Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK

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1 Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK Was ist ein Behandlungsfehler? Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, die dem jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Wenn ein Arzt oder eine Ärztin gegen diese Verpflichtung verstößt, d.h. die Behandlung ist nicht angemessen, sorgfältig, richtig oder zeitgerecht durchgeführt worden, kann dies ein Behandlungsfehler sein. Unter dem Begriff Behandlungsfehler versteht man unterschiedliche Arten von ärztlichem Fehlverhalten: Ein Behandlungsfehler kann vorliegen, wenn eine eigentlich gebotene medizinische Behandlung unterlassen wird, aber auch, wenn ein Eingriff vorgenommen wird, der medizinisch nicht notwendig ist. Und man spricht von einem Behandlungsfehler, wenn eine Behandlung nicht den aktuellen medizinischen Standards entspricht. Zur Klärung eines Verdachtes auf Behandlungsfehler ziehen die Gutachter häufig medizinische Leitlinien auf der Basis der Evidenzbasierten Medizin (EbM) heran, also wissenschaftliche Empfehlungen, die beschreiben, wie der Arzt behandeln sollte. Was können Krankenkassen für Patientinnen und Patienten tun, die sich mit einem Behandlungsfehlerverdacht an sie wenden? Hat ein Patient den Verdacht auf einen Behandlungsfehler, sind die Krankenkassen erster Ansprechpartner. Bisher gilt gemäß 66 SGB V, dass Krankenkassen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen können. Hierzu arbeiten die Krankenkassen eng mit den Medizinischen Diensten zusammen, etwa indem sie den MDK mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Kommt der MDK-Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Verdacht auf einen Behandlungsfehler gerechtfertigt ist, soll das Gutachten dem Betroffenen helfen, seine Ansprüche durchzusetzen. Durch das geplante Patientenrechtegesetz soll die Kann -Vorschrift zu einer Soll -Vorschrift erweitert werden.

2 Wie häufig kommen Behandlungsfehler vor? Es gibt keine bundesweit gesicherten Zahlen zu Behandlungsfehlern. Nach einer Schätzung des Aktionsbündnisses Patientensicherheit e.v. sterben jährlich etwa Patientinnen und Patienten an den Folgen einer falschen Behandlung. Nach vorläufigen Berechnungen erstellten die MDK im Jahr 2011 etwa Erstgutachten zu Behandlungsfehlervorwürfen. In ca Fällen wurde der Verdacht auf einen Fehler durch die Gutachterinnen und Gutachter bestätigt, das sind rund 32 Prozent. Welche Ursachen kann ein Behandlungsfehler haben? Bei der Beurteilung eines Behandlungsfehlervorwurfes spielen alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit eine Rolle: Neben der Diagnosestellung, den diagnostischen und therapeutischen Eingriffen werden Therapiemanagement, Aufklärung und pflegerische Maßnahmen untersucht. Auch Mängel in der Organisation, Dokumentation und bei Medizinprodukten können ursächlich für einen Behandlungsfehler sein. Nach der MDK-Auswertung für 2010 erhoben die Versicherten mehr als die Hälfte der Vorwürfe gegen Therapiemaßnahmen. Tatsächlich sehen die MDK-Gutachter bei festgestellten Behandlungsfehlern den Fehler überwiegend beim therapeutischen Eingriff (41,5 Prozent), gefolgt vom Therapiemanagement (25 Prozent) und der Diagnose (24,5 Prozent). Bestätigte Behandlungsfehler nach Verantwortungsbereich 2010 Verantwortungsbereich* in % Therapeutischer Eingriff 41,5 Therapiemanagement 25,0 Diagnosestellung 24,5 Dokumentationsmangel 12,7 Aufklärung 10,8 Pflegerische Maßnahme 10,5 Organisationsmangel 5,4 Diagnostischer Eingriff 1,5 Medizinproduktmangel 0,4 *Mehrfachnennung möglich

