Administrative Regelungen bei einem Aufenthalt im Spital Schwyz, gültig ab 1. Januar 2018
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- Herbert Lorenz
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1 Administrative Regelungen bei einem Aufenthalt im Spital Schwyz, gültig ab 1. Januar 2018 Zu Gunsten der besseren Lesbarkeit wird nur eine Geschlechtsform verwendet. 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Eintritt ins Spital Beim Eintritt hat der Patient folgende Dokumente mitzubringen: Schweizer Staatsangehörige Versicherungskarte Medizinische Dokumente und Ausweise (Röntgenbilder, Arztzeugnis, Chemotherapieblatt, Impfkarte, Blutverdünnungskarte, Allergiepass, allfällige Patientenverfügung Blutgruppenkarte Verordnete Medikamente in Originalpackung, Medikamentendosierungskarte Ausländische Staatsangehörige Pass oder Personalausweis Von EU-Ländern zusätzlich die europäische Versicherungskarte 1.2 Kostengutsprache / Kostenvorschuss Die Kostengutsprache der für den stationären Aufenthalt zuständigen Versicherung oder eines anderen Garanten wird in der Regel vor dem Eintritt oder mindestens vor der Behandlung vom Spital eingeholt. Besteht keine vorbehaltlose Kostengutsprache, so hat der Patient bei der Aufnahme einen Kostenvorschuss bei der Patientenaufnahme zu leisten. Ein zusatzversicherter Patient (halbprivat oder privat), bei dem der geforderte Kostenvorschuss nicht innert drei Tagen nach Eintritt eingefordert werden kann, wird auf die allgemeine Station verlegt, es sei denn, er leistet dann selbst den Kostenvorschuss. Ein Patient mit Upgrade (stationär halbprivat oder privat), der den geforderten Upgrade-Preis nicht vor Eintritt begleicht oder die Zahlung nicht schriftlich in Aussicht gestellt hat, wird auf die allgemeine Station verlegt. Von einem ausländischen Patienten wird vor Eintritt ein Depot in der mutmasslichen Höhe der Behandlungskosten verlangt, es sei denn, er kann die Europäische Versicherungskarte vorweisen. 1.3 Wohnsitz Für die Leistungsabgeltung ist immer der gesetzliche Wohnsitz des Patienten massgebend. Es werden unterschieden: Patienten mit gesetzlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz Patienten wohnhaft ausserhalb des Kantons Schwyz mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz Selbstzahler und Patienten ohne gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz 1/6 TC
2 1.4 Aufenthaltsklassen Es werden folgende Aufenthaltsklassen unterschieden: Für stationären Aufenthalt: allgemein (= grundversichert) halbprivat (= halbprivat zusatzversichert) privat (= privat zusatzversichert) Falls keine Kostengutsprache aus einer Versicherung vorliegt, kommen folgende Basispreise (bei Kostengewicht 1.0 nach Swiss DRG) zur Anwendung: allgemein CHF halbprivat CHF privat CHF Für ambulanten Aufenthalt: ohne Benutzung Bett und/oder Operationssaal mit Benutzung Bett und/oder Operationssaal. 1.5 Haftung Die Patienten haften für selbst verschuldete Sachschäden, wie Schäden an Gebäude, Gerätschaften und Effekten. 1.6 Wertsachen Den Patienten wird empfohlen, allfällig mitgebrachte Wertsachen und Bargeld beim Spitaleintritt gegen Quittung den Mitarbeitenden der Patientenaufnahme zu übergeben. Für Wertgegenstände, Bargeld und andere persönliche Utensilien, die in Bettenzimmern oder sonst wo aufbewahrt werden, übernimmt das Spital keine Haftung. 2 Stationäre Patienten Begriff Stationäre Patienten sind Patienten, die sich länger als 24 Stunden im Spital aufhalten, vor Ablauf von 24 Stunden im Spital sterben, am Eintrittstag aus medizinischen Gründen zur stationären Behandlung in ein anderes Spital verlegt werden. über Mitternacht ein Bett benützen. 3 Ambulante Patienten Begriff Ambulante Patienten sind Patienten, die am Eintrittstag das Spital wieder verlassen können. 2/6 TC
