Reglement über die Organisation der Feuerwehr

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1 Reglement über die Organisation der Feuerwehr vom 11. Dezember 1981 mit Änderungen vom 28. April 1982 und 30. November 1988

2 2 Inhaltsverzeichnis 1. Gliederung Seite Paragraph 1 Gliederung 4 2 Stab 4 3 Berufsfeuerwehr 4 4 Pikett 4 5 Pflichtfeuerwehr 5 6 Betriebsfeuerwehr 5 2. Ausrüstung 7 Geräte 5 8 Persönliche Ausrüstung 5 3. Alarmierung 9 Alarmmittel 6 10 Alarmauslösung 6 4. Ausbildung 11 Grundsatz 6 12 Übungen 6 5. Sold und Entschädigungen 6. Versicherung 14 Unfall und Krankheit 7 15 Haftpflicht 7 16 Kasko für Privatwagen 7 17 Meldepflicht 7 7. Strafbestimmungen 18 Straftatbestände 7 19 Entschuldigung 7 20 Strafbefugnisse des Feuerwehrinspektors 8 und des Kommandanten 21 Bussen 8 8. Schlussbestimmungen 22 Inkrafttreten 8

3 3 1. Gliederung 1 Gliederung Die Feuerwehr der Stadt Winterthur gliedert sich in: - den Stab - die Berufsfeuerwehr - das Pikett - die Pflichtfeuerwehr - die Betriebsfeuerwehren 2 Stab Dem Stab gehören an: - der Feuerwehrinspektor - die Löschkreiskommandanten - der Rechnungsführer (Stabsoffizier) 3 Berufsfeuerwehr Die Stadt Winterthur unterhält im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich eine Berufsfeuerwehr mit 24-Std.- Präsenz. Diese hat folgenden Sollbestand: - 1 Kommandant (Löschkreiskommandant) - 1 Kommandant-Stellvertreter - 3 Offiziere - 6 Unteroffiziere - 21 Soldaten Der Berufsfeuerwehr sind von der Gebäudeversicherung die Aufgaben einer Stützpunktfeuerwehr und eines Spezialstützpunktes für Oel-/ Chemie- und Strahlenwehr übertragen. Der Mindestbestand einer Dienstgruppe von 7 Feuerwehrleuten muss jederzeit gewährleistet sein. Im übrigen gelten die Vorschriften der Direktion des Innern über die Feuerwehrpiketts, die Feuerwehrstützpunkte und die Spezialstützpunkte 4 Pikett Das Pikett besteht aus: - dem Pikettchef - 4 Offizieren - 8 Unteroffizieren - 32 Soldaten Das Pikett ist nach den Vorschriften der Direktion des Innern über die Feuerwehrpiketts organisiert.

4 4 5 Pflichtfeuerwehr Die Pflichtfeuerwehr besteht aus: - 4 Kompanien (Töss, Wülflingen, Oberwinterthur und Seen) mit je drei Zügen und je einer Sanitätsabteilung, einer Verkehrsabteilung und einer Futterstockkontrolle. Die Aufgaben der Elektrikerabteilung werden durch eine vertragliche Vereinbarung mit den Städtischen Werken geregelt. Im übrigen richten sich Gliederung und Bestände nach den Weisungen der Gebäudeversicherung. 6 Betriebsfeuerwehren Die Betriebsfeuerwehren bestehen aus den Organisationen und Einrichtungen anerkannter Betriebsfeuerwehren und richten sich nach dem Reglement der Direktion des Innern über die Betriebsfeuerwehren. Gliederung und Bestände richten sich nach den Weisungen der Gebäudeversicherung. 2. Ausrüstung 7 Geräte Die Feuerwehr ist mit den notwendigen Motorfahrzeugen und Spezialfahrzeugen ausgerüstet. Alle Einheiten sind mit Rettungs- und Löschgeräten und die Spezialabteilung ihren Aufgaben entsprechend mit weiterem Material ausgerüstet. Massgebend sind die Vorschriften der Direktion des Innern. 8 Persönliche Ausrüstung Alle Feuerwehrleute erhalten eine persönliche Ausrüstung. Die Einzelheiten regelt das Reglement der Direktion des Innern über die Bekleidung und persönliche Ausrüstung der Feuerwehren. Die Feuerwehrleute sind für den sorgfältigen Gebrauch und den nötigen Unterhalt sowie für die ordnungsgemässe Rückgabe beim Austritt verantwortlich. Fehlende Ausrüstungsgegenstände sind zu vergüten. Das ausserdienstliche Tragen der Uniform bedarf der Bewilligung durch den Feuerwehrinspektor.

