zwischenprüfungskurs erlangen Privatrecht SS 2009 Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "zwischenprüfungskurs erlangen Privatrecht SS 2009 Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu"

Transkript

1 Fall 7: Das war Abseits (jeglicher Fairness) Alle sind im EM 2008 Fieber. Um sich auf die kommende Deutschland-Polen Paarung einzustimmen, gibt der Trainer des FC Dosenkicker Aalen endlich auch dem als extrem brutal geltenden Oktay O sein OK und dieser darf auflaufen. Die Übermotivation des O führt bereits in der 31. Minute dazu, dass er den hässlichen Fruschti F von hinten ohne jeglichen Bezug zum Fußballgeschehen umgrätscht und dann eine Materazzi-ähnliche Handbewegung macht (von wegen ick habe die Ball gespielt ). F wird daraufhin vom Platz getragen und ins Krankenhaus eingeliefert. Nach kurzer Zeit kommt auch schon Dr. Blutrausch D und er einigt sich mit F, diesen zu behandeln. Er stellt einen Kreuzbandriss fest und macht dem F klar, dass dieser am Knie operiert werden müsse. F erklärt hierauf schriftlich eine Einwilligung. Bei der OP benutzt D ein Skalpell, das nicht genügend desinfiziert wurde, weswegen es bei der OP zu einer Sepsis (also gemeint ist eine einfache Infektion. Das tut weh, kommt aber hin und wieder vor) kommt und das Knie des F versteift. Nun eröffnet D dem F, dass dieser Fehler nur durch eine Spezialbehandlung im Berliner Charité Krankenhaus wieder aufgehoben werden könnte. Daraufhin wird F überführt und die Operation erfolgreich vorgenommen (während im Nebenzimmer alte Menschen von verrückten Krankenschwestern vergiftet werden). Die Kosten der Behandlung belaufen sich auf 8.000, allerdings hätte die erste OP (also ohne den Zwischenfall) nur gekostet. Wegen seiner Verletzung kann F auch nicht in die Arbeit, was zu einem Verlust von weiteren führt (auch hier stünde ohne jene Komplikation lediglich ein Verdienstausfall von im Raum). Nun verlangt F von M und D Schadensersatz und angemessenes Schmerzensgeld. Mit Recht? Der achtjährige Sohn des F ist auch nicht gerade ein Glückspilz. Dazu kommt aber, dass er auch noch dumm ist. Als er nach dem Besuch seines Vaters im Krankenhaus, auf dem Heimweg abends eine verlassene von der Straße aus zugängliche Baustelle sieht, betritt er diese aus Neugier (trotz des vollkommen bescheuerten Schilds: Betreten für Unbefugte verboten Eltern haften für ihre Kinder) und sieht einen kleinen Elektrotacker am Boden liegen: solch ein Gerät hat er noch nie gesehen und will herausfinden, wozu das gut ist. Er steckt also das Kabel (wie zuhause) in eine Steckdose. (Blende) S liegt auf dem Boden und hat drei Klammern im Auge, die operativ entfernt werden müssen. Später stellt sich heraus, dass der dort arbeitenden O und sein Kumpel Niels N der Anweisung ihrer Chefin Peribanu P, den Tacker nach der Benutzung aufzuräumen, anscheinend nicht nachgekommen sind. Von wem der Tacker allerdings benutzt wurde und wer das Gerät liegen ließ, kann jedoch nicht geklärt werden. Kann S Schadensersatz nach 823 gegen O bzw. N verlangen? 1

2 Fall 7 Übersicht 1. Teil Anspruch des F gegen O und gegen D I. Anspruch des F gegen O gem. 823 I in Höhe von Verletzung des Körpers (+) 2. Handlung des O (+). Vorsätzliche Blutgrätsche 3. Kausalität und Adäquanz, (P) Pflichtwidrigkeit? Hier problematisch, weil sozialadäquates Verhalten (Fußballspiel, hier [-], da grober Regelverstoß) 4. Rechtswidrigkeit (keine Einwilligung, nur Gefährdung nicht Verletzung, zudem nicht ausdrücklich erteilt, letztlich auch nicht gedeckt); BGH prüft Risikoübernahme hier 5. Verschulden (+) 6. Schaden a) 4000 (erste OP) und 1500 (Verdienstausfall ohne Komplikation) jedenfalls ersatzfähig nach 249 II, 252 b) Restlicher Betrag ( ) noch zurechenbar, Frage der Haftungsausfüllung: - Kausalität (+) nach condicio-sine-qua-non - Adäquanz (+), Infektion nicht vollkommen außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit - Schutzzweck der Norm: allgemeines Lebensrisiko soll nicht erfasst sein, Fehlverhalten Dritter nur dann fassbar, wenn kein atypischer Fehler (hier beides vertretbar) c) Schmerzensgeld bei immateriellen Schaden gegeben, 253 II d) Keine Anspruchskürzung nach 254 I (bloße Teilnahme kann kein Mitverschulden begründen) II. Anspruch des F gegen O gem. 823 II, 223 I StGB (+) III. Anspruch des F gegen O gem. 826 (+) IV. Anspruch des F gegen D gem. 280 I auf Zahlung 1. Schuldverhältnis (+), 611 (kein Erfolg geschuldet Abgrenzung zu 631) 2