3 4 Leistungsfinanzierung 4.1 Bei Akutspitalbedürftigkeit Stationär Alle erbrachten Leistungen werden über Fallpauschalen SWISS-DRG entschädigt. Die Höhe dieser Fallpauschale ist variabel und hängt vom diagnostizierten Schweregrad der Verletzung bzw. der Ressourcenintensität der Behandlung und Betreuung ab. Die Fallpauschale gelangt unabhängig von der Aufenthaltsdauer zur Anwendung. Die Fallpauschale umfasst sämtliche Leistungen eines Spitalaufenthaltes mit Ausnahme von Medikamenten und Verbandsstoffen, die dem Patienten beim Austritt aus dem Spital mitgegeben werden, Primär-Krankentransporte und Gutachten und Autopsien für die Versicherungen. Mit den verschiedenen Versicherungsgruppen bestehen für die Grundversicherung und Zusatzversicherung (halbprivat und privat) verschiedene Fallpauschalen, welche geringfügig voreinander abweichen. Bei Selbstzahlern richtet sich der Preis nach der Offerte Ambulant Sämtliche ärztlichen und spitaltechnischen Leistungen sowie die benötigten Implantate, Materialien und Medikamente werden als Einzelleistungen nach den mit den Versicherern ausgehandelten Preisen verrechnet. 4.2 Ohne Akutspitalbedürftigkeit Pauschalen für Pflege und Hotellerie Ist eine Überführung in ein Pflegeheim mangels verfügbarem Bettenangebot (in den Institutionen des gesamten Kanton Schwyz) nicht möglich ist, kann der Aufenthalt im Spital Schwyz in Ausnahmefällen um wenige Tage als Pflegeheim-Patient zu nachfolgend Preisen verlängert werden. CHF 400 / Tag in einem allgemeinen Bettenzimmer CHF 430 / Tag in einem halbprivaten Bettenzimmer CHF 460 / Tag in einem privaten Bettenzimmer zusätzlich zur Pauschale: Beim Austritt mitgegebene Medikamente und Verbandmaterialien sowie allfällige ärztliche Leistungen Pauschalen für Übergangspflege Nähere Auskünfte dazu erteilt der Sozialdienst des Spitals Pauschalen für Palliativpflege Nähere Auskünfte dazu erteilt der Sozialdienst des Spitals Begleitpersonen von Patienten Eine Begleitperson, welche die Betreuung und Behandlung des Patienten unterschiedlich stark unterstützt, erhält einen reduzierten Tarif für Hotellerie (Bettbenutzung und Mahlzeiten). Die Begleitperson bietet wesentliche/grosse Betreuungsunterstützung CHF 55 / Tag wenig Betreuungsunterstützung CHF 80 / Tag keine Betreuungsunterstützung CH 120 / Tag In den Tarifen für Hotellerie für Begleitpersonen sind der Betreuungsaufwand, die Bettbenützung sowie die Verpflegung enthalten. Persönliche Auslagen werden zusätzlich verrechnet. 3/6 TC
4 Einer Begleitperson ohne Bettbenützung werden die Mahlzeiten wie folgt verrechnet: Frühstück CHF 9.50 Mittagessen CHF Abendessen CHF Wird eine kranke/verunfallte Mutter von ihrem Säugling begleitet, so ist für die Betreuung des Säuglings durch das Spital CHF 55 / Tag zu entrichten Weitere Kosten Folgende, nicht durch die Versicherung gedeckte Leistungen, werden dem Patienten in Rechnung gestellt: Orthopädische Hilfsmittel, Krankentransporte (ausgenommen Verlegungstransporte), persönliche Anschaffungen, Coiffeur, Porto, Telefongebühren, Fernsehmieten (nur grundversicherte Patienten), Patientenwäsche sowie Ersatzleistungen für Beschädigungen usw., Getränke und Esswaren ausserhalb der ordentlichen Verpflegung, Medizinische Leistungen, die von der Versicherung nicht übernommen werden (z.b. nicht medizinisch indizierte Sterilisationen (Tubenligaturen), Vasektomien, kosmetische Eingriffe, Zahnbehandlungen (nur diejenigen, welche nicht in der KLV Art festgehaltenen kassenpflichtigen Zahnbehandlungen), Fusspflege, nicht in der MiGel-Liste figurierende Mittel und Gegenstände und präventivmedizinischen Leistungen, Andere persönliche Auslagen und Mahngebühren 5. Rechnungsstellung 5.1 Standardleistungen Die Rechnungsstellung erfolgt primär an die Versicherungen. 