Deutschland-Gelsenkirchen: Straßentransport/-beförderung 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

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1 1 / 11 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: -Gelsenkirchen: Straßentransport/-beförderung 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung 1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im veröffentlicht werden müssen. <regulation_ > (de) Abschnitt I: Zuständige Behörde I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n) Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 lit. b Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Duisburg und die im Anhang A.II aufgeführten mitbedienten Nachbarkommunen Augustastraße 1 Kontaktstelle(n): Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, Augustastr. 1, Gelsenkirchen Gelsenkirchen Telefon: OePNV_Finanzierung@vrr.de Fax: Internet-Adresse(n): Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: Elektronischer Zugang zu Informationen: Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen I.2) I.3) I.4) Art der zuständigen Behörde Regional- oder Lokalbehörde Haupttätigkeit(en) Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder Busdienste Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: ja Stadt Düsseldorf Marktplatz Düsseldorf Stadt Mülheim an der Ruhr Am Rathaus Mülheim an der Ruhr Stadtverwaltung Krefeld Von-der-Leyen-Platz Krefeld 1 / 11

2 2 / 11 Stadt Oberhausen Schwartzstraße Oberhausen Kreis Wesel Reeser Landstraße Kreis Wesel Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1) Beschreibung II.1.1) II.1.2) II.1.3) Bezeichnung des Auftrags: Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsdienste im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen, Straßen- und Stadtbahnen und sonstigen Verkehrsmitteln im Stadtverkehr Duisburg einschließlich abgehender und anderer grenzüberschreitender, in die Gebiete benachbarter ÖPNV- Aufgabenträger führender Linien nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r) Bereich(e) Dienstleistungskategorie Nr T-04: Straßenbahnverkehr Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional) Dienstleistungskategorie Nr T-08: Stadt- und Regionalbahnsysteme Dienstleistungskategorie Nr T-99: Sonstige Beförderungsdienste Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Verkehrsdienste im öffentlichen Personennahverkehr im Gebiet der Stadt Duisburg (Hauptort der Leistungserbringung) und auf abgehenden und anderen grenzüberschreitenden, Linienabschnitten in den Gebieten der nachfolgend aufgeführten benachbarter Gebietskörperschaften: NUTS-Code DEA11,DEA16,DEA17,DEA14,DEA1F Kurze Beschreibung des Auftrags Von der beabsichtigten Direktvergabe sind alle Verkehrsdienste erfasst, die zu dem im geltenden Nahverkehrsplan der Stadt Duisburg (Beschluss vom , Kap. 9.3, als download abrufbar unter: www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/ php) beschriebenen Gesamtnetz Stadtverkehr Duisburg zählen. Der Stadtverkehr Duisburg besteht aus Stadtbahn, Straßenbahn und Linienverkehren mit Kraftfahrzeugen (Busverkehren einschließlich alternativer Bedienformen). Im Einzelnen handelt es sich dabei um nachfolgend aufgeführte Linien: Stadtbahn: Linie U79* von Meiderich, Bahnhof bis Düsseldorf (D)-Bilk, Universität über Mitte Wanheimerort Huckingen D-Wittlaer D-Mitte Straßenbahn: Linie 901* von Obermarxloh, Schleife bis Mülheim (MH), Hauptbahnhof über Marxloh Beeck Ruhrort Stadtmitte Zoo/Uni MH-Speldorf Linie 902 von Walsum, Watereck bis Grunewald, Betriebshof über Hamborn Meiderich Stadtmitte (Die Linie 902 verkehrt als ein- und ausfahrende Linie ab Platanenhof über die Bocksbarttrasse Karl-Jarres-Straße (Linienweg U 79) zum Betriebshof Grunewald und als Veranstaltungsverkehr zur MSV-Arena.) Linie 903 von Dinslaken (DIN), Bahnhof bis Hüttenheim, Mannesmann Tor 2 über Walsum Hamborn Meiderich Stadtmitte Hochfeld Wanheim 2 / 11

