Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

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1 Falllösung Grundfall: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von Wem? - George will sein Spiel - Esben will sein Geld - Achtung: Sie haben wieder mehrere Begehren, sollten dies also in der nachfolgenden Prüfung auch trennen 2. Schritt: Woraus o Lieferung des Spieles vertraglich => möglich, 433 I quasivertraglich => GoA, vorvertraglich (-) erb- und familienrechtlich (-) sachenrechtlich => Herausgabe des Eigentums (-) bereicherungsrechtlich 812 ff. => Rückabwicklung (-) deliktisch 823ff. (-) o Zahlung des Kaufpreises vertraglich => möglich, 433 II quasivertraglich (-) erb- und Familienrechtlich (-) Sachenrecht (-) Bereicherungsrecht (-) Deliktsrecht (-) A) G gegen E auf Lieferung des Spieles gem. 433 II G könnte gegen E einen Anspruch auf Lieferung eines Spieles gem. 433 I haben. 1. Kaufvertrag - Angebot und Annahme zwischen E und G (+) - Übereinstimmen von Angebot und Annahme (+) 2. Ergebnis - es ist ein Kaufvertrag entstanden - gem. 433 I ist ein Anspruch auf Lieferung der Kaufsache entstanden II. Anspruch untergegangen 1. Erfüllung 362 (-) 2. Erfüllungssurrogate (-) 3. Anfechtung 142 I (-); es besteht kein Anfechtungsgrund 4. Unmöglichkeit => möglich Frage: welches ist die richtige Norm, wenn es um Primärleistungen und Unmöglichkeit geht? o 275 sagt, was mit der Leistung passiert o 326 sagt, was mit der Gegenleistung passiert o Leistung = ist immer die vertragscharakteristische Leistung (bis auf Darlehen niemals die Geldzahlung) o Hier: es geht um die Lieferung der Kaufsache = Leistung => 275 ist die richtige Norm Seite 1 von

2 Voraussetzungen von 275 I - Leistung - Unmöglich - Für den Schuldner oder - Für jedermann III. Ergebnis a. Leistung = Lieferung des Spieles (+) b. Unmöglich - wenn Leistungsgegenstand nicht mehr erbracht werden kann - dazu nach Stück- und Gattungs- und Vorratsschuld differenzieren o Stückschuld unmöglich, wenn Stück untergegangen ist o Vorratsschuld unmöglich, wenn Vorrat untergegangen ist o Gattungsschuld unmöglich, wenn Gesamte Gattung untergegangen ist Oder GS zur Stückschuld konkretisiert wurde ( 243 II oder 300 II) und dieses Stück untergegangen ist Hier: Esben ist des Spielens überdrüssig, er hatte das Spiel daher bereits lange Zeit in Gebrauch => es handelt sich mithin um eine Stückschuld => dieses Stück ist untergegangen und damit für Esben als Schuldner und jedermann unmöglich c. für den Schuldner => E (+) oder d. für jedermann => (+) niemand kann dieses gebrauchte Spiel beschaffen e. Ergebnis: - Voraussetzungen des 275 I (+) - => der Anspruch auf Lieferung des Spieles ist damit untergegangen G hat gegen E keinen Anspruch auf Lieferung des Spieles gem. 433 I B) E gegen G auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II E könnten gegen G einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II haben. 1. Kaufvertrag (+) s.o. 2. Ergebnis: der Anspruch auf Zahlung der 75,- ist entstanden II. Anspruch untergegangen 1. Erfüllung 362 (-) 2. Surrogate (-) Seite 2 von