3 2. Verletzung einer Vertragspflicht (+) 3. Vertretenmüssen (+), 280 I wird vermutet, aber hier positiv feststehend 4. Schaden a) Weitere 4000 Behandlungskosten (+), 249 II b) Weiterer Verdienstausfall 1500 (+), 252 c) Schmerzensgeld gem. 253 II V. Anspruch des F gegen D gem. 823 I (+) In Höhe von 5500 Haftung des D und des O als Gesamtschuldner, somit Regressanspruch des O nach 426 I, wenn er ganz in Anspruch genommen 2.Teil: Ansprüche des S gegen O und N I. Anspruch des S gegen O und N gem. 823 I 1. Verletzung des Körpers (+), Augenverletzung 2. Handlung des O/N (-), allerdings Unterlassen? Daher Verkehrsicherungspflicht verletzt? Baustelle als zugänglicher Ort Gefahrenquelle: Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die eine Verletzung fremder Rechtsgüter ausschließen: - Pflicht muss bestehen - Anspruchsgegner muss Adressat sein (Arbeitnehmer grundsätzlich nicht, aber hier ausdrücklich angewiesen) - Verletzung der Pflicht (hier problematisch) Hier bereits nicht feststellbar, ob Pflichtverletzung vorgenommen: Beweiserleichterung des 830 I 2 einschlägig? Nein!, es ist nicht geklärt, ob überhaupt das Gerät benutzt wurde (i.s.v. entweder von O, oder von N), Daher kein Anspruch gem. 823 I, II S gegen O/N 3

4 1.Teil: Ansprüche des F gegen O und gegen D I. Anspruch des F gegen O gem. 823 I in Höhe von F könnte einen Anspruch gegen O aus unerlaubter Handlung in Höhe von gem. 823 I haben 1. Rechtsgutverletzung Dies setzt zunächst die Verletzung eines in 823 I genannten Rechtsgutes voraus. Vorliegend könnte durch die Grätsche des O der Körper und die Gesundheit des F verletzt worden sein. Eine Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit liegt bei jedem äußeren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bzw. bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge vor. Die ärztliche Untersuchung ergab, dass bei F das Kreuzband gerissen ist. Ein Kreuzbandriss stellt sowohl eine Störung der inneren Lebensvorgänge, als auch einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des F dar. Eine Rechtsgutverletzung liegt somit vor. 2. Handlung Weiterhin müsste die Rechtsgutsverletzung durch eine Handlung erfolgt sein. Die Verletzung der Gesundheit und des Körpers des F erfolgten durch die Grätsche des O. Somit liegt ein positives Tun durch O vor. Grundsätzlich ist erforderlich, dass überhaupt ein bestimmtes menschliches Verhalten vorliegt. Ein solches kann zum einen in einem aktiven Tun, zum anderen in einem Unterlassen liegen! Allerdings sollte das aktive Tun immer vor dem Unterlassen geprüft werden. Wiederholen Sie an dieser Stelle die Definition des Unterlassens! 3. Haftungsbegründende Kausalität Desweitern müsste zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutverletzung ein Kausalzusammenhang bestehen. Kausalität ist nach der Äquivalenztheorie dann zu bejahen, wenn die Handlung des O nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele (condition sine qua non). Die Grätsche des O kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Kreuzbandriss des F ausgeblieben wäre. Da diese Formel den Ursachenkreis jedoch sehr weit fasst und dadurch auch ganz atypische, unwahrscheinliche Kausalverläufe zur Bejahung der Kausalität führen, bedarf es einer Korrektur. Diese Korrektur kann durch die im Zivilrecht herrschende Adäquanztheorie erfolgen. Hiernach ist eine Rechtsgutverletzung nur dann verursacht und dem Verletzer zuzurechnen, wenn mit deren Eintritt nach allgemeiner menschlicher Lebenserfahrung vom Standpunkt eines kundigen, nachträglich urteilenden Richters gerechnet werden konnte (sog. Objektiv-nachträgliche Prognose). Mit einem Foul im Fußball ist nach allgemeiner Lebenserfahrung jederzeit zu rechnen. Somit liegt Ursächlichkeit auch nach der Adäquanztheorie vor. Fraglich erscheint allerdings, ob das Verhalten des O diesem auch objektiv zurechenbar ist. Dieser also eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat. Problematisch erscheint 4

