Stadt Leverkusen Verkehrslärm in der Stadt - Einführende Informationen

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1 Verkehrslärm in der Stadt - Einführende Informationen , Seite 1

2 Gliederung 1. Grundsätzliches 2. Rechtliche Rahmenbedingungen des Lärmschutzes 3. Bereits erfolgte Lärmschutzmaßnahmen 4. Lärmaktionsplanung , Seite 2

3 1. Grundsätzliches Lärm im juristischen Sinne sind Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (Legaldefinitionen nach 3 Abs. 1 BImSchG, Ziffer 2.1. TA Lärm) , Seite 3

4 1. Grundsätzliches Wie entsteht Verkehrslärm auf Straße und Schiene? Entscheidend für die Lärmentstehung ist ab Fahrgeschwindigkeiten von ca. 50 km/h der Kontakt zwischen Reifen und dem Fahrbahnbelag bzw. Rad und Schiene in Abhängigkeit von der gefahrenen Geschwindigkeit und den verwandten Materialien. Beispiele: Straße: Beton/Asphalt/Flüsterasphalt Schiene: Konstruktive Unterschiede Personenzüge / Güterzüge , Seite 4

5 1. Grundsätzliches Warum wird der Lärm vielfach nur berechnet und nicht real gemessen? Schallpegel an einem Immissionspunkt können gemessen oder berechnet werden. Insbesondere bei Straßen- und Schienenlärm bildet die Berechnung von Lärmimmissionen die wesentliche Grundlage für die Lärmvorsorge und die Lärmsanierung sowie den Anspruch auf Lärmminderungsmaßnahmen. Die Lärmmessung eignet sich hierfür nicht, da die Messung immer von den jeweils gerade vorherrschenden Randbedingungen abhängt (beispielsweise Witterungseinflüsse, Hintergrundgeräusche oder auch schwer erfassbare auch längerfristige zeitliche Schwankungen der Verkehrsstärke) und demzufolge immer nur Momentaufnahmen zulässt. Eine Lärmberechnung wird nach der 16. BImSchV ausdrücklich gefordert. Dort sind auch die Berechnungsgrundlagen zu finden. Die Berechnungsverfahren sind so konzipiert, dass in nahezu allen Fällen die Ergebnisse von Vergleichsmessungen unter denen der Berechnung liegen. Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit , Seite 5

6 2. Rechtliche Rahmenbedingungen des Lärmschutzes Grundsätzlich gilt bei Straßen- und Schienenverkehr gleichermaßen: Im Bestand gibt es keine Sanierungsansprüche. Es gibt keine Interventionswerte, weder bei Straße noch bei Schiene. Lärmsanierung durch den Baulastträger ist hier immer eine freiwillige Maßnahme nach Priorisierung innerhalb der Kassenlage Bei Neubau gelten die Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), dh: beim Bau von Verkehrswegen sind die dort festgelegten Grenzwerte verbindlich einzuhalten (Lärmvorsorge, 41 ff. BImSchG, 24.BImschV) Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren (vorbeugender Immissionsschutz) sind dauerhaft gesunde Wohnverhältnisse herzustellen ( 1 BauGB, DIN 18005) , Seite 6

7 2. Rechtliche Rahmenbedingungen des Lärmschutzes Der sog. Schienenbonus ( 43 BImSchG) bezieht sich auf Neuund Ausbaustrecken, wird aber auch bei der Lärmsanierung angewandt, da der Schienenbonus von 5 db(a) Bestandteil der Berechnungsvorschrift für den Schienenverkehrslärm Schall-03 ist (Anlage 2 der 16. BImSchV). Der Bundestag hat am eine Änderung des BImSchG beschlossen, um den Schienenbonus für Planverfahren nach 2016 abzuschaffen, sobald ein neues Bundesschienenwegeausbaugesetz hierzu Regelungen vorsieht (Entwurf eines elften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BT-Drs.17/10771) Der Bundesrat berät am den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel, den Schienenbonus bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des BImSchG für Planungen und Bestandsstrecken insgesamt abzuschaffen (Empfehlungen der Ausschüsse für Verkehr sowie Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Drs.11/1/13) , Seite 7

8 2. Rechtliche Rahmenbedingungen des Lärmschutzes Entscheidendes Kriterium für die rechtliche Verpflichtung zur Lärmvorsorge ist gem. 16. BImSchV die wesentliche Änderung aufgrund eines erheblichen baulichen Eingriffs. Einzelne technische Optimierungen wie z.b. ESTW, Blockverdichtung oder höhere Zuglängen stellen keinen erheblichen baulichen Eingriff i.s.d. Verkehrslärmschutzverordnung dar. Nach der geltenden Rechtsprechung des OVG NRW 16 D 28/10.AK - stellt etwa der Einbau einer Gleisverbindung allein keinen erheblichen baulichen Eingriff dar , Seite 8