3 3. Anfechtung 142 I (-) 4. Unmöglichkeit Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Frage: welches ist die richtige Norm o 275 sagt, was mit der Leistung passiert o 326 sagt, was mit der Gegenleistung passiert o Leistung = ist immer die vertragscharakteristische Leistung (bis auf Darlehen niemals die Geldzahlung Hier: es geht um die Zahlung des Kaufpreises = nie Leistung, daher Gegenleistung => 326 ist die richtige AGL Voraussetzungen des ungeschriebene Voraussetzung: gegenseitiger Vertrag (2. Titel) - Leistungsbefreiung des Schuldners gem. 275 I-III - Keine Ausnahmen ( 326 I 2; 326 II; 326 III, 446, 447, 645, 646) - RF: Anspruch auf die Gegenleistung entfällt a. Gegenseitiger Vertrag (+) KV b. Unmöglichkeit gem. 275 I-III (+) s.o. c. grds. Rechtfolge: Anspruch auf Gegenleistung entfällt => E kann nicht den Kaufpreis verlangen d. Keine Ausnahmen o 326 I 2 bei einer Schlechtlieferung (-) o 326 II 1. Alt. Gläubiger ist für den Umstand verantwortlich, weswegen der Schuldner nicht zu leisten braucht Dies ausschließlich oder überwiegend Hier: E braucht nicht leisten, weil ihm die Leistung infolge des Brandes gem. 275 I unmöglich geworden ist => diesen Brand hat G also der Gläubiger verursacht => diesen Umstand hat er auch ausschließlich verursacht => 326 II 1. Alt (+) e. Rechtsfolge - gem. 326 I 1 ist der Anspruch auf Gegenleistung grds. untergegangen - gem. 326 II 1. Alt. bleibt der Anspruch auf Gegenleistung nun doch bestehen 5. Ergebnis Der Anspruch des E gegen G auf Zahlung von 75,- ist nicht untergegangen. III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis E hat gegen G einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 75,- Seite 3 von

4 Falllösung Abwandlung 1: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich A) G gegen E auf Lieferung des Spieles gem. 433 I G könnte gegen E einen Anspruch auf Lieferung eines Spieles gem. 433 I haben. (+) II. Anspruch untergegangen 1. Unmöglichkeit 275 I a. Leistung = Lieferung des Spieles (+) b. Unmöglich - wenn Leistungsgegenstand nicht mehr erbracht werden kann - dazu nach Stück- und Gattungs- und Vorratsschuld differenzieren o Stückschuld unmöglich, wenn Stück untergegangen ist o Vorratsschuld unmöglich, wenn Vorrat untergegangen ist o Gattungsschuld unmöglich, wenn Gesamte Gattung untergegangen ist Oder GS zur Stückschuld konkretisiert wurde ( 243 II oder 300 II) und dieses Stück untergegangen ist Hier: Stückschuld Unmöglich, wenn sie nicht erbracht werden kann, durch: Den Schuldner => eigentlich (+) Esben hat das Spiel nicht mehr und kann es daher nicht erbringen Für jedermann => (-) zumindest der Dieb kann das Spiel erbringen => die Lieferung ist subjektiv unmöglich (für Esben), nicht aber objektiv (für jedermann) Problem: reicht die subjektive, aber nicht objektive Unmöglichkeit für 275 I? Wortlaut =>(+) für den Schuldner oder für jedermann Aber: vgl. 275 II => die Fälle der subjektiven Unmöglichkeit sind eigentlich von 275 II erfasst => dort kann der Schuldner die Leistung aber nur dann verweigern, wenn ihm die Leistungserbringung absolut unzumutbar ist Würde man immer bei subj. Unmöglichkeit auch 275 I haben, wäre 275 II und seine strengeren Anforderungen hinfällig Deshalb: besondere Auslegung der 275 I, II 275 II, wenn eine Beschaffung der Sache theoretische möglich, aber unzumutbar ist 275 I, wenn eine Beschaffung der Sache schon theoretisch nicht möglich ist Seite 4 von