5 hier die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens, weil ein Fußballspiel und das Foulspiel an sich ein sozialadäquates Verhalten darstellen. Die Grätsche des O fällt allerdings nicht mehr unter ein sozialadäquates Verhalten. Sie stellt vielmehr einen groben Regelverstoß und ist dem O damit auch objektiv zurechenbar. 4. Rechtswidrigkeit Weiterhin müsste die Verletzungshandlung des O auch rechtswidrig gewesen sein. In der Regel wird die Rechtswidrigkeit durch die Verwirklichung Tatbestands indiziert. Vorliegend könnte allerdings eine rechtfertigende Einwilligung auf Seiten des F erfolgt sein. Zwar muss davon ausgegangen werden, dass Fußballspieler grundsätzliche bei jedem Fußballspiel eine Einwilligung erteilen. Diese erstreckt sich allerdings lediglich auf die Gefährdung, nicht jedoch auf eine Körperverletzung. Vorliegend wurde überhaupt keine ausdrückliche Einwilligung erteilt. Somit ist die Handlung des O auch rechtswidrig. 5. Verschulden Zudem müsste der Schädiger O das tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten auch zu vertreten haben. Indem O den F umgrätschte könnte er vorsätzlich den Körper und die Gesundheit des F verletzt haben. Unter Vorsatz ist der Wille zu Verwirklichung eines Verletzungstatbestands in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände und der Rechtswidrigkeit zu verstehen. O grätschte den F ohne jeglichen Bezug zum Fußballspiel um. Auch das Verhalten des O nach der Grätsche (die Materazzi-ähnliche Handbewegung) zeigt ebenfalls, dass O den F vorsätzlich schädigen wollte. Ein Verschulden des O liegt mithin vor. 6. Schaden Durch die Rechtsgutverletzung des O muss ein Schaden entstanden sein. Schaden ist jeder Nachteil, der an den Rechtsgütern einer Person entsteht. Als solcher kommt jeder Vermögensschaden, wie etwa Heilbehandlungskosten, in Betracht, nicht jedoch das Vermögen als solches. Die Kosten der ersten OP hätten 4000 betragen. Diese Kosten stellen Heilbehandlungskosten dar und sind daher ersatzfähig. Wegen der Verletzung kann F auch nicht in die Arbeit, was zu einem Verdienstausfall von 1500 geführt hat. Beide Schäden sind gem. 249 II, 252 ersatzfähig. Auch die restlichen Heilbehandlungskosten ( ), die Folge der Komplikation während der OP sind, stellen ersatzfähige Schäden dar. 7. Haftungsausfüllende Kausalität Fraglich erscheint allerdings, ob der restliche Betrag, der aufgrund der Komplikation während der Behandlung entstand noch zurechenbar ist. Denn ebenso wie das Verhalten für die Rechtsgutverletzung kausal sein muss, muss auch zwischen der Rechtsgutverletzung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen. Sowohl nach der Äquivalenztheorie als auch nach der Adäquanztheorie ist die Infektion kausal für den Schadenseintritt. Eine Infektion während eines 5