5.2 Zusatzleistungen Den Patienten werden unabhängig der Patientenklasse separat zu Ziffer 5.1 folgende Leistungen in Rechnung gestellt: Krankenversicherung: Die Kosten für Krankentransporte (ausgenommen medizinisch bedingte Verlegungstransporte) nicht gesetzlich-pflichtige medizinische Leistungen inklusive präventivmedizinische Leistungen, nicht von der Grundversicherung finanzierte Mittel und Gegenstände Zivilstandsmeldungen Todesfallkosten Kosten versäumter Termin Mahngebühren 5.3 Zahlungsbedingungen Die Rechnungen sind grundsätzlich innert 30 Tagen zu begleichen. Nach Verfall dieser Frist wird ein Verzugszins von 5% in Rechnung gestellt. 4/6 TC
5 5.4. Kostenvorschüsse Ein Kostenvorschuss wird dann vom Patienten vor Eintritt verlangt, wenn für das gewählte Dienstleistungsangebot keine oder eine zu geringe Deckung durch die Versicherung gewährleistet wird oder diese nicht bekannt ist. Bei folgenden Patienten wird ein Kostenvorschuss eingefordert: mit stationärem Aufenthalt und mit Kanton Schwyz übrige Schweiz Ausland Grundversicherung CHF 5'000 9' Zusatzversicherung (halbprivat) CHF 8'000 12' Zusatzversicherung (privat) CHF 10'000 15' mit ambulantem Aufenthalt wird aufgrund der voraussichtlichen Behandlungskosten festgesetzt. 6. Upgrade 6.1 Allgemeines Der Patient bestätigt den Kauf eines Upgrade mit der Hinterlegung eines Depots in der Höhe der mutmasslichen zusätzlichen Kosten vor oder bei Eintritt. 6.2 Upgrade Halbprivat oder Privat (Versicherungsklassewechsel) Mit der Wahl des Upgrade halbprivat oder privat erhält der Patient alle Arzt-, Pflege- und Hotellerieleistungen einer gewählten höheren Versicherungsklasse. Es gelangt die Fallpauschale der gewählten Liegeklasse zur Anwendung. Die daraus erwachsenden Kosten sind, abzüglich der durch die Versicherung abgegoltenen Fallpauschalen der Grundversicherung, vom Patienten zu tragen. Nähere Auskünfte dazu erteilt das Spital. 6.3 Upgrade Kaderarzt (Leitender Arzt, Co-Chefarzt oder Chefarzt) Wünscht ein grundversicherter Patient von einem Kaderarzt betreut zu werden, behält aber die Hotellerie seiner Versicherungsklasse, kann dies vereinbart werden. Der Kaderarzt klärt den Patienten vor der Behandlung über die Honorarhöhe auf. 6.4 Upgrade Hotellerie Wünscht ein grundversicherter Patient bezüglich Hotellerie Mehrleistungen, welche über seine Versicherungsklasse hinausgehen, so kann er gegen einen Aufpreis ein Einer- oder Zweibettzimmer beziehen, sofern entsprechende Zimmer zur Verfügung stehen. Zweibettzimmer CHF 210 / Nacht Einbettzimmer CHF 450 / Nacht Zweibettzimmer Wochenbett pauschal CHF 800 Einbettzimmer Wochenbett pauschal CHF /6 TC
6 Wünscht ein halbprivat versicherter Patient bezüglich Hotellerie Mehrleistungen (also mehr als seine Versicherungsklasse), so kann er gegen einen Aufpreis ein Einbettzimmer beziehen, sofern ein Zimmer zur Verfügung steht. Einbettzimmer CHF 330 / Nacht Einbettzimmer Wochenbett pauschal CHF Upgrade während der Hospitalisation Ein Upgrade Halbprivat, Privat (Versicherungsklassewechsel), Kaderarzt oder Hotellerie während des Aufenthaltes bzw. nach erfolgter Behandlung ist möglich, wenn der Patient die daraus erwachsenden Mehrkosten ab Zeitpunkt seines Eintritts übernimmt. 7 Weitere Klärungen Ist Ihnen etwas unklar, so fragen Sie Ihren Arzt, Ihr Pflegepersonal, Ihren Therapeuten oder telefonisch die Information. Die angesprochenen Mitarbeitenden werden Ihnen gerne weiter helfen. Schwyz, 1. Januar 2018 Krankenhausgesellschaft Schwyz Spital Schwyz Jürg Krummenacher Präsident Kerstin Moeller Direktorin 6/6 TC
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