninfrastruktur Verfassungsrechtliche Grenzen des Zugangsanspruchs Dritter zur Eisenbahninfrastruktur Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M. Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Verfassungsrechtliche Grenzen

Mehr

Der ETH-Rat beschränkt für einen bestimmten Studiengang die Anzahl Studienplätze (numerus clausus).

Der ETH-Rat beschränkt für einen bestimmten Studiengang die Anzahl Studienplätze (numerus clausus). Der ETH-Rat beschränkt für einen bestimmten Studiengang die Anzahl Studienplätze (numerus clausus). Cablecom nimmt französischsprachige TV- Programme vom Kabelnetz. Das Bauamt lehnt das Gesuch um Durchführung

Mehr

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Thema 3: Blick auf das Recht I: Einleitung 1. Objektives und subjektives Recht Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Subjektives Recht OR 184 Abs. 1: "Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer,

Mehr

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG)

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) StaatsR Kapitel I: Grundrechte 37 Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) Sachverhalt: E ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist und auch nicht landwirtschaftlich genutzt

Mehr

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts Ein Gleichheitsrecht ist verletzt, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden und die

Mehr

VERHALTENSKODEX DER RICHTERINNEN UND RICHTER DES KANTONSGERICHTS DES KANTONS BASELLAND

VERHALTENSKODEX DER RICHTERINNEN UND RICHTER DES KANTONSGERICHTS DES KANTONS BASELLAND VERHALTENSKODEX DER RICHTERINNEN UND RICHTER DES KANTONSGERICHTS DES KANTONS BASELLAND Liestal, 3. Mai 2004 1 Präambel Im Bewusstsein, dass die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:

Mehr

GLÜCKSSPIEL ALS GRUNDRECHT?

GLÜCKSSPIEL ALS GRUNDRECHT? Vorabend-Veranstaltung des Datenschutzforums Schweiz Referent: RA Matthias Horschik, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich (www.horschik.ch) Baden, den 21. Januar 2014 GLÜCKSSPIEL ALS GRUNDRECHT? AUSGEWÄHLTE

Mehr

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen, Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann Universität Trier

Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann Universität Trier Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann Universität Trier Lösung Übungsfälle Frage 1: Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel 7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde

Mehr

Medien und Öffentlichkeit. Wie beeinflussen Medien die Politik?

Medien und Öffentlichkeit. Wie beeinflussen Medien die Politik? Medien und Öffentlichkeit Wie beeinflussen Medien die Politik? Wirtschaft/Politik 13. Jg. Hr. Schmidtke Gliederung Was sind Medien? Funktion der Medien Pressefreiheit Beeinflussung der Politik Rechtslage

Mehr

Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)

Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 11.05.2009 1 Studierendenklausur Öffentliches Recht I WS 2008/2009 FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist

Mehr

Fall 6 «Sicherheitsfirmen»

Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2015 Patrizia Attinger, MLaw 06.04.2016 Seite 1 Frage 1 Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates dies erreichen?

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Verwaltung Verwaltungsrecht

Rechtswissenschaftliches Institut. Verwaltung Verwaltungsrecht Verwaltung Verwaltungsrecht Verwaltung (organisatorischer Begriff) Staat Legislative Exekutive Judikative Verwaltungsbehörden 22.02.2016 Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 2 Verwaltungsorganisation (Bund)

Mehr

Unentgeltliche Rechtspflege neue und alte Probleme, Defizite

Unentgeltliche Rechtspflege neue und alte Probleme, Defizite Unentgeltliche Rechtspflege neue und alte Probleme, Defizite Dr. iur. Dr. h. c. Inhaltsverzeichnis I. Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen der unentgeltlichen Rechtspflege A. Voraussetzungen

Mehr

Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen

Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Art. 20a GG ist kein Grundrecht, vgl. systematische Stellung, sondern ein Rechtsprinzip (ähnlich: Sozialstaatsprinzip) Förderung des Umweltschutzes

Mehr

Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik: Das Dilemma der vorgeburtlichen Auslese

Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik: Das Dilemma der vorgeburtlichen Auslese 1 Prof. Dr. Friedhelm Hufen Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik: Das Dilemma der vorgeburtlichen Auslese Stellungnahmen aus juristischer Sicht Thesen zum Vortrag in Mainz 29.11.2002 Das Thema steht