6 Krankenhausaufenthaltes zu liegt nicht vollkommen außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit. Kausalität liegt mithin vor. Allerdings könnte die Lehre vom Schutzzweck der Norm zu einem differenzierteren Ergebnis führen. Nach einer Ansicht könnten Vorfälle die unter den Begriff des allgemeinen Lebensrisikos fallen vom Schutzzweck des 823 I nicht mehr erfasst werden. Allerdings soll auch gerade das Fehlverhalten Dritter dann fassbar sein, wenn kein atypischer Fehler vorliegt. In diesem Fall würde dann das Fehlverhalten Dritter vom Schutzzweck des 823 I erfasst sein und der Schaden kausal aus der Rechtsgutverletzung hervorgehen. Zudem könnte F gem. 253 II einen Anspruch auf Schmerzensgeld bei immateriellen Schäden geltend machen, wenn ein solcher bei ihm entstanden ist. Eine Anspruchskürzung nach 254 I aufgrund von Mitverschulden des F ist vorliegend auszuschließen, da die bloße sportliche Betätigung kein Mitverschulden begründet. 8. Ergebnis F hat gem. 823 I einen Anspruch gegen O in Höhe von II. Anspruch des F gegen O gem. 823 II, 223 I StGB F könnte infolge de Rechtsgutverletzung einen Anspruch gegen O in Höhe von gem. 823 II, 223 I StGB, 826 haben. 2. Verletzung eines Schutzgesetzes O müsste gegen ein dem Schutz des F bezweckendes Schutzgesetz verstoßen haben. In Betracht kommt ein Verstoß gegen 223 I StGB. Mit dem Begriff Gesetz ist jede materielle Rechtsnorm gemeint (vgl. Art. 2 EGBGB). Dazu zählen Gesetze im formellen Sinne (also Parlamentsgesetze) ebenso wie Gesetze im nurmateriellen Sinne (damit sind Rechtsverordnungen und Satzungen gemeint). Keine Rolle spielt es, ob es sich um ein Bundes-, Landes-, oder Kommunalgesetz handelt. Voraussetzung ist lediglich, dass das Gesetz zum Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung wirksam gewesen ist. Beachte: auch Gewohnheitsrecht erfasst! Das Gesetz muss den Schutz eines anderen bezwecken. Das liegt vor, wenn es gerade dazu dienen soll, dem einzelnen Schutz vor Verletzungen seiner Rechte, Rechtsgüter oder rechtlicher geschützter Interessen zu gewähren. 223 I StGB sanktioniert die Beeinträchtigung und die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit. Damit dient sie dem Schutz des F. O hat den F umgegrätscht,was eine üble und unangenehme Behandlung des körperlichen Wohlbefindens des F darstellt. Eine körperliche Misshandlung liegt mithin vor. Zudem stellt der Kreuzbandriss einen pathologischen Zustand dar, so dass eine Gesundheitsschädigung ebenfalls vorliegt. Somit ist der Tatbestand des 223 I erfüllt. 6

7 Indem O den F ohne jeglichen Bezug zum Fußballspiel umgrätschte handelte er mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung und damit vorsätzlich. O hat auch in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Körperverletzung des F verursacht (vgl. oben). Er hat damit das dem Schutz des F dienenden Gesetz verletzt. 2. Schaden Die Heilbehandlungskosten stellen einen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. oben). 3. Ergebnis F hat gegen O einen Anspruch aus 823 I, 223 I StGB III. Anspruch des F gegen O aus 826 Desweitern könnte F gegen O einen Anspruch aus 826 haben. Die Rechtswidrigkeit spielt bei der Prüfung des 826 keine Bedeutung. Eine sittenwidrige Schadenszufügung ist stets rechtswidrig. Daher erübrigt sich eine separate Prüfung der Rechtswidrigkeit neben der Sittenwidrigkeit des Verhaltens. Dennoch ist aber auf Rechtfertigungsgründe einzugehen, denn bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes fehlt es folgerichtig an der Sittenwidrigkeit, also am Tatbestand. Sie müssen also bereits bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit auf Rechtfertigungsgründe eingehen. Beim Verschulden wird im Gegensatz zu 823 Vorsatz des Täters gefordert. 1. Objektiver Tatbestand a) Schadenszufügung F müsste durch die Handlung des O ein Schaden entstanden sein. Die angefallenen Heilbehandlungskosten sowie der Verdienstausfall stellen eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage des F dar. Zusätzlich werden vom Schadensbegriff des 826 auch immaterielle Schäden erfasst, so dass F unter den Voraussetzungen des 253 II auch Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht. b) Sittenwidrige Handlung Der Schaden muss durch eine sittenwidrige Handlung des Täters verursacht worden sein. Nach der Rechtsprechung ist eine Handlung sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Diese Definition bedarf aber wiederrum einer Erklärung, denn es erscheint fraglich, welcher Maßstab für das Anstandsgefühl gilt. Der Tatbestand erscheint daher zunächst zu unbestimmt. Um eine Verfassungswidrigkeit der Norm zu vermeiden sollte daher das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit sehr restriktiv interpretiert werden. Darüber hinaus ist im subjektiven Tatbestand Vorsatz des Täters gefordert, so dass das Verdikt der Verfassungswidrigkeit vermieden werden kann. Das Verwerfliche kann dann im Zweck der Handlung sowie im angewandten Mittel liegen. 7