5 III. Ergebnis Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich hier: der Dieb wurde nicht erkannt => es ist schon theoretisch nicht möglich, die Sache zu beschaffen => 275 I (+) c. Ergebnis - Voraussetzungen des 275 I (+) - => der Anspruch auf Lieferung des Spieles ist damit untergegangen G hat gegen E keinen Anspruch auf Lieferung des Spieles gem. 433 I B) E gegen G auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II E könnten gegen G einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II haben. (+) s.o. II. Anspruch untergegangen 1. Unmöglichkeit Hier: es geht um die Zahlung des Kaufpreises = nie Leistung, daher Gegenleistung => 326 ist die richtige Norm a. Gegenseitiger Vertrag (+) b. Unmöglichkeit gem. 275 I-III (+) s.o. c. grds. Rechtfolge: Anspruch auf Gegenleistung entfällt d. Keine Ausnahmen I 2 bei einer Schlechtlieferung (-) II 1. Alt. => G für den Umstand verantwortlich (-) II 2. Alt. => G im Annahmeverzug und E verschuldet (-) III => G verlangt statt der Leistung ein Surrogat (-) das Spiel wurde bereits übergeben (-) das Spiel wurde an eine Versandperson übergeben (-) - sonstige (-) e. Rechtsfolge - gem. 326 I 1 ist der Anspruch auf Gegenleistung grds. untergegangen - Ausnahmen sind nicht ersichtlich 2. Ergebnis Der Anspruch des E gegen G auf Zahlung von 75,- ist untergegangen. III. Ergebnis E hat gegen G keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 75,- Falllösung Abwandlung 2: A) G gegen E auf Lieferung des Spieles gem. 433 I Seite 5 von

6 G könnte gegen E einen Anspruch auf Lieferung eines Spieles gem. 433 I haben. (+) II. Anspruch untergegangen 1. Unmöglichkeit 275 I a. Leistung = Lieferung des Spieles (+) b. Unmöglich - wenn Leistungsgegenstand nicht mehr erbracht werden kann - dazu nach Stück- und Gattungs- und Vorratsschuld differenzieren o Stückschuld unmöglich, wenn Stück untergegangen ist o Vorratsschuld unmöglich, wenn Vorrat untergegangen ist o Gattungsschuld unmöglich, wenn Gesamte Gattung untergegangen ist Oder GS zur Stückschuld konkretisiert wurde ( 243 II oder 300 II) und dieses Stück untergegangen ist Hier: Stückschuld Unmöglich, wenn sie nicht mehr erbracht werden kann, durch: Den Schuldner => eigentlich (+) Esben hat das Spiel nicht mehr und kann es daher nicht erbringen Für jedermann => (-) zumindest die Tauchfirma kann das Spiel erbringen => die Lieferung ist subjektiv unmöglich (für Esben), nicht aber objektiv (für jedermann) Problem: reicht die subjektive, aber nicht objektive Unmöglichkeit für 275 I? 275 II, wenn eine Beschaffung der Sache rein theoretische möglich, aber unzumutbar ist 275 I, wenn eine Beschaffung der Sache schon theoretisch nicht möglich ist hier: das Spiel kann theoretisch heraufgeholt werden, es ist allenfalls unzumutbar => 275 I (-) c. Ergebnis - Voraussetzungen des 275 I (-) => der Anspruch auf Lieferung des Spieles ist damit nicht untergegangen III. Anspruch durchsetzbar I Verjährung (-); 320 Zurückbehaltungsrecht II, III Beachte: 275 II, III => der Schuldner kann die Leistung verweigern => dieses Recht ist als Einrede ausgestaltet => der Schuldner muss sich auf dieses Recht also bis Prozeßende berufen, sonst wirkt es nicht für ihn. Seite 6 von

