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1 8. Januar 2007 Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zu dem Entwurf einer Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung VersVermV) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (IIB ) vom 18. Dezember 2006 Verbraucherzentrale Bundesverband Fachbereich Finanzdienstleistungen Markgrafenstr Berlin Seite 1 von 13

2 I. Vorbemerkung und Zusammenfassung Mit dem zum Jahresende 2006 in Kraft getretenen Gesetz über die Versicherungsvermittlung (BGBl. I Nr. 63 S. 3232) hat der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie über Versicherungsvermittlung 2002/92/EG in nationales Recht umgesetzt. Die Berufstätigkeit der Versicherungsvermittlung ist damit grundsätzlich erlaubnispflichtig, Vermittler haben Statusoffenlegungs-, Dokumentations- und Informationspflichten. Sie werden in einem öffentlichen Register geführt, aus dem erkennbar ist, gegenüber wem (Versicherer oder Berufshaftpflichtversicherer) falsch beratene Verbraucher Schadensersatzansprüche geltend machen können. Nicht an bestimmte Versicherer gebundene Vermittler benötigen eine Sachkundeprüfung und den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als Berufsausübungsvoraussetzung, gebundene Vermittler brauchen nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers lediglich eine Haftungsübernahmeerklärung des Versicherers für ihr Handeln sowie angemessene Fachkunde. Im Bereich der Zulassungsanforderungen für Versicherungsvermittler verfolgt der Gesetzgeber im Vermittlergesetz das Konzept einer einheitlichen Mindestqualifikation. 222 Unterrichtsstunden à 45 Minuten sollen die fachlichen Fundamente schaffen, auf denen der Versicherungsvermittler aufbauen soll. Die geforderte IHK-Prüfung müssen künftig allerdings nur sehr wenige Vermittler ablegen, und zwar die nicht an bestimmte Versicherer gebundenen. Den gebundenen Vermittlern muss deren Versicherer die benötigte angemessene Fachkunde bescheinigen. Sie bedürfen keiner Berufsausübungserlaubnis. Ein von uns vorgeschlagenes Konzept modularer Teilqualifikationen und bausteinartiger Berufszulassungen, nach dem sich die Erlaubnis zur Vermittlungstätigkeit nur auf diejenigen Ausbildungsmodule (wie z.b. Sach-/Haftpflichtversicherung, Altersvorsorge, Invaliditäts- und Todesfallabsicherung etc.) erstreckt, bezüglich derer der Vermittler eine absolvierte Fachkundeprüfung nachweisen kann, ist von der Bundesregierung in der Vergangenheit nicht aufgegriffen worden. Wenn der Gesetzgeber allerdings stattdessen das Konzept einer einheitlichen Mindestqualifikation für Vermittler verfolgt, dann sollte andererseits aber auch Einiges dafür getan werden, dass Verbraucher Vermittler unter Qualitätsaspekten aussuchen können. Daher ist es wichtig, dass ihnen Kriterien an die Hand gegeben werden, anhand derer sie ihren Vermittler aussuchen können. Wichtig ist aus unserer Sicht zunächst, dass die Verbraucher erfahren, dass es Berater gibt, die keine Provisionen annehmen dürfen und deren Produktempfehlung somit frei von Provisionsinteressen ist. Wichtig ist auch, dass sie lernen, dass aus dem Status des Vermittlers Risiken bei der Produktauswahl - zum Beispiel gravierende Deckungslücken - erwachsen können und dass die Wahl des Vermittlers oder Beraters darüber entscheiden kann, ob diese Risiken vermieden werden oder nicht.

