Anlage zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) vom 5. April 1991

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1 Anlage zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) vom 5. April i.d.f.d. Änderungstarifvertrages Nr. 16 vom 14. März Sonderregelungen für die Waldarbeiter der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern (SR-F-MTW-O) Nr. 1 Zu 8 - Arbeitszeit - 8 gilt mit der Maßgabe, dass in Absatz 6 a Unterabs. 3 das Wort "Zeitlohn" durch das Wort "Monatsregellohn" ersetzt wird. Nr. 2 (nicht besetzt) Nr. 3 Zu 10 - Arbeitslohn - An die Stelle der Absätze 1 und 2 tritt folgende Regelung: Der Arbeitslohn wird als Monatslohn gezahlt. Nr. 4 Zu 11 - Zeitlohn - An die Stelle des einzigen Satzes treten folgende Regelungen: (1) Der Lohn wird nach a) der Tätigkeit (Lohngruppen), b) den Lohnstufen, c) dem Lebensalter bemessen. (2) Der nach Lohngruppen und Lohnstufen gestaffelte Lohn ist der Monatstabellenlohn. (3) Der Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der persönlichen Zulage sowie des Minderungsbetrages nach Nr. 23 (Mecklenburg-Vorpommern) bzw. des Differenzbetrages nach Nr. 23 a (Brandenburg) ist der Monatsregellohn. (4) Der Monatsregellohn zuzüglich der nicht unter Absatz 3 fallenden Zulagen und Zuschläge ist der Monatslohn.

2 Nr. 5 Zu 13 - Lohngruppen - (1) Ergänzend zu 13 Abs. 1 gilt folgende Regelung: Der Waldarbeiter der erhält den Lohn nach Lohngruppe W 1 Lohngruppe 1 Lohngruppe W 2 Lohngruppe 2 Lohngruppe W 3 Lohngruppe 4 Lohngruppe W 4 Lohngruppe 5 Lohngruppe W 5 Fallgruppe 1 Lohngruppe 5 Lohngruppe W 5 Fallgruppe 2 Lohngruppe 5 a Lohngruppe W 6 Lohngruppe 6 Lohngruppe W 7 Lohngruppe 6 a Lohngruppe W 8 Fallgruppe 1 Lohngruppe 8 Lohngruppe W 8 Fallgruppe 2 Lohngruppe 7 a Lohngruppe W 9 Lohngruppe 8 a der in der Anlage zum Lohntarifvertrag vereinbarten Monatstabellenlöhne. (2) Absatz 5 gilt nicht. An die Stelle des 13 a treten folgende Regelungen: Nr. 6 Zu 13 a - Lohnstufen - (1) Der Waldarbeiter mit einer Beschäftigungszeit von weniger als zwei Jahren erhält den Monatstabellenlohn der Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe. Nach jeweils zwei Jahren der Beschäftigungszeit erhält er den Lohn der nächsten Lohnstufe der Monatslohntabelle bis zur Endstufe. Die Erhöhung erfolgt jeweils mit Beginn des Lohnzeitraumes, in dem die entsprechende Beschäftigungszeit vollendet wird. (2) Für die Ermittlung der Lohnstufe des Monatstabellenlohnes können der Beschäftigungszeit weitere Zeiten beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ganz oder teilweise zugerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang stehen und die Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben förderlich ist. (3) Anstelle des Monatstabellenlohnes aus der Lohnstufe, die der Waldarbeiter auf Grund einer in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Beschäftigungszeit mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Waldarbeiter eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten der Monatstabellenlohn aus der bisherigen Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lohnstufe gezahlt. (4) Der Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und bei dem Zeiten im Sinne des Absatzes 2 mit der Folge angerechnet werden, dass er eine höhere als Lohnstufe 1 erhalten würde, erhält, wenn er in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 keine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl mehr vollendet, ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten den Monatstabellenlohn aus der nächstniedrigeren als der nach den Unterabsätzen 1 und 2 zustehenden Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lohnstufe. (5) 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