Mehr

Verband Solothurner Einwohnergemeinden VSEG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit

Verband Solothurner Einwohnergemeinden VSEG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit Verband Solothurner Einwohnergemeinden VSEG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit Leitfaden Gesetz Oeffentlichkeitsprinzip und Datenschutz: Informations- und Datenschutzgesetz

Mehr

Staatliche Neutralität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Staatliche Neutralität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Staatliche Neutralität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Dr. jur. Moritz v. Münchhausen Carl Heymanns Verlag INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS 7 EINLEITUNG 11 1. TEIL: DER NEUTRALITÄTSGRUNDSATZ

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de SCHOOL-SCOUT

Mehr

Ist die Einschränkung des Grundrechts auf Meinungsäusserung bei Mitarbeitenden zulässig (E.2a.)?

Ist die Einschränkung des Grundrechts auf Meinungsäusserung bei Mitarbeitenden zulässig (E.2a.)? PRK Fall Nr. 42: Verweis wegen Treuepflichtverletzung Auszug aus dem Entscheid der Personalrekurskommission (PRK) vom 3. Juni 2004 i. S. A gegen den von der Anstellungsbehörde verfügten schriftlichen Verweis.

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 67545/09 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Ternovszky gegen Ungarn, Urteil vom 14.12.2010, Bsw. 67545/09. Art. 8 EMRK - Willkürliche Gesetzeslage bezüglich Hausgeburten.

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht II Fall 11 HS 2009 lic.iur. Ralph Trümpler/lic.iur. Raphael Meyer

Übungen im Öffentlichen Recht II Fall 11 HS 2009 lic.iur. Ralph Trümpler/lic.iur. Raphael Meyer Lösungsvorschlag: Frage 1) Der Verein der Wagenclique X. möchte den Nichteintretensentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts weiterziehen. Welches Rechtsmittel kommt dafür in Frage? Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Mehr

GRUNDRECHTE IN DER GLEICHSTELLUNGS- UND INTEGRATIONSARBEIT Möglichkeiten und Grenzen

GRUNDRECHTE IN DER GLEICHSTELLUNGS- UND INTEGRATIONSARBEIT Möglichkeiten und Grenzen GRUNDRECHTE IN DER GLEICHSTELLUNGS- UND INTEGRATIONSARBEIT Möglichkeiten und Grenzen Walter Kälin FACHTAGUNG GLEICHSTELLUNGS- UND INTEGRATIONSARBEIT Luzern, 2. November 2016 Überblick 1. Was sind Grundrechte?

Mehr

Die Grundrechtsfähigkeit des Betriebsrats

Die Grundrechtsfähigkeit des Betriebsrats Die Grundrechtsfähigkeit des Betriebsrats Von Frank Ellenbeck 9 Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einführung 17 Erstes Kapitel Art 19 III GG als Grundlage der Untersuchung A. Die Funktion von

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Arten von Gerichten (mit Beispielen) Ordentliche Spezialgerichte Ad-hoc-Gerichte Gerichte

Arten von Gerichten (mit Beispielen) Ordentliche Spezialgerichte Ad-hoc-Gerichte Gerichte Arten von Gerichten (mit Beispielen) Ordentliche Spezialgerichte Ad-hoc-Gerichte Gerichte Zivil-, Straf-, Arbeitsgerichte Internationale Verwaltungs- Mietgerichte Strafgerichte: gerichte: Sozialversicherungs-

Mehr

Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt

Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt Anordnung von Pflichtberatung Möglichkeiten und Praxis im Kanton Luzern Daniel Burri, Oberstaatsanwaltschaft Kanton Luzern

Mehr

Lösungsskizze der Übungsklausur

Lösungsskizze der Übungsklausur Priv. Doz. Dr. Andreas Haratsch Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht Lösungsskizze der Übungsklausur Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat

Mehr

Leuenbergtagung 14. Juni 2013 Basellandschaftliche Richtervereinigung BLRV lic. iur. Y. Bollag, Leitung asim Begutachtung, Universitätsspital Basel

Leuenbergtagung 14. Juni 2013 Basellandschaftliche Richtervereinigung BLRV lic. iur. Y. Bollag, Leitung asim Begutachtung, Universitätsspital Basel Versicherungsrechtliche Ansprüche und Observationen - eine Rechtsgüterabwägung Leuenbergtagung 14. Juni 2013 Basellandschaftliche Richtervereinigung BLRV lic. iur. Y. Bollag, Leitung asim Begutachtung,