3 In welchen Fachgebieten kommen Behandlungsfehler vor? Die Auswertung der 2010 abgeschlossenen MDK-Behandlungsfehlergutachten zeigt, dass sich zwei Drittel der Behandlungsfehlervorwürfe gegen Krankenhäuser richteten. Nur rund ein Drittel der Vorwürfe wurde gegen eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt erhoben. Die mit Abstand meisten Beschwerden wurden gegen Orthopäden und Unfallchirurgen (25,7 Prozent) vorgebracht, gefolgt von Beschwerden gegen Allgemeinchirurgen (20,9 Prozent) und Internisten (8 Prozent). Im Unterschied zu den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern bearbeiten die MDK auch zahnärztliche und pflegerische Behandlungsfehlervorwürfe. Behandlungsfehlerverdacht nach Fachgebieten 2010 Fachgebiet in % Orthopädie und Unfallchirurgie 25,7 Allgemeinchirurgie 20,9 Innere Medizin 8,0 Gynäkologie und Geburtshilfe 7,9 Zahnheilkunde 7,7 Pflege 6,7 Neurochirurgie 3,3 Urologie 2,6 Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 2,5 Augenheilkunde 2,0 Andere Fachgebiete 12,7 Gesamt 100,0

4 Die meisten Fehler fanden die MDK-Gutachter in der Orthopädie und Unfallchirurgie (24,7 Prozent) im Zusammenhang mit der Endoprothetik von Hüft- oder Kniegelenken, gefolgt von der Allgemeinchirurgie (18,7 Prozent), der Pflege (9,7 Prozent) und der Zahnheilkunde (8,9 Prozent). Bestätigte Behandlungsfehler nach Fachgebieten 2010 Fachgebiet in % Orthopädie und Unfallchirurgie 24,7 Allgemeinchirurgie 18,7 Pflege 9,7 Zahnheilkunde 8,9 Innere Medizin 8,0 Gynäkologie und Geburtshilfe 7,6 Neurochirurgie 3,2 Urologie 2,3 Allgemeinmedizin 2,2 Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 2,2 Andere Fachgebiete 12,6 Gesamt 100,0 Behandlungsfehler und Schadensersatz Ein Schadensersatzanspruch aus einem Behandlungsfehler besteht für den Patienten erst dann, wenn der Behandlungsfehler auch tatsächlich zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, das heißt ursächlich für diesen Schaden ist. Wer einen solchen Schadensersatzanspruch geltend macht, muss dessen Voraussetzungen darlegen und im Streitfall beweisen (Beweislast). Die Patientin bzw. der Patient muss sowohl die Pflichtverletzung des Arztes als auch den Schaden an sich und die Tatsache, dass die Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden war, beweisen (Kausalitätsbeweis). Der Kausalitätsbeweis stellt Patienten oft vor große Hürden. Neben rechtlichen sind insbesondere medizinische Fragen zu klären. Dazu werden Gutachten von den Gutachterkommissionen der Ärztekammern und insbesondere von MDK-Gutachtern im Auftrag der Krankenkassen erstellt.

5 Abweichendes gilt für sogenannte grobe Behandlungsfehler, wenn der Arzt also eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat. In diesem Fall ist der Patient vom Kausalitätsnachweis befreit. Er muss dann (lediglich) beweisen, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt und dass dieser grundsätzlich zu dem Schaden, der eingetreten ist, geführt haben kann. Hat die MDK-Gemeinschaft das notwendige Fachwissen? Zur Erfüllung ihrer Beratungs- und Unterstützungsfunktion für die Kranken- und Pflegekassen verfügen die Medizinischen Dienste über breite Fachkompetenz in Medizin und Pflege. So sind bei den Medizinischen Diensten etwa Ärztinnen und Ärzte mit unterschiedlichsten, auch seltenen ärztlichen Qualifikationen und etwa Pflegefachkräfte tätig. Sie ermöglichen den betroffenen Patienten eine fundierte fachärztliche, gutachterliche Unterstützung, ohne dass ihnen zusätzliche Kosten entstehen. Außergerichtliche Regelung durch Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern Schadenersatzansprüche können nicht nur vor Gericht, sondern auch außergerichtlich geregelt werden. Für eine außergerichtliche Einigung haben Ärzteund Zahnärztekammern seit 1975 Gutachter- und Schlichtungsstellen eingerichtet. Die Einschaltung ist für die Patienten kostenlos; die von einem Behandlungsfehlervorwurf betroffenen Ärztinnen und Ärzte müssen mit dem Schlichtungsverfahren einverstanden sein. Die Fälle dürfen allerdings noch nicht vor einem Gericht verhandelt worden sein und auch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

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