8 Der Umgang mit diesem Tatbestandsmerkmal ist nicht gerade einfach. Viele Studenten neigen daher dazu Fallgruppen auswendig zu lernen. Ein Erlernen von Fallgruppen ist zwar nicht falsch, beachten Sie aber, dass die Kenntnis von Fallgruppen das Rechtsempfinden des Fallbearbeiters nicht ersetzen kann. Untermauern Sie also einfach Ihre eigene Auffassung und denken Sie nicht in Fallgruppen. Fragliche erscheint, ob das Verhalten des O sittenwidrig i.s.d. 826 war. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass ein grobes Foul, ohne jeglichen Bezug zum Spielablauf lediglich dazu dienen soll seine Aggression auszulassen, bzw. die Gegnerische Mannschaft zu schwächen. Das angewandte Mittel, die Grätsche und damit verbunden die Körperverletzung des F, steht in keinerlei Relation zum Zweck. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verhalten des F verwerflich ist und damit als sittenwidrig eingestuft werden muss. 2. Vorsatz Desweitern handelt O mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung und damit vorsätzlich (vgl. oben) 3. Ergebnis F hat einen Anspruch gegen O in Höhe von ,- sowie eventuelle Schmerzensgeldansprüche. IV. Anspruch des F gegen D gem. 280 I auf Zahlung von F könnten einen Anspruch gegen D in Höhe von aus 280 I haben. 1. Schuldverhältnis Zunächst müsste zwischen D und F ein Schuldverhältnis vorliegen. D und F einigten sich darüber, dass F durch D behandelt werden sollte. Bei dem zwischen D und F abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Behandlungsvertrag. Fraglich ist allerdings ob der Behandlungsvertrag einen Dienstvertag gem. 611 oder einen Werkvertrag gem. 631 darstellt. Abgrenzung Dienst- vom Werkvertrag Bei einem Dienstvertrag wird die Dienstleistung als solche geschuldet. Beim Werkvertrag wird hingegen ein bestimmter Arbeitserfolg versprochen. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Verpflichtete beim Werkvertrag für die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs einzustehen, also insoweit das Unternehmerrisiko zu tragen hat, während der aus dem Dienstvertrag Verpflichtete nicht mit dem Erfolgsrisiko belastet ist. Der Unternehmer hat bei einem Werkvertrag nur dann einen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, wenn der versprochene Erfolg auch eintritt. Der Dienstpflichtige erhält seinen Lohn auch dann, wenn der mit seiner Tätigkeit bezweckte Erfolg nicht eintritt. Bei einem Heilbehandlungsvertrag mit einem Arzt hängt der der Eintritt des Erfolges, also die Heilung, nicht ausschließlich von den Fähigkeiten des Verpflichteten ab. Daher stellt ein Vertrag mit einem Arzt einen Dienstleistungsvertrag dar. Der Arzt schuldet somit keinen Erfolg. Ein Schuldverhältnis in Form eines Dienstvertrages liegt mithin vor. 8

9 2. Verletzung einer Vertragspflicht D müsste eine Vertragspflicht verletzt haben. Das Benutzen eines unzureichend desinfizierten Skalpells könnte eine Verletzung einer leistungsbezogenen Pflicht darstellen. Das ausschließliche Arbeiten von gereinigten und desinfizierten OP-Besteck stellt eine Pflicht der behandelnden Ärzte und des Klinikpersonals dar. Beim Arztvertrag muss daher davon ausgegangen werden, dass dieser nur unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Behandlung zustande kommt. Daher stellt da Arbeiten mit unzureichend desinfiziertem OP-Besteck eine Vertragspflichtverletzung dar. 3. Vertretenmüssen Weiterhin müsste D die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung wird gem. 280 I 2 regelmäßig vermutet. Vorliegend kann ein Vertretenmüssen allerdings auch positiv festgestellt werden. Indem D das OP-Besteck nicht auf seine genügende Sauberkeit überprüft hat er jedenfalls fahrlässig die Pflichtverletzung zu vertreten. 4. Schaden Die zu vertretende Pflichtverletzung führte auch zu einem kausalen Schaden. Die zusätzlichen Behandlungskosten von stellen einen ersatzfähigen Schaden i.s.d. 249 II. Desweitern liegt auch beim Verdienstausfall von ein ersatzfähiger Schaden in Form von entgangem Gewinn i.s.d. 252 vor. Weiterhin Schmerzensgeld hätte F gem. 253 II zudem einen Anspruch auf Schmerzensgeld (immaterieller Schaden). 5. Ergebnis F hat gem. 280 I einen Anspruch gegen D in Höhe von V. Anspruch des F gegen D gem. 823 I F könnte gegen D einen Anspruch auf Zahlung von aus unerlaubter Handlung gem. 823 I haben. 1. Rechtsgutverletzung In es bei der OP zu einer Sepsis des F kam und dadurch dessen Knie versteifte könnte F in seiner körperlichen Unversehrtheit sowie in seiner Gesundheit verletzt worden sein. Eine Sepsis stellt eine Infektion, eine sog. Blutvergiftung dar. Eine Blutvergiftung ist jedenfalls eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Zudem stellt die Knieversteifung einen pathologischen Zustand dar. Somit liegt sowohl eine Verletzung des Körpers als auch der Gesundheit vor. 2. Handlung Die Rechtsgutverletzung erfolgte auch durch das Verhalten des D. Fraglich erscheint allerdings ob das Verhalten des D auf ein positives Tun oder auf ein Unterlassen gestützt werden kann. 9

