zwischenprüfungskurs erlangen Privatrecht SS 2009 Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu
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- Matilde Kneller
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Fall 7: Das war Abseits (jeglicher Fairness) Alle sind im EM 2008 Fieber. Um sich auf die kommende Deutschland-Polen Paarung einzustimmen, gibt der Trainer des FC Dosenkicker Aalen endlich auch dem als extrem brutal geltenden Oktay O sein OK und dieser darf auflaufen. Die Übermotivation des O führt bereits in der 31. Minute dazu, dass er den hässlichen Fruschti F von hinten ohne jeglichen Bezug zum Fußballgeschehen umgrätscht und dann eine Materazzi-ähnliche Handbewegung macht (von wegen ick habe die Ball gespielt ). F wird daraufhin vom Platz getragen und ins Krankenhaus eingeliefert. Nach kurzer Zeit kommt auch schon Dr. Blutrausch D und er einigt sich mit F, diesen zu behandeln. Er stellt einen Kreuzbandriss fest und macht dem F klar, dass dieser am Knie operiert werden müsse. F erklärt hierauf schriftlich eine Einwilligung. Bei der OP benutzt D ein Skalpell, das nicht genügend desinfiziert wurde, weswegen es bei der OP zu einer Sepsis (also gemeint ist eine einfache Infektion. Das tut weh, kommt aber hin und wieder vor) kommt und das Knie des F versteift. Nun eröffnet D dem F, dass dieser Fehler nur durch eine Spezialbehandlung im Berliner Charité Krankenhaus wieder aufgehoben werden könnte. Daraufhin wird F überführt und die Operation erfolgreich vorgenommen (während im Nebenzimmer alte Menschen von verrückten Krankenschwestern vergiftet werden). Die Kosten der Behandlung belaufen sich auf 8.000, allerdings hätte die erste OP (also ohne den Zwischenfall) nur gekostet. Wegen seiner Verletzung kann F auch nicht in die Arbeit, was zu einem Verlust von weiteren führt (auch hier stünde ohne jene Komplikation lediglich ein Verdienstausfall von im Raum). Nun verlangt F von M und D Schadensersatz und angemessenes Schmerzensgeld. Mit Recht? Der achtjährige Sohn des F ist auch nicht gerade ein Glückspilz. Dazu kommt aber, dass er auch noch dumm ist. Als er nach dem Besuch seines Vaters im Krankenhaus, auf dem Heimweg abends eine verlassene von der Straße aus zugängliche Baustelle sieht, betritt er diese aus Neugier (trotz des vollkommen bescheuerten Schilds: Betreten für Unbefugte verboten Eltern haften für ihre Kinder) und sieht einen kleinen Elektrotacker am Boden liegen: solch ein Gerät hat er noch nie gesehen und will herausfinden, wozu das gut ist. Er steckt also das Kabel (wie zuhause) in eine Steckdose. (Blende) S liegt auf dem Boden und hat drei Klammern im Auge, die operativ entfernt werden müssen. Später stellt sich heraus, dass der dort arbeitenden O und sein Kumpel Niels N der Anweisung ihrer Chefin Peribanu P, den Tacker nach der Benutzung aufzuräumen, anscheinend nicht nachgekommen sind. Von wem der Tacker allerdings benutzt wurde und wer das Gerät liegen ließ, kann jedoch nicht geklärt werden. Kann S Schadensersatz nach 823 gegen O bzw. N verlangen? 1
2 Fall 7 Übersicht 1. Teil Anspruch des F gegen O und gegen D I. Anspruch des F gegen O gem. 823 I in Höhe von Verletzung des Körpers (+) 2. Handlung des O (+). Vorsätzliche Blutgrätsche 3. Kausalität und Adäquanz, (P) Pflichtwidrigkeit? Hier problematisch, weil sozialadäquates Verhalten (Fußballspiel, hier [-], da grober Regelverstoß) 4. Rechtswidrigkeit (keine Einwilligung, nur Gefährdung nicht Verletzung, zudem nicht ausdrücklich erteilt, letztlich auch nicht gedeckt); BGH prüft Risikoübernahme hier 5. Verschulden (+) 6. Schaden a) 4000 (erste OP) und 1500 (Verdienstausfall ohne Komplikation) jedenfalls ersatzfähig nach 249 II, 252 b) Restlicher Betrag ( ) noch zurechenbar, Frage der Haftungsausfüllung: - Kausalität (+) nach condicio-sine-qua-non - Adäquanz (+), Infektion nicht vollkommen außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit - Schutzzweck der Norm: allgemeines Lebensrisiko soll nicht erfasst sein, Fehlverhalten Dritter nur dann fassbar, wenn kein atypischer Fehler (hier beides vertretbar) c) Schmerzensgeld bei immateriellen Schaden gegeben, 253 II d) Keine Anspruchskürzung nach 254 I (bloße Teilnahme kann kein Mitverschulden begründen) II. Anspruch des F gegen O gem. 823 II, 223 I StGB (+) III. Anspruch des F gegen O gem. 826 (+) IV. Anspruch des F gegen D gem. 280 I auf Zahlung 1. Schuldverhältnis (+), 611 (kein Erfolg geschuldet Abgrenzung zu 631) 2