3 Daher sollte den Verbrauchern sowohl in der Statusinformation nach 11 des vorliegenden Verordnungsentwurfs als auch auf der Internetseite des Vermittlerregisters die wesentlichen Unterschiede der verschiedenen Typen von Versicherungsberatern und vermittlern und die daraus für die Verbraucher erwachsenden Konsequenzen dargelegt werden. Der Entwurf stellt dies leider nicht sicher. Wir haben hierzu Vorschläge unterbreitet. Leider sieht der Entwurf vor, dass Prüflinge, die zur IHK-Prüfung antreten, selbst entscheiden können, in welchem Wissensgebiet (Sach- und Haftpflichtversicherung oder aber Personenversicherung) sie sich prüfen lassen möchten. Das führt selbstverständlich dazu, dass sie nur eines der beiden Gebiete intensiv lernen, um so ihre Prüfungschancen zu verbessern. Wir schlagen vor, diese Regelung fallen zu lassen. Problematisch ist ferner, dass der Entwurf mögliche Selbstregulierungspotenziale des Vermittlermarkts nicht nutzt. Lässt man wie vorgesehen marktübliche Ausschlüsse und eine fehlende Versicherungsdeckung bei vorsätzlicher Fehlberatung in der Berufshaftpflichtversicherung zu, dann werden die Berufshaftpflichtversicherer diese Ausschlüsse nutzen. Wären sie jedoch gezwungen, etwa das Risiko einer vorsätzlichen Falschberatung gegenüber dem geschädigten Dritten zu decken, dann würden sie unseriös arbeitenden Vermittlern den Berufshaftpflichtversicherungsschutz aufkündigen und der Betroffene würde schon aus Angst, keinen neuen Schutz mehr zu finden und seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können, vorsätzliche Falschberatungen unterlassen. Schwarze Schafe würden schneller aus dem Markt gedrängt werden können. Wir kritisieren auch, dass Verbraucher, die das Vermittlerregister einsehen, dort weder die gewerbliche Anschrift des Vermittlers noch den Namen der die Haftung übernehmenden Versicherer erfahren. Das führt zu vermeidbarer Bürokratie und macht den Auskunftssuchenden das Leben unnötig schwer. Erheblicher Kritik begegnet auch, dass der Ausschuss, welcher die Prüfungsaufgaben für die IHK-Prüfung zusammenzustellen hat, nach dem vorliegenden Entwurf von den Versicherern und den Vertretern der gebundenen Vermittler dominiert wird, obwohl die Prüfung nur von nicht an bestimmte Versicherer gebundenen Vermittlern und von Versicherungsberatern absolviert werden muss. Völlig unangemessen erscheint uns in diesem Zusammenhang, dass dem Aufgabenausschuss kein einziger Vertreter der Versicherungsberater angehören soll.

4 II. Stellungnahme II.1 Zu Abschnitt I, Sachkundeprüfung Zu 1 Grundsatz Anmerkung 1 In 1 Abs. 2 lit. g) und h) ist den Worten Hausratversicherung und Gebäudeversicherung jeweils das Wort Verbundene vorangestellt. Wir regen an, dieses Wort jeweils zu streichen. Die gleichen Streichungen sollten in der Anlage 1 (zu 1 Abs. 3 Satz 2) vorgenommen werden. Der Begriff Verbundene -versicherung weist darauf hin, dass die deutschen Versicherer bei den von ihnen traditionell angebotenen Versicherungen ihr Versicherungsprodukt als ein Bündel von einzelnen Gefahrendeckungen (Beispiel: Feuerversicherung, Versicherung gegen bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, Sturm ) ansehen und vorgeben. Es gibt jedoch auch so genannte all risk Deckungen, die diesem Konzept nicht folgen. Zumindest Versicherungsberater und -makler müssen derartige Deckungen kennen. Um einem zu eingeschränkten Verständnis des Lehrstoffs vorzubeugen, sollte daher in 1 Abs. 2 lit. g) und h) jeweils das Wort Verbundene gestrichen werden. Anmerkung 2 In 1 Abs. 2 Nr. 4 werden rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung als Ausbildungsinhalt genannt. Dies erscheint uns nicht ausreichend. Aus der Sicht der späteren Kunden ist es wichtig, dass der Vermittler ausreichende Rechtskenntnisse auch im Versicherungsvertragsrecht besitzt. Daher regen wir an, das Versicherungsvertragsrecht in 1 Abs. 2 Nr. 4 explizit zu nennen und die entsprechenden Ausbildungsinhalte nicht lediglich in der Anlage 1 zum Verordnungsentwurf aufzuführen. Diese Herausstellung scheint uns wichtig, weil für die entsprechenden Lerninhalte im Ausbildungskatalog des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) in Sachgebiet 2 - Kaufmännische und rechtliche Grundlagen für den Versicherungsvermittler nur 24 Unterrichtsstunden zur Verfügung stehen, von denen ein Teil für weniger Wichtiges (z. B Berufsvereinigungen ; Arbeitnehmervertretungen ) verbraucht wird. Insgesamt erscheinen hier 24 Unterrichtsstunden für den Block 2 des Stoffplans des BWV (2.1 Vertragsrecht, 2.2 Besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag, 2.3

