Exposé der Dissertation
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1 Exposé der Dissertation Titel der Dissertation Bereicherungsverbot im Versicherungsrecht Anwendung des Bereicherungsverbotsprinzips in der Sach- und Haftpflichtversicherung (Ein Rechtsvergleich zwischen der Türkei und Österreich) Verfasser : Mag. iur. Ferhat YILDIRIM Angestrebter akademischer Grad : Doctor iuris (Dr. iur.) Betreuer : o.univ. Prof. Dr. Attila FENYVES Wien, im März 2011 Martikelnummer : Studienkennzahl laut Studienblatt : A Studienrichtung laut Studienblatt : Rechtswissenschaften Dissertationsfach : Zivilrecht
2 Themeneinführung und Fragestellung Versicherungen entstanden aus dem Grund Privatpersonen und Organisationen vor wahrscheinlichen Folgen von Gefahren zu schützen und aus Ergebnis der Notwendigkeit diese Folgen beseitigen. Bei der Untersuchung der Entwicklung des Versicherungsrechts in der Geschichte erkannt man, dass dessen Anwendung auf all zu langer Zeit beruht. Über den Versicherungsvertrag ist es in der ausländischer Lehre nicht möglich eine Definition zu finden, es wurden unterschiedliche Definitionen gemacht 1. Der Hauptgrund dafür ist, dass in den meisten Gesetzen der ausländischen Rechtsordnungen die Definition von Versicherungsverträgen fehlt auch, wenn es definiert wurde, ist dies nicht ausreichend. Doch im türkischen Recht ist die Beschreibung des Versicherungsvertrages im Artikel 1263, Abs. 1 des türkischen Handelsgesetzes (TTK) deutlich definiert worden 2. Wenn wir über die Existenz des Versicherungsvertrags sprechen, wird zuerst der Versicherungsvertrag verstanden. Der Versicherungsvertrag ist ein Abkommen, dass im Interesse beider Parteien abgeschlossen wird, der Versicherer verpflichtet sich in einem bestimmten Rahmen finanzielle Leistung zu erfüllen während der Versicherte zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist 3. Das Grundthema der Doktorarbeit ist Bereicherungsverbot und die Anwendung des Bereicherungsverbotsprinzips in der Sachversicherung und der Haftpflichtversicherung. 1 RAYEGAN KENDER, Türkiye de Hususi Sigorta Hukuku, İstanbul 2011, 157 ff Abs.1 TTK lautet : Die Versicherung ist ein Vertrag hiermit übernimmt der Versicherer gegen eine Prämie im Fall einer Gefahr (Risiko) eines mit Geld messbaren Verlustes der Interessen einer Person die Entschädigung oder einer oder mehreren Personen aufgrund ihrer Lebensdauer oder aufgrund bestimmter Ereignisse in ihre Leben eine Zahlung oder ähnliche Mittel. 3 R. AEBERHARD (Hrsg.), Allgemeine Versicherungslehre (Bern 1947), 10
3 Was bedeutet Bereicherung im Versicherungsrecht? Wieso ist das Prinzip Bereicherungsverbot im Versicherungsrecht angenommen worden? Was ist der Grund für die Annahme dieses Prinzip? Das Ziel der Doktorarbeit ist also das Bemühen auf diese und weitere Grundfragen eine Antwort zu geben. Wenn das türkische Handelsgesetzbuch (TTK) und das österreichische Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) untersucht wird, ist es nicht möglich eine Definition für das Bereicherungsverbot zu finden. Das Bereicherungs- verbot ist nur in den Aussagen innerhalb der Gesetzbestimmungen und durch Auslegung von Artikel Texten zu finden. Der Artikel 1283 des türkischen Handelsgesetzes enthält folgende Bestimmung : Der Versicherer ist nur verpflichtet den tatsächlichen entstanden Schaden des Versicherungsnehmers zu zahlen. Im österreichischen Recht ist genauso wie im türkischen Recht die Bereicherung des Versicherungsnehmers