7 a. 275 II (+) - Leistung subjektiv unmöglich (+) - Leistung theoretisch erbringbar (+) - Aufwand seitens des Schuldners steht in einem Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers - Es stehen sich gegenüber o seitens des Schuldners o Liebhaberstück (dessen Preis jedoch nicht so hoch ist => 75 ) o Missverhältnis (+) b. 275 III (nur bei persönlich zu erbringender Leistung => Sängerin, Kind wird krank, will es nicht allein lassen und zum Auftritt erscheinen) c. Ergebnis: Gem. 275 II ist der Anspruch nicht durchsetzbar, sofern der E bis Prozessende die Einrede erhebt III. Ergebnis G hat gegen E einen Anspruch auf Lieferung des Spieles gem. 433 I. Dieser ist gem. 275 II jedoch nicht durchsetzbar. B) E gegen G auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II (+) s.o. 2. Fall Falllösung: Fall 2 / Frage 1 1. Schritt: Wer will was von wem - A möchte von B Lieferung verlangen 2. Schritt: Woraus - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des Sofas gem. 433 I A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung des Sofas gem. 433 I haben. 1. Kaufvertrag - Angebot (Inserat (-); Meldung des B (+)) - Annahme durch A (+) - Entsprechen von Angebot und Annahme (+) 2. Ergebnis Seite 7 von

8 - der Anspruch des A gegen B auf Lieferung des Sofas ist entstanden II. Anspruch untergegangen o die Leistung könnte unmöglich geworden sein o es geht vorliegend um die Leistung => 275 I I - Leistung => Lieferung des Sofas (+) - Unmöglich o Art der Schuld => Stückschuld o Stück ist untergegangen => Unmöglichkeit (+) - Für den Schuldner (+) oder - Für jedermann (+) I (+) 2. Ergebnis - die Leistung ist unmöglich - der Anspruch auf Lieferung des Sofas ist daher untergegangen IV. Ergebnis A hat gegen B keinen Anspruch auf Lieferung des Sofas. Falllösung: Fall 2 / Frage 2 1. Schritt: Wer will was von wem - B möchte eventuell von A Kaufpreiszahlung 3. Schritt: Woraus - vertragliche Ansprüche => 433 II - sonstige (-) B gegen A auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II B könnte gegen A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II haben. (+) s.o. II. Anspruch untergegangen die Leistung ist unmöglich s.o. es geht um die Gegenleistung => 326 I - Schuldverhältnis - Unmöglichkeit gem. 275 I-III - RF: Gegenleistungspflicht geht unter - Ausnahmen: o 326 I 2 (-) o 326 II 1 (1. Alt.) (-) => A hat den Brand nicht zu verantworten o 326 II 1 (2. Alt.) (-) => B hat den Brand zwar zu vertreten, A befand sich zu dieser Zeit jedoch nicht im Annahmeverzug - RF: die Gegenleistungspflicht geht unter => der Anspruch ist untergegangen Seite 8 von

9 IV. Ergebnis A kann von B den Kaufpreis in Höhe von nicht verlangen. Falllösung Fall 2 / Frage 3 1. Schritt: Wer will was von wem - A möchte von B Schadensersatz 2. Schritt: Woraus - vertragliche Ansprüche => möglich (siehe Übersicht aus Stunde 3) - sonstige (-); insb. Deliktsrecht (-), da das Vermögen dort kein geschütztes Rechtsgut ist - Vertraglicher Schadensersatz => differenzieren nach den Pflichten: o Hauptleistungspflicht (das, was den Vertag ausmacht) Lieferung des Sofas; Zahlung des Kaufpreises Hier: bei der Lieferung gibt es eine Störung Gar nicht => Unmöglichkeit Zu spät => Verzug Schlecht => Gewährleistungsrecht Hier: B wird das Sofa gar nicht erbringen => es liegt daher eine Störung in Form der Unmöglichkeit vor SE: anfängliche Unmöglichkeit => 311 a II, 283 nachträgliche Unmöglichkeit => 280 I, III, 283 Beachte: Grds. SE neben der Leistung ( 280 I) => da es bei der Unmöglichkeit gerade keine Leistung mehr gibt, kommt nur SE statt der Leistung ( 280 III) in Frage. - Nebenleistungspflicht => wurde nicht vereinbart - Rücksichtsnahmepflichten 241 II => nicht verletzt A gegen B auf Schadensersatz gem. 280 I, III, 283 A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, III, 283 haben. 1. Voraussetzungen des 280 I, III, Schuldverhältnis (+) - Pflichtverletzung gem. 280 I, III, 283 in Form der Unmöglichkeit o P: Kann eine Pflicht verletzt sein, die gar nicht besteht? Gem. 275 I geht die Leistungspflicht unter Seite 9 von