3 3 / 11 Bus: Linie SB40 von Walsum, Overbruch bis Stadtmitte, HBF Osteingang über Walsum BAB 59 Linie 905/906 (Ringlinie im Zweirichtungsverkehr) von Marxloh, Pollmann bis Marxloh, Pollmann über Klinikum Nord OB-Holten DU-Wehofen Walsum Alt-Walsum Linie 907* von Beeckerwerth, Godesberger Str. bis Oberhausen (OB), Holten Bf. über Beeck Alt-Hamborn Hamborn Klinikum Nord Holten Linie 908* von Alt-Hamborn, St.-Johannes-Hospital bis Oberhausen (OB), Sterkrade Bf. über Hamborn Neumühl OB-Buschhausen OB-Sterkrade Linie 909/910 (Ringlinie im Zweirichtungsverkehr) von Meiderich, Landschaftspark Nord bis Meiderich, Landschaftspark Nord über Neumühl Röttgersbach Marxloh Hamborn Alt-Hamborn Meiderich Linie 916 von Hochheide, Markt bis Obermeiderich, Sympher Str. über Hochheide Homberg Ruhrort Laar Beeck Mittelmeiderich Linie 917 von Hochheide, Markt bis Meiderich, Oberhauser Str. über Hochheide Homberg Ruhrort Mittelmeiderich Linie 920 von Neudorf, Sportpark bis Kaldenhausen, Krölls über Neudorf Stadtmitte Hochfeld Rheinhausen Bergheim Rumeln (Die Linie 920 fährt im Schülerverkehr bis Moers (MO), Kapellen Friedhof.) Linie von DU-Stadtmitte, Hauptbahnhof bis Moers (MO), Königlicher Hof über Hochfeld Rheinhausen Bergheim Asberg Linie 922 von Friemersheim, Markt bis Beeckerwerth, Godesberger Str. über Rheinhausen Asterlagen Homberg Linie 923 von Friemersheim, Markt bis Baerl, Kirche über Ruhrort Homberg Rheinhausen Linie 924 von Winkelhausen, Bruchstraße bis Kaldenhausen, Krölls über Asterlagen Rheinhausen Logport Friemersheim Rumeln Linie 926 von Neudorf, Uni Nord bis Homberg, Birkenstraßen über Duissern Neudorf HBF Stadtmitte BAB 40 Homberg Linie 928 von Winkelhausen, Bruchstraße bis Bissingheim, Dorfplatz über Businesspark BAB 40 Stadtmitte HBF Neudorf Linie 930/931 (Ringlinie im Zweirichtungsverkehr) von Duissern, Schnabelhuck bis Duissern, Schnabelhuck über Duissern HBF Stadtmitte Hochfeld Grunewald Neudorf Linie 933 von Neuenkamp, Rheindeich bis Neudorf, Uni Nord über Kaßlerfeld Stadtmitte HBF Neudorf Linie 934 von Kaßlerfeld, Betriebshof Unkelstein bis Großenbaum, Bahnhof über Wedau Neudorf HBF Stadtmitte Linie 935* von Oberhausen (OB), Sterkrade Bf. bis Oberhausen, (OB) Anne-Frank-Realschule über Neumühl DU-Röttgersbach Hamborn Neumühl OB-Buschhausen Linie 939* von Oberhausen, (OB) Anne-Frank-Realschule bis Stadtmitte, Hauptbahnhof über OB-Mitte Lirich Altstaden DU-Obermeiderich Duissern Neudorf Linie 940 von Huckingen, St.-Anna-Krankenhaus bis Rahm, Bahnhof über Angerhausen Wanheim Buchholz Großenbaum Linie 941 von Mündelheim, Ehinger Berg bis Wedau, Wolfssee über Hüttenheim Sittardsberg Großenbaum (Die Linie 941 fährt im Schülerverkehr bis Krefeld (KR), Uerdingen Bf.) Linie 942 von Mündelheim, Ehinger Berg bis Bissingheim, Dorfplatz über Serm Ungelsheim Huckingen Sittardsberg Buchholz Wedau Linie 945 von Neudorf, MSV-Arena bis Kaßlerfeld, Betriebshof Unkelstein über HBF Stadtmitte (Die Linie 945 verkehrt ausschließlich an Spieltagen des MSV Duisburg als Veranstaltungsverkehr zur MSV Arena.) Nachtbus-Linien: 3 / 11

