Prüfungsrechtlicher Umgang mit Krankheit
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- Michael Pfaff
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1 Workshopreihe für Prüfungsausschüsse und Studienmanagement Prüfungsrechtlicher Umgang mit Krankheit 31. Oktober 2014 Maike Gattermann-Kasper
2 Agenda 1. Begriffe, Anwendungsbereich 2. Verfassungsrechtliche Grundlagen 3. Auswirkungen akuter Krankheit 3.1 Überblick 3.2 Rücktritt von Prüfungen 3.3 Versäumnis von Lehrveranstaltungsterminen 3.4 Verlängerung der Bearbeitungszeit von Abschlussarbeiten 3.5 Verlängerung von Modulfristen Seite 2
3 1. Begriffe, Anwendungsbereich Krankenversicherungsrechtlicher Krankheitsbegriff Regelwidriger gesundheitlicher Zustand, der Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat akut idr Arbeitsunfähigkeit, ggf. Behandlungsbedürftigkeit chronisch idr Behandlungsbedürftigkeit, ggf. Arbeitsunfähigkeit Prüfungsunfähigkeit akute Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes dadurch Aussagewert einer Prüfungsleistung für Feststellung der wahren Kenntnisse und Fähigkeiten erheblich eingeschränkt Prüfung verliert Zweck, Aufschluss über Befähigung einer Person zu geben Seite 3
4 Gründe für Inanspruchnahme von Rechten bei akuter Krankheit eigene akute Krankheit Prüfungsunfähigkeit akute Krankheit eines Kindes unter 12 Jahren, wenn die Betreuung durch den betroffenen Elternteil erforderlich ist akute Krankheit einer Assistenzperson, wenn diese für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist Beurlaubung wegen Krankheit ( 6 Abs. 3 Nr. 1 ImmaO)? Studierende können an Prüfungen gemäß 6 Abs. 5 Nr. 1-5 ImmaO teilnehmen und müssen sich das Prüfungsergebnis zurechnen lassen Studierende müssen sich idr von Prüfungen abmelden oder zurücktreten, zu denen sie im Zeitpunkt der Beurlaubung bereits angemeldet sind Seite 4
5 Sozial- und prüfungsrechtliche (Krankheits-) Begriffe Seite 5
6 2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Absatz 1 GG) Vergleichbare Prüfungsbedingungen für alle Prüflinge im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigung Möglichkeit des Wiederherstellens der Chancengleichheit durch Regelungen zum Rücktritt/Versäumnis und zum Nachteilsausgleich nicht: Verschaffen von Vorteilen ggü. anderen Prüflingen Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Absatz 1 GG) insbesondere bei Entscheidungen, die ein ENB zur Folge haben Seite 6
7 3.1 Überblick Auswirkungen akuter Krankheit Seite 7
8 3.2 Rücktritt von Prüfungen Rechtsgrundlage 16 der Bachelor-/Masterprüfungsordnungen Prüfungen i. S. des 16: alle nach der jeweils geltenden PO vorgesehenen Prüfungen (Klausur, mündliche Prüfung, Hausarbeit, Abschlussarbeit ) Zeitpunkt des Rücktritts vor der Prüfung während der Prüfung nicht: nach der Prüfung/Ergebnismitteilung (Ausnahme: unerkannte Prüfungsunfähigkeit sehr selten) Seite 8
9 Geltendmachung des Rücktrittsgrundes schriftliche Anzeige und Glaubhaftmachung, je nach Regelung in der PO durch Vorlage eines einfachen ärztlichen Attests (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) bzw. eines qualifizierten ärztlichen Attests (Nutzung Formblätter der Fakultäten nicht verpflichtend) unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. 121 BGB) zum frühestmöglichen Zeitpunkt, der von dem Prüfling in zumutbarer Weise erwartet werden kann abhängig von Umständen des Einzelfalls (z. B. Krankenhausaufenthalt) z. T. Definition der Voraussetzung unverzüglich in PO Seite 9
10 Entscheidung durch den Prüfungsausschuss Feststellen des Vorliegens/Nicht-Vorliegens der Prüfungsunfähigkeit auf Grundlage des (qualifizierten) ärztlichen Attests Rechtsfolgen wirksamer Rücktritt: Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen unwirksamer Rücktritt: Bewertung der Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bzw. nicht bestanden Seite 10