als Ausdruck nicht vorzufinden VersVG ist das Vorhandensein von dem Bereicherungsverbot zu erkennen 5. Der Versicherungsvertrag ist kein Mittel der Bereicherung für den Versicherungsnehmer. Ziel der Versicherung ist es den Schaden des Versicherungsnehmers zu entschädigen. Deshalb muss die Versicherungssumme und der Versicherungswert gleich sein 6. Unter dem Zweck dieses Gleichheitsprinzips liegt, dass verhindert werden soll, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr Entschädigung erhalt als entstandene Schaden. Wenn wir für einen Augenblick annehmen, dass ein solches Prinzip nicht vorhanden ist, was würde die Folge sein? Falls das erwähnte Prinzip (Gleichheitsprinzip) bei Schadensversicherung nicht angewendet würde, würde der Versicherungsnehmer den Wert des Gegenstandes seiner 4 HANS SAMWER, Das sogenannte Bereicherungsverbot im Privatversicherungsrecht (Diss.), (Düsseldorf 1937) 2;PETER BARTHOLOMÄUS, Das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot, (Karlsruhe 2009), 14; HERMANN EICHLER, Versicherungsrecht (Karlsruhe 1976), VersVG : Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, nicht verpflichtet dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. 1 VersVG: Bei der Schadenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Bei der Lebenversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken. 6 Dieses Prinzip ist gültig nur in der Schadensversicherung.
4 Versicherung viel höher versichern lassen und wenn das Risiko auftritt einen Gewinn über dem eigentlichen Wert erhalten. Wenn wir einen Schritt weiter denken, kann der Versicherungsnehmer um diesen Gewinn zu erhalten den Auftritt des Risikos selber herbeiführen und somit die Versicherungsentschädigung erringen 7. Die entstandene Lage als Folge dieser Situation ist widersprüchlich gegenüber dem Wesen des Versicherungsrechts und außervertragliche dritte Personen würden Schaden erleiden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung beabsichtigt, dem Zweck des Versicherungsrechts zu dienen, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer mit eigenem Willen einen illegalen Gewinn durch herbeiführen eines Risikos erlangt und dritte Personen geschützt werden. Dass die Versicherungssumme dem Versicherungswert gleichkommt, hat von vorne eine verhindernde Wirkung auf ein solches Vorhaben. Da der Versicherungsnehmer weiß, dass er durch die Entstehung des Risikos nur einen Schadenersatz in Höhe von seinem Verlust beanspruchen kann, würde er die Entstehung des Risikos erwünschen. In diesem Sinne ist es zu erwähnen, dass das Bereicherungsverbot wichtige Funktionen im Versicherungsrecht besitzt. Der zweitwichtigste Punkt der Arbeit ist die Frage, ob das Prinzip des Bereicherungsverbots aus dem Versicherungsrecht bei der Sachversicherung und Haftpflichtversicherung gleichermaßen Anwendung findet. In dieser Arbeit wird der Versuch unternommen, Gründe und Ergebnisse der unterschiedlichen Anwendung eines solchen Grundprinzips in beiden Versicherungsarten zu erläutern. Sachversicherung und Haftpflichtversicherung werden als Versicherungsarten im Umfang von Schadensversicherung abgehandelt. Dagegen zeigt der Bezug der Haftpflichtversicherung auf die Passiv von der Sachversicherung die Unmöglichkeit, dass jede Bestimmung die Anwendung auf die Sachversicherung findet nicht auf die Haftpflichtversicherung angewendet werden kann. Denn gilt diese 7 ALİ BOZER, Sigorta Hukuku- Genel Hükümler-Bazı Sigorta Türleri, (Ankara 2004), 60 ff.