4 4 / 11 Linie NE 1 von Neumühl, Buschhauser Str. bis Stadtmitte, HBF Osteingang über Obermarxloh Marxloh Bruckhausen Beeck Laar Ruhrort Kaßlerfeld Linie NE 2 von Rumeln, Markt bis Stadtmitte, HBF Osteingang über Bergheim Rheinhausen Trompet Hochfeld Linie NE 3 von Dinslaken, Bahnhof bis Stadtmitte, HBF Osteingang über Vierlinden Walsum Marxloh Hamborn Meiderich BAB 59 Linie NE 4 von Stadtmitte, HBF Ost bis Huckingen, St.-Anna-Krankenhaus über Neudorf Wedau Buchholz Sittardsberg Linie NE 5 von Hochheide, Markt bis Stadtmitte, HBF Osteingang über Homberg BAB 40 Linie NE 6 von Stadtmitte, Hauptbahnhof bis Hüttenheim, Mannesmann Tor 2 über Hochfeld Wanheimerort Wanheim Angerhausen In Ergänzung zum Regelverkehr ist innerhalb des Gesamtnetzes Stadtverkehr Duisburg gem. Nahverkehrsplan der Stadt Duisburg vom , Kap. 9.3 ein nachfrageorientierter Bedarf an TaxiBus- Fahrten sicherzustellen. Die Taxibuslinien werden nachfolgend im Einzelnen beschrieben: Taxibus (Nachtnetz): Linie TB 1 von Alt-Walsum, Wardtstraße bis Vierlinden, Staufenbergstraße über Overbruch Linie TB 2 von Walsum, Rathaus bis OB-Holten, Markt über Wehofen Linie TB 3 von Meiderich, Bahnhof bis Obermeiderich, Hagenshof Linie TB 4 von Meiderich, Bahnhof bis Untermeiderich, Freihafen Linie TB 5 von Beeckerwerth, Godesberger Str. bis Ruhrort, Friedrichsplatz über Laar Linie TB 6 von Baerl, Kirche bis Hochheide, Markt Linie TB 7 von Neuenkamp, Rheindeich bis Stadtmitte, Fr.-Wilhelm-Platz über Kaßlerfeld Linie TB 8 von Winkelhausen, Bruchstraße bis Rheinhausen, Markt über Asterlagen Linie TB 9 von Friemersheim, Markt bis Rumeln, Am Steinbrink über Siedlung Borgschenhof Linie TB 10 von Buchholz, Münchner Str. bis Bissingheim, Dorfplatz über Wedau Linie TB 11 von Hüttenheim, Mannesmann Tor 2 bis Mündelheim, Ehinger Berg über Ungelsheim, Serm Bei den mit einem * versehenen Linien handelt es sich um sog. Gemeinschaftslinien, die von dem internen Betreiber der Stadt Duisburg gemeinsam mit dem vom jeweiligen benachbarten Aufgabenträger betrauten Betreiber bedient werden. Nähere Einzelheiten zum gemeinsamen Betrieb der Gemeinschaftslinien sind beschrieben in dem Dokument zur Vorabbekanntmachung Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg über Verkehrsleistungen im Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1.). Der Betreiber wird mit der Verwaltung und Erbringung der Verkehrsdienste nach Maßgabe des zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags betraut. Hierzu gehören neben der Durchführung der Fahrleistungen auch die Vorhaltung von Betriebsmitteln, der Betrieb der Infrastruktur und der Bau von Schieneninfrastruktur, der Vertrieb unter Anwendung des VRR-Tarifs und die Kundenbetreuung. Nähere Einzelheiten zu den Verkehrsdiensten sind dem Dokument Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg über Verkehrsleistungen im Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1) und dem vorgenannten Nahverkehrsplan zu entnehmen ( 4 / 11