10 Die Nichtleistung kann eigentlich keine Verletzung der Pflicht sein Etwas anderes bringt jedoch 275 IV zum Ausdruck o Leistungspflicht ist unmöglich => wird also nicht erbracht o Pflichtverletzung isd Unmöglichkeit - Vertretenmüssen 280 I 2 (+) es wurde nichts anderes vor gebracht 2. Ergebnis - die Voraussetzungen der 280 I, III, 283 liegen vor - ein Anspruch auf Schadensersatz ist entstanden 3. Art und Umfang des Schadensersatzes - Berechnung: nach h.m. mittels der Differenzhypothese o Vergleich der Vermögenslagen vor und nach dem schädigenden Ereignis o Differenz: II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis A hat gegen B einen Schadensersatzanspruch gem. 280 I, III, 283 in Höhe von Falllösung Fall 2 / Frage 4 1. Schritt: Wer will was von wem - A möchte von B Aufwendungsersatz 2. Schritt: Woraus - vertragliche Ansprüche => möglich (siehe Übersicht aus Stunde 3) - sonstige (-); insb. Deliktsrecht (-), da das Vermögen dort kein geschütztes Rechtsgut ist - Vertraglicher Ersatz => differenzieren nach den Pflichten: o Hauptleistungspflicht (das, was den Vertag ausmacht) Lieferung des Sofas; Zahlung des Kaufpreises Hier: bei der Lieferung gibt es eine Störung Gar nicht => Unmöglichkeit Zu spät => Verzug Schlecht => Gewährleistungsrecht Hier: B wird das Sofa gar nicht erbringen => es liegt daher eine Störung in Form der Unmöglichkeit vor SE Anfängliche Unmöglichkeit => 311 a II, 283 Nachträgliche Unmöglichkeit => 280 I, III, 283 AE: Anfängliche Unmöglichkeit => 311 a II, 284 nachträgliche Unmöglichkeit => 280 I, III, 283, 284 Seite 10 von

11 - Nebenleistungspflicht => wurde nicht vereinbart - Rücksichtsnahmepflichten 241 II => nicht verletzt A gegen B auf Aufwendungsersatz gem. 280 I, III, 283, 284 A könnte gegen B einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 280 I, III, 283, 284 haben. 1. Voraussetzungen des 280 I, III, 283 (+) s.o. 2. Voraussetzungen des Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer o Hier: die Fahrtkosten hat A freiwillig auf sich genommen => er hat damit eine Aufwendung getätigt - Aufwendungen durfte er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung billigerweise machen => keine voreiligen Aufwendungen, wenn sich bereits ein Scheitern des Vertrages abzeichnet => (+) - Ausgeschlossen, wenn deren Zweck auch ohne die schuldnerische Pflichtverletzung nicht erreicht worden wäre => Frage: hätte der Gläubiger die Kosten wieder reinholen können => hätten sie sich rentiert? => hier (+) er hätte 500 Gewinn gemacht und die Fahrtkosten damit wieder herausgeholt 3. Ergebnis - die Voraussetzungen der 280 I, III, 283, 284 liegen vor - ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ist entstanden II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis A hat gegen B einen Aufwendungsersatzanspruch gem. 280 I, III, 283, 284 in Höhe von 25. Falllösung Fall 2 / Frage 5 1. Schritt: Wer will was von wem - A möchte von B die von der Versicherung 2. Schritt: Woraus - vertragliche Ansprüche => möglich (siehe Übersicht aus Stunde 3) - Vertraglicher Ersatz => differenzieren nach den Pflichten: o Hauptleistungspflicht (das, was den Vertag ausmacht) Lieferung des Sofas; Zahlung des Kaufpreises Hier: bei der Lieferung gibt es eine Störung Gar nicht => Unmöglichkeit Zu spät => Verzug Schlecht => Gewährleistungsrecht Seite 11 von