5 Fassung auch für die Bestimmungen des Bereicherungsverbots, die auf die Sachversicherung Anwendung finden. Zum Beispiel fehlen die Unterversicherung und Überversicherung, die bei Sachversicherung zu finden sind, bei Haftpflichtversicherung. Jedoch ist es möglich, dass Doppelversicherung sowohl bei Sachversicherung als auch bei Haftpflichtversicherung zu finden ist. In diesem Rahmen ist bei der Unterscheidung der allgemeinen Versicherungsarten Gründe der unterschiedlichen Anwendung von Prinzipien des Bereicherungsverbots auf die Sachversicherung, die im Umfang von der Schadenversicherung betrachtet werden und die Haftpflichtversicherung, die eine Unterart der Schadensversicherung ist und als Passivenversicherung zu sehen ist zu untersuchen. Ferner werden bei der Beantwortung der Fragen auch Ausnahmen der vorhandenen Anwendungen, Beispiele der Anwendung und theoretische Ansätze berücksichtigt. Forschungsstand Die Feststellung der Unterscheidung zwischen der Sachversicherung und Haftpflichtversicherung, die eine Art Passivenversicherung ist, ist von Bedeutung. In diesem Kontext ist es erforderlich, zu untersuchen, welche Kriterien im Versicherungsrecht bei der Unterscheidung der Versicherungsarten zu berücksichtigen sind und was für eine Unterscheidung in Anbetracht dieser Kriterien in der Lehre akzeptiert wird. Nach der Feststellung der Grundlage dieser Unterscheidung wird die Grenze zwischen Ähnlichkeiten und Unterscheidungen von Sachversicherung und Haftpflichtversicherung gezogen werden und dabei werden Differenzen der Anwendung des Bereicherungsverbots auf beide Arten der Versicherungen erläutert. Hier werden außerdem Bestimmungen des Versicherungsrechts im türkischen Handelsgesetz (TTK) und die das österreichischen Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) vergleichend betrachtet werden. Das Wichtige hierbei ist es, dass während keine besondere Regelung für
6 Haftpflichtversicherung im türkischen Recht zu finden ist 8, sind im österreichischen Versicherungsvertragsgesetz Regelungen bezüglich der Haftpflichtversicherung vorhanden 9. Dies zeigt die Unterscheidung zwischen beiden Rechtssystemen. Das betonte Hauptanliegen bei der Forschung dieser Doktorarbeit ist es, dass der effektive Schaden, der bei Haftpflichtversicherung durch Verlust und Schaden des wirtschaftlichen Wertes entsteht, nicht der Versicherte sondern ein Dritter erleidet. Aus diesem Grund entsteht eine Schuldenlast auf dem Besitz des Versicherten und der Passivteil des Besitzes. Dieser Unterschied ermöglicht natürlicherweise nicht auf beide Versicherungsarten dieselben Bestimmungen anzuwenden. Der Schwerpunkt der Arbeit ist, auszuloten, wie das Prinzip der Gleichstand zwischen der Versicherungssumme und dem Versicherungswert nämlich das des Bereicherungsverbots auf beide Versicherungsarten angewendet werden kann und was diese Anwendung zur Folge hat. Methoden Für das Arbeitsthema wird die Verwendung umfangreicher Literaturquellen geplant. Da sich bei der Arbeit um vergleichendes Recht handelt, ist bei der Literatur auf Hilfsmittel sowohl aus dem türkischen als auch aus dem österreichischen Versicherungsrecht zurückgegriffen worden. Auch schweizerische und deutsche Versicherungsgesetze, die für beide Rechtssysteme als Quellen dienen, wurden