Satzung zur Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Niesky

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1 Satzung zur Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Niesky Präambel Auf Grund von 4 (1) SächsGemO hat der Stadtrat der Stadt Niesky in seiner Sitzung am 03. November 2003 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Stadtbibliothek Niesky ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Niesky. (2) Jede/jeder ist im Rahmen der Benutzungsordnung berechtigt, auf öffentlich rechtlicher Grundlage die Bibliothek zu benutzen und Medien aller Art zu entleihen. (3) Die Ausleihe von Medien in der Stadtbibliothek Niesky ist kostenlos. (4) Jahresgebühren sowie sonstige Entgelte werden nach der in der Anlage 1 aufgeführten Gebührenordnung erhoben. 2 Anmeldung (1) Anmeldungen können nur nach Entrichtung der Ausweisgebühr und persönlich unter Vorlage des Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen amtlich bestätigten gültigen Ausweises mit Lichtbild, z.b. Pass, in Verbindung mit einer amtlichen Meldebestätigung erfolgen. (2) Kinder ab 6 Jahren können Benutzer der Stadtbibliothek Niesky werden. Für Kinder unter 14 Jahren ist die Unterschrift einer/eines Sorgeberechtigten erforderlich. Diese/dieser verpflichtet sich zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren und Entgelte sowie zur rechtzeitigen Rückgabe der entliehenen Medien. Mit einer zusätzlichen Unterschrift einer/eines Sorgeberechtigten wird die Nutzung der Online- Dienste gestattet. Für 14- und 15-jährige Jugendliche, die nicht im Besitz eines unter Absatz 1 genannten Ausweises sind, ist grundsätzlich die Kopie des Personalausweises einer/eines Sorgeberechtigten vorzulegen. (3) Juristische Personen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres vertretungsberechtigten Organes an und hinterlegen bis zu zwei Unterschriften von berechtigten Benutzerinnen/ Benutzern. (4) Die/der Anmeldende bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Person und erkennt damit die Benutzungsordnung sowie die geltenden Tarife an. Gleichzeitig erteilt sie/er ihre/seine Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung und Speicherung ihrer/seiner Daten zu bibliotheksinternen Zwecken.

2 (5) Nach erfolgter Anmeldung erhält die Benutzerin/der Benutzer einen Benutzerausweis. Er ist nicht übertragbar und berechtigt u.a. zum Entleihen von Medien sowie zur Nutzung der Online-Dienste. Der Benutzerausweis ist ein Jahr gültig und kann nach erneuter Vorlage der unter 2 Absatz 1 und 2 genannten Dokumente und Entrichtung der Gebühr jeweils um ein Jahr verlängert werden. (6) Die Veränderung persönlicher Daten oder der Verlust des Benutzerausweises ist der Stadtbibliothek Niesky unverzüglich mitzuteilen. Veränderungen persönlicher Daten sind durch Vorlage der unter 2 Absatz 1 und 2 genannten Dokumente zu belegen. Dies gilt auch für Einrichtungen gemäß 2 Absatz 3. Bis zum Eingang der Meldung haftet die Benutzerin/der Benutzer für alle Schäden und Kosten, die durch notwendig werdende Ermittlungen der aktuellen persönlichen Daten bzw. durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen. Nach der Verlustmeldung kann von der Stadtbibliothek Niesky ein kostenpflichtiger Ersatzausweis ausgestellt werden. 3 Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung (1) Die Benutzung der Bibliotheksbestände kann in der Stadtbibliothek Niesky oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Die Stadtbibliothek Niesky kann Ausleih- und Benutzungsbeschränkungen festlegen. (2) Die Bibliotheksmitarbeiterinnen/die Bibliotheksmitarbeiter unterstützen die Benutzerinnen/ die Benutzer durch Beratung, Auskunft und Information. (3) Die Medien der Stadtbibliothek Niesky werden nur gegen Vorlage des gültigen eigenen Benutzerausweises außer Haus entliehen. Entleihungen für Dritte auf deren Benutzerausweis sind grundsätzlich nicht möglich. Bei Verdacht auf Missbrauch kann der Benutzerausweis sofort eingezogen werden. Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (4) Die Leihfrist ist einem Informationsblatt zu entnehmen, das zur Einsichtnahme an der Theke ausliegt. In begründeten Fällen kann von der Stadtbibliothek Niesky eine abweichende Leihfrist festgelegt werden. Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, sich über den aktuellen Stand der Leihfristen kundig zu machen. (5) Die Leihfrist kann auf Antrag der Benutzerin/des Benutzers vor Ablauf des Termins persönlich, schriftlich oder fernmündlich in der Stadtbibliothek Niesky an der Theke oder am Benutzerkatalog maximal zweimal verlängert werden, wenn keine bibliotheksinternen Gründe dagegen sprechen. Auf Verlangen sind die entliehenen Medien vorzulegen. (6) Entliehene Medien können gegen Entrichtung einer Gebühr vorbestellt werden. Die Gebühr fällt auch bei Nichtabholung an. 4 Fernleihe (1) Medien, die zu Studienzwecken benötigt werden und nicht im Bestand der Stadtbibliothek Niesky vorhanden sind, können nach den geltenden Bestimmungen der "Leihverkehrs-

