Düngeverordnung (Version RH Stand , keine Gewähr. Weitere Infos über LHH)

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1 (Version RH Stand , keine Gewähr. Weitere Infos über LHH) Neue Düngeverordnung ab 2.Juni 2017: Ziel: Umwelt-und Ressourcenschutz, Minimierung Immissionen/Emmissionen. Vermeidung von Nährstoffverlusten. Diskussion: Nitrat im Grundwasser. Was wird gefordert: Neue Sperrfristen / Obergrenzen Lagerkapazität Wirtschaftsdünger / Bewertung Wirtschaftsdünger Ausbringung / Einarbeitung Aufnahmefähigkeit des Bodens Abstandsregelungen Nährstoffvergleich Stoffstrombilanz Erstellung einer Düngebedarfsermittlung

2 Neue Sperrfristen / Obergrenzen Herbstdüngung: Ackerbau (gültig ab Herbst 2017): Raps, Zwischenfrüchte, Aussaat bis Gerste, nur nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis Düngung bis , bis 60 kg N/ha (30 kg NH4/ha) Grünland, Dauergrünland und mehrjähriger Futterbau: Keine Düngung vom bis Festmist / Komposte: Düngeverbot vom bis Obergrenze von 170 kg/n für alle organisch- und organischmineralische Düngemittel.

3 Lagerkapazität Wirtschaftsdünger Gülle, Jauche, Silagesickersäfte, Gärreste: Mindestlagerung von 6 Monate. (Ausblick: 9 Monate für Betriebe > 3 GV/ha und für Betriebe ohne eigene Fläche ab ) Festmist, Feste Gärrückstände, Kompost: ab mind. 2 Monate Lagerung.

4 Ausbringung / Einarbeitung Auf bestellten Flächen: Flüssige organische sowie flüssige organische-mineralische Dünger müssen auf bestelltem Acker ab dem streifenförmig (Schleppschläuche) auf den Boden abgelegt oder direkt in den Boden injiziert werden (Grünland/Feldgras ab ) Auf unbestellten Flächen: Organische und org.-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff müssen mindestens 4 Stunden nach der Aufbringung auf unbestelltem Ackerland eingearbeitet sein. Ausnahmen: Festmist (Huf- und Klauentiere), Kompost, Düngemittel mit < 2% TS- Gehalt. Harnstoff muss ab mit Ureasehemmstoff versetzt sein oder ebenfalls innerhalb von 4 Stunden eingearbeitet sein.

5 Aufnahmefähigkeit des Bodens keine N-/P-Düngung wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Auf gefrorenen Boden dürfen max. 60 kg Gesamt-N/ha aufgebracht werden, wenn durch Auftauen tagsüber die Aufnahmefähigkeit gegeben ist. keine Gefahr des Abschwemmens in Gewässer bzw. auf benachbarte Flächen besteht. eine Pflanzendecke (= Winterung, Zwischenfrucht, Grünland) vorliegt. andernfalls Verdichtung/Strukturschäden entstünden.

6 Abstandsregelungen Ziel: Kein direkter Eintrag oder Abschwemmen in Gewässer. Mindestabstand 4 m zur Böschungsoberkante. Ausnahme: Mit Grenzstreueinrichtung 1 m. Mindestabstand 5 m bei Hangneigung ab 10 %. Nicht nur ganzjährig fließendes Gewässer, auch periodische Gewässer (wie beim PSM)

7 Nährstoffvergleich Erstellung bis für das abgelaufene Düngejahr. Unterlagen 7 Jahre aufbewahren. Betrieblicher Überschuß / Kontrollwerte: Stickstoff: max. 50 (bisher 60) kg/ha und Jahr. Im Durchschnitt von 3 Düngejahren. Phosphor: max. 10 (bisher 20) kg/ha und Jahr. Im Durchschnitt von 6 Düngejahren. Rindviehbetriebe: Plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz. Über Anzahl der Tiere und deren Nährstoffaufnahme muß die Nährstoffabfuhr über das Grundfutter berechnet werden. Der Rechengang der neuen Düngeverordnung muss erstmals für das Kalenderjahr 2018 bzw. für das Wirtschaftsjahr 2017/18 verwendet werden.

8 Stoffstrombilanz +noch nicht im Bundesrat beschlossen+ Entsprechend des Verordnungsentwurfs sind die jeweiligen Betriebe verpflichtet jährlich eine Bilanz zu erstellen über: Nährstoffzufuhr: Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor, die dem Betrieb durch Futtermittel, Saatgut (einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial), landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführt werden. Nährstoffabgabe: Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor, die der Betrieb durch pflanzliche und tierische Erzeugnisse, ggf. Wirtschaftsdünger, Futtermittel, Saatgut (einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial), landwirtschaftliche Nutztiere sowie sonstige Stoffe abgibt.

9 Stoffstrombilanz Die Verordnung gilt ab 1. Januar 2018 für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar, viehhaltende Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird, und Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem viehhaltenden Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus diesem oder anderen Betrieben zugeführt wird.