10 Rufen Sie sich nochmals die Abgrenzung zwischen einem Tun und einem Unterlassen ins Gedächtnis. Stichpunkt: Schwerpunkt der Handlung! Ob der Schwerpunkt der Handlung in einem positiven Tun oder Unterlassen gesehen werden soll, muss vorliegend nicht diskutiert werden. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Schwerpunkt in der nicht ausreichenden Desinfektion des OP-Bestecks liegt und damit ein Unterlassen vorliegt, oder ob D mit nichtgenügend desinfizierten OP-Utensilien behandelt und damit ein positives Tun vorliegt. Jedenfalls war hat D als Arzt eine Garantenstellung inne, so dass das Verhalten des D sowohl ein Unterlassen, als auch ein positives Tun zurückgeführt werden kann. 3. Haftungsbegründende Kausalität Sowohl nach der Äquivalenz- als auch nach der Adäquanztheorie besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des D und der Rechtsgutverletzung des F. 4. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit wird grundsätzlich indiziert. Es liegen auch keine Rechtfertigungsgründe vor. Allerdings liegt eine Einwilligung auf Seiten des F in die Behandlung durch D vor. Diese könnte die Rechtsgutverletzung rechtfertigen. Jedoch kann diese Einwilligung nicht dahingehend ausgeweitet werden, dass F auch in eventuelle Komplikationen einwilligt. Zwar können auch Komplikationen unter den Begriff der Einwilligung fallen, die ihre Ursache alleine in der Erkrankung haben, wie dies bei allergischen Reaktionen oftmals der Fall ist. Allerdings können unter die Einwilligung nicht solche Komplikationen fallen, die wie vorliegend auf einen groben Behandlungsfehlers des D zurückzuführen sind. 5. Verschulden Indem D mit nicht ausreichend desinfiziertem OP-Besteck operierte hat er jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ( 276 II) und somit fahrlässig gehandelt. Ein Verschulden liegt mithin vor. An sich müsste der Patient die Voraussetzungen des 823 beweisen, da er seinen Anspruch darauf stützt. Es gibt jedoch eine Beweislastverschärfung zu Lasten des Arztes, die einer Haftung für vermutetes Verschulden nahe kommt: Der Arzt hat zu beweisen, dass er den Patienten richtig über die Risiken der Behandlung aufgeklärt hat. Dies ist vor allem durch sorgfältige Dokumentation zu realisieren. Bei Nichtaufklärung wird ein Behandlungsfehler angenommen und auch die Kausalität von Behandlung und Gesundheitsschaden vermutet. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so muss der Arzt beweisen, dass dieser nicht ursächlich für die Schädigung war (BGH NJW 1995, 778 ). Bei Verletzung der Dokumentationspflicht über den Ablauf der Behandlung muss der Arzt die Richtigkeit der Behandlung beweisen und die haftungsbegründende Kausalität widerlegen (BGH NJW 1993, 237). 6. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität 10

