Reglement über die Zuständigkeit der Verwaltung srs im Bereich der Schule (ZuRe Schule) vom 20. Juni

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1 Reglement über die Zuständigkeit der Verwaltung srs im Bereich der Schule (ZuRe Schule) vom 20. Juni Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die städtischen Schulen (Schulordnung) vom 29. August 2006 als Reglement a) Grundsatz Art. 1 1 Dieses Reglement regelt: 1. die Zuständigkeiten im Bereich der Schule, soweit sie von der Direktion Bildung und Freizeit sowie der Dienststelle Schule und Musik respektive deren Abteilungs- und Schulleitungen wahrgenommen werden; 2. die Zusammensetzung der Personalkommission Schule. 2 Die Aufgaben und Kompetenzen der Lehrpersonen richten sich nach dem kantonalen Recht. 3 Soweit dieses Reglement keine Regelung trifft, richten sich die Aufgaben und Zuständigkeiten nach den Bestimmungen der städtischen Reglemente 2. b) Direktion Bildung und Freizeit Art. 2 1 Der Direktion obliegt die Gesamtleitung und Oberaufsicht über die Schule unter Vorbehalt der Aufgaben und Kompetenzen der übergeordneten Stellen. 2 Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Festlegung der Direktionsstrategie im Rahmen der Vorgaben der übergeordneten Stellen; b) Beschluss des lokalen Qualitätskonzepts und Antragsstellung auf Genehmigung durch den Stadtrat; c) Entscheid über schulische Projekte von grundsätzlicher oder gesamtstädtischer Bedeutung unter Vorbehalt der Zuständigkeit übergeordneter Stellen; d) Entscheid über das Leitbild der städtischen Schulen; e) Genehmigung des Führungskonzepts der Dienststelle. 2. im Bereich des Schulbetriebs: a) Entscheide mit ausserordentlicher gesamtstädtischer Auswirkung, soweit diese nicht dem Stadtrat obliegen; b) Festlegung von schulfreien Halbtagen. 3. im Bereich der Lehrpersonen: a) Antragstellung an den Stadtrat bei Begründung und Auflösung unbefristeter Arbeitsverhältnisse mit Pensum von 50 oder mehr Stellenprozenten; Stand: crs 2017, 45 2 insbesondere Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen der Direktionen und Verwaltungsstellen (srs 181.2), Urlaubsreglement für Lehrpersonen (srs 192.3), Urlaubsreglement für Schülerinnen und Schüler (srs ) und Reglement über die Kommunikation des Stadtrates und der städtischen Verwaltung (srs 123.1).

2 b) Auflösung von Arbeitsverhältnissen, soweit nicht der Stadtrat zuständig ist; c) Verfügung von personalrechtlichen Massnahmen 1 gegenüber Lehrpersonen, soweit nicht der Stadtrat zuständig ist; d) Bewilligung zur Ausübung von Nebenbeschäftigungen; e) Ausrichtung von Leistungsprämien im Wert über Fr Dienststelle Schule und Musik a) Leitung Art. 3 1 Der Dienststellenleitung obliegen der Vollzug der Beschlüsse der übergeordneten Stellen sowie die operative Gesamtleitung, Aufsicht und Weiterentwicklung des Leistungsangebots der Dienststelle. 2 Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: gemäss kantonalem Recht im Bereich der Qualitätssicherung und -entwicklung dem Schulrat respektive dem Schulratspräsidium obliegen, vorbehältlich ausdrücklich bezeichneter anderer Zuständigkeiten; b) Erstellung des Führungskonzepts und Antragsstellung an die Direktion; c) Erstellung des lokalen Qualitätskonzepts und Antragsstellung an die Direktion respektive den Stadtrat; d) Entscheid in dienststellenübergreifenden direktionsinternen operativen Aufgaben nach Rücksprache mit den beteiligten Dienststellen. 2. im Bereich der Finanzen: a) Zuteilung der Kredite für den Personal- und Sachaufwand an die jeweiligen Abteilungen und Kreditkontrolle. 3. im Bereich des Schulbetriebs: a) Genehmigung der gesamtstädtischen Klassenplanung; b) Zuteilung des Pensenpools für Fördermassnahmen und Therapien; c) Festlegung der Ferienpläne. 4. im Bereich der Lehrpersonen: a) Änderung unbefristeter Arbeitsverhältnisse mit Pensum von 50 oder mehr Stellenprozenten; b) Fallführung bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen und personalrechtlichen Massnahmen 2 ; c) Ausrichtung von Leistungsprämien im Wert von Fr bis Fr Art. 72 Personalreglement, srs Art. 72 Personalreglement, srs 191.1

