SchiedsamtsZeitung 59. Jahrgang 1988, Heft 06 Online-Archiv Seite 83a-86 Organ des BDS
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- Matthias Krause
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1 Das Protokoll E. Weber, Direktor des AG, Langen Schiedsmann Friedlich hat über eine Sühneverhandlungl folgendes Protokoll gefertigt: Der Schiedsmann Kampfstadt, den Bezirk I Marktplatz 1 Zum Sühnetermin am waren erschienen: 1. Herr Josef Meier, Kampfstadt, Hauptstraße 93, ausgewiesen durch Bundespersonalausweis Nr. K , ausgestellt am durch die Ortspolizeibehörde von Kampfstadt, Antragsteller, 2. Herr Helmut Sauerbier, Kampfstadt, Schöne Aussicht 100, ausgewiesen durch Bundespersonalausweis Nr. L , ausgestellt am durch den Magistrat der Stadt Frankfurt a. M., Beschuldigter2. Der Antragsteller hat durch Rechtsanwalt Schlau folgenden Sachverhalt mit Vorwurf gegen den Beschuldigten vortragen lassen: Am wandte sich der Antragsteller an den Beschuldigten und sprach ihn auf eine noch offenstehende Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung an. Ohne jeglichen Anlass bezeichnete der Beschuldigte daraufhin den Antragsteller als Die Sühneverhandlung ist erfolglos verlaufen. Schiedsmann Kostenrechnung3: 1. Gebühr (g 41 Abs. 1 HSchG) 2. Schreibgebühren 3. Auslagen Zu 1 Kassenbuch I Nr.4 Den = 12,- DM = 2,- DM = 5,- DM Zusammen = 19,- DM Kritische Anmerkung: Im vorliegenden Falle ist Gegenstand des Protokolls der Vermerk über eine erfolglose Sühneverhandlung in einer strafrechtlichen Angelegenheit, nämlich wegen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5
2 Beleidigung. Insoweit ist der Schm. gemäß 335 sachlich zuständig. Ober die erfolglose Verhandlung in einer strafrechtlichen Angelegenheit hat der Schm. im Protokollbuch einen Vermerk aufzunehmen ( 40 Abs. 3)6. Auffällig ist, daß das Datum der Eintragung des Sühnevermerks ins Protokollbuch mit dem Datum des Sühneversuchs nicht übereinstimmt. Offensichtlich hat der Schm. den Sühnevermerk erst später ins Protokollbuch aufgenommen. Zwar gibt es keine Bestimmung, die eine sofortige Aufnahme des Sühnevermerks ins Protokollbuch vorschreibt. Doch ergibt sich dies aus dem Wesen des Sühnevermerks. Es handelt sich hierbei um eine richtige Niederschrift über den gescheiterten Sühneversuch in Protokollform, die allerdings im Gegensatz zum Vergleichsprotokoll lediglich vom Schm. allein zu unterschreiben ist und das Datum der Sühneverhandlung zu tragen hat. Bei den aufgeführten Parteien fehlt die Berufsbezeichnung, die gemäß VV zu 40' aufzuführen ist, jedoch meistens vergessen wird. Es fehlt ferner der Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Sühneverhandlung, der ebenfalls im Sühnevermerk aufzuführen ist (VV zu 407a). Diese Angabe ist seit der Änderung des 77 b StGB besonders wichtig, weil beim Fehlen derselben der Zeitraum des Ruhens der Strafantragsfrist nicht berechnet werden kann. Gemäß 77b Abs. 5 StGB ruht nämlich die Strafantragsfrist vom Eingang des Sühneantrages beim Schm. bis zur Ausstellung der Sühnebescheinigung. Es fällt ferner auf, daß der Sühneantrag zwar von einem Rechtsanwalt gestellt wurde, dieser jedoch nicht als Beistand des Antragstellers im Sühnevermerk aufgeführt ist. Während 258 für das Vergleichsprotokoll auch die Aufnahme der Beistände vorschreibt, fehlt eine entsprechende Bestimmung für den Vermerk über einen erfolglosen strafrechtlichen Sühneversuch. Es bleibt daher offen, ob der Rechtsanwalt des Antragstellers in der Sühneverhandlung anwesend war oder nicht. Auch wenn die Aufnahme eines erschienenen Beistandes in den Sühnevermerk nicht gefordert wird, sollte sie erfolgen, damit der Kostenbeamte des Gerichts nach Beendigung des zu erwartenden Privatklageverfahrens die Kosten des Rechtsanwaltes für seine Teilnahme an der Sühneverhandlung ohne weitere Nachfragen festsetzen kann. Im übrigen ist der Sühnevermerk nicht zu beanstanden. Erfreulich ist die knappe aber dennoch präzise Wiedergabe der Beschuldigung. Da der Sühneversuch erfolglos verlaufen ist, haben Erklärungen der Parteien, die in der Sühneverhandlung insbesondere zum Gegenstand der Beschuldigung abgegeben wurden, im Sühnevermerk nichts verloren. Die Kostenrechnung lässt ebenfalls keinen Fehler erkennen. Die Verhandlungsgebühr in Strafsachen in Höhe von 12, DM ist richtig angesetzt worden ( 41 Abs. 1 HessSchG/43)9. In Nordrhein-Westfalen hätte für das Güteverfahren eine Gebühr von 20, DM berechnet werden müssen. In Rheinland- Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5