10 Düngebedarfsermittlung (DBE) verbindliches Schemas zur Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphor auf Acker- und Grünland. An einen Durchschnittsertrag gekoppelte N-Bedarfswerte werden dabei als Grundlage für die Ermittlung berücksichtigt Die Düngebedarfsermittlung ist vor der Düngung wesentlicher Ausbringungsmengen (N=50 kg/ha, P=30 kg/ha) der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit durchzuführen. Bewirtschaftungseinheit: Bei N: u.a. gleiche Kultur, Ertragserwartung, Herbstdüngung, Bodenbeschaffenheit, Vorfrucht, org.düngung. Bei P: u.a. gleiche Kultur, Ertragserwartung, Versorgungsstufe (A+B zusammen und D+E zusammen).

11 Düngebedarfsermittlung (DBE) Der ermittelte Düngebedarf darf ohne Grund nicht überschritten werden. Überschreitungen müssen begründet +dokumentiert werden (z.b. Bestandsentwicklung, Witterungsereignisse) und erfordern eine neue Düngebedarfsermittlung. Evtl. Zustimmung durch LLH nötig. Die Bedarfermittlung muss schriftlich vorliegen und ist laut LLH 6 Jahre aufzubewahren. Ausnahmen: ausschließlicher Weidehaltung, kein Schlag über 50 kg N / 30 kg P per ha, unter 10 ha LN. Rücksprache mit LLH nötig

12 Düngebedarfsermittlung für Ackerland Weicht der Ertrag der vergangenen drei Jahre vom Durchschnittsertrag nach oben oder unten ab, können Zubzw. Abschläge getätigt werden. Von dem korrigierten Bedarfswert muss des Weiteren der N-min-Wert in 0 bis 90 Zentimeter Bodentiefe abgezogen werden. Wurden im Vorjahr organische Dünger ausgebracht, so sind 10 Prozent des Gesamt-Stickstoffgehaltes der somit aufgebrachten Menge in Abzug zu bringen. Gegebenenfalls muss darüber hinaus noch eine Stickstoffnachlieferung der Vorkultur sowie des Standortes (sehr humusreiche Standorte) berücksichtigt werden. Am Ende dieser Berechnung steht ein korrigierter N-Bedarfswert, der für den Landwirt eine einzuhaltende Obergrenze für die Düngung darstellt.

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14 Stickstoffbedarfswert für A- oder B-Weizen in kg N/ha bei 80 dt/ha (bezogen auf 0-90 cm Boden) 230 Korrekturen in Abhängigkeit von Ertrag (Mittel der letzten 3 Jahre) 90 dt/ha + 10 Nmin-Gehalt gemessen - 35 Standort/Humusgehalt < 4,0 % - 0 Organische Düngung Vorjahr (= Kalenderjahr) 100 kg Gesamt-N /ha als Gärrest davon 10 % anzurechnen - 10 Vorfrucht Winterraps - 10 Zwischenfrucht keine - 0 N-Düngebedarf in kg N/ha 185 Quelle: LWK NRW

15 DBE Dokumentation Herbstdüngung 2017: Acker: vereinfachte Dokumentation (siehe unten). Grünland: keine DBE nötig. Düngemaßnahmen müssen aber im Frühjahr 2018 berücksichtigt werden.

16 Berechnung für P-Bedarf Es sind folgende Einflüsse zu berücksichtigen: zu erwartender Ertrag, Qualität Standortbedingungen Anbaubedingungen Phosphatgehalte des Bodens Fruchtfolgedüngung ist zulässig. Ab Bodengehalten > 20 mg/100 g Boden P 2 O 5 (CAL) ist eine Düngung max. in Höhe der P-Abfuhr zulässig. Ermittlung des Phosphatgehalts des Bodens alle 6 Jahre. Gültig für Schläge > 1 ha.

17 Düngebedarfsermittlung für Grünland Es sind folgende Einflüsse zu berücksichtigen N-Bedarfswert Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten 3 Jahre Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten 3 Jahre Humusgehalt des Bodens N-Nachlieferung aus legumer N-Bindung Nachlieferung aus organischer Düngung des Vorjahres (10 % der ausgebrachten Gesamt-N-Menge) N-Düngemenge, die nach der letzten Nutzung im Vorjahr aufgebracht wurde.

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19 Ergänzungen: Kosten / Landesbetrieb hessisches Landeslabor: N-Min 90 cm 18,- bis 24,- Euro Humusgehalt: 13,- bis 17,- Euro Humusgehalt über 4 %; Laut LLH in Nordhessen nur sehr wenige Flächen. Z.B. Grünlandumbrüche. N-Min: Da bei der DBE im Herbst noch keine Werte vorliegen, muß die erste Planung vorerst ohne N-Min angesetzt werden. N-Min: Richtwerte in der Region verwenden. Referenz-Flächen- Finder des LLH. Sehr ertragreiche Einzelflächen/über dem Durchschnittsertrag des Betriebes: Die DBE sieht eine schlagbezogene Berechnung vor. Ein Aufschlag wird möglich sein. Nährstoffvergleich Gesamtbetrieb beachten. (Rücksprache LLH nötig) Berücksichtigung Ernteausfälle (z.b. Hagelschaden) bei der DBE. Diese kann im Einzelfall herausgerechnet werden (Rücksprache LLH nötig).

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