PSP. letter. Vermögensanlage in Sachwerten eine sinnvolle Alternative?! Neues zu den Rangrücktrittserklärungen

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1 PSP news letter Mai/ JUni EDITORIAL INHALT Die Finanzkrise sowie die fast tägliche Berichterstattung über aufgedeckte Finanzskandale mit Strafzahlungen in Milliardenhöhe haben das Vertrauen der Deutschen in die Kreditinstitute erschüttert. Viele Privatkunden und Unternehmen kehren ihren einstigen Traditionsbanken den Rücken und wickeln ihre Finanzierungen und Geldanlagen über alternative Anbieter ab. All dies in einer Phase, in der das finanzpolitische Umfeld die richtige Geldanlage ohnehin schon schwierig wie selten zuvor erscheinen lässt. Die Geldpolitik der Zentralbanken, der schwache Euro, Rezessionsängste im Euroland sowie der drohende Bankrott Griechenlands verunsichern die Märkte. Die Tatsache, dass der Deutsche Aktienindex dennoch seinem Allzeithoch nicht fern ist, lässt schlicht auf fehlende Anlagealternativen schließen ein zweifellos explosives Gemisch. Umso wichtiger ist es, einen Partner an seiner Seite zu wissen, der Sie als unabhängiger Berater in Vermögensangelegenheiten begleitet, der sich an Ihrer persönlichen Situation, Ihrem Risikoprofil und Ihren Renditeanforderungen orientiert und dabei stets das Ziel verfolgt, bleibende Werte zu schaffen. Das PSP Family Office unterstützt Sie mit Kapitalmarktexpertise und Marktüberblick bei der Vermögensstrukturierung und dem Erhalt Ihres Vermögens. Vermögensanlage in Sachwerten eine sinnvolle Alternative?! Neues zu den Rangrücktrittserklärungen 12 Regeln zum GoBD-konformen Austausch elektronischer Rechnungen Naht umsatzsteuerliche Mehrbelastung bei Leistungsaustausch mit ausländischer Betriebsstätte? PSP-Aktuell zur Erbschaftsteuerreform Nicole Ammerlahn Wirtschaftsprüferin

2 PSP beim Technologietag des Munich Network Vermögensanlage in Sachwerten eine sinnvolle Alternative?! Das derzeitige finanzpolitische Umfeld macht die richtige Geldanlage nicht gerade einfach. Lange Zeit galten die zu den mündelsicheren Wertpapieren gehörenden Staatsanleihen als äußerst sichere Anlageform mit einer angemessenen Rendite, da das Risiko eines staatlichen Zahlungsausfalls als sehr gering eingeschätzt wurde. Doch spätestens seit der europäischen Schuldenkrise ist dieses Bild ins Wanken geraten. Die anhaltende Niedrigzinsperiode führt durchweg zu sinkenden Realrenditen und Hans-Joachim fehlendem Schreiber Inflationsschutz. Heiko Wunderlich An den Börsen besteht das Risiko einer deutlichen Überbewertung mit erheblichem Verlustpotenzial für die Aktienkurse. Eine ausgewogene und risikoorientierte Streuung sowie Mischung des Portfolios ist in einem solchen Umfeld wichtiger denn je allerdings nicht zu jedem Munich Preis. Network verbindet Technologieunternehmer untereinander mit Industrie und Anwendern, Forschung und Entwicklung, Eine Investoren vielversprechende und international. Damit und zugleich unterstützt das renditetaugliche Netzwerk alternative für Innovation Anlageklasse die Anstrengungen wird häufig für erfolgreiche in Sach- Münchener werten Innovationen gesehen. in jungen, Dabei ambitionierten versteht und man ebenso unter in einem erfolgreichen, etablierten beispielsweise Technologieunternehmen. die Investition Mit zahlreichen in Immo- Sachwert bilien, Veranstaltungen Infrastrukturprojekte, und Aktivitäten werden Waldbestände Kontakte zwischen oder gewerbliche Gründern, Investoren, Unternehmen, Unternehmen direkt und oder Forschungseinrich- Form von Beteiligungsgesellschaften. tungen hergestellt. Die Investitionsmöglichkeit kann dabei z. B. von traditionellen, bodenständigen Forstbetrieben in Deutschland hin zu Teak- Der 5. Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mit Herausforderungen und Perspektiven der Unternehmens- und holzplantagen in Panamerika oder Infrastruktur- Innovationsfinanzierung. Die aktuelle Situation der Unternehmens- und Innovationsfinanzierung für Technologieunternehmen Investments in erneuerbare Energien wie Wasser-, Wind- und Solarkraft innerhalb oder außerhalb des wurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet. Euroraumes reichen. Unternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und internationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngste Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teil- Die letztlich präferierte Anlageklasse sowie die Art der Investition ist jeweils abhängig von den individuellen Risikoüberlegungen und den Liquiditätsnehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu einem großen Erfolg. und Renditebedürfnissen. Ausgehend von der individuellen Zielsetzung des Investors liegen die heute noch seriös realisierbaren Renditen zwischen 0,5 bis 15 %, wobei mit steigenden Renditeversprechen stets auch ein erhöhtes Risiko des Kapitalverlustes einhergeht. Das Family Office von PSP kann Sie bei der Auswahl und Entscheidung für die Investition in eine Sachanlage wie folgt unterstützen: Abhängig von Ihrer (familiären) Situation, Ihrem individuellen Risikoprofil und Ihren Renditeerwartungen erstellen wir eine Soll-Allokation Ihres Gesamtvermögens, welche der weiteren Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden kann. PSP Partner Heiko Wunderlich, Hans-Joachim Schreiber und Curt J. Winnen, Ausgehend Geschäftsführer von des der Munich Soll-Allokation Network bzw. einer Gesamtvermögensplanung identifizieren wir spezifische Investitionsmöglichkeiten. Heiko Wunderlich und Hans-Joachim Über eine wirt- Die PSP-Partner Schreiber schaftliche, sprachen rechtliche auf dem und Technologietag steuerliche zum Vorprüfung Thema Beteiligungs erhalten verträge Sie eine fair gestalten spezifische auch Auswahl für die Gründer an Investitionsalternativen, in welcher wir die für Ihre fair und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital. Investitionsentscheidung erforderlichen Informationen der Geschäftsführer benutzerfreundlich des Munich Network, zusammenfassen. Curt J. Winnen: Dazu Der 5. Technologietag war wieder einmal eine gelungene Großveranstaltung Resultierend des aus Munich einer Network. weiteren, Der wachsende mit Ihnen Teilnehmerkreimeinsam zeigt vorgenommenen uns, dass großes Interesse Eingrenzung, am Thema Techno- erstel- gelogiefinanzierunlen wir eine besteht, dezidierte und dass das Stellungnahme Munich Network zunehmend wirtschaftlichen, auch bundesweit als steuerlichen ideale Plattform und für Kontakte rechtlichen in den diesem Chancen Bereich wahrgenommen und Risiken wird. der Wir Investition freuen uns, sowie dass PSP die sich aktiv mit der in das Investition Munich Network verbundenen einbringt. einmaligen Der Vortrag über und Beteiligungsverträge laufenden Kosten. hat unseren Auf Teilnehmern dieser Basis wertvolle werden Hinweise Sie für die in Praxis die gegeben. Lage versetzt, eine fundierte Investitionsentscheidung zu treffen. Im Rahmen der Umsetzung unterstützen wir Sie bei der Verhandlung der endgültigen Konditionen sowie bei der Vertragsgestaltung bzw. -prüfung. Gerne übernehmen wir für Sie im Anschluss auch die laufende Überwachung der Einhaltung der vereinbarten Anlagestrategie. Impressum Der PSP-newsletter gibt gesetzliche Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung. Redaktionelle 2 Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf (r.graf@psp.eu) und Stefan Groß (s.gross@psp.eu); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, München, Tel.: , psp@psp.eu, Internet: Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH,

3 03 Mai/ Juni 2015 Einen weiteren Baustein in unserem Leistungsspektrum stellt das laufende Controlling Ihres Einzelinvestments oder Gesamtvermögens dar. Dies kann neben der Überwachung des laufenden Betriebes auch die Kontrolle der Rechenschaftsberichte, der Kosten und Rückvergütungen sowie der Kommunikation mit Banken und Initiatoren beinhalten. Frequenz, Detailierungsgrad und Inhalt der Berichterstattung wird dabei für Sie individuell angepasst. exklusiven Zugang zu professionellen Anbietern und ihren Produkten ermöglichen, die häufig nur institutionellen Anlegern vorbehalten sind. So liegen die Kosten dieser Anlagevehikel erheblich unten denen vergleichbarer Retail-Produkte. Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Durch unsere langjährige Branchenexpertise und unser breites Netzwerk können wir Ihnen einen INFOS Kontakt: Nicole Ammerlahn Neues zu den Rangrücktrittserklärungen Gerade in Konzernkonstellationen mangelt es Tochtergesellschaften häufig am erforderlichen Eigenkapital. Meist wird dies dann in Form von Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt. Soweit dies jedoch ohne weitere Vereinbarungen oder den Nachweis einer positiven Fortführungsprognose geschieht, wird dadurch die Gefahr einer Überschuldung der Gesellschaft letztlich nicht beseitigt. Der Geschäftsführer setzt sich damit dem Risiko aus, dass zumindest fahrlässig gegen die Insolvenzantragspflicht verstoßen wird. Dies gilt als Straftat und kann mit einer Geld- oder Haftstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Als Lösung bietet sich ein sogenannter Rangrücktritt an, der durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) an Bedeutung gewonnen hat. Nach dieser Entscheidung des BGH ist eine (für Zwecke der Vermeidung der Überschuldung richtig ausgestaltete) Rangrücktrittserklärung nur dann anzuerkennen, wenn diese die Erfüllbarkeit der Forderung entfallen lässt. Der alleinige Ausschluss der Durchsetzbarkeit der Forderung reicht damit nach Aussage des BGH nicht mehr aus. Ferner hat der BGH klargestellt, dass die Formulierung der Rangrücktrittserklärung nicht nur für den Fall der Insolvenz, sondern auch den Zeitraum davor erfassen muss. Etwaige auf die Insolvenz beschränkte Rangrücktrittsvereinbarungen sind damit unwirksam und führen zur Überschuldung der Gesellschaft, weshalb eine Anpassung in derartigen Fällen dringend geboten ist. Schließlich hat der BGH klargestellt, dass es sich bei einer Rangrücktrittserklärung um einen Vertrag zugunsten (zum Teil unbekannter) Dritter handelt nämlich der Gläubigergesamtheit, hinter die die Gesellschafter mit ihrem Rangrücktritt zurücktreten. Aufgrund dieser dogmatischen Einordnung als Vertrag zugunsten Dritter folgt jedoch zwingend, dass eine Aufhebung, Kündigung oder dergleichen ohne die Mitwirkung dieser (aller!) Dritter im Zeitraum der rechnerischen Überschuldung nicht möglich ist. Etwaige Kündigungsklauseln in bestehenden Rangrücktrittserklärungen sind damit unwirksam und können im schlimmsten Fall aufgrund der Teilunwirksamkeit sogar zur Unwirksamkeit der gesamtem Rangrücktrittserklärung und damit zur Überschuldung der Gesellschaft führen mit den genannten Folgen für die Geschäftsführer. 3

4 Auf unserer GoBD-Informationsplattform finden Sie eine Sammlung an aktuellen Fachbeiträgen und Vorträgen mit ausgewählten Hinweisen für die Unternehmenspraxis. 12 Regeln zum GoBD-konformen Austausch elektronischer Rechnungen Mit der Änderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde die elektronische Rechnung der Papierrechnung grundsätzlich gleichgestellt. Damit erfüllen elektronische Rechnungen uneingeschränkt die Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes und berechtigen damit bei Vorliegen der entsprechenden Pflichtangaben insbesondere zum Vorsteuerabzug. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Format (PDF, XML, EDIFACT etc.) der elektronische Rechnungsversand erfolgt. Welche Anforderungen die Finanzverwaltung grundsätzlich an den elektronischen Rechnungsaustausch stellt, ergibt sich aktuell aus den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz GoBD). Die Unternehmens praxis sollte sich dabei an folgenden Regeln orientieren: 1. Elektronische Aufbewahrung Elektronische Rechnungen stellen originär elektronische Unterlagen dar, die entsprechend digital im Ursprungsformat aufzubewahren sind. Diese Anforderung gilt unabhängig davon, ob die Aufbewahrung im Produktivsystem, im Archivsystem oder durch eine Auslagerung in ein anderes DV-System erfolgt. Die Aufbewahrungsdauer beträgt auf der Grundlage des Umsatzsteuergesetzes grundsätzlich zehn Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt dabei regelmäßig mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. 