3 2. Verletzung einer Vertragspflicht (+) 3. Vertretenmüssen (+), 280 I wird vermutet, aber hier positiv feststehend 4. Schaden a) Weitere 4000 Behandlungskosten (+), 249 II b) Weiterer Verdienstausfall 1500 (+), 252 c) Schmerzensgeld gem. 253 II V. Anspruch des F gegen D gem. 823 I (+) In Höhe von 5500 Haftung des D und des O als Gesamtschuldner, somit Regressanspruch des O nach 426 I, wenn er ganz in Anspruch genommen 2.Teil: Ansprüche des S gegen O und N I. Anspruch des S gegen O und N gem. 823 I 1. Verletzung des Körpers (+), Augenverletzung 2. Handlung des O/N (-), allerdings Unterlassen? Daher Verkehrsicherungspflicht verletzt? Baustelle als zugänglicher Ort Gefahrenquelle: Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die eine Verletzung fremder Rechtsgüter ausschließen: - Pflicht muss bestehen - Anspruchsgegner muss Adressat sein (Arbeitnehmer grundsätzlich nicht, aber hier ausdrücklich angewiesen) - Verletzung der Pflicht (hier problematisch) Hier bereits nicht feststellbar, ob Pflichtverletzung vorgenommen: Beweiserleichterung des 830 I 2 einschlägig? Nein!, es ist nicht geklärt, ob überhaupt das Gerät benutzt wurde (i.s.v. entweder von O, oder von N), Daher kein Anspruch gem. 823 I, II S gegen O/N 3
4 1.Teil: Ansprüche des F gegen O und gegen D I. Anspruch des F gegen O gem. 823 I in Höhe von F könnte einen Anspruch gegen O aus unerlaubter Handlung in Höhe von gem. 823 I haben 1. Rechtsgutverletzung Dies setzt zunächst die Verletzung eines in 823 I genannten Rechtsgutes voraus. Vorliegend könnte durch die Grätsche des O der Körper und die Gesundheit des F verletzt worden sein. Eine Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit liegt bei jedem äußeren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bzw. bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge vor. Die ärztliche Untersuchung ergab, dass bei F das Kreuzband gerissen ist. Ein Kreuzbandriss stellt sowohl eine Störung der inneren Lebensvorgänge, als auch einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des F dar. Eine Rechtsgutverletzung liegt somit vor. 2. Handlung Weiterhin müsste die Rechtsgutsverletzung durch eine Handlung erfolgt sein. Die Verletzung der Gesundheit und des Körpers des F erfolgten durch die Grätsche des O. Somit liegt ein positives Tun durch O vor. Grundsätzlich ist erforderlich, dass überhaupt ein bestimmtes menschliches Verhalten vorliegt. Ein solches kann zum einen in einem aktiven Tun, zum anderen in einem Unterlassen liegen! Allerdings sollte das aktive Tun immer vor dem Unterlassen geprüft werden. Wiederholen Sie an dieser Stelle die Definition des Unterlassens! 3. Haftungsbegründende Kausalität Desweitern müsste zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutverletzung ein Kausalzusammenhang bestehen. Kausalität ist nach der Äquivalenztheorie dann zu bejahen, wenn die Handlung des O nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele (condition sine qua non). Die Grätsche des O kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Kreuzbandriss des F ausgeblieben wäre. Da diese Formel den Ursachenkreis jedoch sehr weit fasst und dadurch auch ganz atypische, unwahrscheinliche Kausalverläufe zur Bejahung der Kausalität führen, bedarf es einer Korrektur. Diese Korrektur kann durch die im Zivilrecht herrschende Adäquanztheorie erfolgen. Hiernach ist eine Rechtsgutverletzung nur dann verursacht und dem Verletzer zuzurechnen, wenn mit deren Eintritt nach allgemeiner menschlicher Lebenserfahrung vom Standpunkt eines kundigen, nachträglich urteilenden Richters gerechnet werden konnte (sog. Objektiv-nachträgliche Prognose). Mit einem Foul im Fußball ist nach allgemeiner Lebenserfahrung jederzeit zu rechnen. Somit liegt Ursächlichkeit auch nach der Adäquanztheorie vor. Fraglich erscheint allerdings, ob das Verhalten des O diesem auch objektiv zurechenbar ist. Dieser also eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat. Problematisch erscheint 4