5 5 / 11 II.1.4) II.1.5) II.2) II.3) II.4) Der in Rede stehende öffentliche Dienstleistungsauftrag wird den Betreiber zu umfangreichen Investitionen in Schienenfahrzeuge verpflichten. Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages soll daher 22,5 Jahre betragen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Versorgung der Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten gleich welcher Art im gesamten von ihm abgedeckten Verkehrsgebiet. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot auf Verlangen des Aufgabenträgers oder unter Berücksichtigung des Nahverkehrsplans innerhalb eines bestimmten Korridors auch durch den Betreiber selbst an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse, eine geänderte Nahverkehrsplanung oder andere veränderte Umstände anzupassen ist. Demzufolge können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots sowie der Qualitätsstandards und sonstigen Anforderungen ergeben. Beispielsweise können neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen, Verknüpfungen der Linien(-äste) an den Knotenpunkten infolge von Umlaufoptimierungen und/oder infolge von Anpassungen an die Nachfrageentwicklung anders festgelegt, Bedienzeiten und Takte verändert werden usw. Die unten bei Abschnitt II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich nach Maßgabe der Regelungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren oder erweitern. Die Gruppe von Behörden kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht gemäß Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Näheres zum Verhältnis des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr zu den ihm angehörenden Zweckverbandsmitgliedern unter Abschnitt VI.1) dieser Vorabbekanntmachung. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) , Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll: unbekannt Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Es gelten die rechtlichen Grenzen des Art. 5 Abs. 2 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, wonach der interne Betreiber verpflichtet ist, den überwiegenden Teil des öffentlichen Verkehrsdienstes selbst zu erbringen. Menge und/oder Wert der Dienstleistungen: Ca. mindestens Nutzwagen-km p. a. km öffentlicher Personenverkehrsleistung: Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin Beginn: Laufzeit in Monaten: 270 (ab Auftragsvergabe) Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben III.1) Bedingungen für den Auftrag III.1.1) Kostenparameter für Ausgleichszahlungen: Der VRR ist für die Gewährung der Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag begründeten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zuständig (vgl. Abschnitt VI.1). Die Ausgleichsleistungen erfolgen auf der Grundlage des VRR-Finanzierungssystems und dem 5 / 11

6 6 / 11 III.1.2) III.1.3) III.1.4) III.1.5) III.1.6) III.2) III.2.1) III.2.2) III.3) Einnahmeaufteilungsvertrag in der jeweils gültigen Fassung. Die Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr [Finanzierungsrichtlinie] ist unter einsehbar. Informationen über ausschließliche Rechte: Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja Die Stadt Duisburg beabsichtigt die Vergabe eines ausschließlichen Rechtes im Sinne von Art. 2 lit. f) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. 8a Abs. 8 PBefG zum Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (siehe Abschnitt II.1.3). Ausgeschlossen werden sollen dadurch lediglich neu beantragte, wegen ihrer Verkehrsfunktion oder ihrer räumlichen und zeitlichen Lage gleichartige Verkehrsleistungen, die das Fahrgastpotenzial von Linien, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Weitere Einzelheiten regelt im Fall der Erteilung eines ausschließlichen Rechtes der öffentliche Dienstleistungsauftrag. Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen: An den Betreiber vergebener Prozentsatz: 100(%) (der verbleibende Anteil entfällt auf die zuständige Behörde) Soziale Standards: Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer, transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den betreffenden Diensten stehend gelten).: Gemäß Art. 4 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird der in Rede stehende öffentliche Dienstleistungsauftrag mit der Anforderung verbunden sein, dass der interne Betreiber seinen mit der Ausführung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags befassten Beschäftigten (ohne Auszubildenden) mindestens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge im Sinne von 4 Abs. 2 TVgG-NRW vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlt und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollzieht sowie die Anforderungen i. S. d. 7 und 8 TVgG-NRW beachtet. Soweit ein Fall des 5 TVgG-NRW gegeben ist, gelten für den internen Betreiber die aus der Norm folgenden gesetzlichen Verpflichtungen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen: Spezifikationen: Spezifikationen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden in Umsetzung des Nahverkehrsplans in dem in Rede stehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelt. Dies schließt die Zusammenfassung der Verkehrsdienste zu einer Gesamtleistung ein. Dazu gehört auch die Anwendung der Tarifangebot des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) einschließlich der Allgemeinen Beförderungsbedingungen des VRR. Zu den Anforderungen nach 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz wird auf das Dokument Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg über Verkehrsleistungen im Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr - Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1) und dem o. g. Nahverkehrsplan verwiesen ( Sonstige besondere Bedingungen: Teilnahmebedingungen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Technische Anforderungen Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge 6 / 11