in dieser Arbeit untersucht und ist auf diese Rechtssysteme verwiesen worden. Bezüglich der Literaturrecherche werden Bibliotheken sowohl in der Türkei als auch in Österreich besucht werden und ferner wird auch die elektronische Literaturrecherche in Betracht kommen können. Veröffentlichte Publikationen wie Zeitschriften, Aufsätze etc. über das Arbeitsthema werden durchsucht um erforderliche Informationen zu erlangen. Da in der Arbeit praktische Beispiele gezeigt werden sollen, werden 8 Die Novelle 2011 ( ) des türkischen Handelsgesetzbuches (TTK) (in Kraft ab ). In dieser Novelle wurde Haftpflichtversicherung vom Gesetzgeber geordnet. ( 1534 (2) Neue TTK ist über Haftpflichtversicherung) bis 158a VersVG
7 Beschlüsse sowohl der türkischen als auch der österreichischen Obergerichte analysiert. Es ist auch möglich, dass man mittels Stipendien für Auslandsforschung oder Erasmus-Programm im Ausland forschen kann. Vorläufige Gliederung ABSCHNITT I DIE ALLGEMEINE DEFINITION DES VERSICHERUNGSRECHTS 1. Definition und Geschichte der Versicherung I. Definition der Versicherung II. Geschichte der Versicherung 2. Anordnung des Versicherungsrechts im türkischen Handelsgesetzbuch (TKK) und im österreichischen Versicherungsvertragsgesetzbuch (VersVG) 3. Allgemeinen Versicherungsarten I. Klassifikation der Versicherungsformen gemäß Theorie des Interesses A. Interesse Theorie 1) Versicherungsformen nach Theorie des Interesses a) Arten nach der Pflicht des Versicherungsnehmers a.a) Schadensversicherung a.a.a) Aktivenversicherung b.b.b) Passivenversicherung b.b) Summenversicherung 2) Gemäß des Themas des Risikos a) Personenversicherung b) Nichtpersonenversicherung II. Klassifikation der Versicherungsformen gemäß der dinglichen Theorie A. Dingliche Theorie
8 1) Versicherungsformen nach Theorie der Zahlung des Schadenersatzes und der Leistung des Versicherers a) Summenversicherung b) Schadenversicherung 2) Gemäß des Themas der Versicherung a) Personenversicherung b) Nichtpersonenversicherung 3. Arten von Versicherungen gemäß des türkischen Handelsgesetzes und gemäß des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes I. Versicherungsformen gemäß des türkischen Handelsgesetzes II. Versicherungsformen gemäß des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes ABSCHNITT II BEREICHERUNGSVERBOT IM VERSICHERUNGSRECHT 1. Definition, Entwicklung und Anwendung des Bereicherungsverbots I. Definition des Bereicherungsverbots II. Entwicklung (Geschichte) des Bereicherungsverbots III Anwendung des Bereicherungsverbots im Versicherungsrecht 2. Die Entstehung der Begriffe aus dem Bereicherungsverbot I. Versicherungswert II. Versicherungssumme A. Versicherungssumme in der Aktivenversicherung B. Versicherungssumme in der Passivenversicherung III. Schadenshöhe (Ersatz) 3. Geltende Versicherungsarten des Bereicherungsverbots gilt I. Im österreichischen Rechtssystem II. Im türkischen Rechtssystem