5 Vermittlerrecht, 2.4. Wettbewerbsrecht, 2.5 Verbraucherschutz, 2.6 Versicherungsaufsicht und 2.7 Europäischer Binnenmarkt) zu wenig. Folgeänderung: In der Anlage 2 (zu 3 Abs. 8) müsste Nr. 4 entsprechend ergänzt werden. Anmerkung 3 Wir schlagen vor, in der Anlage 1 (zu 1 Abs. 3 Satz 2) Private Vorsorge durch Lebens- und Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung abstrakter zu formulieren. Eine ausschließliche Ausbildung in der Lebens- und Rentenversicherung greift im Bereich der Altersvorsorge bei konkurrierenden Produkten wie Banksparpläne oder Fonds zu kurz, da Versicherungsprodukte hier oft nicht die richtige Wahl sind. Wir regen daher an, den zweiten Spiegelstrich wie folgt zu formulieren: Private Hinterbliebenen-, Invaliditäts- und Altersvorsorge (Grundlagen, am Kundenbedarf orientierte Produktauswahl, staatliche Förderung und steuerliche Behandlung) Eine zu einseitige Fokussierung auf Lebens- und Rentenversicherungen kann im Bereich Altersvorsorge zu Fehlberatungen führen. Anmerkung 4 In Anlage 1 (zu 1 Abs. 3 Satz 2) sollte nach dem Text des ersten Spiegelstrichs das Komma durch eine Klammer ersetzt werden. Anmerkung 5 In Anlage 1 (zu 1 Abs. 3 Satz 2) sollte am Ende des Textes zum vierten Spiegelstrich hinter dem Wort Feuer-Rohbauversicherung eingefügt werden: / Bauleistungsversicherung. Zu 3 Verfahren Anmerkung 1 In Absatz 4 Satz 2 des Entwurfs heißt es: Dabei kann der Prüfling wählen zwischen den Sachgebieten Vorsorge (Lebensversicherung, Private Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) oder Sach- und Vermögensversicherung (Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, Verbundene Hausratversicherung, Verbundene Gebäudeversicherung, Rechtsschutzversicherung). Dieser Satz sollte auf jeden Fall gestrichen werden.

6 Ansonsten werden Prüflinge sich gerade in dem Bereich nicht prüfen lassen, in dem sie besonders geringe Kenntnisse besitzen. Die Wahlmöglichkeit wird dazu führen, dass entgegen Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung Vermittler in wichtigen Teilgebieten der Versicherungsvermittlung keine angemessenen Fachkenntnisse vorhanden sein werden. Sofern an dem Satz festgehalten wird, sollte die Berufszulassung auf den Bereich der Versicherungsvermittlung beschränkt werden, in dem entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden. Anmerkung 2 Die in 3 Absatz 3 des Entwurfs vorgesehene Besetzung des Aufgabenausschusses ist unausgewogen, da Versicherer und gebundene Vermittler ein Übergewicht eingeräumt wird, das sachlich nicht gerechtfertigt ist. Nach dem Entwurf sollen die Versicherungsberater bei der Besetzung des Aufgabenausschusses völlig unberücksichtigt bleiben. Das sollte geändert werden. Daneben sollte gesehen werden, dass die Prüfung lediglich von ungebundenen Vermittlern absolviert werden muss. Dann müssen die Vertreter der unabhängigen Vermittler und der Versicherungsberater aber auch mindestens die Hälfte der Vertreter im Aufgabenausschuss stellen. Ausgewogener als im Entwurf erschiene uns daher die folgende Zusammensetzung des Aufgabenausschusses: 1. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsberater oder der Vertreter ihrer Interessen, 2. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsmakler oder der Vertreter ihrer Interessen, 3. zwei Mitglieder und ein Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsunternehmen oder der Vertreter ihrer Interessen, 4. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Außendienstführungskräfte oder der Vertreter ihrer Interessen sowie 5. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter ihrer Interessen.