9 2. Rechtliche Rahmenbedingungen des Lärmschutzes Nach der geltenden Rechtsprechung des BGH sowie der 16. BImSchV ist i.r.d. Lärmvorsorge immer eine Prüfung des aktiven Lärmschutzes vor passivem Lärmschutz zwingend erforderlich und führt bei Nichtbeachtung zur Rechtswidrigkeit der Gesamtmaßnahme Aktiv (quellennah): Lärmschutzwand -wall Passiv (am Immissionsort): Dämmung des Außenbauteils, Einbau v. Schallschutzfenstern, sensible Nutzungen auf lärmabgewandter Seite realisieren , Seite 9

10 3. Bereits durchgeführte Lärmschutzmaßnahmen Sanierungsmaßnahmen an Straßen (Auswahl) Durchführung eines kommunalen Schallschutzfensterprogramms von 1987 bis 1993 Einrichtung von flächendeckenden Tempo-30-Zonen innerhalb von Wohngebieten Einrichtung von Kreisverkehren Geschwindigkeitsreduzierung auf verkehrswichtigen Straßen (u. a. Tempo 50 aus Lärmschutzgründen) Aufbringung eines lärmmindernden Fahrbahnbelags an der BAB A 1 (900 m langes Teilstück im Bereich Am Neuenhof/ Marienburger Straße, Küppersteg durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW) , Seite 10

11 3. Bereits durchgeführte Lärmschutzmaßnahmen Lärmsanierungsprogramm an Schienenwegen des Bundes , Seite 11

12 3. Bereits durchgeführte Lärmschutzmaßnahmen , Seite 12

13 Beispiel: Lärmsanierung OD Opladen 3. Bereits durchgeführte Lärmschutzmaßnahmen , Seite 13

14 Beispiel: Lärmvorsorge Straße (Errichtung LSW, Ausbau BAB A 3) 3. Bereits durchgeführte Lärmschutzmaßnahmen Heinrich-Claes-Str. / Zeisigweg / Höhe Mühlenweg , Seite 14

15 3. Bereits durchgeführte Lärmschutzmaßnahmen Beispiel: Lärmvorsorge Schiene (Errichtung LSW, Ausbau S-Bahnstrecke, Bürrig) Bürriger Weg , Seite 15

16 4. Lärmaktionsplanung Rechtsgrundlage: 47 a f BImSchG/ Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm: EG- Umgebungslärmrichtlinie 1. Bestandsaufnahme/Lärmkartierung Kartierung und Berechnung der relevanten Lärmquellen 2. Lärmaktionsplan (LAP) Beschreibung aller aus Sicht der Stadt notwendigen Maßnahmen zur Lärmreduzierung, unabhängig von Zuständigkeit und Finanzierbarkeit , Seite 16

17 4. Lärmaktionsplanung Umsetzungsstufe 1 LAP für die am stärksten befahrenen Strecken - Bundes-/Landstraßen über KFZ / Tag - Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 164 Zügen / Tag , Seite 17

18 4. Lärmaktionsplanung Umsetzungsstufe 1 LAP abgeschlossen mit Ratsbeschluss vom ( an.php) , Seite 18

19 4. Lärmaktionsplanung Umsetzungsstufe 2 LAP Auslösewert nach dem einschlägigen Runderlass des Landes NRW: Tag (gemittelter 24-Stunden-Pegel: 70 db(a) Nacht (gemittelter Nachtpegel 22:00-06:00 Uhr): 60 db(a) , Seite 19

20 Sachstand Umsetzungsstufe 2 LAP Bestandsaufnahme (Lärmkartierung) 4. Lärmaktionsplanung Straße: abgeschlossen (im Umgebungslärmportal des Landes veröffentlicht unter Ergebnisse bilden die Grundlage für die Aktionsplanung Schiene: Zuständigkeit liegt beim Eisenbahn- Bundesamt, Kartierungsergebnisse liegen voraussichtlich erst Ende 2013 vor Industrieanlagen: abgeschlossen Auslösewerte werden nicht erreicht Flugverkehr: abgeschlossen Auslösewerte werden nicht erreicht (in Leverkusen keine Schutzzonen gem. Fluglärmgesetz ausgewiesen!) , Seite 20

21 4. Lärmaktionsplanung 2. Nächster Schritt: Konkretes Lärmminderungskonzept Weiteres Prozedere: Aufstellungsbeschluss durch BU/Rat im 1. Halbjahr 2013 Vergabe eines Gutachtens zur Erstellung eines Lärmaktionsplans zur Ausarbeitung von Lärmminderungsmaßnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen Auf dieser Basis Erarbeitung eines städt. Lärmminderungskonzepts/LAP Straße als 1.Modul Ratsbeschluss LAP Straße in 2014 Erarbeitung LAP Schiene in 2014, sobald Daten vorliegen , Seite 21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit weitere Informationen: n/umgebungslaermkartierung/ergebnisse/ergebnisse nod e.html? nnn=true , Seite 22

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