3 3 Protokollnotiz: Bei der Berechnung der persönlichen Zulage nach Nr. 23 a findet die Stufenhemmung nach den Absätzen 3 und 4 keine Berücksichtigung. Nr. 7 Zu 14 - Lohnbemessung nach dem Lebensalter - In Absatz 1 treten an die Stelle des Wortes "Zeitlohnes" die Worte "Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1". Die 15 und 16 gelten nicht. Nr. 8 Zu 15 - Stücklohn - und zu 16 - Prämienlohn - Nr. 9 Zu 17 - Durchschnittslohn - An die Stelle der Absätze 1 bis 3 tritt folgende Regelung: Als Durchschnittslohn gilt der Monatsregellohn. Die Absätze 2, 4 und 5 gelten nicht. Nr. 10 Zu 18 - Lohnanspruch, Lohnzahlung - Neben den Absätzen 1, 3, 6, 7 und 8 gelten folgende Regelungen: (1) Durch den Monatsregellohn wird die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ( 8) ergebende Arbeitszeit des Kalendermonats abgegolten. (2) Der nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter erhält vom Monatsregellohn den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Vollbeschäftigt ist der Waldarbeiter, dessen vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die nach 8 Abs. 1 festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt. Arbeitsstunden, die der nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter über die mit ihm vereinbarte Arbeitszeit hinaus leistet, können durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Monatsregellohnes ausgeglichen werden. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Waldarbeiter für jede zusätzliche im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ( 8) geleistete Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Monatsregellohnes und des Sozialzuschlages eines entsprechenden vollbeschäftigten Waldarbeiters, sofern er den Sozialzuschlag ( 44) nicht bereits auf Grund des 44 in Verbindung mit 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT-O) in voller Höhe erhält. (3) Besteht der Lohnanspruch nicht für die gesamte im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ( 8) festgesetzte Arbeitszeit des vollen Kalendermonats, wird der Lohn a) für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch nicht besteht, um den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Monatsregellohnes,

4 b) abweichend von Buchstabe a für jeden vollen Arbeitstag, für den ein Lohnanspruch nicht besteht, um den Teil des Monatsregellohnes, der dem Verhältnis eines Arbeitstages zu der Zahl der Arbeitstage des vollen Kalendermonats entspricht, gekürzt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatsregellohnes ist der Monatsregellohn durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 8) zu teilen. (4) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe des Monatsregellohnes, sind die auf die einzelnen Anspruchszeiträume entfallenden Teile des Monatsregellohnes unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 Buchst. b zu berechnen. (5) Für jede nicht abgefeierte Überstunde ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der jeweiligen Lohngruppe zuzüglich des Zeitzuschlages nach 24 Abs. 1 zu zahlen. (6) Der Monatslohn, der Urlaubslohn und die Krankenbezüge sind am letzten Tag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Waldarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Die Bezüge sind so rechtzeitig zu überweisen, dass der Waldarbeiter am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungsoder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Der Teil des Monatslohnes, der nicht im Monatsregellohn enthalten ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemisst sich der Teil des Monatslohnes, der nicht im Monatsregellohn enthalten ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats. Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht gleich, der Beginn a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes, b) des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach 51 a, c) der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. (7) Eine Überzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit gilt als Vorschuss auf die dem Waldarbeiter gegen den jeweiligen Sozialversicherungsträger zustehenden Ansprüche auf Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld sowie auf die dem Waldarbeiter wegen der Arbeitsunfähigkeit gegen seinen Arbeitgeber zustehenden Ansprüche. Die Ansprüche des Waldarbeiters auf diese Leistungen gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Protokollnotizen: 1. Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. 2. Arbeitstage im Sinne des Absatzes 3 sind alle Kalendertage, an denen der Waldarbeiter dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ( 8) zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, wenn nicht ein