9 III. Als Quelle im schweizerischen Rechtssystem IV. Als Quelle im deutschen Rechtssystem 4. Abweichungen des Bereicherungsverbots I. Neuwertversicherung A. Begriff B. Rechtsnatur C. Ansprüche in der Neuwertversicherung D. Versicherungssumme in der Neuwertversicherung E. Schadenersatz in der Neuwertversicherung II. Gewinnversicherung III. Taxe ABSCHNITT III ANWENDUNG DAS PRINZIP DES BEREICHERUNGSVERBOTS IN DER SACH- UND HAFTPFLICHTVERSICHERUNG 1. Sachversicherung und Besonderheiten 2. Haftpflichtversicherung und Besonderheiten 3. Unterschiede der Anwendung des Bereicherungsverbots zwischen der Sach- und der Haftpflichtversicherung I. Das Thema des versicherten Interesses A. Das Thema des versicherten Interesses in der Sachversicherung B. Das Thema des versicherten Interesses in der Haftpflichtversicherung II. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung von Schadenersatz A. Der Begriff des Schadens in der Aktivenversicherung B. Der Begriff des Schadens in der Passivenversicherung
10 III. Als Folge des Prinzips der Gleichheit zwischen Versicherungssumme und Versicherungswert : Überversicherung, Unterversicherung und Doppelversicherung A. Überversicherung B. Unterversicherung 1) Versicherung unter dem Interesse 2) Versicherung auf erstes Risiko (premier-risque-versicherung) 3) Mehrfachversicherung a) Mitversicherung b) Doppelversicherung c) Nebenversicherung IV. Legalzession : Als natürliche Folge des Bereicherungsverbots und die Anwendung von Legalzession in der Sach- und Haftpflichtversicherung A. Begriff B. Anwendung des Prinzips der Legalzession in der Sach-und Haftpflichtversicherung 1) Legalzession in der Sachversicherung 2) Legalzession in der Haftpflichtversicherung Zeitplan A. Sommersemester 2010 : Absolvierung Studieneingangsphase gemäß Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften v 4 Abs. lt. (a) : VO zur rechtswissenschaftlichen Methodenlehre absolviert bei Prof. Luf am v 4 Abs. lt. (b) : SE Judikatur-oder- Textanalyse absolviert bei Prof. Fischer am B. Wintersemester 2010/2011 : Absolvierung Studieneingangsphase gemäß Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften
11 v 4 Abs. lt. (c) : SE im Dissertationsfach zur Vorstellung und Diskussion des Dissertationsvorhabens absolviert bei Prof. Fenyves am v Während des Semester : Literaturrecherche und Themenaufbereitung ( In Österreich und in der Türkei) v Jänner 2011-Februar 2011 : Vorbereiten und verfassen des Exposés v März 2011 : Abscluß der Dissertationsvereinbarung mit Betreuer Prof. Fenyves v April 2011 : Einreichung des Antrags auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens beim studienrechtlichen Organ v Mai 2011 : Genehmigung des Dissertationsvorhabens v June 2011 März 2013 : Verfassen der Dissertation, Überarbeitung und Perfektionierung der Dissertation v Einreichung und Beurteilung der Dissertation im Frühjahr 2013 v Defensio wird angestrebt im Juni 2013 v Während der gesamten Zeit : Absolvierung allen weiteren LV (zusätzliche Seminare, Ergänzungsprüfungen (gem. Zulassungsbescheid), Besuch von Lehrveranstaltungen nach Interesse, Erasmus-Programm, Praktikas, Summerschool, Seminare und Konferenzen besuchen etc.) Ausgewählte Bibliografie v Die türkische Bibliografie : Acınan Hilmi, Sigortaya Giriş, İstanbul 1988 Akev Salih T., Türk Hususi Hukukunda Kumar ve Bahis, İstanbul 1964 Anlı Turhan, Versicherung für fremde Rechnung (Diss.), Heidelberg 1967 Arıemre F. / Ekener H., Türk Hususi Sigorta Mevzuatı ve Sigorta Lügatı, Ankara 1957 Arseven Haydar, Sigorta Hukuku, İstanbul 1987 Arseven Haydar, Sigorta Hukuku Ana Prensipler Genel Hükümler, 2. Bası, İstanbul 1991 Atabek Reşat, Sigorta Hukuku, Ankara 1974 Bozer Ali, Sigorta Hukuku (Sigorta Endüstrisi - Sigorta Hukukunun Genel Prensipleri Tazminat Sigortası ve Çeşitleri Can Sigortası ve Çeşitleri), Ankara 1965