7 Zu 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen In 4 wird an mehreren Stellen die Anerkennung einer anderen Berufsqualifikation von einer ein- oder mehrjährigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler abhängig gemacht. Da im Versicherungsvertragsrecht zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern differenziert wird, sollte hier jeweils im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung ergänzt werden. II.2 Zu Abschnitt II, 5 bis 7, Vermittlerregister Anmerkung 1 Der vorrangige Zweck des zentralen öffentlichen Registers ist, dass sich die Verbraucher über den Status des Versicherungsvermittlers oder -beraters informieren und herausfinden können, an wen sie Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zu richten haben. Die vorgesehene Vorschrift des 7 wird gerade diesem Ziel nicht gerecht, da die entscheidenden Informationen (Geschäftsanschrift, 5 Nr. 5 und Name des haftungsübernehmenden Versicherers, 5 Nr. 7) gerade nicht im Register öffentlich abrufbar sein sollen. Eine Begründung hierfür liefert der Entwurf nicht. Vielmehr wird hierzu ausgeführt, der Kunde erhalte diese Information in der ihm zu überlassenden Statusinformation nach 11 des Entwurfs. Sollte es bei dieser Festlegung bleiben, so kann es Verbrauchern wesentlich erschwert werden, nachteilige Folgen zu vermeiden, wenn Vermittler ihren Pflichten nach 11 nicht nachkommen. Sie müssen dann die aus dem Register nicht zu entnehmenden Daten umständlich recherchieren. Dies verursacht unnötigen bürokratischen Aufwand und geht einseitig zu Lasten der Verbraucher. Hinzu kommt, dass im Zuge der großen Reform des Versicherungsvertragsgesetzes geplant ist, bei Pflichtversicherungen einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer einzuführen. Dies spricht dafür, den Namen des zuständigen Versicherers bzw. Berufshaftpflichtversicherers im Register bekannt zu geben. 7 sollte nach alledem ersatzlos gestrichen werden. In 6 Absatz 1 sollte der Passus 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 2 gestrichen und durch 5 ersetzt werden.

