1. Mit welcher Zielsetzung wurde das Kenntnisgabeverfahren gemäß 51 Landesbauordnung (LBO) seinerzeit eingeführt?

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Kleine Anfrage des Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Kenntnisgabe- und Baugenehmigungsverfahren in der Landesbauordnung Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welcher Zielsetzung wurde das Kenntnisgabeverfahren gemäß 51 Landesbauordnung (LBO) seinerzeit eingeführt? 2. Welcher Anteil der Bauvorhaben gegliedert nach Stadt- und Landkreisen wird bisher mittels Kenntnisgabeverfahren durchgeführt und welche Anteile entfallen auf die weiteren Genehmigungsverfahren gemäß der Landesbauordnung? 3. Wie hat sich aus ihrer Sicht das Kenntnisgabeverfahren bisher bewährt und aus welchen Gründen beabsichtigt sie, dieses mit dem vorgelegten Entwurf einer Novellierung der LBO wesentlich einzuschränken? 4. Welcher bürokratische Mehraufwand, Verlängerung der Verfahrenszeit und Mehrkosten kommen auf die Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibenden durch einen Wechsel vom Kenntnisgabeverfahren in die anderen Verwaltungsverfahren der LBO zu? Haußmann FDP/DVP Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 Begründung Das Kenntnisgabeverfahren in der Landesbauordnung (LBO) wurde seinerzeit als wesentlicher Beitrag zum Bürokratieabbau diskutiert. Die in das förmliche Anhörungsverfahren gegebene Novellierung der LBO soll dieses Instrument in seiner Anwendung wesentlich einschränken. Frage zwei bezieht sich auf Jahresdurchschnittswerte. Antwort Mit Schreiben vom 19. August 2013 Nr /177 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welcher Zielsetzung wurde das Kenntnisgabeverfahren gemäß 51 Landesbauordnung (LBO) seinerzeit eingeführt? Das Kenntnisgabeverfahren wurde im Rahmen der Novellierung der Landesbauordnung zum 1. Januar 1996 in das Gesetz aufgenommen. Zu den mit dem Kenntnisgabeverfahren verfolgten Zielsetzungen wurde in der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. LT-Drs. 11/5337) seinerzeit ausgeführt: Durch die Einführung dieses Verfahrens werden die Baurechtsbehörden von dem mit der Prüfung des Vorhabens und der Erteilung der Baugenehmigung verbundenen Verwaltungsaufwand entlastet. Die Notwendigkeit zur Entlastung der Behörden besteht aber derzeit angesichts der unzureichenden personellen Besetzung vieler Behörden und der stetig wachsenden Anforderungen und Aufgabengebiete mehr denn je. Für den Bauherrn wirkt sich das Kenntnisgabeverfahren insofern günstig aus, als die im normalen Genehmigungsverfahren auftretenden Wartezeiten, die oft mehrere Monate betragen, entfallen. Der Beschleunigungseffekt ist damit beachtlich. Das Kenntnisgabeverfahren entspricht dem der Novellierung zugrundeliegenden Ziel, die Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten zu stärken. 2. Welcher Anteil der Bauvorhaben gegliedert nach Stadt- und Landkreisen wird bisher mittels Kenntnisgabeverfahren durchgeführt und welche Anteile entfallen auf die weiteren Genehmigungsverfahren gemäß der Landesbauordnung? Das Kenntnisgabeverfahren hat seinen Hauptanwendungsbereich in der Praxis im Bereich des Wohnungsbaus. Das Verfahren ist hier für die Errichtung von Wohngebäuden bis zur Hochhausgrenze (22 m) eröffnet. Nach den Erhebungen des Statistischen Landesamts wurde im Jahr 2012 in Baden-Württemberg für rund die Hälfte aller Wohnungsneubauten das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt. Dabei handelte es sich bei annähernd 47 % um Kenntnisgabeverfahren, auf das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, das erst im Jahr 2010 einführt wurde, entfielen weniger als 2 Prozent der Wohnungsneubauten. Im Einzelnen betrug der Anteil der Wohngebäude im Kenntnisgabeverfahren und vereinfachten Baugenehmigungsverfahren an allen 2012 zum Bau freigegebenen Wohngebäude-Neubauten in den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg (Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, PM Nr. 123, 2013): 2

3 Kreis Anteil der Kenntnisgaben und vereinfachten Baugenehmigungsverfahren in % Sigmaringen (LKR) 49 Ravensburg (LKR) 48 Bodenseekreis (LKR) 27 Biberach (LKR) 61 Alb-Donau-Kreis (LKR) 59 Ulm (SKR) 24 Zollernalbkreis (LKR) 53 Tübingen (LKR) 50 Reutlingen (LKR) 31 Waldshut (LKR) 36 Lörrach (LKR) 19 Konstanz (LKR) 56 Tuttlingen (LKR) 60 Schwarzwald-Baar-Kreis (LKR) 51 Rottweil (LKR) 56 Ortenaukreis (LKR) 34 Emmendingen (LKR) 38 Breisgau-Hochschwarzwald (LKR) 41 Freiburg im Breisgau (SKR) 27 Freudenstadt (LKR) 50 Enzkreis (LKR) 51 Calw (LKR) 46 Pforzheim (SKR) 63 Rhein-Neckar-Kreis (LKR) 73 Neckar-Odenwald-Kreis (LKR) 47 Mannheim (SKR) 50 Heidelberg (SKR) 29 Rastatt (LKR) 51 Karlsruhe (LKR) 61 Karlsruhe (SKR) 22 Baden-Baden (SKR) 21 Ostalbkreis (LKR) 50 Heidenheim (LKR) 42 Main-Tauber-Kreis (LKR) 64 Schwäbisch Hall (LKR) 59 Hohenlohekreis (LKR) 59 Heilbronn (LKR) 66 Heilbronn (SKR) 44 Rems-Murr-Kreis (LKR) 42 Ludwigsburg (LKR) 52 Göppingen (LKR) 56 Esslingen (LKR) 41 Böblingen (LKR) 45 Stuttgart (SKR) 8 3