12 Bozer Ali, Sigorta Hukuku, Ankara 1981 Bozer Ali, Sigorta Hukuku (Genel Hükümler, Bazı Sigorta Türleri), Ankara 2004 Bölükbaşı A. / Pamukçu B.E., Sigortanın Temel Prensipleri, İstanbul 2009 Can Mertol, Birden Çok Sigorta, Ankara 2004 Can Mertol, Yeni Değer Sigortası, Prof Dr. Ali Bozerʼe Armağan, Ankara 1998, Can Mertol, Sigorta Hukuku Ders Kitabı, Ankara 2005 Cebe Mahmut S., Mal Sigortaları Hukuku, 3. Bası, Ankara 2010 Çeker Mustafa, Yargıtay Kararları Işığı Altında Sigorta Hukuku, Adana 2003 Çelik S. / Lale M., Sigorta Hukuku, 4506 Emsal Karar, Mal ve Can Sigortası, Sorumluluk Sigortası, Ankara 2007 Çetinoğlu Muhterem, Türkiyeʼde Sigortacılık, İstanbul 1965 Damcı Adnan, Sigorta Hukuku, Ticaret Bakanlığı Sigorta Hukuku Kursları Notu, İstanbul Doğanay İsmail, Türk Ticaret Kanunu Şerhi, C.III, Ankara 1979 Eren Fikret, Borçlar Hukuku Genel Hükümler, C.I, C.II, C.III, Ankara 1994 Güven Sigorta A.Ş., Dünyaʼda ve Türkiyeʼde Sigorta ve Reasüans Tarihçesine Kısa Bir Bakış, İstanbul 1990 Kaner İnci, Sigorta Hukuku Pratik Çalışmaları, İstanbul 2007 Karayalçın Yaşar, Risk, Sigorta Yönetimi, Risk Yönetimi (Özel Sigorta Hukukuna Giriş), Ankara 1984 Karayalçın Yaşar, Mesuliyet ve Sigorta Hukuku Bakımından Başlıca İşletme Kazaları, Ankara 1960 Karayalçın Yaşar, Sorumluluk (Mesuliyet) Sigortaları, Sigorta Hukuku Dergisi, 1984, Sayı : 1-2, Kaya Feridun, Sigortacılık, İstanbul 2010 Kayıhan Şaban, Sigorta Sözleşmesinde Prim Borcu, Ankara 2004 Kender Rayegan, Türkiyeʼde Hususi Sigorta Hukuku, 10. Bası, İstanbul 2011 Kender Rayegan, Mesuliyet Sigortasının Mahiyeti ve Türleri, Mesuliyet Sigortaları Şeker Sigorta A.Ş.ʼnin Desteği ile Düzenlenen III. Sigorta Semineri, İstanbul 4-7 Nisan 1977, Bildiriler Tartışmalar, Ankara 1977, 1-15 Kender Rayegan, Türk Hukukunda Devletin Sigorta Şirketlerini Murakebesi, İstanbul 1968 Kender R. / Çetingil E., Deniz Ticareti Hukuku (Takip Hukuku ve Deniz Sigortaları ile Birlikte) Temel Bilgiler, 7. Bası, İstanbul 2003 Kendigelen Abuzer, Karayolları Trafik Kanunu Mecburi ve İhtiyari Mali Sorumluluk Sigortalarında Sigorta Süresi İçerisinde Sigorta Ettirenin İhbar Mükellefiyeti ve İşletenin Değişmesi, BATIDER C. XV, S.1, Korkmaz Sibel, Sigorta Sözleşmelerinde İspat Sorunları, İzmir 2004 Kubilay Huriye, Yeni Değer Sigortası, Ankara 1994 Kubilay Huriye, Uygulamalı Özel Sigorta Hukuku, 2. Bası, İzmir 2003
13 Memiş Tekin, Yangın Sigortalarında Riziko, Ankara 2001 Omağ Merih K., Türk Hukukunda Rizikonun Ağırlaşması Sorunu, İstanbul 1985 Omağ Merih K., Türk Hukukunda Sigortacının Kanuni Halefiyeti, İstanbul 2011 Omağ M. K. / Kuntalp E., Banka ve Sigorta Hukuku, Eskişehir 2006 Öz Turgut, Öğreti ve Uygulamada Sebepsiz Zenginleşme (Borçlar Kanunu 61 ve 66. maddelerine ilişkin içtihatlar ile), İstanbul 1990 Özbolat Murat, Temel Sigortacılık, 4.Bası, İstanbul 2010 Özgüç Feral, Aktüerya ve Sigorta Terimleri Sözlüğü, İstanbul 2009 Özsunay E. / Dural M., Sorumluluk Kavramındaki Değişiklikler Karşısında Sigorta, Sigorta Hukuku Dergisi, C.III, S.1, İstanbul 1986, Somer Mehmet, Özel Sigorta Mevzuatı, İstanbul 