3 Pfalz wäre für die Berechnung von Auslagen 37 SchO maßgebend gewesen. Leider fehlt in der Kostenrechnung wieder die Verweisung auf die laufende Nummer des Kassenbuches, unter der die Gebühr eingetragen wurde. Ein typischer Flüchtigkeitsfehler, der durchaus vermeidbar ist. Der Protokollvermerk hätte danach wie folgt lauten müssen: Der Schiedsmann Kampfstadt, den Bezirk I Marktplatz 1 Zur Sühneverhandlung vor dem unterzeichnenden Schiedsmann erschienen: 1. der Monteur Josef Meier, Kampfstadt, Hauptstraße 93, ausgewiesen durch Bundespersonalausweis Nr. K , ausgestellt am durch die Ortspolizeibehörde von Kampfstadt, Antragsteller, 2. der Buchhalter Helmut Sauerbier, Kampfstadt, Schöne Aussicht 100, ausgewiesen durch Bundespersonalausweis Nr. L , ausgestellt am durch den Magistrat der Stadt Frankfurt a. M., Beschuldigter. Der Antragsteller hat am durch Rechtsanwalt Schlau Antrag auf Anberaumung einer Sühneverhandlung gestellt und zur Begründung folgendes vorgetragen: Am 10. wandte sich der Antragsteller an den Beschuldigten und sprach ihn auf eine noch offenstehende Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung an. Ohne jeglichen Anlass bezeichnete der Beschuldigte daraufhin den Antragsteller als Die Sühneverhandlung blieb erfolglos. Schiedsmann Kostenrechnung: = 12, DM 1. Gebühr ( 41 Abs. 1 HSchG) 2. Schreibgebühren = 2, DM 3. Auslagen = 5, DM Zu 1 Kassenbuch I Nr. 2 Zusammen = 19, Den DM Selbstverständlich ist es auch möglich und richtig, den Sühnevermerk nach Maßgabe der amtlichen Formulare für die Sühnebescheinigung abzufassen10. Entscheidend ist, daß der Inhalt des Sühnevermerks den Anforderungen der VV zu 40' entspricht. Danach hätte der Sühnevermerk auch wie folgt abgefasst werden können: Der Schiedsmann Kampfstadt, den Bezirk 1 Marktplatz 1 Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5
4 Herr Josef Meier, Monteur, Kampfstadt, Hauptstraße 93, hat am durch Rechtsanwalt Schlau gegen Herrn Helmut Sauerbier, Buchhalter, Kampfstadt, Schöne Aussicht 10, Antrag auf Anberaumung einer Sühneverhandlung gestellt mit folgender Beschuldigung: Am wandte sich der Antragsteller an den Beschuldigten und sprach ihn auf eine noch offenstehende Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung an. Ohne jeglichen Anlass bezeichnete der Beschuldigte daraufhin den Antragsteller als Der Termin war auf den heutigen Tag bestimmt. Die Parteien sind erschienen. Der Antragsteller hat sich ausgewiesen durch Vorlage seines Bundespersonalausweises Nr. K , ausgestellt am durch die Ortspolizeibehörde von Kampfstadt, und der Beschuldigte durch Vorlage seines Bundespersonalausweises Nr. L , ausgestellt am durch den Magistrat der Stadt Frankfurt a. M. Der Sühneversuch blieb erfolglos. gez. Friedrich Schiedsmann Es folgt die Kostenrechnung nach dem vorerwähnten Muster. 1 In Nordrhein-Westfalen lautet die richtige Bezeichnung Güteverhandlung, in Rheinland-Pfalz Sühneversuch. 2 In Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wird die in einer strafrechtlichen Angelegenheit beschuldigte Partei als Antragsgegner bezeichnet. 3 In Nordrhein-Westfalen ist eine Kostenrechnung nach amtlichem Muster zu erstellen, auf der die Nummer des Vorblattes anzugeben ist, unter der der Vorschuss verbucht wurde. Die Kostenrechnungen sind fortlaufend in der Reihenfolge der laufenden Nummer des Vorblattes des Protokollbuches abzuheften (VV zu 5 42 SchO NRW). 4 In Nordrhein-Westfalen ist der Hinweis über die Verbuchung im Kassenbuch auf der Rückseite der Urschrift der Kostenrechnung auszufüllen. 5 Die im Text angegebenen 55 ohne Bezeichnung des Gesetzes betreffen die Schiedsmannsgesetze bzw. -ordnungen der Länder. In Rheinland-Pfalz = 5 9 SchO. 6 In Rheinland-Pfalz = 5 22 Abs. 3 SchO. 7 In Rheinland-Pfalz = \TV zu 5 30 SchO. 7a In Nordrhein-Westfalen ist diese Angabe nicht vorgeschrieben. 8 In Rheinland-Pfalz = 5 22 SchO. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5
5 9 In Rheinland-Pfalz = 36 SchO. 10 Vordruck der Carl Heymanns Verlag KG, Bestell-Nr. S 15, für Nordrhein- Westfalen = Bestell-Nr. NW 14. für Rheinland-Pfalz = Bestell-Nr. RP 14. x In Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein Sühneverfahren. Der Artikel orientiert sich an Terminologie und Gesetzeslage der Schiedsmannsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom und verweist nur im Falle der Abweichung auf die Regelungen der anderen Bundesländer. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5
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