4 3. Wie hat sich aus ihrer Sicht das Kenntnisgabeverfahren bisher bewährt und aus welchen Gründen beabsichtigt sie, dieses mit dem vorgelegten Entwurf einer Novellierung der LBO wesentlich einzuschränken? Das Kenntnisgabeverfahren ist das am meisten deregulierte baurechtliche Verfahren. Es erfordert vom Bauherrn bzw. der Bauherrin allein die Einreichung der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde. Es kann besonders schnell sein, da hier grundsätzlich nach einem Monat und bei Vorhaben, denen die Angrenzer/-innen schriftlich zugestimmt haben, sogar bereits nach 2 Wochen mit dem Bau begonnen werden darf. Da zudem keine Baugenehmigung vorgesehen ist, entfällt die entsprechende Gebühr, sodass es auch günstiger als ein Baugenehmigungsverfahren ist. Diese zeitlichen, finanziellen und verwaltungsmäßigen Vorteile des Kenntnisgabeverfahrens können jedoch in der Praxis nicht hinreichend realisiert werden. In vielen Fällen weichen die geplanten Vorhaben von den baurechtlichen Vorgaben ab, sodass der Bauherr bzw. die Bauherrin noch die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen beantragen muss, über die dann in einem isolierten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist. Dies führt in der Praxis bei den Baurechtsbehörden zu einem nicht unerheblichen Arbeitsaufwand, der dem De - regulierungsgedanken des Kenntnisgabeverfahrens zuwiderläuft. Durch diese behördlichen Entscheidungen fallen beim Bauwilligen zusätzlich Gebühren an. Außerdem kann der Bau erst nach Vorliegen dieser Entscheidungen begonnen bzw. fortgesetzt werden. Aus diesen Gründen beabsichtigt die Landesregierung, den Anwendungsbereich des Kenntnisgabeverfahrens neu zu definieren. Es soll künftig in den Fällen eröffnet werden, in denen seine gebührenmäßigen und zeitlichen Stärken und Vorteile zum Tragen kommen können. Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans genau einhalten müssen. Die bisherige Möglichkeit des Bauherrn bzw. der Bauherrin, neben dem Kenntnisgabeverfahren isolierte behördliche Entscheidungen über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften beantragen zu können, soll gestrichen werden. 4. Welcher bürokratische Mehraufwand, Verlängerung der Verfahrenszeit und Mehrkosten kommen auf die Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibenden durch einen Wechsel vom Kenntnisgabeverfahren in die anderen Verwaltungsverfahren der LBO zu? Das Kenntnisgabeverfahren soll nicht generell abgeschafft werden. Wer mit seinem Bauvorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, soll aber künftig ein Baugenehmigungsverfahren beschreiten müssen. Hier steht insbesondere das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zur Verfügung, da dieses für die gleichen Bauvorhaben so insbesondere die Errichtung von Wohngebäuden eröffnet ist wie das Kenntnisgabeverfahren. Dies kann für den Bauherrn bzw. die Bauherrin folgende Auswirkungen haben, die jedoch vom Einzelfall abhängen und sich daher nicht pauschal quantifizieren lassen: Bürokratischer Mehraufwand: Sowohl im Kenntnisgabeverfahren als auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird verlangt, dass die vollständigen Bauvorlagen (insbesondere mit Lageplan, Bauzeichnung und Baubeschreibung) eingereicht werden. Im Genehmigungsverfahren ist allein ein Bauantrag zusätzlich zu stellen. Der Mehraufwand für den Bauherrn bzw. die Bauherrin ist daher gering. Mehrkosten: Anstelle der isolierten Verfahren über die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen wird künftig eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ergehen. Das Gebührenverzeichnis MVI sieht für das Kenntnisgabeverfahren keine Gebühren vor. Daneben fallen für die einzelnen Entscheidun- 4

5 gen über die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen Gebühren mit einem Rahmen von 30 bis an. Für die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ist eine Baugenehmigungsgebühr von 2,5 Promille der Baukosten vorgesehen, wobei für Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen hier keine weiteren Gebühren in Rechnung gestellt werden. Diese Regelung gilt allerdings nur für Baugenehmigungen, die ausnahmsweise von den Regierungspräsidien erteilt werden müssen für die überwiegende Mehrzahl der Genehmigungen gelten die jeweiligen kommunalen Gebührenregelungen, die andere Sätze und Bestimmungen enthalten können. Verfahrenszeit: Ist im Kenntnisgabeverfahren die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung beantragt, darf der Bauherr bzw. die Bauherrin mit den davon betroffenen Bauarbeiten erst beginnen, wenn dem Antrag entsprochen wurde. Die gesetzlich vorgesehene Frist, innerhalb der die Behörde hierüber zu entscheiden hat, beträgt einen Monat. Die gleiche Frist gilt auch für die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren. Dr. Splett Staatssekretärin 5

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