1997 Şenocak Kemal, Mesleki Sorumluluk Sigortası, Ankara 2000 Şenocak Kemal, Çifte Sigorta, Ankara 2002 Ulaş Işıl, Uygulamalı Can Sigortası Hukuku, Ankara 1997 Ulaş Işıl, Uygulamalı Sigorta Hukuku (Mal ve Sorumluluk Sigortaları), 7. Bası, Ankara 2010 Ulutekin Hanefi, Birden Çok Sigorta, Sigorta Hukuku Dergisi, C.II, S.1-2, 11-15, Ankara 1984 Ülgen H. / Aslan K., Takseli Kara Sigortalarında Esaslı Surette Fahiş Taksenin Hile Hükümlerinden Hareketle Tenkisi Mümkün Müdür?, Bilgi Toplumunda Hukuk, Ünal Tekinalpʼe Armağan, C.I, İstanbul 2003, Ünan Samim, İsteğe Bağlı Sorumluluk Sigortasında Riziko, İstanbul 1998 Ünan Samim, Hayat Sigortaları Sözleşmesi, İstanbul 1998 Yavaşça Celal, Deniz Ticareti Hukuku, İstanbul 1993 Yazıcıoğlu Emine, Sigorta Aracıları Hukuku I, İstanbul 2010 Yongalık Aynur, Çevre Sorumluluk Sigortası, Ankara 1998 Yongalık Aynur, Sigortalının Zarara Katılması (Bizzat Katılma), Prof Dr. Ali Bozerʼe Armağan, Ankara 1998, v Die österreichische / deutsche / schweizerische Bibliografie : Aeberhard R. (Hrsg), Allgemeine Versicherungslehre, Band I, 2.Aufl., Bern 1947 Adler K., Über Doppelversicherung und Überversicherung, LZ 1912, Sp. 497 ff. Bartholomäus P., Das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot, Karlsruhe 1997 Beckmann R.M. / Beckmann-Matusche A. (Hrsg), Versicherungsrecht Handbuch, München 2009 Blanck, Der Versicherungswert in der Schadensversicherung, ZWV 1928, Bruck / Dröstling, Das Recht des Lebenversicherungsvertrags, 1.Aufl., Aufl Berlin Mannheim Liepzig Bruck / Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 8. Auflage, Berlin
14 Bruck E., Das Interesse, ein Zentrallbegrif der Versicherung, Wien 1931 (Schriftreihe der österreichischen Gesellschaft für Versicherungswesen, Nr.2,1-18) Bruck E., Das Privatversicherungsrecht, Mannheim Berlin Liepzig 1930 Bürgers P.V., Doppelversicherung und Haftpflichtversicherung, Köln 1937 Clarus, Doppelversicherung nach schweizerischem und deutschem Versicherungsrecht SJZ 1923/1924, 114 Deutsch E., Versicherungsvertragsrecht, Ein Grundriss, 2.Auflage, Göttingen 1988 Ebel, Glücksvertrag und Versicherung (Probleme der deutschen rechts- Geschichte, Göttinger rechtwissenschaftliche Studien 100), Göttingen 1978 Ehrenberg, Versicherungswert und Schadenersatz nach dem Handelsgesetzbuch und Entwurf eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag (ZVW 1906) Ehrenzweig A., Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, Wien 1952 Ehrenzweig A., Versicherungsrecht Reichsrecht und österreichisches Recht mit den tschechoslawakischen Besonderheiten, Band II, Wien-Liepzig 1935 Eichler H., Versicherungsrecht, 2. Aufl., Karlsruhe 1976 Fenyves A., Aktuelle Probleme der Subsidiaritätklausel, Karlsruhe 1989 Fenyves (Hrsg) / Koban, Österreichisches Versicherungsrecht Allgemeine Versicherungsbedingungen, 4. Aufl., Wien 2008 Fenyves / Kronsteiner / Schauer, Kommentar zu den Novellen zum VersVG, Wien 1998 Fenyves A., Versicherungsrechtliche Entscheidungen, Band 10, Wien 2010 Fenyves A., Versicherungsrechtliche Entscheidungen / Entscheidungssammlung, Registerband I, Wien 2007 Fenyves A., Versicherungsrechtliche Entscheidungen, Band 9, Wien 2007 Fenyves / Jabornegg / Rudisch / Schauer (Hrsg), Aktuelle Fragen des Versicherungsrechts, Wien 2003 Fenyves / Schauer, Versicherungsvertragsgesetz Kommentar, Wien 2011 Fick F., Der Ersatzwert in der Feuerversicherung, Zürich 1918 Fischer H., Die Mehrfachversicherung in der Schadenversicherung nach schweizerischem Privatversicherungsrecht, Zürich 1963 Fromm / Goldberg, Versicherungsaufsichtsgesetz, Berlin 1966 Fuchs A., Die Gefahrperson im Versicherungsrecht (Diss.), Berlin 1973 Gantenbein B., Die außerordentliche Beendigung des Versicherungsvertrags (Diss.), Zürich 1939 Gärtner R., Das Bereicherungsverbot, Berlin 1970 Gärtner R., Privatversicherungsrecht, Berlin 1976 Gerhard / Hagen, Kommentar zum deutschen Reichgesetz über den Versicherungsvertrag Berlin 1908 v.gierke J., Versicherungsrecht Unter Ausschluß der Sozialversicherung, I. Hälfte, Stuttgart 1937
15 Grubmann M. (Hrsg), Die Versicherungsvertragsgesetz, 5. Aufl., Wien 2002 Hagen O., Grundzüge des Versicherungsrechts, Berlin 1923 Hinz H.W., Die Über- und Unterversicherung im deutschen Privatversicherungsrecht, Hamburg 1963 Hofmann E., Privatversicherungsrecht, 4. Aufl., München 1998 Koch P., Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., München 1995 Koenig W., Schweizerischen Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1967 Koenig W., Sigorta Menfaati ve Değerlendirmesi, BATIDER 1969, C.5 (Çev.: Fırat Öztan) Koenig W., Sigortalar Hukuku (Çev.: Fırat Edgü), Ankara 1966 Kohleick D., Die Doppelversicherung im deutschen Versicherungsvertragsrecht, Karlsruhe 1999 Krayenbühl T., Die Neuwertversicherung eine kritische Würdigung unter spezieller Berücksichtigung der schweizerischen Verhältnisse (Diss.), Zürich 1962 Kuhn M., Grundzüge des schweizerischen Privatversicherungsrechts, Zürich 1989 Lötsch H., Die Risikobeschränkungen, Hamburg 1935 Meinert T., Das Bereicherungsverbot im deutschen Seeversicherungsrecht, Frankfurt am Main-Berlin-Bern-New York-Paris-Wien 1998 Möller H., Summen- und Einzelschaden, Hamburg 1937 Möller H., Versicherungsvertragsrecht, Wiesbaden 1971 Prölls / Martin, Versicherungsvertragsgesetz Kommentar, Band 14, München 2010 Prölls / Kollhoser (Hrsg), Versicherungsaufsichtsgesetz, 12. Aufl. München 2005 Samwer H., Das sogenannte Bereicherungsverbot im Privatversicherungsrecht (Diss.) Düsseldorf 1937 Schauer M., Das österreichische Versicherungsvertragsrecht, 3.Aufl., Wien 1995 Schauer / Honsell, Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Berlin Heidelberg New York 1999 Schwimikowski P., Versicherungsvertragsrecht, München 1999 Sieg K., Allgemeines Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl., Wiesbaden 1998 Wahle / Grubmann, Das Versicherungsvertragsgesetz, Wien 1970 Wallefe F., Uygulamalı Can Sigortası Hukuku, Ankara 1997 Werber / Winter, Grundzüge des Versicherungsvertragsrechts, Heidelberg 1986 Weyers H.L., Versicherungsvertragsrechts, Berlin 1995 Weichmann C., Die Über- und Doppelversicherung nach dem Reichgesetz über den Versicherungsvertrag vom 30.Mai 1908 (Diss.), Göttingen 1908 Winter G., Konkrete und abstrake Bedarfsdeckung in der Sachversicherung, Göttingen 1962 Winter G., Die Verabschiedung des allgemeinen Bereicherungsverbots, in Peter Schwimikowski (Hrsg), Versicherung, Recht und Schaden, Festschrift für Johannes Wälder zum 75. Geburtstag, München 2009,
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