12 Hier: B wird das Sofa gar nicht erbringen => es liegt daher eine Störung in Form der Unmöglichkeit vor SE: Anfängliche Unmöglichkeit => 311 a II, 283 Nachträgliche Unmöglichkeit => 280 I, III,283 AE: Anfängliche Unmöglichkeit => 311 a II, 284 nachträgliche Unmöglichkeit => 280 I, III, 283, 284 Surrogat: Anfängliche Unmöglichkeit => 285 Nachträglichen Unmöglichkeit => Nebenleistungspflicht => wurde nicht vereinbart - Rücksichtsnahmepflichten 241 II => nicht verletzt A gegen B auf Zahlung von gem. 285 A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Surrogates gem. 285 haben. 1. Voraussetzungen des Unmöglichkeit gem. 275 I III (+) s.o. - Schuldner erlangt Ersatz oder Ersatzanspruch für die unmöglich gewordene Leistung - Identität zwischen der ursprünglichen Leistung und dem Ersatz (+) - Rechtsfolge: o Herausgabe des Erlangten o Auch wenn es mehr ist, als der eigentliche Wert o Gem. 285 II kann es auch neben dem SEA stehen, dessen Wert jedoch abzurechnen ist 2. Ergebnis - der Anspruch auf Herausgabe des Surrogates ist entstanden II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis A hat gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Surrogates in Höhe von Gem. 326 III bleibt der Anspruch auf Gegenleistung dann bestehen. Falllösung Fall 2 / Frage 5 1. Schritt: Wer will was von wem - A möchte von B die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von Schritt: Woraus Seite 12 von

13 - vertragliche Ansprüche => möglich (siehe Übersicht aus Stunde 3) - Vertraglicher Ersatz => differenzieren nach den Pflichten: o Hauptleistungspflicht (das, was den Vertag ausmacht) Lieferung des Sofas; Zahlung des Kaufpreises Hier: bei der Lieferung gibt es eine Störung Gar nicht => Unmöglichkeit Zu spät => Verzug Schlecht => Gewährleistungsrecht Hier: B wird das Sofa gar nicht erbringen => es liegt daher eine Störung in Form der Unmöglichkeit vor Rückzahlungsanspruch aus Vertrag ergibt sich ausnahmsweise aus 326 IV - Quasivertragliche Ansprüche (-) - Erb- und familienrechtlich (-) - Sachenrechtlich (-) - Bereicherungsrecht => Rückabwicklung von Leistungen 812 ff. => möglich - Deliktisch (-) A) A gegen B auf Zahlung von gem. 326 IV, 346 ff. A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von gem. 326 IV haben. 1. Voraussetzungen des 326 IV - Gegenleistung bewirkt (+) - War nach dieser Vorschrift nicht geschuldet (+) s.o. 2. Rechtfolge => 346 ff I die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren - B hat dem A die zurückzugeben II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis A hat gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung seines geleisteten Geldes gem. 326 IV, 346ff. B) A gegen B gem. 812 I 1 (1. Alt) A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. 812 I 1 (1. Alt.) haben 1. Voraussetzungen des 812 I 1 (1. Alt.) - etwas erlangt o jeder vermögenswerte Vorteil o Hier: B hat von A Geld (1.000 ) und damit einen vermögenswerten Vorteil erlangt Seite 13 von

14 - Durch Leistung des Zurückfordernden o Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens o A hat B bewusst das Geld gegeben o Mit dem Zweck der Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag ( 433 II) - Ohne Rechtsgrund o Rechtsgrund war der Kaufvertrag o Dieser ist durch die Unmöglichkeit nicht entfällen o Ohne Rechtsgrund (-) 2. Ergebnis - die Voraussetzungen des 812 I 1 (1. Alt.) liegen nicht vor - ein Anspruch ist nicht entstanden II. Ergebnis A kann von B nicht die Rückzahlung der gem. 812 I 1 (1. Alt.) verlangen. Seite 14 von

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