3 b) Abteilungsleitungen Art. 4 1 Den Abteilungsleitungen obliegt der Vollzug der Beschlüsse und Vorgaben der übergeordneten Stellen, die Führung des ihnen zugeteilten Verwaltungspersonals und die Prüfung der Qualität konzeptioneller Umsetzungen vor Ort. 2 Sie haben namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Festlegung und Optimierung des Leistungsangebots der Abteilung; b) Bewilligung individueller und Organisation gemeinsamer Weiterbildungen und Tagungen der Schulleitungen; c) Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Elternforen gemäss Schulordnung im Bereich der Finanzen: a) Zuteilung der Kredite auf die Schulen der eigenen Abteilung und Kreditkontrolle; b) Erlass von Schulgeldern. 3. im Bereich des Schulbetriebs: gemäss kantonalem Recht im Bereich des Schulbetriebs dem Schulrat respektive dem Schulratspräsidium obliegen, vorbehältlich ausdrücklich bezeichneter anderer Zuständigkeiten; b) Festlegung der Tätigkeitsschwerpunkte der Schulleitungen, der stellvertretenden Schulleitungen und Schulhausleitungen im Rahmen der kantonalen und städtischen Vorgaben; c) Festlegung der zentral zu erledigenden Tätigkeiten und Aufgaben im Bereich der Schüleradministration; d) Festlegung der zu führenden Klassenanzahl der jeweiligen Schultypen (Klassenplanung) und diesbezüglich Prüfung der Einhaltung vor Ort; e) Ermittlung des Pensenpools für Fördermassnahmen und Therapien sowie Antragstellung an die Dienststelle; f) Schulhauszuweisung der Schülerinnen und Schüler bei Neueintritt; g) Genehmigung der Stundenpläne; h) Genehmigung der Wahlfächer auf der Oberstufe; i) Bewilligung zur Benutzung des Schulbusses und Abgabe von Busabonnementen; j) Führen der Schulleitungskonferenz. 4. im Bereich der Schülerinnen und Schüler: gemäss kantonalem Recht im Bereich Schülerinnen und 1 Art. 32 Schulordnung, srs 211.1

4 Schüler dem Schulrat respektive dem Schulratspräsidium obliegen, vorbehältlich ausdrücklich bezeichneter anderer Zuständigkeiten; b) Erlass von Verfügungen nach Vorgabe kantonalen Rechts betreffend die Promotion, die Fördermassnahmen, den Vollzug des Disziplinarrechts, der Androhung des Ausschlusses und Ausschluss von der Schule, der Verwarnung und Erteilung von Bussen gegenüber Eltern; c) Zuweisung in die Schultypen Sek oder Real, an Talentschulen, an auswärtige Schulen und Sonderschulen. 5. im Bereich der Lehrpersonen: a) Begründung und Pensenänderung unbefristeter Arbeitsverhältnisse mit Pensum von weniger als 50 Stellenprozenten; b) Zuteilung der Stellen und Pensen sowie der Lehrpersonen an die Schuleinheiten; c) Bewilligung von Job-Sharing, soweit die Bewilligung nicht im Anstellungsentscheid der Direktion erteilt wird; d) Erteilung von Lehraufträgen an Schulleitungen. c) Schulleitungen Art. 5 1 Den Schulleitungen respektive den Bereichsleitungen der Musikschule obliegt der Vollzug der Beschlüsse der übergeordneten Stellen, die pädagogische und organisatorische Führung ihrer Schuleinheit, die personelle Führung des ihnen zugeteilten Lehrund Verwaltungspersonals sowie die Initiierung, Steuerung und Umsetzung konzeptioneller Entwicklungen vor Ort. Sie sind verantwortlich für eine gute Schulqualität und Schulhauskultur sowie für Berichterstattung und Rechenschaftslegung gegenüber den übergeordneten Stellen. 2 Sie haben namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen: gemäss kantonalem Recht im Bereich der Qualitätssicherung der Schulleitung obliegen, vorbehältlich ausdrücklich bezeichneter anderer Zuständigkeiten; b) Gewährleistung der Schul- und Unterrichtsentwicklung als gemeinschaftliche Aufgabe von Schulleitung und Team; c) Erstellung und Umsetzung eines pädagogischen Leitbilds, einer Hausordnung und qualitätsbezogener Konzepte der Schuleinheit im Rahmen der Vorgaben der Dienststelle; d) Konzeptionelle Erarbeitung und Umsetzung zielgerichteter Entwicklungs- und Selbstevaluationsmassnahmen; e) Festlegung übriger schulhausbezogener Regelungen und Optimierung des Leistungsangebots der Schulein-