5 5 3. Alarmierung 9 Alarmmittel Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt durch: - Telefonalarm - zusätzlichen Funkalarm bei der Berufsfeuerwehr und dem Pikett - Sirenenalarm (2. Alarmsystem) 10 Alarmauslösung Zur Auslösung eines Alarms sind berechtigt: - die Funknotrufzentrale (FNZ) bei der Stadtpolizei gemäss Weisungen des Feuerwehrinspektors - der Feuerwehrinspektor - die Löschkreiskommandanten 4. Ausbildung 11 Grundsatz Die Ausbildung der Offiziere, Unteroffiziere und der Mannschaft erfolgt nach den Reglementen und Anleitungen des Schweizerischen Feuerwehrverbandes und der kantonalen Ausbildungsinstanzen. Für die Ausbildung ist der Feuerwehrinspektor verantwortlich. Er kann die Ausbildung in der Berufsfeuerwehr dem Kommandanten, im Pikett dem Pikettchef und in der Pflichtfeuerwehr geeigneten Offizieren (Instruktoren) übertragen. 12 Übungen Die Art und Zahl der Übungen wird durch die Feuerwehrkommission festgelegt, doch sind die Vorschriften der Direktion des Innern über Mindestzahl und Dauer in jedem Falle einzuhalten. Der Feuerwehrinspektor kann bei Bedarf Nachholübungen ansetzen. 5. Sold und Entschädigungen 13 Sold und Entschädigungen richten sich nach den vom Stadtrat genehmigten Ansätzen.

6 6 6. Versicherung 14 Unfall und Krankheit Die Feuerwehrleute und diejenigen Privatpersonen, die im Ernstfall zur Mitarbeit beigezogen werden, sind gegen die Folgen von Unfall und Krankheit versichert. 15 Haftpflicht Für alle eingeteilten Feuerwehrleute besteht eine Haftpflichtversicherung. 16 Kasko für Privatwagen Für die Benützung privater Motorfahrzeuge im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst besteht eine Kaskoversicherung. 17 Meldepflicht Versicherungsfälle sind in jedem Fall sofort dem Feuerwehrinspektor zu melden, der die notwendigen Massnahmen trifft. 7. Strafbestimmungen 18 Straftatbestände Bestraft werden insbesondere verspätetes Erscheinen, unentschuldigtes oder ungenügend begründetes Fernbleiben bei Übungen und Brandfällen sowie Nichtbefolgen von Aufgeboten, unerlaubtes Verlassen eines zugewiesenen Postens, Nachlässigkeit, Trunkenheit, unangemessenes Betragen während des Dienstes oder im Dienstkleid ausser Dienst, Verweigerung der aktiven Dienstleistung. 19 Entschuldigung Als Entschuldigung für das Fernbleiben bei Übungen gelten: Eigene Krankheit, Todesfall in der Familie, begründete mehrtätige Ortsabwesenheit, Ferien und Militärdienst. In allen anderen Fällen entscheidet der Feuerwehrinspektor. Entschuldigungen für das Fernbleiben bei Übungen sind jeweils vor den Übungen, bei Alarm- und Ernstfalleinsätzen sowie Aufgeboten innert 3 Tagen auf dem Dienstweg schriftlich einzureichen. Wohnungsänderungen und Wegzug aus der Gemeinde sind dem Feuerwehrinspektor auf dem Dienstweg frühzeitig schriftlich zu melden.

7 7 20 Strafbefugnisse des Feuerwehrinspektors und des Kommandanten Feuerwehrinspektor, Kommandanten und Pikettchef haben Fehlbaren gegenüber nachstehende Strafbefugnisse: - einfacher mündlicher Verweis - Verweis vor der Einheit - Androhung von Bussen - Antragstellung an die Feuerwehrkommission auf Einstellung im Grad oder Ausschluss aus der Feuerwehr. Der Feuerwehrinspektor kann ausserdem Antrag an den Polizeirichter auf Verhängung einer Polizeibusse stellen. 21 Bussen Die Bussen betragen: Für nicht rechtzeitig eingereichte Entschuldigungen, ungenügende Entschuldigungen nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie bei unentschuldigtem Fernbleiben bei Übungen, Brandfällen oder Aufgeboten, Fr Im Wiederholungsfalle werden die Bussen verdoppelt. Der Höchstbetrag liegt aber in jeden Falle bei Fr Der Polizeirichter kann Strafmilderungs- oder Strafverschärfungsgründe berücksichtigen. 8. Schlussbestimmungen 22 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Direktion des Innern in Kraft. 23 Die Dienstordnung vom 17. Februar 1966 und die Dienstordnung für die Brandwache vom 22. November 1978 werden auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Im Namen des Stadtrates: Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: U. Widmer H. Birchler Durch Verfügung der Direktion des Innern vom 25. Juni 1982 und 31. März 1989 genehmigt.

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