5 hier die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens, weil ein Fußballspiel und das Foulspiel an sich ein sozialadäquates Verhalten darstellen. Die Grätsche des O fällt allerdings nicht mehr unter ein sozialadäquates Verhalten. Sie stellt vielmehr einen groben Regelverstoß und ist dem O damit auch objektiv zurechenbar. 4. Rechtswidrigkeit Weiterhin müsste die Verletzungshandlung des O auch rechtswidrig gewesen sein. In der Regel wird die Rechtswidrigkeit durch die Verwirklichung Tatbestands indiziert. Vorliegend könnte allerdings eine rechtfertigende Einwilligung auf Seiten des F erfolgt sein. Zwar muss davon ausgegangen werden, dass Fußballspieler grundsätzliche bei jedem Fußballspiel eine Einwilligung erteilen. Diese erstreckt sich allerdings lediglich auf die Gefährdung, nicht jedoch auf eine Körperverletzung. Vorliegend wurde überhaupt keine ausdrückliche Einwilligung erteilt. Somit ist die Handlung des O auch rechtswidrig. 5. Verschulden Zudem müsste der Schädiger O das tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten auch zu vertreten haben. Indem O den F umgrätschte könnte er vorsätzlich den Körper und die Gesundheit des F verletzt haben. Unter Vorsatz ist der Wille zu Verwirklichung eines Verletzungstatbestands in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände und der Rechtswidrigkeit zu verstehen. O grätschte den F ohne jeglichen Bezug zum Fußballspiel um. Auch das Verhalten des O nach der Grätsche (die Materazzi-ähnliche Handbewegung) zeigt ebenfalls, dass O den F vorsätzlich schädigen wollte. Ein Verschulden des O liegt mithin vor. 6. Schaden Durch die Rechtsgutverletzung des O muss ein Schaden entstanden sein. Schaden ist jeder Nachteil, der an den Rechtsgütern einer Person entsteht. Als solcher kommt jeder Vermögensschaden, wie etwa Heilbehandlungskosten, in Betracht, nicht jedoch das Vermögen als solches. Die Kosten der ersten OP hätten 4000 betragen. Diese Kosten stellen Heilbehandlungskosten dar und sind daher ersatzfähig. Wegen der Verletzung kann F auch nicht in die Arbeit, was zu einem Verdienstausfall von 1500 geführt hat. Beide Schäden sind gem. 249 II, 252 ersatzfähig. Auch die restlichen Heilbehandlungskosten ( ), die Folge der Komplikation während der OP sind, stellen ersatzfähige Schäden dar. 7. Haftungsausfüllende Kausalität Fraglich erscheint allerdings, ob der restliche Betrag, der aufgrund der Komplikation während der Behandlung entstand noch zurechenbar ist. Denn ebenso wie das Verhalten für die Rechtsgutverletzung kausal sein muss, muss auch zwischen der Rechtsgutverletzung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen. Sowohl nach der Äquivalenztheorie als auch nach der Adäquanztheorie ist die Infektion kausal für den Schadenseintritt. Eine Infektion während eines 5
6 Krankenhausaufenthaltes zu liegt nicht vollkommen außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit. Kausalität liegt mithin vor. Allerdings könnte die Lehre vom Schutzzweck der Norm zu einem differenzierteren Ergebnis führen. Nach einer Ansicht könnten Vorfälle die unter den Begriff des allgemeinen Lebensrisikos fallen vom Schutzzweck des 823 I nicht mehr erfasst werden. Allerdings soll auch gerade das Fehlverhalten Dritter dann fassbar sein, wenn kein atypischer Fehler vorliegt. In diesem Fall würde dann das Fehlverhalten Dritter vom Schutzzweck des 823 I erfasst sein und der Schaden kausal aus der Rechtsgutverletzung hervorgehen. Zudem könnte F gem. 253 II einen Anspruch auf Schmerzensgeld bei immateriellen Schäden geltend machen, wenn ein solcher bei ihm entstanden ist. Eine Anspruchskürzung nach 254 I aufgrund von Mitverschulden des F ist vorliegend auszuschließen, da die bloße sportliche Betätigung kein Mitverschulden begründet. 