5 heit, soweit nicht übergeordnete Stellen dafür zuständig sind; f) Festlegung der schulhausinternen Fortbildung; g) Regelung schuleinheitsübergreifender operativer Aufgaben im Einvernehmen mit den beteiligten Schulleitungen, soweit nicht übergeordnete Stellen dafür zuständig sind; h) umfassende Personalführung der Schulhausleitungen und der Lehrpersonen, fachliche Führung des Hauswartpersonals. 2. im Bereich der Finanzen: a) Verfügung über die zugewiesenen Kredite innerhalb der Schuleinheit und Kreditkontrolle. 3. im Bereich des Schulbetriebs: a) Einsetzung von Schulhausleitungen und Stellvertretungen der Schulleitungen und Schulhausleitungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Abteilungsleitung; b) Führung der Schüleradministration vor Ort; c) Klassenbildung gemäss vorgegebenem Rahmen und Umsetzung vor Ort; d) Zuweisung der Klassen an die Lehrpersonen; e) Verwendung des Pensenpools für Fördermassnahmen; f) Umsetzung des Zuweisungsverfahrens in die Schuleinheit bei Neueintritten; g) Stundenplanung auf Ebene der Schuleinheit; h) Festlegung des Jahresprogramms mit Fördermassnahmen, besonderen Unterrichtswochen und Veranstaltungen sowie Schulreisen; i) Koordination der Lehrmittel; j) Festlegung des Programms der Wahlfächer im Rahmen des Pensenpools; k) Antragstellung bezüglich Wahlfächer auf der Oberstufe an die Abteilungsleitung; l) Entscheid über die schulhausinterne Schulraumbelegung; m) Führen der Schulquartiersitzungen. 4. im Bereich der Schülerinnen und Schüler: a) Verfügungen betreffend Promotion, Fördermassnahmen und Disziplinarrecht soweit nicht übergeordnete Stellen dafür zuständig sind. 5. im Bereich der Lehrpersonen: a) operative Personalführungsverantwortung gemäss den städtischen Vorgaben;

6 Personalkommission Schule Aufhebung bisherigen Rechts b) Begründung befristeter Arbeitsverhältnisse (maximale Dauer von einem Jahr); c) Pensenänderung befristeter Arbeitsverhältnisse und Verlängerung (maximal zweimal möglich); d) Durchführung des Bewerbungsverfahrens, auch wenn das Dienstverhältnis nicht von der Schulleitung begründet wird; e) Pflege der Personalentwicklung im Sinne der Schaffung von Rahmenbedingungen, Angeboten und Verpflichtungen zur Förderung der individuellen Entwicklung der Lehrperson; f) Ermahnung und Beanstandung gegenüber Lehrpersonen nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung; g) Zuteilung der Pensen innerhalb der Schuleinheit; h) Bewilligung und Anordnung individueller Weiterbildung; i) Bewilligung von Intensivweiterbildungen; j) Ausrichtung von Leistungsprämien im Wert bis Fr Art. 6 1 In der Personalkommission Schule wirken mit: 1. Der Direktor bzw. die Direktorin (Vorsitz); 2. die Dienststellenleitung; 3. die sachlich zuständige Abteilungsleitung; 4. je eine von den Lehrpersonen und den Schulleitungen bestimmte Vertretung. 2 Die Mitwirkung von Lehrpersonen bei der Wahl von Schulleitungen richtet sich nach der Schulordnung 1. 3 Die Mitwirkung des Personalamts richtet sich nach dem Reglement zum Vollzug des Personalreglements 2. 4 Der Direktor bzw. die Direktorin tritt in den Ausstand, soweit Personalangelegenheiten behandelt werden, welche mit Verfügung der Direktion entschieden werden 3. Den Vorsitz übernimmt die Dienststellenleitung. Art. 7 Das Reglement über die Zuständigkeit von Verwaltung und Schulleitungen im Bereich der Schule vom 19. Juni 2007 wird aufgehoben. Inkrafttreten Art. 8 Dieses Reglement tritt am 1. August 2017 in Kraft. 1 srs srs Vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3, insb. personalrechtliche Massnahmen.

7 St.Gallen, 20. Juni 2017 Der Stadtpräsident: Thomas Scheitlin Der Stadtschreiber: Manfred Linke A

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