3 ordnung der Deutschen Bibliotheken" durch die Stadtbibliothek Niesky gegen die Entrichtung einer Gebühr beschafft werden. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbedingungen der entsendenden Bibliothek. (2) Voraussetzungen für eine Fernleihbestellung: - das gewünschte Buch ist im Buchhandel nicht mehr erhältlich - bei noch erhältlichen Büchern muss der Mindestbuchpreis laut Leihverkehrsordnung (LVO, 22, Abs. 1b) 10,00 EUR betragen - möglichst genaue Angaben zum gewünschten Buchtitel sind erforderlich (Verfasser, Titel, Erscheinungsjahr und ort). 5 Nutzung von Online-Diensten (1) Die Stadtbibliothek ermöglicht ihren Benutzern/Benutzerinnen den Zugang zu Online- Diensten. Voraussetzung für die Nutzung ist ein gültiger Benutzerausweis der Stadtbibliothek Niesky. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen zusätzlich die Unterschrift und Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten. (2) Zu Beginn jeder Online-Sitzung ist der Benutzerausweis beim Bibliothekspersonal zu hinterlegen und mit der Unterschrift auf der Nutzungsliste die Kenntnisnahme und Anerkennung der Satzung zu bestätigen. (3) Der Arbeitsplatz wird durch das Bibliothekspersonal zugewiesen. Ein Wechsel ist während der Nutzungsdauer nicht gestattet. Die Stadtbibliothek behält sich vor, bedarfsabhängige Einweisungen bzw. Einschränkungen der Nutzungsdauer vorzunehmen. (4) Die Stadtbibliothek Niesky ist nicht für Inhalte, Verfügbarkeit und Qualität der Online- Dienste verantwortlich. Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer/der Benutzerin durch die Nutzung der Online-Dienste, z. B. die Offenlegung seiner persönlichen Daten, entstehen. (5) Das Aufrufen jugendgefährdender und rechts- bzw. linksextremistischer Internet-Seiten ist nicht gestattet. Personen, die gegen einschlägige Regelungen (u. a. Strafgesetzbuch, Jugendschutzgesetz, Datenschutzgesetz) oder gegen den moralischen Kontext der Gesellschaft verstoßen bzw. die Online-Dienste zu kommerziellen Zwecken nutzen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden. (6) Das Kopieren von kostenlos verfügbaren Dokumenten und Dateien (z. B. aus dem Internet) auf Datenträger ist nicht gestattet. (7) Beim Ausdrucken von Texten, Bildern etc. ist das Urheberrecht zu beachten. Mitgebrachte oder aus Online-Diensten heruntergeladene Software darf auf dem Rechner der Stadtbibliothek weder installiert noch ausgeführt werden. (8) Es ist nicht gestattet, Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen oder technische Störungen selbständig zu beheben. (9) Der Internetanschluss darf nicht kommerziell genutzt werden. Es dürfen keine Bestellungen über das Internet getätigt werden.