11 Mögliche anwendungsbezogene Aspekte Abgrenzung von akuter und chronischer Krankheit unterschiedliche Umgang mit unverzüglich Einzelfallprüfung, keine absolute Grenze unterschiedliche Praxis, kann für (neue) Studierende in B. A.- und Lehramtsstudiengängen zu ungewolltem Fehlverhalten führen schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen können schnelle Erklärung des Rücktritts oder Beschaffung des Attestes erschweren begründete Zweifel am Attest z. B. bei häufigem krankheitsbedingten Rücktritt Beratungsempfehlung, ggf. Forderung eines qualifizierten Attests, wenn PO dies vorsieht Seite 11
12 3.3 Versäumnis von Lehrveranstaltungsterminen Rechtsgrundlage 9 Absatz 2 der Prüfungsordnungen Voraussetzungen Lehrveranstaltung mit Anwesenheitspflicht regelmäßige Teilnahme ist Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung regelmäßige Teilnahme (+), wenn nicht mehr als 15 % jeder LV des Moduls versäumt werden Seite 12
13 Begründung bzw. Nachweis erforderlich, wenn mehr als 15 % versäumt werden bei Krankheit je nach Regelung in der PO Vorlage eines einfachen oder eines qualifizierten ärztlichen Attests Rechtsfolge Zulassung oder Nicht-Zulassung zur Modulprüfung Zulassung unter Auflagen, wenn mit dieser das selbstständige Nachholen der versäumten Inhalte sichergestellt werden kann Seite 13
14 Mögliche anwendungsbezogene Aspekte Gründe für Versäumnis (z. B. höhere Gewalt, leichte oder schwere Krankheit) für Entscheidung über Möglichkeit einer Ersatzleistung nicht relevant Einzelfallprüfung, ob Ersatzleistung möglich kein schematisches inaktiv setzen ab X. Fehltermin, sondern Prüfung, ob Qualifikationsziel noch erreicht werden kann Unterschiede zwischen naturwissenschaftlichen Praktika, Sprachlehrveranstaltungen und klassischen Seminaren Umfang Ersatzleistung Orientierung an LP für LV Seite 14
15 3.4 Verlängerung Bearbeitungszeit von Abschlussarbeiten Rechtsgrundlage 14 der Prüfungsordnungen Voraussetzungen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Bearbeitungszeit, je nach Regelung in der PO ggf. zusätzlich Härtefallantrag unverzügliche Vorlage eines (qualifizierten) ärztlichen Attests Rechtsfolge Verlängerung der Bearbeitungszeit, um den nach der PO möglichen Zeitraum ggf. zusätzlich Verlängerung der Bearbeitungszeit um den beantragten Zeitraum (bei Härtefallantrag) Seite 15
16 Mögliche anwendungsbezogene Aspekte Schwierige Entscheidungssituation für Studierende Rücktritt von der Abschlussarbeit neuer Versuch mit neuem Thema Verlängerung wegen akuter Krankheit um möglichen Zeitraum, ggf. Härtefallantrag Risiko, dass Arbeit trotzdem nicht beendet werden kann evtl. noch Nachteilsausgleich, wenn Krankheit längerfristig frühzeitige Beratungsempfehlung begründete Zweifel am Attest, mangelnde Mitwirkung von Studierenden Beratungsempfehlung, ggf. auch wegen Nachteilsausgleich ggf. Forderung eines qualifizierten Attests, wenn PO dies vorsieht Seite 16
17 3.5 Verlängerung von Modulfristen Rechtsgrundlage 10 Absatz 3 PO (M.A. GW sowie B.Sc./M.Sc. BWL) Voraussetzungen Antrag vor Ablauf der Modulfrist (schriftlich, begründet) Krankheit, Nachweis durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests Rechtsfolge Verlängerung der Frist durch Prüfungsausschuss (BWL: Ermessen GW: kein Ermessen bei Krankheit) Seite 17
18 Anwendungsbezogene Aspekte Ausblick kontinuierliche zeitliche Steuerung des Studienverlaufs nicht mehr möglich bei Wiederholungsregelung kein Härtefallantrag mehr erforderlich Zahl der in der PO vorgesehenen Prüfungsversuche kann nicht überschritten werden Seite 18
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