7 7 / 11 Beschreibung: Es wird insoweit auf das Dokument Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg über Verkehrsleistungen im Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1) und dem o. g. Nahverkehrsplan verwiesen ( service/ php). Information und Fahrkarten: Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit: Zugausfälle: Prämien und Sanktionen: Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen: Befragung zur Kundenzufriedenheit: Beschwerdebearbeitung: Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität: Sonstige: Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Verfahrensart an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007) IV.2) IV.2.1) IV.2.2) IV.3) IV.3.1) IV.3.2) IV.3.3) IV.3.4) IV.3.5) IV.3.6) Zuschlagskriterien Zuschlagskriterien Angaben zur elektronischen Auktion Verwaltungsangaben Aktenzeichen: Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge verfasst werden können Bindefrist des Angebots Bedingungen für die Öffnung der Angebote Abschnitt VI: Weitere Angaben VI.1) Zusätzliche Angaben: A. Erläuterungen zur Vergabe durch die Gruppe von Behörden Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, (kurz VRR) handelnd als Gruppe von Behörden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und nach Art. 2 lit. b Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Duisburg und die im Anhang A.II aufgeführten mitbedienten Nachbarkommunen, beabsichtigt, mit Wirkung zum die Direktvergabe der oben genannten öffentlichen Personenverkehrsdienste des Stadtverkehrs Duisburg (einschließlich abgehender oder anderer grenzüberschreitender Linienabschnitte, die in die Gebiete benachbarter Gebietskörperschaften führen) an den internen Betreiber der Stadt Duisburg vorzunehmen. Der VRR und seine Mitglieder bilden eine Gruppe von Behörden i.s.d. Art. 2 lit. b), Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007. Sie stellen integrierte Verkehrsdienste im Sinne von Art. 2 lit. m) VO (EG) Nr. 1370/2007 sicher. Dabei sind die Verbandsmitglieder nach 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV verantwortlich. Sie sind zuständige Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (vgl. 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW). Als solche sind zuständig für die Definition 7 / 11

8 8 / 11 der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Die Stadt Duisburg legt in Abstimmung mit den mitbedienten Aufgabenträgern die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im öffentlichen Dienstleistungsauftrag fest. Die Zweckverbandsmitglieder haben dem VRR die Aufgabe der Finanzierung des ÖPNV zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen. Im Rahmen dieser übertragenen Aufgabe gewährt der VRR den Verkehrsunternehmen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007. Zudem führt der VRR im Namen und im Auftrag der Zweckverbandsmitglieder Direktvergaben durch. In diesem Rahmen stellt der VRR gegenüber dem ausgewählten Verkehrsunternehmen fest, dass eine Betrauung vorliegt und erlässt einen Finanzierungsbescheid gemäß der Finanzierungsrichtlinie des VRR. Der VRR führt das Direktvergabeverfahren als Gruppe von Behörden und zugleich handelnde für die in Abschnitt I.1), I.4) genannten Aufgabenträger durch. Soweit Gebiete innerhalb des VRR-Raums betroffen sind, erfolgt die Vergabe gemeinsam mit den mitbedienten Aufgabenträgern (vgl. Anhang A.II) im Rahmen der Gruppe von Behörden. Außerhalb des VRR ist das Gebiet des Kreises Wesel von der Vergabe betroffen. Die Stadt Duisburg hat mit dem Kreis Wesel eine delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen (vgl. Amtsblatt Bezirksregierung Düsseldorf ), mit der der Kreis die Aufgaben und Befugnisse bezüglich der auf seinem Gebiet verlaufenden Abschnitte des Stadtverkehrs Duisburg auf die Stadt in ihre alleinige Zuständigkeit überträgt. B. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge Gemäß 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen darstellen, die einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern (vgl. 8 Abs. 4 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.s.d. 13 Abs. 2 Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Auskömmlichkeit der beantragten Verkehre, obliegt es dem Antragsteller, diese Zweifel auszuräumen. Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen laufen am aus bzw. werden bis dahin beendet. C. Vergabe als Gesamtleistung Die Vergabe des Stadtverkehrs Duisburg (einschließlich abgehender oder anderer grenzüberschreitender Linienabschnitte, die in die Gebiete benachbarter Gebietskörperschaften führen) ist als Gesamtleistung gemäß 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz beabsichtigt. Der Stadtverkehr Duisburg (einschließlich abgehender oder anderer grenzüberschreitender Linienabschnitte, die in die Gebiete benachbarter Gebietskörperschaften führen) stellt ein integriertes Gesamtnetz dar, dessen einzelne Verkehrsleistungen verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind (vgl. Kap. 9 des Nahverkehrsplans der Stadt Duisburg, als download abrufbar unter: 8 / 11