5 5 Feiertag vorläge oder der Waldarbeiter aus anderen Gründen (z.b. wegen Urlaubs, Arbeitsbefreiung, einer Freistellung nach 8 a, Arbeitsunfähigkeit) nicht zu arbeiten hat. 3. Die Umstellung des Zahltages gem. Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden. 4. Abweichend von Absatz 6 Unterabs. 1 Satz 1 wird für Waldarbeiter des Landes Brandenburg folgender Zahlungsmodus zugrundegelegt: Das zustehende monatliche Entgelt für den Monat Januar 2003 wird als Abschlag in Höhe des persönlichen D-Lohnes am 15. Februar 2003 gezahlt. Das zustehende monatliche Entgelt für den Monat Februar 2003 wird als Abschlag in Höhe des persönlichen D-Lohnes am 15. März 2003 gezahlt. Das zustehende monatliche Entgelt für den Monat März 2003 wird einschließlich der Abrechnung für die Monate Januar und Februar 2003 am 31. März 2003 gezahlt. Nr. 11 Zu Abschnitt IV - Lohnzulagen, Lohnzuschläge - (1) Neben dem Monatstabellenlohn erhält der Waldarbeiter eine Forstzulage in Höhe von monatlich 83,75 Euro in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und 85,13 Euro in der Zeit ab 1. Januar (2) Neben der Forstzulage nach Absatz 1 werden keine Lohnzulagen und keine Lohnzuschläge - außer den Zuschlägen nach 20, 24, 25 und 26 sowie ggf. der nachstehenden Nr gezahlt; 24 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht. Bemessungsgrundlage für die 20, 24, 25 und 26 ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der für den Waldarbeiter gültigen Lohngruppe. (3) Neben dem Lohn für Tätigkeiten, die nach Lohngruppe W 9 Fallgruppe 1 zu bewerten sind, wird der Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag ( 21) nicht gezahlt. Neben dem Lohn für Tätigkeiten, die nach Lohngruppe - W 3 Fallgruppe 2, - W 5 Fallgruppe 1, - W 6 Fallgruppe 1 und - W 7 Fallgruppe 1 zu bewerten sind, wird der Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag ( 20) nicht gezahlt. Nr. 12 Zu 35 - Motorsägenentschädigung, Werkzeugentschädigung - 35 gilt mit der Maßgabe, dass der Waldarbeiter bei Holzerntearbeiten pro Arbeitsstunde für die Gestellung der Motorsäge und des sonstigen Hauungswerkzeugs eine Motorsägen- und Werkzeugentschädigung in Höhe von 46 v. H. der im Lohntarifvertrag vereinbarten Motorsägenentschädigung erhält; wird der überwiegende Anteil des Holzes von Hand entrindet, so beträgt die Motorsägen- und Werkzeugentschädigung 20 v.h. Nr. 13 Zu Lohnzahlung bei Arbeitsausfall infolge schlechten Wetters, - Lohnzahlung am 24. und 31. Dezember und - Lohnzahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften - Die 41 bis 43 gelten nicht.

6 Nr. 14 Zu 44 - Sozialzuschlag - An die Stelle des 44 treten folgende Regelungen: Neben dem Arbeitslohn, fortgezahlten Lohn, Urlaubslohn und den Krankenbezügen im Sinne des 45 Abs. 2 erhält der Waldarbeiter als Sozialzuschlag dem Grunde nach den Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach 29 BAT-O als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages der Tarifklasse II erhalten würde; die Höhe des Sozialzuschlages wird im Lohntarifvertrag vereinbart. Soweit nach 29 BAT-O auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O anzuwenden ist, gilt für die Berechnung des Sozialzuschlages anstelle des 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O die Nr. 10 Abs. 2. Nr. 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Nr. 15 Zu 45 - Krankenbezüge - In Absatz 8 gelten die Worte "für jede Stunde, die der Waldarbeiter nach 8 oder aufgrund Arbeitsvertrages zu leisten hätte," nicht. 48 gilt nicht. Nr. 16 Zu 48 - Wintergeld - Nr. 17 Zu 55 - Sterbegeld - 55 gilt mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 das Wort "Zeitlohn" durch das Wort "Monatsregellohn" ersetzt wird. Nr Zuwendung - Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende gilt mit folgenden Maßgaben: Zu 2: a) An die Stelle des Absatzes 1 Unterabs. 1 bis 4 treten folgende Regelungen: "(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2-75 v.h. des Urlaubslohnes nach 49 MTW- O und des Sozialzuschlages, die dem Waldarbeiter zugestanden hätten, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind als Stunden, die der Waldarbeiter während des Urlaubs dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet hätte und die entlohnt worden wären, die Stunden zugrunde zu legen, die der Berechnung seines Monatsregellohnes im Monat September zugrunde gelegen haben. Für den Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. Für den Waldarbeiter, der unter 1 Abs. 2 oder 3 fällt und der im Monat September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September