8 Anmerkung 2 Ferner sollte darauf geachtet werden, dass Verbraucher, die im Internet zu einem bestimmten Vermittler Informationen suchen, nicht nur dessen Status im Sinne des 5 des vorliegenden Verordnungsentwurfs erfahren, sondern auch, was den Unterschied der verschiedenen Berater oder Vermittler ausmacht, wie neutral und unabhängig der in Bezug auf ein bestimmtes Versicherungsprodukt erteilte Ratschlag des Beraters oder Vermittlers ist, welche Pflichten dem Status des Vermittlers erwachsen, wer für dessen Beratungsfehler haftet und was der Verbraucher tun muss, um seine Schadensersatzansprüche im Falle einer Falschberatung geltend zu machen. Der Entwurf zielt darauf ab, dass lediglich eine Information über den Status des Vermittlers mit nicht erläuterten Verweisen auf Fundstellen in 34 d der Gewerbeordnung im Register eingetragen werden soll. Diese Formulierung hilft niemandem. Im gesamten Abschnitt II des Verordnungsentwurfs finden sich keinerlei Festlegungen, die eine entsprechende Auskunft an Verbraucher sicherstellen. Eine entsprechende Anpassung sollte also vorgenommen werden. Die entsprechenden Informationen sollte der Versicherungsnehmer bzw. Kunde des Vermittlers oder Versicherungsberaters auch im Internet im Vermittlerregister leicht auffinden können. 5 sollte daher um folgenden zweiten Absatz ergänzt werden: (2) Das Register nach 11a der Gewerbeordnung muss eine leicht auffindbare und leicht verständliche Information darüber enthalten, welche Rechtspflichten Versicherungsvermittler und -berater im Hinblick auf die Offenlegung ihres Status gemäß Absatz 1 Nummer 2 haben, welche Pflichten sich aus diesem Status jeweils ergeben und welche Möglichkeiten bestehen, im Falle eines Beratungsverschuldens des Versicherungsvermittlers oder Versicherungsberaters Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ein Muster, wie über den Status des Vermittlers oder Beraters und die daraus erwachsenden Konsequenzen in einer allgemeinen Registerinformation aufgeklärt werden sollte, befindet sich im Anhang zu dieser Stellungnahme. II.3 Zu Abschnitt III, Anforderungen an die Haftpflichtversicherung nach 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung Nach 9 Absatz 5 des Entwurfs soll die Haftung wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden können. Ferner sollen nach Satz 2 marktübliche Ausschlüsse zulässig sein. Dieses genügt den Anforderungen der Richtlinie über Versicherungsvermittlung nicht, was bereits aus der Tatsache folgt, dass die Richtlinie die Berufshaftpflichtversicherung nur dann für

9 verzichtbar hält, wenn eine Haftungsübernahme durch ein Versicherungsunternehmen vorliegt und diese uneingeschränkt (!) ist. Demzufolge hat auch die Berufshaftpflichtversicherung uneingeschränkten Schutz zu bieten. Handelt es sich um eine Pflichtversicherung, muss diese darüber hinaus den Anforderungen von 158 c Abs. 1 VVG genügen. 158 c Abs. 1 VVG (Auszug) (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen Absatz 5 sollte daher wie folgt gefasst werden: Die Haftung kann gegenüber dem Inhaber des Schadensersatzanspruchs nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, auch nicht bei vorsätzlichem Verhalten des Versicherungsvermittlers. Diese Formulierungsänderung ist notwendig, damit der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer ein Interesse daran hat, denjenigen Personen unverzüglich den Versicherungsschutz zu entziehen, die zum Beispiel fortgesetzt und vorsätzlich gegen ihre Pflicht zur Dokumentation, 42 c VVG, verstoßen, um für künftige Fälle solcher Pflichtverletzungen nicht einstehen zu müssen. Auf diese Weise würden unseriöse Vermittler vom Versicherungsmarkt verdrängt. Wenn der Versicherer dagegen - wie im Entwurf offenbar angestrebt - nicht haften muss, dann hat er allenfalls ein verringertes Interesse, sich von solchen Vermittlern zu befreien, die wiederholt ihre Beratungs- und Dokumentationspflichten vernachlässigen. Selbstregulierungspotenziale und anreize bleiben so ungenutzt. Es ist darüber hinaus nicht zu rechtfertigen, den vorsätzlich falsch beratenen Kunden auf seinen Ersatzansprüchen sitzen zu lassen. Durch die hier vorgeschlagene Regelung bliebe dem Haftpflichtversicherer immer noch der Regress gegen den Vermittler. II.4 Zu Abschnitt IV, Informationspflichten Die gleiche Kritik, die wir in Bezug auf die vorgesehenen Regelungen zum Vermittlerregister geäußert haben, gilt auch hier. Was soll der Verbraucher beispielsweise mit der Information anfangen, der Vermittler sei als Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis nach 34 a Absatz 1 der Gewerbeordnung im Vermittlerregister eingetragen? Eine solche Information verschleiert mehr als sie enthüllt.