4 (10) Es ist untersagt, Nachrichten und Beiträge zu versenden, deren Inhalt rechtswidrig oder beleidigend ist oder kommerzielle Werbung darstellt. Die Stadtbibliothek behält sich vor, das Aufrufen und Ausdrucken bestimmter Bereiche zu untersagen. (11) Der Nutzer verpflichtet sich: die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Nutzung an den Geräten und Medien der Bibliothek entstehen, zu übernehmen; bei Weitergabe ihrer Zugangsberechtigungen an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen. 6 Leihfristüberschreitung, Mahnung (1) Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, die Medien fristgemäß abzugeben. Bei Überschreitung der Leihfrist sind grundsätzlich Versäumnisgebühren zu zahlen. (2) Die Stadtbibliothek Niesky ist berechtigt, die Rückgabe der Medien sowie die Zahlung von Versäumnisentgelten und Gebühren kostenpflichtig anzumahnen. Ausstehende Gebühren können von der Stadtbibliothek Niesky sofort eingefordert werden. Bei Benutzerinnen/Benutzern unter 18 Jahren kann sich die Stadtbibliothek Niesky auch an die Sorgeberechtigten und/oder die Schule wenden. (3) Werden die Medien trotz Mahnung nicht zurückgegeben, ist die Stadtbibliothek Niesky berechtigt, Wertersatz und Einarbeitungsgebühr je Medium im Verwaltungsverfahren zu fordern. Im Verwaltungsverfahren können weitere Gebühren anfallen. (Näheres regelt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Niesky) (4) Die Ausleihe weiterer Medien kann von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden. 7 Pflichten der Benutzer (1) Die Benutzerin/der Benutzer erkennt die von der Stadtbibliothek Niesky erlassene Hausordnung an. (2) Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, Bibliotheksgut wie Medien, Inventar, Geräte und Räume der Stadtbibliothek Niesky sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und vor Verlust zu schützen. Bei der Ausleihe außer Haus hat die Benutzerin/der Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach Feststellung der Stadtbibliothek Niesky anzuzeigen. (3) Entliehene Daten-, Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter Einhaltung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. (4) Videokassetten sind zurückgespult abzugeben, anderenfalls ist eine Gebühr zu entrichten.

5 (5) Bei der Nutzung von Medien und anderen Dienstleistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Urheberrechtes, des Strafgesetzbuches, des Jugendschutzgesetzes, des Datenschutzgesetzes sowie der moralische Kontext der Gesellschaft einzuhalten. Wer Medien entleiht, hat dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen nicht gesetzwidrigen Gebrauch von den entliehenen Medien machen. 8 Schadenersatz (1) Bei Beschädigung oder bei Verlust von Bibliotheksgut gemäß 7 Absatz 2 ist die Benutzerin/der Benutzer bzw. ihre/seine gesetzlichen Vertreter grundsätzlich zu Ersatz verpflichtet, einschließlich aller Aufwendungen, die zur Wiedereinstellung des Bibliotheksgutes in den Bestand der Stadtbibliothek Niesky notwendig sind. Dies gilt auch, wenn sie/ihn kein Verschulden trifft. (2) Werden von der Benutzerin/dem Benutzer entgegen 3 Absatz 3 Medien und Geräte an Dritte weitergegeben, ist die Benutzerin/der Benutzer bzw. ihre/seine gesetzliche Vertreter verpflichtet, alle entstehenden Kosten zu übernehmen. 9 Haftung der Bibliothek (1) Die Stadtbibliothek Niesky kann verlangen, dass die Benutzerin/der Benutzer ihre/seine Garderobe und andere mitgebrachte persönliche Sachen (z.b. Taschen) während des Bibliotheksbesuches zur Aufbewahrung abgibt oder in vorhandene Schließfächer einschließt. (2) Die Stadtbibliothek Niesky haftet für den Verlust oder die Beschädigung der in der Bibliothek deponierten Sachen nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. (3) Die Stadtbibliothek Niesky haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Medien. 10 Ordnungswidrigkeiten oder Ausschluss von der Benutzung (1) Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder die Hausordnung verstoßen, können befristet oder auf Dauer von der Benutzung der Stadtbibliothek Niesky ausgeschlossen werden. (2) Ebenso kann von der Benutzung ausgeschlossen werden, wer gesetzwidrig oder missbräuchlich oder zum Begehen von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von Medien und Dienstleistungen, einschließlich den Online-Diensten oder der Stadtbibliothek Niesky als öffentliche Einrichtung Gebrauch macht oder dies versucht. (3) Bei schwerwiegenden Verstößen sowie bei erheblichen Beeinträchtigungen des Bibliotheksbetriebes kann ein sofortiges Hausverbot verhängt werden. (4) Strafbares Verhalten wird angezeigt. Strafanträge werden gestellt.

6 11 In-Kraft-Treten (1) Die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Niesky tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Niesky vom 05. Dezember 1994 und die Änderung der Satzung zur Benutzungsordnung vom 01. Oktober 2001 außer Kraft. ausgefertigt: Niesky, den 04. November 2003 Rückert Bürgermeister

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