8. Ergebnis F hat gem. 823 I einen Anspruch gegen O in Höhe von II. Anspruch des F gegen O gem. 823 II, 223 I StGB F könnte infolge de Rechtsgutverletzung einen Anspruch gegen O in Höhe von gem. 823 II, 223 I StGB, 826 haben. 2. Verletzung eines Schutzgesetzes O müsste gegen ein dem Schutz des F bezweckendes Schutzgesetz verstoßen haben. In Betracht kommt ein Verstoß gegen 223 I StGB. Mit dem Begriff Gesetz ist jede materielle Rechtsnorm gemeint (vgl. Art. 2 EGBGB). Dazu zählen Gesetze im formellen Sinne (also Parlamentsgesetze) ebenso wie Gesetze im nurmateriellen Sinne (damit sind Rechtsverordnungen und Satzungen gemeint). Keine Rolle spielt es, ob es sich um ein Bundes-, Landes-, oder Kommunalgesetz handelt. Voraussetzung ist lediglich, dass das Gesetz zum Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung wirksam gewesen ist. Beachte: auch Gewohnheitsrecht erfasst! Das Gesetz muss den Schutz eines anderen bezwecken. Das liegt vor, wenn es gerade dazu dienen soll, dem einzelnen Schutz vor Verletzungen seiner Rechte, Rechtsgüter oder rechtlicher geschützter Interessen zu gewähren. 223 I StGB sanktioniert die Beeinträchtigung und die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit. Damit dient sie dem Schutz des F. O hat den F umgegrätscht,was eine üble und unangenehme Behandlung des körperlichen Wohlbefindens des F darstellt. Eine körperliche Misshandlung liegt mithin vor. Zudem stellt der Kreuzbandriss einen pathologischen Zustand dar, so dass eine Gesundheitsschädigung ebenfalls vorliegt. Somit ist der Tatbestand des 223 I erfüllt. 6
7 Indem O den F ohne jeglichen Bezug zum Fußballspiel umgrätschte handelte er mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung und damit vorsätzlich. O hat auch in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Körperverletzung des F verursacht (vgl. oben). Er hat damit das dem Schutz des F dienenden Gesetz verletzt. 2. Schaden Die Heilbehandlungskosten stellen einen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. oben). 3. Ergebnis F hat gegen O einen Anspruch aus 823 I, 223 I StGB III. Anspruch des F gegen O aus 826 Desweitern könnte F gegen O einen Anspruch aus 826 haben. Die Rechtswidrigkeit spielt bei der Prüfung des 826 keine Bedeutung. Eine sittenwidrige Schadenszufügung ist stets rechtswidrig. Daher erübrigt sich eine separate Prüfung der Rechtswidrigkeit neben der Sittenwidrigkeit des Verhaltens. Dennoch ist aber auf Rechtfertigungsgründe einzugehen, denn bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes fehlt es folgerichtig an der Sittenwidrigkeit, also am Tatbestand. Sie müssen also bereits bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit auf Rechtfertigungsgründe eingehen. Beim Verschulden wird im Gegensatz zu 823 Vorsatz des Täters gefordert. 1. Objektiver Tatbestand a) Schadenszufügung F müsste durch die Handlung des O ein Schaden entstanden sein. Die angefallenen Heilbehandlungskosten sowie der Verdienstausfall stellen eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage des F dar. Zusätzlich werden vom Schadensbegriff des 826 auch immaterielle Schäden erfasst, so dass F unter den Voraussetzungen des 253 II auch Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht. b) Sittenwidrige Handlung Der Schaden muss durch eine sittenwidrige Handlung des Täters verursacht worden sein. Nach der Rechtsprechung ist eine Handlung sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Diese Definition bedarf aber wiederrum einer Erklärung, denn es erscheint fraglich, welcher Maßstab für das Anstandsgefühl gilt. Der Tatbestand erscheint daher zunächst zu unbestimmt. Um eine Verfassungswidrigkeit der Norm zu vermeiden sollte daher das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit sehr restriktiv interpretiert werden. Darüber hinaus ist im subjektiven Tatbestand Vorsatz des Täters gefordert, so dass das Verdikt der Verfassungswidrigkeit vermieden werden kann. Das Verwerfliche kann dann im Zweck der Handlung sowie im angewandten Mittel liegen. 7
8 Der Umgang mit diesem Tatbestandsmerkmal ist nicht gerade einfach. Viele Studenten neigen daher dazu Fallgruppen auswendig zu lernen. Ein Erlernen von Fallgruppen ist zwar nicht falsch, beachten Sie aber, dass die Kenntnis von Fallgruppen das Rechtsempfinden des Fallbearbeiters nicht ersetzen kann. Untermauern Sie also einfach Ihre eigene Auffassung und denken Sie nicht in Fallgruppen. Fragliche erscheint, ob das Verhalten des O sittenwidrig i.s.d. 826 war. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass ein grobes Foul, ohne jeglichen Bezug zum Spielablauf lediglich dazu dienen soll seine Aggression auszulassen, bzw. die Gegnerische Mannschaft zu schwächen. Das angewandte Mittel, die Grätsche und damit verbunden die Körperverletzung des F, steht in keinerlei Relation zum Zweck. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verhalten des F verwerflich ist und damit als sittenwidrig eingestuft werden muss. 2. Vorsatz Desweitern handelt O mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung und damit vorsätzlich (vgl. oben) 3. Ergebnis F hat einen Anspruch gegen O in Höhe von ,- sowie eventuelle Schmerzensgeldansprüche. IV. Anspruch des F gegen D gem. 280 I auf Zahlung von F könnten einen Anspruch gegen D in Höhe von aus 280 I haben. 1. Schuldverhältnis Zunächst müsste zwischen D und F ein Schuldverhältnis vorliegen. D und F einigten sich darüber, dass F durch D behandelt werden sollte. Bei dem zwischen D und F abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Behandlungsvertrag. Fraglich ist allerdings ob der Behandlungsvertrag einen Dienstvertag gem. 611 oder einen Werkvertrag gem. 631 darstellt. Abgrenzung Dienst- vom Werkvertrag Bei einem Dienstvertrag wird die Dienstleistung als solche geschuldet. Beim Werkvertrag wird hingegen ein bestimmter Arbeitserfolg versprochen. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Verpflichtete beim Werkvertrag für die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs einzustehen, also insoweit das Unternehmerrisiko zu tragen hat, während der aus dem Dienstvertrag Verpflichtete nicht mit dem Erfolgsrisiko belastet ist. Der Unternehmer hat bei einem Werkvertrag nur dann einen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, wenn der versprochene Erfolg auch eintritt. Der Dienstpflichtige erhält seinen Lohn auch dann, wenn der mit seiner Tätigkeit bezweckte Erfolg nicht eintritt. Bei einem Heilbehandlungsvertrag mit einem Arzt hängt der der Eintritt des Erfolges, also die Heilung, nicht ausschließlich von den Fähigkeiten des Verpflichteten ab. Daher stellt ein Vertrag mit einem Arzt einen Dienstleistungsvertrag dar. Der Arzt schuldet somit keinen Erfolg. Ein Schuldverhältnis in Form eines Dienstvertrages liegt mithin vor. 8
9 2. Verletzung einer Vertragspflicht D müsste eine Vertragspflicht verletzt haben. Das Benutzen eines unzureichend desinfizierten Skalpells könnte eine Verletzung einer leistungsbezogenen Pflicht darstellen. Das ausschließliche Arbeiten von gereinigten und desinfizierten OP-Besteck stellt eine Pflicht der behandelnden Ärzte und des Klinikpersonals dar. Beim Arztvertrag muss daher davon ausgegangen werden, dass dieser nur unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Behandlung zustande kommt. Daher stellt da Arbeiten mit unzureichend desinfiziertem OP-Besteck eine Vertragspflichtverletzung dar. 3. Vertretenmüssen Weiterhin müsste D die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung wird gem. 280 I 2 regelmäßig vermutet. Vorliegend kann ein Vertretenmüssen allerdings auch positiv festgestellt werden. Indem D das OP-Besteck nicht auf seine genügende Sauberkeit überprüft hat er jedenfalls fahrlässig die Pflichtverletzung zu vertreten. 4. Schaden Die zu vertretende Pflichtverletzung führte auch zu einem kausalen Schaden. Die zusätzlichen Behandlungskosten von stellen einen ersatzfähigen Schaden i.s.d. 249 II. Desweitern liegt auch beim Verdienstausfall von ein ersatzfähiger Schaden in Form von entgangem Gewinn i.s.d. 252 vor. Weiterhin Schmerzensgeld hätte F gem. 253 II zudem einen Anspruch auf Schmerzensgeld (immaterieller Schaden). 5. Ergebnis F hat gem. 280 I einen Anspruch gegen D in Höhe von V. Anspruch des F gegen D gem. 823 I F könnte gegen D einen Anspruch auf Zahlung von aus unerlaubter Handlung gem. 823 I haben. 1. Rechtsgutverletzung In es bei der OP zu einer Sepsis des F kam und dadurch dessen Knie versteifte könnte F in seiner körperlichen Unversehrtheit sowie in seiner Gesundheit verletzt worden sein. Eine Sepsis stellt eine Infektion, eine sog. Blutvergiftung dar. Eine Blutvergiftung ist jedenfalls eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Zudem stellt die Knieversteifung einen pathologischen Zustand dar. Somit liegt sowohl eine Verletzung des Körpers als auch der Gesundheit vor. 2. Handlung Die Rechtsgutverletzung erfolgte auch durch das Verhalten des D. Fraglich erscheint allerdings ob das Verhalten des D auf ein positives Tun oder auf ein Unterlassen gestützt werden kann. 9
10 Rufen Sie sich nochmals die Abgrenzung zwischen einem Tun und einem Unterlassen ins Gedächtnis. Stichpunkt: Schwerpunkt der Handlung! Ob der Schwerpunkt der Handlung in einem positiven Tun oder Unterlassen gesehen werden soll, muss vorliegend nicht diskutiert werden. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Schwerpunkt in der nicht ausreichenden Desinfektion des OP-Bestecks liegt und damit ein Unterlassen vorliegt, oder ob D mit nichtgenügend desinfizierten OP-Utensilien behandelt und damit ein positives Tun vorliegt. Jedenfalls war hat D als Arzt eine Garantenstellung inne, so dass das Verhalten des D sowohl ein Unterlassen, als auch ein positives Tun zurückgeführt werden kann. 3. Haftungsbegründende Kausalität Sowohl nach der Äquivalenz- als auch nach der Adäquanztheorie besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des D und der Rechtsgutverletzung des F. 4. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit wird grundsätzlich indiziert. Es liegen auch keine Rechtfertigungsgründe vor. Allerdings liegt eine Einwilligung auf Seiten des F in die Behandlung durch D vor. Diese könnte die Rechtsgutverletzung rechtfertigen. Jedoch kann diese Einwilligung nicht dahingehend ausgeweitet werden, dass F auch in eventuelle Komplikationen einwilligt. Zwar können auch Komplikationen unter den Begriff der Einwilligung fallen, die ihre Ursache alleine in der Erkrankung haben, wie dies bei allergischen Reaktionen oftmals der Fall ist. Allerdings können unter die Einwilligung nicht solche Komplikationen fallen, die wie vorliegend auf einen groben Behandlungsfehlers des D zurückzuführen sind. 5. Verschulden Indem D mit nicht ausreichend desinfiziertem OP-Besteck operierte hat er jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ( 276 II) und somit fahrlässig gehandelt. Ein Verschulden liegt mithin vor. An sich müsste der Patient die Voraussetzungen des 823 beweisen, da er seinen Anspruch darauf stützt. Es gibt jedoch eine Beweislastverschärfung zu Lasten des Arztes, die einer Haftung für vermutetes Verschulden nahe kommt: Der Arzt hat zu beweisen, dass er den Patienten richtig über die Risiken der Behandlung aufgeklärt hat. Dies ist vor allem durch sorgfältige Dokumentation zu realisieren. Bei Nichtaufklärung wird ein Behandlungsfehler angenommen und auch die Kausalität von Behandlung und Gesundheitsschaden vermutet. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so muss der Arzt beweisen, dass dieser nicht ursächlich für die Schädigung war (BGH NJW 1995, 778 ). Bei Verletzung der Dokumentationspflicht über den Ablauf der Behandlung muss der Arzt die Richtigkeit der Behandlung beweisen und die haftungsbegründende Kausalität widerlegen (BGH NJW 1993, 237). 6. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität 10
11 Sowohl die zusätzlichen Heilbehandlungskosten, als auch der Verdienstausfall stellen ersatzfähige Schäden dar (vgl. oben). Weiterhin ist die Rechtgutverletzung auch ursächlich für den Schaden. 7. Herabsetzung der Haftung F hat einen Anspruch gegen D in Höhe von Weiterhin hat F auch einen Anspruch von gegen O. In Höhe v on könnten somit D und gesamtschuldnerisch haften. Eine Gesamtschuld liegt nach 421 vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber nur einmal zur Forderung der Leistung berechtigt ist. Nimm nunmehr F den O ganz in Anspruch so hat er gem. 426 I einen Ausgleichsanspruch (sog. Regressanspruch) gegen D. Voraussetzungen der Gesamtschuldnerschaft: 1. Schuldübernahme 2. Einmaligkeit der Leistung 3. Identität des Leistungsinteresses des Gläubigers 4. Gleichstufigkeit 2.Teil: Ansprüche des S gegen O und N I. Anspruch des S gegen O und N gem. 823 I 1. Rechtsgutverletzung Die Augenverletzung des S stellt eine Verletzung der körperlichen Integrität dar und damit eine Rechtsgutverletzung i.s.d. 823 I. 2. Handlung des O/N Die Rechtsgutverletzung müsste durch ein Verhalten des O bzw. des N verursacht worden sein. Ein positives Tun liegt allerdings nicht vor. Jedoch könnten O und N könnten pflichtwidrig eine Absicherung der Baustelle unterlassen haben. Ein Unterlassen liegt dann vor, wenn der Schädiger es unterlassen hat, eine bestimmte, rechtlich geforderte Tätigkeit vorzunehmen. Eine Handlungspflicht könnte aus der Verkehrssicherungspflicht resultieren. Eine Verkehrssicherungspflicht bedeute, dass derjenige, der eine Gefahr für andere schafft oder unterhält, verpflichtet ist, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Schäden von den Betroffenen abzuwenden. Eine nichtabgesicherte Baustelle ist frei zugänglich und stellt mit ihren Baumaschinen und Werkstoffen eine Gefahrenquelle dar. Daher könnte für O und N die Pflicht bestehen, die Baustelle abzusichern, denn wer eine Gefahrenquelle schafft, sollte diejenigen Vorkehrungen treffen, die eine Verletzung fremder Rechtsgüter ausschließen. Eine solche Pflicht besteht jedenfalls vorliegen, da die Baustelle, die von 11
12 der Straße frei zugänglich ist. Ein Unterlassen einer Vekehrssicherungspflicht liegt mithin vor. Fraglich erscheint allerdings ob die Anspruchsgegner, hier N und O, überhaupt Adressat sein können. N und O sind Arbeitnehmer und somit grundsätzlich nicht Adressat. Allerdings wurden beide von ihrer Chefin P ausdrücklich darauf angewiesen, den Tacker nach jeder Benutzung aufzuräumen, so dass die Nichtbeachtung einen Anspruch des S begründen könnte. Problematisch erscheint allerdings die Pflichtverletzung als solche. Es ist nicht eindeutig feststellbar ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorgenommen wurde. Zwar könnte die Beweiserleichterung nach 830 I 2 gelten, allerdings lässt sich nicht feststellen, ob der Tacker überhaupt benutzt wurde (d.h. entweder O oder N). Eine Pflichtverletzung liegt daher nicht vor. 3. Ergebnis S hat keinen Anspruch gegen N und / oder O gem. 823 I, II. Im Übrigen bei Verkehrspflicht noch zu prüfen: - Quasikausalität (Hinzudenken der gebotenen Handlung bzw. Wegdenken der Pflichtwidrigkeit) - Schutzzweck der Verkehrspflicht (ist Anspruchssteller in den Schutzbereich eingezogen [persönlicher SB] und bezieht sich der Schutz gerade auf diese Verletzung [sachlicher SB]?) - Dann Einzelfallentscheidung: Sachnähe, Intensität der Gefahr, Effektivität der Schutzmaßnahmen und deren Kosten als maßgebliche Kriterien 12
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