10 Am Ende von 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sollte daher das Komma durch ein Semikolon ersetzt und Folgendes angefügt werden: er hat ferner anzugeben, welche Pflichten sich aus diesem Status ergeben und welche Möglichkeiten bestehen, im Falle eines Beratungsverschuldens des Versicherungsvermittlers oder Versicherungsberaters Schadensersatzansprüche gegen diesen geltend zu machen,../..

11 III. Anlage: Muster für eine allgemeine Registerinformation über die verschiedenen Typen von Versicherungsvermittlern und -beratern Unterschiede der verschiedenen Arten von Versicherungsvermittlern und -beratern 1. Versicherungsberater 2. Versicherungsmakler (Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung) 3. Versicherungsvertreter 4. gebundener (Erlaubnis nach 34 d Abs. Versicherungsvertreter 1 der Gewerbeordnung) ( Erlaubnis nach 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung) 5. produktakzessorischer Versicherungsvermittler (Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung) - Bindungen des Beraters oder Vermittlers - Unabhängigkeit der dem Kunden erteilten Ratschläge - Er darf keine Vergütungen von Versicherern entgegennehmen. Produktangebot Sofern er nicht nachweisen kann, dass er den Kunden auf ein eingeschränktes Produktangebot hingewiesen hatte, haftet er dafür, wenn er seinen Rat nicht auf eine ausgewogene Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen stützt und dem Kunden daraus ein Schaden entsteht. Er darf Vermittlungsprovisionen / - courtagen von Versicherern entgegennehmen, wird also vom Versicherer bezahlt. Sofern er nicht nachweisen kann, dass er den Kunden auf ein eingeschränktes Produktangebot hingewiesen hatte, haftet er dafür, wenn er seinen Rat nicht auf eine ausgewogene Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen stützt und dem Kunden daraus ein Schaden entsteht. Er darf Vermittlungsprovisionen von Versicherern entgegennehmen, wird also vom Versicherer bezahlt. Es kann sein, dass er Vorgaben des Versicherers erfüllen muss. Sein Angebot an Versicherungstarifen ist in der Regel eingeschränkt. Sofern er jedoch nicht nachweisen kann, dass er den Kunden auf ein eingeschränktes Produktangebot hingewiesen hatte, haftet er dafür, wenn er seinen Rat nicht auf eine ausgewogene Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen stützt und dem Kunden daraus ein Schaden entsteht. Er ist Interessenvertreter des Versicherers. Er darf in der Regel nur die Produkte eines bzw. bestimmter Versicherer vermitteln und wird vom Versicherer bezahlt. Sein Angebot an Versicherungen und Versicherungstarifen ist eingeschränkt. Er verkauft in der Regel nur die Produkte eines bzw. bestimmter Versicherer und wird vom Versicherer bezahlt. Sein Angebot an Versicherungen und Versicherungstarifen ist in der Regel eingeschränkt.

12 III. Anlage: Muster für eine allgemeine Registerinformation über die verschiedenen Typen von Versicherungsvermittlern und -beratern Unterschiede der verschiedenen Arten von Versicherungsvermittlern und -beratern 1. Versicherungsberater 2. Versicherungsmakler (Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung) 3. Versicherungsvertreter 4. gebundener (Erlaubnis nach 34 d Abs. Versicherungsvertreter 1 der Gewerbeordnung) ( Erlaubnis nach 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung) 5. produktakzessorischer Versicherungsvermittler (Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung) Befugnis zur rechtlichen Beratung des Kunden Er darf Sie in Rechtsfragen zu Versicherungen beraten und außergerichtlich gegenüber dem Versicherer rechtlich vertreten, auch im Schadenfall Er darf Sie in Rechtsfragen zu Versicherungen nur im Rahmen der Ausübung seiner sonstigen Tätigkeit beraten. Dritte, die nicht Verbraucher sind, darf er bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich beraten. Er darf Sie in Rechtsfragen zu Versicherungen nur im Rahmen der Ausübung seiner sonstigen Tätigkeit beraten. Er kann Sie darüber hinaus rechtlich nicht beraten und Sie nicht vertreten, auch nicht im Schadenfall. Er darf er Sie in Er darf nur bestimmte Versicherungen Rechtsfragen nur im Rahmen vermitteln, die im Zusammenhang mit der Ausübung seiner der Lieferung einer Ware oder sonstigen Tätigkeit beraten. Dienstleistung stehen. Zu Haftpflicht- Er kann Sie darüber hinaus oder Lebensversicherungen darf er in rechtlich nicht beraten und der Regel nicht beraten. Verträge mit Sie nicht vertreten, auch nicht einem jährlichen Prämienaufwand über im Schadenfall. 500 darf er nicht vermitteln. Er darf er Sie in Rechtsfragen nur im Rahmen der Ausübung seiner sonstigen Tätigkeit beraten. Er kann Sie darüber hinaus rechtlich nicht beraten und Sie nicht vertreten, auch nicht im Schadenfall.