9 9 / 11 VI.2) VI.2.1) Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe VI.1.B), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen. Eigenwirtschaftliche Anträge, durch die einzelnen Linien oder ein Teilnetz aus dem vorhandenen und im Nahverkehrsplan beschriebenen Verkehrsnetz herauslösen würden, sind außerdem nach Maßgabe von 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. d) PBefG zu versagen. D. Anforderungen Gemäß 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in dem Dokument Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg über Verkehrsleistungen im Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation zusammengefasst (vgl. 8a Abs. 2 Satz 5 Personenbeförderungsgesetz). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von 13 Abs. 2a Sätze 3 5 Personenbeförderungsgesetz. Die Anforderungen sind nach Maßgabe von 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe VI.1.B), d. h. führen nach Maßgabe von 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Die Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg über Verkehrsleistungen im Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (einschließlich Anlagen) ist als download abrufbar unter: Im Übrigen gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung des ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans der Stadt Duisburg. Der derzeitige Nahverkehrsplan ist als download abrufbar unter: Die zuständige Behörde (oben Abschnitt I.1.) erachtet einen gemäß den Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung auf eigenwirtschaftlicher Basis gestellten Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot, das die zuständige Behörde über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn das Verkehrsunternehmen die Einhaltung der in dieser Vorabbekanntmachung (nebst ergänzendem Dokument und Anlagen) definierten Anforderungen (Standards) nach 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zusichert. Verbindliche Zusicherungen sind nach Maßgabe von 13 Absatz 2a Satz 3 PBefG für die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge relevant. Zur Absicherung der verbindlichen Zusicherungen erwartet die zuständige Behörde von einem eigenwirtschaftlichen Antragssteller, dass er der zuständigen Behörde einen eigenen justiziablen und sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der in den definierten Anforderungen verschafft. Es wird darauf hingewiesen, dass zum Betrieb der zur Gesamtleistung (VI.1.C) zählenden Stadtbahn- und Straßenbahnlinien gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz auch der Betrieb der Infrastruktur gehört. Auskünfte zu der vorhandenen, teils im Eigentum der Stadt Duisburg, teils im Eigentum des von ihr betrauten Betreibers liegenden, Infrastruktur erteilt die Stadt Duisburg (Stadt Duisburg, Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement, Geodatenbearbeitung und visualisierung, Herr Dipl.-Ing. (FH) Ralf Zigan, Stadthaus, Friedrich-Albert-Lage-Platz 7, Duisburg, Tel ). Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Vergabekammer Westfalen Albrecht-Thaer-Straße Münster 9 / 11

10 10 / 11 VI.2.2) vergabekammer@brms.nrw.de Telefon: Internet-Adresse: vergabekammer_westfalen/index.html Fax: Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus den 135 und 160 GWB, welche auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. 8a Abs. 7 Satz 1 PBefG). Diese Bestimmungen des GWB lauten wie folgt: 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 10 / 11

11 11 / 11 VI.2.3) VI.3) VI.4) 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach 135 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt Vergabekammer Westfalen Albrecht-Thaer-Straße Münster vergabekammer@brms.nrw.de Telefon: Internet-Adresse: vergabekammer_westfalen/index.html Fax: Bekanntmachung der Auftragsvergabe: Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: / 11

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