2. Unveränderbarkeit Elektronischen Rechnungen sind mit Blick auf die Wahrung des Rechts auf Vorsteuerabzug stets unveränderbar aufzubewahren. Dies lässt sich hardwaremäßig, softwaremäßig wie auch organisatorisch gewährleisten. Insbesondere spätere Änderungen sind ausschließlich so vorzunehmen, dass sowohl der ursprüngliche Inhalt als auch die Tatsache, dass Veränderungen vorgenommen wurden, erkennbar bleiben. Soweit elektronische Rechnungen in einem reinen Dateisystem vorgehalten werden sollen, bedarf es zusätzlicher Schutzmaßnahmen. Zuletzt gilt, dass auch etwaige Systemwechsel oder Systemabschaltungen im Hard- oder Softwarebereich die unveränderbare Aufbewahrung nicht beeinträchtigen dürfen. 3. Lesbarkeit Insbesondere für Betriebsprüfungszwecke müssen elektronische Rechnungen lesbar sein und lesbar bleiben. In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass Rechnungen in Formaten, wie beispielsweise XML oder EDIFACT, für das prüferische Auge lesbar dargestellt werden können und damit auch prüfbar im Rahmen einer Sichtprüfung sind. Dem steuerpflichtigen Unternehmen ist mithin zu empfehlen, zusammen mit der elektronischen Rechnung auch ein ge eignetes Anzeigeprogramm (Viewer) vorzuhalten. 4. Zeitgerechte Erfassung und Belegsicherung Elektronische Rechnungen sind zeitnah, d. h. möglichst unmittelbar nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu sichern. Sofern die Aufbewahrung etwa in einem Archiv system erfolgt, hat die Archivierung der elektronischen Rechnungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen, um mögliche Verluste und Manipulationen auszuschließen. Elektronische Rechnungen sind daher unabhängig davon, in welchem Format diese in das Unternehmen eingeliefert werden einer ordnungsmäßigen und vollständigen Belegsicherung zuzuführen. 5. Sonderfall s mit der Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs oder Buchungsbelegs sind in elektronischer Form aufzubewahren. Soweit eine jedoch ausschließlich als reines Transportmittel (analog dem Briefumschlag) dient, um die angehängte elektronische Rechnung zu übermitteln, ist diese grundsätzlich nicht zusätzlich aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich ausschließlich auf den transportierten Inhalt (z. B. PDF-Datei). Allerdings kann sich das Unternehmen dennoch freiwillig zur Aufbewahrung der gesamten entscheiden, um z. B. zu dokumentieren, von welchem Absender die stammt und wann sie versendet und empfangen wurde (Audit-Trail). 4

5 03 Mai/ Juni Indexierung und Nachvollziehbarkeit Elektronisch empfangene Rechnungen sind mit einem nachvollziehbaren und eindeutigen Index zu versehen. Dabei ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument unter dem zugeteilten Index verwaltet und recherchiert werden kann. Die vergebenen Zuordnungs- und Identifizierungsmerkmale sind bei der Aufzeichnung oder Verbuchung zu über nehmen, um eine spätere Prüfbarkeit zu ermöglichen. 7. Digitalisierung von Papierrechnungen Einen Sonderfall der Erfassung stellt die elektronische Erfassung oder Digitalisierung von Papierrechnungen (Scan-Vorgang) dar. Werden Rechnungen in Papierform empfangen und anschließend elektronisch erfasst, so ist das Scan-Ergebnis so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. Der Verzicht auf Papierbelege darf die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit jedoch nicht beeinträchtigen. 8. Vernichtung von Originalen Nach dem Einscannen dürfen Papierrechnungen soweit sie nicht nach etwaigen Spezial-Vorschriften im Original aufzubewahren sind unter bestimmten Voraussetzungen vernichtet werden. Insbesondere muss das verwendete Erfassungs- und Archivierungsverfahren den GoBD entsprechen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Erstellung einer Verfahrensdokumentation (siehe Punkt 12) zu. Diese sollte insbesondere Ausführungen zum Prozess sowie zu den personellen und den technischen Anforderungen enthalten. 