13 III. Anlage: Muster für eine allgemeine Registerinformation über die verschiedenen Typen von Versicherungsvermittlern und -beratern Unterschiede der verschiedenen Arten von Versicherungsvermittlern und -beratern 1. Versicherungsberater 2. Versicherungsmakler (Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung) 3. Versicherungsvertreter 4. gebundener (Erlaubnis nach 34 d Abs. Versicherungsvertreter 1 der Gewerbeordnung) ( Erlaubnis nach 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung) 5. produktakzessorischer Versicherungsvermittler (Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung) Rechtsstellung und Haftung Berufsqualifikation Rechtlich steht er im Lager des Versicherungsnehmers. Für die seinem Kunden entstehenden finanziellen Folgen von Beratungsfehlern muss er aufkommen, der Versicherer haftet dafür nicht. Er muss eine Berufshaftpflichtversich erung mit einer Deckungssumme von 1,5 Mio Versicherungssumme und mindestens 1 Mio Deckung pro Schadenfall unterhalten. Mindestens Fachkundeprüfung vor der IHK Rechtlich steht er im Rechtlich steht er im Lager des Lager des Versicherungsnehmers. Versicherungsnehmers, Für die Ihnen entstehenden finanziellen Folgen von Beratungsfehlern muss er aufkommen, der Versicherer haftet dafür nicht. Er muss eine Berufshaftpflichtversich erung mit einer Deckungssumme von 1,5 Mio Versicherungssumme falls er nicht nachweisen kann, dass er dem Kunden anderweitige Angaben gemacht hat. Für die seinem Kunden entstehenden finanziellen Folgen von Beratungsfehlern muss er aufkommen, der Versicherer haftet dafür nicht. Er muss eine Berufshaftpflichtversicherun g mit einer Deckungssumme von 1,5 und mindestens 1 Mio Mio Versicherungssumme Deckung pro und mindestens 1 Mio Schadenfall Deckung pro Schadenfall unterhalten. unterhalten. Mindestens Fachkundeprüfung vor der IHK Mindestens Fachkundeprüfung vor der IHK Er ist Interessenvertreter des Versicherers und zum Verkauf von Versicherungen nur befugt, wenn sich der oder die Versicherer gegenüber der Registerstelle verpflichtet hat bzw. haben, für etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden (z.b. infolge von Falschberatung) aufzukommen. Angemessene Fachkunde, die vom Versicherer gegenüber der Berufszulassungsstelle (IHK) bescheinigt werden muss. Das Fachkundeniveau soll dem der Fachkundeprüfung vor der IHK entsprechen. Er ist Interessenvertreter des Versicherers und zum Verkauf von Versicherungen nur befugt, wenn sich der oder die Versicherer gegenüber der Registerstelle verpflichtet hat bzw. haben, für etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden (z.b. infolge von Falschberatung) aufzukommen. Der Versicherer, der mit solchen Vermittlern zusammenarbeitet, muss sicherstellen, dass diese über eine zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung notwendige angemessene Qualifikation verfügen.

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.

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