11 Sowohl die zusätzlichen Heilbehandlungskosten, als auch der Verdienstausfall stellen ersatzfähige Schäden dar (vgl. oben). Weiterhin ist die Rechtgutverletzung auch ursächlich für den Schaden. 7. Herabsetzung der Haftung F hat einen Anspruch gegen D in Höhe von Weiterhin hat F auch einen Anspruch von gegen O. In Höhe v on könnten somit D und gesamtschuldnerisch haften. Eine Gesamtschuld liegt nach 421 vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber nur einmal zur Forderung der Leistung berechtigt ist. Nimm nunmehr F den O ganz in Anspruch so hat er gem. 426 I einen Ausgleichsanspruch (sog. Regressanspruch) gegen D. Voraussetzungen der Gesamtschuldnerschaft: 1. Schuldübernahme 2. Einmaligkeit der Leistung 3. Identität des Leistungsinteresses des Gläubigers 4. Gleichstufigkeit 2.Teil: Ansprüche des S gegen O und N I. Anspruch des S gegen O und N gem. 823 I 1. Rechtsgutverletzung Die Augenverletzung des S stellt eine Verletzung der körperlichen Integrität dar und damit eine Rechtsgutverletzung i.s.d. 823 I. 2. Handlung des O/N Die Rechtsgutverletzung müsste durch ein Verhalten des O bzw. des N verursacht worden sein. Ein positives Tun liegt allerdings nicht vor. Jedoch könnten O und N könnten pflichtwidrig eine Absicherung der Baustelle unterlassen haben. Ein Unterlassen liegt dann vor, wenn der Schädiger es unterlassen hat, eine bestimmte, rechtlich geforderte Tätigkeit vorzunehmen. Eine Handlungspflicht könnte aus der Verkehrssicherungspflicht resultieren. Eine Verkehrssicherungspflicht bedeute, dass derjenige, der eine Gefahr für andere schafft oder unterhält, verpflichtet ist, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Schäden von den Betroffenen abzuwenden. Eine nichtabgesicherte Baustelle ist frei zugänglich und stellt mit ihren Baumaschinen und Werkstoffen eine Gefahrenquelle dar. Daher könnte für O und N die Pflicht bestehen, die Baustelle abzusichern, denn wer eine Gefahrenquelle schafft, sollte diejenigen Vorkehrungen treffen, die eine Verletzung fremder Rechtsgüter ausschließen. Eine solche Pflicht besteht jedenfalls vorliegen, da die Baustelle, die von 11

12 der Straße frei zugänglich ist. Ein Unterlassen einer Vekehrssicherungspflicht liegt mithin vor. Fraglich erscheint allerdings ob die Anspruchsgegner, hier N und O, überhaupt Adressat sein können. N und O sind Arbeitnehmer und somit grundsätzlich nicht Adressat. Allerdings wurden beide von ihrer Chefin P ausdrücklich darauf angewiesen, den Tacker nach jeder Benutzung aufzuräumen, so dass die Nichtbeachtung einen Anspruch des S begründen könnte. Problematisch erscheint allerdings die Pflichtverletzung als solche. Es ist nicht eindeutig feststellbar ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorgenommen wurde. Zwar könnte die Beweiserleichterung nach 830 I 2 gelten, allerdings lässt sich nicht feststellen, ob der Tacker überhaupt benutzt wurde (d.h. entweder O oder N). Eine Pflichtverletzung liegt daher nicht vor. 3. Ergebnis S hat keinen Anspruch gegen N und / oder O gem. 823 I, II. Im Übrigen bei Verkehrspflicht noch zu prüfen: - Quasikausalität (Hinzudenken der gebotenen Handlung bzw. Wegdenken der Pflichtwidrigkeit) - Schutzzweck der Verkehrspflicht (ist Anspruchssteller in den Schutzbereich eingezogen [persönlicher SB] und bezieht sich der Schutz gerade auf diese Verletzung [sachlicher SB]?) - Dann Einzelfallentscheidung: Sachnähe, Intensität der Gefahr, Effektivität der Schutzmaßnahmen und deren Kosten als maßgebliche Kriterien 12

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Daniel Ennever Rechtsanwalt. Haftungsrecht bei Pflegefehlern. Behandlungsvertrag. Patienten. 0209 / 944 27 80 mail@ra-ennever.de

Daniel Ennever Rechtsanwalt. Haftungsrecht bei Pflegefehlern. Behandlungsvertrag. Patienten. 0209 / 944 27 80 mail@ra-ennever.de KH Behandlungsvertrag H Patienten PP Behandlungsvertrag Totaler Krankenhausaufnahmevertrag Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag Belegarztsystem Totaler Krankenhausaufnahmevertrag + Ärztezusatzvertrag

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Adäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012

Adäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Einordnung in die Voraussetzungen der Haftpflicht, Art. 41 Abs. 1 OR Schaden Widerrechtlichkeit

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Anspruchsgrundlage 823 I BGB

Anspruchsgrundlage 823 I BGB Anspruchsgrundlage 823 I BGB I. Tatbestandsvoraussetzungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich

Mehr

Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger

Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger S und B haben beide in diesem Wintersemester mit ihrem Jurastudium begonnen und sich in der O- Phase kennen gelernt. Sie besuchen gemeinsam

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Anzug für alle und zwar umsonst!

