Mag. Claudia Strohmeyer Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbh November 2016, Flughafen Wien

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1 Österreichische Gefahrgutkonferenz 2016 Luftverkehr Rechtlicher Rahmen Internationale, europäische und nationale Vorschriften, Änderungen IATA-DGR 2017 Mag. Claudia Strohmeyer Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbh November 2016, Flughafen Wien 1

2 Internationale Rechtsvorschriften Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt / Chicago Convention ICAO Annex 18 ICAO Technical Instructions for the safe transport of dangerous goods by air + Supplement (ICAO Doc 9284, Doc 9284/AN905) 2

3 Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt - Chicago Convention Staaten Provisional International Civil Aviation Organization (PICAO) ICAO - April 1947 Oktober ICAO wird Sonderorganisation der Vereinten Nationen 3

4 ICAO Annex 18 The Safe Transport of Dangerous Goods by Air" Allgemeine Grundsätze Gefährliche Güter müssen in Übereinstimmung mit den Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (the Technical Instructions ) transportiert werden Verpflichtung der Mitgliedstaaten 4

5 Technical Instructions for the Safe transport of Dangerous Goods by Air / ICAO TIs Spezifizierung des Annex 18 Detailinformationen Erscheinen alle zwei Jahre 5

6 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) 6

7 Verordnung (EU) Nr. 965/2012 Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß VO (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 7

8 Verordnung (EU) Nr. 379/2014 Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 8

9 Nationale Rechtsvorschriften Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) Erlässe zum Gefahrguttransport/Luft Luftfahrtgesetz (LFG) 9

10 Gefahrgutbeförderungsgesetz / GGBG 8. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt 32 Besondere Pflichten von Beteiligten 33 Besondere Ausbildung 34 Kontrollen 9. Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen 35 Zuständige Behörden 37 Strafbestimmungen udgl. 10

11 Gefahrgutbeförderungsverordnung / GGBV Abschnitt: Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen 38 Geltung, Organisation 39 Anerkennung der Schulungsveranstalter 40 Qualifikationen des Veranstalters 41 Dauer der Schulungen 42 Qualifikationen des Lehrpersonals 43 Lehrmittel 44 Teilnehmerzahl 45 Durchführung der Schulungen, Kontrollen 46 Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer 47 f Prüfungen und Durchführung der Prüfung

12 IATA - DGR April 1945 Dachverband der Fluggesellschaften 250 Fluggesellschaften Gefahrgutvorschriften (DGR) 12

13 1. Anwendung Ausnahme Search and Rescue ( ) Fortsetzung des Transportweges ( ) Passagierinformation (1.4) Überprüfung und Genehmigung ( ) Angemessene Unterweisung / Lithium Batterien Section II (1.6) 13

14 2. Begrenzungen Gefahrgut in Freigestellten Mengen - Änderung der Verpackungsvorschrift (2.6.5) Abweichungen der Luftfahrtunternehmen Ergänzungen, Streichungen und Änderungen (2.8) 14

15 3. Klassifizierung Behördliche Genehmigung ( ) Klassifizierungsdetails Explosivstoffe (3.1.8) Zusätzliche Bestimmungen bezüglich Klassifizierung polymerisierender Stoffe ( ) Geänderte Klassifizierungsvorschriften für infizierte lebende Tiere ( ) 15

16 4. Identifikation Verzeichnis der gefährlichen Güter (4.2) UN Lithium Ionen Batterien CAO UN UN 3091, UN 3480 und UN 3481 Neues Klasse 9 Gefahrenkennzeichen Sonderbestimmungen (4.4) A 21 - UN 3166 A 88 - Lithium Zellen und Batterien A ID 8000 A Lithium Batterien in/mit Ausrüstung A Ladezustand > 30% 16

17 5. Verpacken ULD - UN 3373, ID 8000 und UN 1845 ( ) Behördliche Genehmigung UN-Verpackungen ( ) Verpackungsanweisungen ULD - UN 3373, ID 8000, UN 1845 (VA 954) Section IB - Verpackungsanweisungen 965 und 968 Section II - Verpackungsanweisungen Lithium Batterien 17

18 6. Verpackungsspezifikation und Prüfverfahren ISO Standards (6.4.2) 18

19 7. Markierung und Kennzeichnung Sprachliche Richtigstellung Neues Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichen ( ) Nur mehr Klasse 9 und Piktogramm erlaubt ( ) Klasse 9 Lithium-Batterie-Gefahrenkennzeichen (7.3.18) 19

20 8. Dokumentation Übergangsbestimmung UN 3166 ( ) Klarstellung bezüglich Identifikationsnummer für mehrere Umverpackungen ( ) Sonderbestimmungen ( , Schritt 9) Information auf DGD / Begleitdokument ( ) Titel und Ort der Unterzeichnung - DGD ( , ) 20

21 9. Abfertigung Annex 19 - Safety Management System und ICAO Safety Management Manual (9.0) Nachvollziehbarkeit - Person des Annahmechecks ( ) Safety Risk Assessment (Risikobewertung) (9.1.9) NOTOC ID 8000 ( ) 21

22 Anhänge / Appendixes Appendix H: Competency based training 22

23 23

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