7 7 der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat." b) Absatz 3 Unterabs. 1 gilt in der folgenden Fassung: "Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 50 DM (ab 1. Januar ,56 Euro) für jedes Kind, für das dem Waldarbeiter für den Monat September bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des 64 oder des 65 EStG oder des 3 oder des 4 BKGG zugestanden hätte. 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT-O ist entsprechend anzuwenden." Nr Versorgung - (gestrichen) Nr Tarifvertrag zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern - Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern gilt mit der Maßgabe, dass in 4 Abs. 2 Unterabs. 1 die Worte "mit dem Faktor 174 vervielfältigten letzten Zeitlohns" durch das Wort "Monatstabellenlohnes" ersetzt werden. Nr Forstwirtschaftsmeister - Der Tarifvertrag über die Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister gilt mit der Maßgabe, dass in 1 Abs. 2 Buchst. a das Wort "Zeitlohnes" durch das Wort "Monatstabellenlohnes" und in Buchstabe b das Wort "Zeitlohn" durch das Wort "Monatstabellenlohn" ersetzt wird; Nr. 4 Abs. 3 gilt entsprechend. Die folgenden Tarifverträge gelten nicht: Nr Sonstige Tarifverträge - a) Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem Erweiterten Sortentarif (EST-O), b) Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten im Zeitlohn in Hieben von kurzer Dauer (HEZ-O), c) Tarifvertrages über die zusätzliche Regelung von Arbeitsbedingungen für Waldarbeiter bei Zeitaufnahmen (Ost). Nr Übergangsvorschriften für Waldarbeiter des Landes Mecklenburg-Vorpommern - (1) Der am 30. September 2001 schon und am 1. Oktober 2001 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter, dessen um die Zuschläge nach 20, 24, 25 und 26 verminderter Durchschnittslohn nach 17 für den Monat Oktober 2001 nach dem bis zum 30. September 2001 maßgebenden Recht vervielfacht mit dem Faktor

8 174 höher gewesen wäre, als der für diesen Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage, erhält den Unterschiedsbetrag abzüglich 0,30 Euro vervielfacht mit dem Faktor 174 als persönliche Zulage. Die Verminderung der persönlichen Zulage erfolgt in zehn Jahresschritten, erstmals am 1. Januar 2003, um ein Zehntel ihres Ursprungsbetrages. (2) Überschreitet der am 1. Oktober 2001 zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage den um die Zuschläge nach 20, 24, 25 und 26 verminderten Durchschnittslohn nach 17 für den Monat September 2001 vervielfacht mit dem Faktor 174, gilt der überschreitende Betrag zuzüglich 0,30 Euro vervielfacht mit dem Faktor 174 als Minderungsbetrag. Der Minderungsbetrag wird solange von den monatlichen Bezügen abgezogen, bis er vollständig abgebaut ist. Der Abbau des Minderungsbetrages erfolgt in 10 Jahresschritten, jeweils am 1. Januar eines Jahres, erstmals am 1. Januar 2003, um ein Zehntel seines Ursprungsbetrages. Nr. 23 a - Übergangsvorschriften für Waldarbeiter des Landes Brandenburg - (1) Der am 31. Dezember 2002 schon und am 1. Januar 2003 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter, dessen um die Zuschläge nach 20, 24, 25 und 26 verminderter Durchschnittslohn nach 17 aus dem Zeitraum der Kalenderjahre 2001 und 2002 vervielfacht mit dem Faktor 174 höher gewesen wäre, als der für diesen Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage, erhält den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage. Die Verminderung der persönlichen Zulage erfolgt durch die Anrechnung von Lohnsteigerungen durch Tarif- (einschließlich Anpassung des Bemessungssatzes Ost), Lohnstufen- oder Lohngruppenänderung in jeweils voller Höhe. (2) Überschreitet der am 1. Januar 2003 zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage den um die Zuschläge nach 20, 24, 25 und 26 verminderten Durchschnittslohn nach 17 aus dem Zeitraum der Kalenderjahre 2001 und 2002 vervielfacht mit dem Faktor 174, gilt der überschreitende Betrag als aufzubauender Differenzbetrag. Der Aufbau des Differenzbetrages nach Satz 1 erfolgt in fünf Jahresschritten je um 1/5 des Betrages. Der Aufbau beginnt erstmals am 1. Januar 2003, in den Folgejahren jeweils zum 1. Januar. Protokollnotiz: Für Waldarbeiter der Oberförstereien Neuzelle und Eberswalde, die an der Erprobung der teilautonomen Gruppenarbeit in Verbindung mit dem Monatstabellenlohn teilnahmen, wird deren persönlicher D-Lohn der durchschnittlichen D-Lohn Entwicklung im Land Brandenburg angepasst. Dazu wird der letzte für diese Waldarbeiter festgestellte D-Lohn nach 17 MTW- O mit dem entsprechenden Erhöhungsfaktor vervielfacht.

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