Anzug für alle und zwar umsonst! Anzug für alle und zwar umsonst! Der Marburger Pädagogikstudent P braucht für die nächste Demonstration gegen die hessische Landesregierung noch ein adäquates Outfit. Bei dieser sollen die Studenten als

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. 8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 12: Lösung I. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 I 1. Verletzung eines absoluten Rechtsguts

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Nachstellung (Stalking) 238 n. F.

Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Fahrlässigkeit - Fall 6: Jagdgewehr Die Kinder A und B spielen im Haus des A. Als A sich im Kleiderschrank seiner Eltern versteckt,

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Kumulative Kausalität. Beispiel. Problemstellung

Kumulative Kausalität. Beispiel. Problemstellung Kumulative Kausalität Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka Beispiel Unternehmer braucht zwei verschiedene Rohstoffe zur Produktion Lieferant A liefert einen Rohstoff zu spät Lieferant if B liefert lif anderen

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras Propädeutische Übung Dr. Georgios Zagouras Gliederungsebenen Grundsätzlich hat man freie Auswahl wie man gliedert. Aber: Es muss irgendein System erkennbar sein! HIER: Da zwei Unterschiedliche Tatbestände

Mehr

Guten Tag! Wolfgang Frahm Arzthaftung

Guten Tag! Wolfgang Frahm Arzthaftung Guten Tag! Haftungsrechtliche Fragen im Bereich der Hygiene 13. Deutscher Medizinrechtstag Eine absolute Keimfreiheit ist nicht zu erreichen. Keimübertragungen gehören zum entschädigungslos hinzunehmenden

Mehr

www.aok.de/nw Hilfe bei Behandlungsfehlern

www.aok.de/nw Hilfe bei Behandlungsfehlern www.aok.de/nw Hilfe bei Behandlungsfehlern 33410 AOK NordWest Gesundheit in besten Händen. Spezialisten an Ihrer Seite Ihr Arzt hat Sie falsch oder unzureichend behandelt? Dann haben Sie möglicherweise

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

226 StGB - schwere Körperverletzung

226 StGB - schwere Körperverletzung Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 21: Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz? I. Anspruch aus 812 I 1, 2. Alt. BGB K könnte gegen B einen Anspruch aus 812 I 1, 2. Alt. BGB haben. Dieser gibt zwar als Rechtsfolge keinen Schadensersatzanspruch,

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt

Mehr

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Kreativ visualisieren

Kreativ visualisieren Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Gewalt gegen Polizeibeamte: Schmerzensgeld möglich

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse

Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis

2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis Ausgangsfall Ansprüche der O gegen M I. Anspruch gemäß 280 I, 241 II BGB O könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1000 aus 280 I, 241 II BGB haben. 1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos? 6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese

Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese von Dr. iur. Dirk Liebold Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Freiburg im Breisgau Themenübersicht 1. Was

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand

Mehr

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

Fall 1 Der Bauernschrank

Fall 1 Der Bauernschrank Fall 1 Der Bauernschrank V ist Eigentümer eines alten Bauernschranks. Da er seine Wohnung neu einrichten will, setzt V eine Anzeige in den Trierischen Volksfreund (TV) mit dem Text Bauernschrank, antik,

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

BOGDANOW & KOLLEGEN. Hamburg - München - Berlin - Heidelberg - Verl. Fragebogen Arzthaftung

BOGDANOW & KOLLEGEN. Hamburg - München - Berlin - Heidelberg - Verl. Fragebogen Arzthaftung BOGDANOW & KOLLEGEN Hamburg - München - Berlin - Heidelberg - Verl Fragebogen Arzthaftung Bitte zurück senden an: Bogdanow & Kollegen Hansastraße 9 20149 Hamburg Gerne auch per Telefax oder Email: Telefon

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Merkblatt Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Allgemeines Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom vertretenen Unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Mehr

Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148)

Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) F plant, im Sommer 2003 nach Kenia zu reisen. Deshalb lässt sie sich bereits am 04.05.2002 zur Hepatitis-A-Prophylaxe von ihrem Hausarzt mit dem Impfstoff

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

schutz begründenden Tätigkeit (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 12). Unfälle wiederum sind 20 www.walhalla.de & zeitlich begrenzte,

schutz begründenden Tätigkeit (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 12). Unfälle wiederum sind 20 www.walhalla.de & zeitlich begrenzte, Arbeitsunfälle schutz begründenden Tätigkeit (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 1). Unfälle wiederum sind & zeitlich begrenzte, & von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, & die zu einem

Mehr