9. Reproduzierbarkeit Soweit es sich um Ausgangsrechnungen handelt, ist für Zwecke der elektronischen Aufbewahrung eine inhaltliche Übereinstimmung gefordert. Aufgrund der damit einhergehenden Notwendigkeit historischer Stammdaten empfiehlt es sich in der Praxis, die entsprechenden Ausgangsbelege zum Zeitpunkt der Erstellung in einem Bildformat (z. B. PDF oder TIFF) der Aufbewahrung zuzuführen und insoweit auch eine Migrationsunabhängigkeit zu schaffen. Bei einer Umwandlung (Konvertierung) von elektronischen Rechnungen in ein Inhouse-Format sind stets beide Versionen zu archivieren, diese unter demselben Index zu verwalten und die konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Eine Ausnahme hiervon stellen ausschließlich temporäre Zwischenspeicherungen von Verarbeitungsergebnissen dar, deren Inhalt im Laufe des weiteren Verarbeitungsprozesses vollständig Eingang in die Buchführungsdaten findet. Dabei ist zu beachten, dass die Umwandlung nicht zu einer Einschränkung der sog. maschinellen Auswertbarkeit führen darf, noch dürfen inhaltliche Veränderungen vorgenommen werden. 11. Datenzugriff und Bereitstellung Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat die Finanzverwaltung auch das Recht, Einsicht in elektronische Rechnungen zu nehmen und das vorhandene EDV-System zur Prüfung dieser Rechnungen zu nutzen. Dabei steht der Finanzverwaltung die Möglichkeit offen, im Rahmen einer Volltextsuche elektronische Rechnungen zu recherchieren bzw. diese maschinell auszuwerten. Auch im Fall digitalisierter Rechnungen ist dem Betriebsprüfer die Einsicht in die elektronischen Rechnungen über die betriebsinterne Hard- und Software unmittelbar am Bildschirm zu gestatten. 12. Verfahrensdokumentation Für den elektronischen Rechnungsaustausch bzw. die Digitalisierung von Papierrechnungen ist eine Verfahrensdokumentation verpflichtend. Dies betrifft auch die im Umsatzsteuergesetz konstituierte Anforderung an ein innerbetriebliches Kontrollverfahren mit Prüfpfad (Rechnungseingangsprüfung). Insbesondere muss sich aus der Verfahrensdokumentation ergeben, wie die in den GoBD dokumentierten Ordnungsvorschriften Beachtung finden. Die Verfahrensdokumentation muss für einen sachverständigen Dritten verständlich und in angemessener Zeit nachprüfbar sein sowie über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist in der jeweiligen Versionierung vorgehalten werden. 10. Konvertierung und Zwischenformate INFOS Kontakt: Stefan Groß Stefan Heinrichshofen 5

6 PSP beim Technologietag des Munich Network Dies bedeutet, dass bei der Formulierung einer Rangrücktrittserklärung Vorsicht geboten ist. Für die Gesellschafter selbst ist eine richtig gestaltete Rangrücktrittserklärung jedoch ein durchaus probates Mittel, die sonst drohende Überschuldung zu verhindern. Denn im Fall der Insolvenz würden derartige Forderungen ohne Rangrücktrittserklärung ohnehin nur an letzter Stelle vor dem Eigenkapital bedient, womit diese in aller Regel wertlos sind. Dazu droht bei Rückzahlung auf ein Gesellschafterdarlehen im Jahr vor der Insolvenzantragstellung auch ohne Rangrücktrittserklärung stets die Anfechtung der Rückzahlung. Zusammenfassend ist daher zu empfehlen, bestehende Rangrücktrittserklärungen auf ihre Vereinbarkeit mit der neuen Rechtsprechung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Künftige Rangrücktrittserklärungen müssen um keine Zweifel über ihre Wirksamkeit aufkommen zu lassen den Vorgaben des BGH entsprechen. INFOS Kontakt: Dr. Henning Blaufuß Hans-Joachim Schreiber Heiko Wunderlich Naht umsatzsteuerliche Mehrbelastung bei Leistungsaustausch mit ausländischer Betriebsstätte? PSP Partner Heiko Wunderlich, Hans-Joachim Schreiber und Curt J. Winnen, Geschäftsführer des Munich Network Munich Network verbindet Technologieunternehmer untereinander mit Industrie wie und Anwendern, Banken, Forschung Versicherungen, und Entwicklung, Kran- Unternehmen kenhäuser Investoren und oder international. Bildungseinrichtungen Damit unterstützt das sind Münchener von der Umsatzsteuer Netzwerk für Innovation befreit und die damit Anstrengungen insoweit für grundsätzlich Innovationen nicht zum in jungen, Vorsteuerabzug ambitionierten berechtigt. und ebenso Werden in erfolg- erfolgreiche diese reichen, Unternehmen etablierten Technologieunternehmen. grenzüberschreitend Mit zahlreichen tätig und unterhalten Veranstaltungen im und Ausland Aktivitäten Betriebsstätten werden Kontakte und/oder zwischen Tochtergesellschaften, Gründern, Investoren, Unternehmen die miteinander und Forschungseinrichtungen hergestellt. Leistungsaustausch stehen, führt dies im umsatzsteuerlichen zumindest im innergemeinschaftlichen Warenaustausch zu einer Umsatzsteuerbelastung. Im Bereich Der 5. Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mit Herausforderungen und Perspektiven der Unternehmens- und des Dienstleistungsaustausches gab es verschiedentliche Gestaltungsvarianten, diese Belastung zu Innovationsfinanzierung. Die aktuelle Situation der Unternehmens- und Innovationsfinanzierung für Technologieunternehmen vermeiden bzw. zumindest zu begrenzen. Eine wurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet. dieser Möglichkeiten besteht darin, dass das inländische Stammhaus im Ausland keine eigenständige Unternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und internationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngste Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teil- Tochtergesellschaft gründet, sondern lediglich eine Betriebsstätte/feste Einrichtung. Der Europäische nehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu Gerichtshof (EuGH) hatte in diesem Kontext in einer einem großen Erfolg. älteren Entscheidung übersetzt entschieden, dass auch eine feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zum einheitlichen Unternehmen des Stammhauses zählt. Damit löste (auch) ein grenz- Die PSP-Partner Heiko Wunderlich und Hans-Joachim Schreiber überschreitender sprachen Dienstleistungsaustausch auf dem Technologietag zum der Thema beiden Einheiten verträge keine fair gestalten Umsatzsteuer auch für aus. die Gründer Dieses fair aus Beteiligungs einem richtigen dogmatischen Verständnis herrührende Ergebnis konnte noch dadurch verbessert und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital. Dazu werden, der Geschäftsführer dass die im des anderen Munich Network, Gemeinschaftsgebiet Curt J. Winnen: Der unterhaltene 5. Technologietag Betriebsstätte/feste war wieder einmal Einrichtung eine gelungene dort in Großveranstaltung eine umsatzsteuerliche des Munich Organschaft Network. Der wachsende bzw. Mehrwertsteuergruppe zeigt uns, dass mit einbezogen großes Interesse wurde. am Thema Hierdurch Techno- Teilnehmerkreilogiefinanzierung konnte der Dienstleistungsaustausch besteht, und dass das Munich der Network festen zunehmenrichtung/betriebsstätte auch bundesweit als ideale sowohl Plattform mit dem für Kontakte ausländi- in Ein- diesem schen Bereich Stammhaus wahrgenommen als auch wird. innerhalb Wir freuen der uns, ausländischen aktiv Mehrwertsteuergruppe in das Munich Network einbringt. ohne Umsatzsteuerbe- Der Vortrag über dass PSP sich Beteiligungsverträge lastung erfolgen. hat unseren Teilnehmern wertvolle Hinweise für die Praxis gegeben. Diese Möglichkeit hat nun der EuGH jüngst in einer Entscheidung als rechtswidrig eingestuft. Konsequenz der neuen Rechtsprechung ist, dass die ausländische Betriebsstätte/feste Einrichtung aufgrund ihrer Einbeziehung in die umsatzsteuerliche Organschaft/Mehrwertsteuergruppe ihre rechtliche Unselbstständigkeit gegenüber ihrem ausländischen Stammhaus verliert, sodass ein Dienstleistungsaus- Impressum Der PSP-newsletter gibt gesetzliche Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung. Redaktionelle 6 Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf (r.graf@psp.eu) und Stefan Groß (s.gross@psp.eu); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, München, Tel.: , psp@psp.eu, Internet: Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH,

7 03 Mai/ Juni 2015 tausch zwischen Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte/fester Einrichtung bzw. umgekehrt eine Umsatzsteuerbelastung auslöst. Die anfallende Umsatzsteuer wird im Wege des Übergangs der Steuerschuldnerschaft/Reverse-Charge erhoben. Die deutsche Finanzverwaltung hat auf diese Rechtsprechung bislang noch nicht reagiert. Unternehmungen, die derartige Gestaltungen für sich aktuell in Anspruch nehmen, ist zwingend anzuraten, die Reaktionen der Finanzbehörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten genau zu beobachten und zugleich über eine entsprechende Neuausrichtung nachzudenken. Bei einer Neuausrichtung bietet es sich durchaus an, sogenannte Kostenzuteilungszusammenschlüsse ins Kalkül zu ziehen. INFOS Kontakt: Stefan Heinrichshofen PSP-Aktuell zur Erbschaftsteuerreform: Ende des Rätselratens? Entwurf zur Erbschaftsteuerreform könnte deutliche Verschärfungen bewirken! Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die steuerliche Begünstigung von betrieblichem Vermögen im Rahmen von Erb- und Schenkungsfällen teilweise verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis spätestens Ende Juni 2016 eine Neufassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zu verabschieden. Mit dem am 2. Juni 2015 durch das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichten Referentenentwurf zeichnen sich die möglichen Auswirkungen der geplanten Neuregelungen erstmals deutlich ab. Es scheint sich zu bestätigen, dass für eine Vielzahl von Unternehmensnachfolgen eine deutliche steuerliche Mehrbelastung oder aber zumindest erhöhte Anforderungen eingeführt werden sollen. In unserem PSP-Website Spezial unter informieren wir Sie ausführlich über den neuen Gesetzesentwurf und erläutern die damit verbundenen Auswirkungen und Handlungserfordernisse für die Unternehmenspraxis. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie kontinuierlich auf dem Laufenden und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. 7

8 PSP topics Dr. Thomas Fritz verstärkt Partnerschaft bei PSP PSP gewinnt mit Dr. Thomas Fritz (Steuer berater) einen weiteren erfahrenen Steuerrechtsexperten auf Partner ebene hinzu, der mit seiner langjährigen Erfahrung und besonderen Expertise in der Beratung von Non- Profit-Organisationen den Nachfolge- und Stiftungsbereich bei PSP weiter forcieren wird. Seine Beratungsschwer punkte umfassen die steuerliche Beratung von Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen sowie die Gestaltung von Nachfolgelösungen für vermögende Privatpersonen. Neben seiner rein beratenden Tätigkeit ist Dr. Thomas Fritz u. a. Vorstand mehrerer Stiftungen und Mitglied des Arbeitskreises Besteuerung von Non-Profit-Organisationen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW). Einladung zum PSP Transfer Pricing Forum 2015 Donnerstag, 9. Juli 2015 Die OECD hat in der jüngeren Vergangenheit im Rahmen des sog. BEPS- Projekts zahlreiche Überlegungen und Änderungsvorschläge zum Thema internationale Verrechnungspreise veröffentlicht. Zur Reduzierung der damit verbundenen steuerlichen Risiken müssen sich die betroffenen Unternehmen zwingend mit den Auswirkungen auf die Verrechnungspreispraxis auseinandersetzen und insbesondere ihr bestehendes Prozedere kritisch hinterfragen. Zu unserem Transfer Pricing Forum laden wir Sie am Donnerstag, den 9. Juli in die Schackstraße 2 bei PSP ein. Wir freuen uns besonders, Herrn Erich Spensberger vom Bayerischen Landesamt für Steuern sowie Herrn Roland Macho als Repräsentant der österreichischen Finanzverwaltung als Gast-Referenten ankündigen zu dürfen. So erhalten Sie aktuelle Informationen zu den neuesten Entwicklungen aus erster Hand und können dazu Ihre Fragen direkt an die Vertreter der Finanzverwaltung richten. OECD OECD Country-by-Country Reporting Country-by-Country Reporting Verrechnungspreis- Dokumentation Verrechnungspreis- Dokumentation Betriebsprüfung Betriebsprüfung BEPS BEPS Jetzt anmelden unter: Impressum Der PSP-newsletter gibt die gesetzlichen Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung. Redaktionelle Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf (r.graf@psp.eu) und Stefan Groß (s.gross@psp.eu); Peters, Schönberger & Partner mbb, Schackstraße 2, München, Tel.: , psp@psp.eu, Internet: Layout: Kochan & Partner,

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