Rechtliche Anforderungen an die Heilung von Fehlern im Planfeststellungsverfahren

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1 Rechtliche Anforderungen an die Heilung von Fehlern im Planfeststellungsverfahren Prof. Dr. Sabine Schlacke Institut für Umwelt- und Planungsrecht (IUP)

2 2 Überblick I. Grundlagen des Verfahrensfehlerfolgenrechts II. Die Rechtsprechung des EuGH III. Die Novelle des UmwRG (2015) IV. Die Rechtsprechung des BVerwG (Uckermarkleitung) V. Die Rechtsprechung des BVerfG (Wesertunnel) VI. Fazit und Perspektiven

3 3 I. Grundlagen des Verfahrensfehlerfolgenrechts 45 VwVfG: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 75 Ia 2 Hs. 2 i.v.m. 46 VwVfG VwVfG: Aufhebungsanspruch besteht nur, wenn 1. Verfahrensfehler beachtlich (substantiierter Nachweis, dass ohne Fehler andere Sachentscheidung getroffen worden wäre) 2. keine Heilung durch ergänzendes Verfahren (Nachholung + z.b. Würdigung in neuem PFB => erneuter Rechtsbehelf möglich) 4 UmwRG (a.f. 2006): Ausnahme Unterlassen einer erforderlichen UVP oder UVP- Vorprüfung ist beachtlicher Fehler

4 4 II. Die Rechtsprechung des EuGH => EuGH, Urt. v , Rs. C-72/12 Gemeinde Altrip => EuGH, Urt. v , Rs. C-137/14 KOM/BRD Verfahrensfehler gem. 4 Abs. 1 UmwRG zu eng gefasst auch andere schwere Mängel sind beachtlich 46 VwVfG ist grds. unionsrechtskonform, aber nicht dem Kläger, sondern Behörde/Gericht obliegt Beweislast für Kausalität

5 5 III. Die Novelle des UmwRG (2015) Verfahrensfehler schwere (absolute) leichte (relative) 4 Abs. 1 UmwRG 4 Abs. 1a UmwRG => 46 VwVfG (-) => 46 VwVfG (+) => Aufhebungsanspruch => Vermutung der Kausalität für Individual- und Verbands- bei non liquet kläger => Individualkläger müssen eigene Rechtsverletzung rügen =>Heilungsvorschriften ( 45 II und 75 Ia VwVfG) anwendbar!

6 IV. Die Rechtsprechung des BVerwG (u.a. Uckermarkleitung) 6 Konkretisierung der Anwendung von 46 VwVfG bei leichten UVP- Mängeln: Anwendung von 46 VwVfG bei relativen, leichten UVP-Mängeln (+) => Aufhebungsanspruch (-), wenn Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat Gerichtliche Pflicht zur Erforschung, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne Verfahrensmangel eine andere Entscheidung in der Sache getroffen worden wäre ( 86 VwGO) Gericht muss Verfahrensfehler im Einzelfall gewichten und prüfen, ob Verfahrensrechte des Klägers beeinträchtigt wurde Unterscheidung zwischen Individualkläger und Verbandskläger!

7 V. Die Rechtsprechung des BVerfG (Wesertunnel) 7 Planerhaltungsvorschriften ( 75 Ia VwVfG) verfassungskonform (auch bei Heilung von Abwägungsmängeln) Grundrechte und Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebieten zurückhaltende Auslegung und Anwendung Einzelfallbetrachtung, wie die konkrete Möglichkeit der Kausalität eines Fehlers für das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann Gericht darf keine eigene hypothetische Abwägung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzen (Arg.: Gewaltenteilung)

8 VI. Fazit: Auswirkungen auf das Planfeststellungsverfahren 8 1. Gesteigerte Bedeutung des Verfahrensrechts 2. Keine sichere Voraussage möglich, ob Verfahrensfehler schwer oder leicht ist => Verfahrensrecht muss eingehalten werden 3. Mögliche Folgen von Verfahrensfehlern: Unbeachtlichkeit Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit und ergänzendes Verfahren Aufhebungsanspruch 4. Ergo: Verfahrensrecht insbesondere UVP-Recht ernst nehmen!

9 9 VI. Perspektiven Richtigkeitsgewähr behördlicher Entscheidungen durch 1. Modell 2. Modell Verfahren/Verfahrensrecht materielles Recht/Kontrolle => Eigenwert => dienende Funktion des Verfahrens => intensive Prüfung, Aufhebung => i.d.r. unbeachtlich der Sachentscheidung möglich intensive mat.-re. Prüfung Deutsche Rechtsordnung: Mischsystem

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