Mehr

Präventive Finanz-Aufsicht TG. Gemeinden wie Fische im Wasser? Kanton TG im Überblick. Generelle Aufsichtsregelung seit 1992

Präventive Finanz-Aufsicht TG. Gemeinden wie Fische im Wasser? Kanton TG im Überblick. Generelle Aufsichtsregelung seit 1992 Präventive Finanz-Aufsicht TG Gemeinden wie Fische im Wasser? Kanton TG im Überblick 266 510 Einwohner 5 Bezirke 80 Politische Gemeinden Davon erst eine mit integrierter Volkschule Separate Schul- und

Mehr

POLITIK IN UNSERER WELT

POLITIK IN UNSERER WELT Montag, 17. Oktober 2016 POLITIK IN UNSERER WELT Ich heiße Atish und gehe in die Berufsschule für Bürokaufleute. Meine Klasse ist 1Yi. Es war auch eine andere Klasse dabei, nämlich die1sb. Wir haben heute

Mehr

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012 Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 A. Gegenstand und Ziel der Vorlesung, Organisatorisches B. Begriff und Funktionsweise

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht I Gruppen A C und N P

Übungen im Öffentlichen Recht I Gruppen A C und N P Übungen im Öffentlichen Recht I Gruppen A C und N P Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2016 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter / lic. iur. Arlette Meienberger Seite 1 Übersicht I. Begrüssung und Vorstellung

Mehr

An den VERFASSUNGSGERICHTSHOF Freyung 8 1010 Wien

An den VERFASSUNGSGERICHTSHOF Freyung 8 1010 Wien An den VERFASSUNGSGERICHTSHOF Freyung 8 1010 Wien durch ERV Beschwerdeführerin: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Johannes Kepler Universität Linz, vertreten durch den Vorsitzenden O, Altenbergerstraße

Mehr

Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XV XXIII Einleitung 1 1. Eingrenzung des Themas 3 2. Begriff und Funktion der Verfügung 4 2.1 Zweck der Verfügung... 4 2.2 Begriffsmerkmale... 4 2.3 Abgrenzungen...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

Kompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010

Kompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010 Kompetenzverteilung Bund/Kantone Vorlesung vom 30. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Grundsätzliche Regelung der Kompetenzausscheidung Überblick über die Kompetenzen des

Mehr

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig. A. Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung gegen L I. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde hat dem L gegenüber angeordnet, die Benutzung des Gülle-Behälters aus Holz zu unterlassen. Mit der Anordnung

Mehr

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt

Mehr

Grundrechte: Reichweite; Übersicht. Ziele. Einbürgerungen: Verfahren. Staatsrecht I Vorlesung vom 27. November 2009. Herbstsemester 2009 Seite 1 von 9

Grundrechte: Reichweite; Übersicht. Ziele. Einbürgerungen: Verfahren. Staatsrecht I Vorlesung vom 27. November 2009. Herbstsemester 2009 Seite 1 von 9 Grundrechte: Reichweite; Übersicht Vorlesung vom 27. November 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Fortsetzung Bürgerrecht von letzter Stunde: Verfahren, aktuelle Fragen und Verlust

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht I, Fall 5

Übungen im Öffentlichen Recht I, Fall 5 Übungen im Öffentlichen Recht I, Fall 5 MLaw Patrizia Attinger 23.03.2016 Seite 1 Allgemeines Grundrechtsbindung Träger der Grundrechte Sonderstatusverhältnis 23.03.2016 Titel der Präsentation, Autor Seite

Mehr

Einführung in das Öffentliche Recht

Einführung in das Öffentliche Recht Max Planck Institute for Research on Collective Goods Einführung in das Öffentliche Recht Kapitel 4.4 Grundrechte: Meinungs, Presse und Kuns?reiheit Wiederholung und Ver.efung Elemente des Berufsbegriffs

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 49/2013 12.12.2013 Kö Motorisierte Krankenfahrstühle und langsam fahrende Pkw Sehr geehrte Damen und Herren, welche Kraftfahrzeuge ohne Fahrerlaubnis

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 BN 2.09 VGH 4 N 09.1300 In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr