Verbraucherinformation Das neue Patientenrechte-Gesetz
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- Rosa Blau
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1 Verbraucherinformation Das neue Patientenrechte-Gesetz Nach jahreanger Diskussion trat zum 26. Februar 2013 das Patientenrechtegesetz in Kraft. Es fasst in Gesetzesform, was bisher schon as Richterrecht gat, und bringt außerdem einige keine Verbesserungen der Rechtsage für Patienten. Es ist aerdings nicht der große Wurf, den viee Patientenorganisationen erhofft hatten und as der es von Poitikern und Medien viefach dargestet wird. 1. Keine Fortschritte Die neuen Bestimmungen geten nicht wie bisher nur für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, sondern für ae, die medizinische Behandungen am Menschen durchführen. Aso auch für Heipraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen, Masseure usw. ( 630a BGB). Bewertung: Das ist zu begrüßen, denn die Patientenrechte gegenüber Angehörigen nichtärzticher Berufe waren bisher weniger gereget. Für die Atenpfege geten aerdings weiterhin andere Regeungen. Die Krankenkassen soen Leistungen schneer bewiigen: normae Leistungsanträge innerhab von drei, bei Einschatung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) innerhab von fünf Wochen ( 13 Abs. 3a SGB V). Bei zahnärztichen Gutachterverfahren hat der Gutachter vier, die Krankenkasse zwei weitere Wochen Zeit für die Bearbeitung. Wenn die Krankenkasse diese Fristen nicht einhät oder dies in ihrem Mitteiungsschreiben nicht hinreichend begründet, können sich Versicherte die erforderiche Leistung sebst besorgen und der Kasse per Kostenerstattung in Rechnung steen. Bewertung: Das muss nicht dazu führen, dass die Krankenkassen künftig schneer entscheiden. Eine Kasse kann auch nach drei Wochen mitteien, dass sie noch änger braucht. Sie muss das aerdings gut begründen und am Jahresende über die Anzah der so behandeten Anträge Rechenschaft abegen. Daher ist zu vermuten, dass die Kassen nicht massenweise aufschiebende Textbausteine verschicken werden. Noch unkar ist, was es praktisch bedeutet, dass Versicherte sich eine erforderiche Leistung sebst besorgen können, wenn die Kasse nicht rechtzeitig antwortet. Wer prüft, ob die sebst beschaffte Leistung erforderich war und die Kasse die Kosten erstatten muss? Weches Risiko gehen Versicherte ein, wenn sie unter diesen Voraussetzungen z. B. eine Kur antreten? Die Rechte derjenigen Versicherten wurden gestärkt, die sich für besondere Programme entschieden haben, bei denen die freie Arztwah eingeschränkt ist. Wer sich zur Teinahme an Hausarztzentrierter Versorgung ( 73b SGB V), besonderer ambuanter ärzticher Versorgung ( 73c SGB V) oder Integrierter Versorgung ( 140a SGB V) entscheidet, kann die Teinahmeerkärung innerhab von zwei Wo- Stand: März
2 chen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Krankenkassen müssen die Versicherten schriftich auf diese Mögichkeit des Widerrufs hinweisen. Bewertung: eine begrüßenswerte Regeung, die die Versicherten vor übereiten Geschäften schützen so. Sie hat sich außerhab des Gesundheitssystems etwa bei Haustürgeschäften schon ange bewährt. Die Krankenkassen soen ihre Mitgieder beim Verdacht auf Behandungsfeher unterstützen ( 66 SGB V). Bewertung: Bisher konnten sie das zwar auch schon, das war jedoch eine reine Ermesseneistung. Jetzt ist es zwar immer noch keine verbindiche Pficht, und Sanktionen bei Nichterfüung sind auch nicht vorgesehen. Aber immerhin ist soen mehr as können die Krankenkassen müssen schon begründen, wenn sie die Unterstützung abehnen. Eine rein schriftiche Aufkärung vor medizinischen Eingriffen ist nicht ausreichend ( 630e BGB). Es muss immer auch mündich aufgekärt und überprüft werden, ob die Patientin die Aufkärung auch verstanden hat. Auch darf die Aufkärung nur durch eine Person mit der notwendigen Befähigung erfogen. Bewertung: Das ist zwar eigentich auch bisher schon so, wird jedoch in der Praxis zunehmend ausgehöht. Hier feht noch, dass für Menschen mit geringen Deutschkenntnissen oder anderen Verständnisprobemen ein Dometscher eingeschatet und von der Krankenversicherung bezaht werden muss. Patienten erhaten unaufgefordert Kopien der Dokumente, die sie bei Aufkärung und Einwiigung unterzeichnet haben. Bewertung: Das haben wir schon ange gefordert. So wissen Patienten genauer, was mit ihnen gemacht wurde, können fundiertere Fragen steen und nicht zuetzt ässt sich im Streitfa später besser beweisen, ob und wie aufgekärt wurde. Behander müssen Patienten über erkennbare Behandungsfeher informieren, wenn sie danach fragen oder wenn dies zur Abwendung gesundheiticher Gefahren erforderich ist ( 630c Abs. 2 BGB). Bewertung: Auch bisher war es Ärzten schon gestattet, z. B. in Gutachten die Behandung anderer Ärzte zu bewerten ( 29 Musterberufsordnung der Bundesärztekammer). Die neue Bestimmung ist strenger, und sie bezieht eigene Behandungsfeher der Ärzte mit ein. Jedenfas wenn sie erkennbar oder gesundheitsgefährdend sind und wenn der Patient danach fragt. Patienten soten aso immer fragen! Krankenhäuser werden durch Richtinien des Gemeinsamen Bundesausschusses konkret verpfichtet, sich aktiv um die Sicherheit ihrer Patienten zu kümmern und Systeme zur Vermeidung von Fehern zu instaieren ( 137 SGB V). Bewertung: Das ist ein Fortschritt. Bisher war Risikomanagement freiwiig. Aerdings haben konkret geschädigte Patienten meist nichts davon, da die Systeme in der Rege die gemachten oder beinahe gemachten Feher anonymisiert meden. Stand: März
3 Krankenhäuser soen ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement aufbauen ( 135a SGB V). Bewertung: Erfreuich, denn hier geht es direkt um einen Nutzen für unzufriedene und geschädigte Patienten. Schade ist aber, dass das Gesetz offen ässt, wie die Krankenhäuser ihr Beschwerdemanagement ausgestaten soen, wer dies kontroiert und weche Sanktionen erfogen, wenn sie es nicht oder nur unzureichend tun. Und vergeichbare Vorschriften für die niedergeassenen Ärzte fehen vöig. Die bei der Verpfichtung zum Risikomanagement vorgesehene Entwickung von Richtinien des Gemeinsamen Bundesausschusses wäre auch hier sinnvo gewesen, um zu verhindern, dass jedes Krankenhaus macht, was es wi. Die bisher schon bestehende Pficht für Ärzte, eine ausreichende Berufshaftpfichtversicherung abzuschießen, wird verschärft, indem bei Verstoß ein Ruhen der Approbation angeordnet werden kann (Bundesärzteordnung 6 Abs. 1). Bewertung: Das ist mehr as bisher, aerdings nicht genug. Das Hauptprobem wird nicht beseitigt: dass die Ärztekammern und Landesgesundheitsbehörden nicht schne genug erfahren, wenn ein Arzt seine Haftpfichtversicherung veriert. Der Gesetzgeber hofft auf die abschreckende Wirkung dieser Regeung. Die Beteiigung von Patientenorganisationen an der Gestatung des Gesundheitssystems wird geringfügig ausgeweitet: Künftig soen sie auch an Landesgremien beteiigt werden, die Empfehungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben können ( 90a SGB V). Und zur Festegung der andesweiten Bedarfspäne für die ambuante ärztiche Versorgung so den Patientenorganisationen Geegenheit zur Steungnahme gegeben werden ( 99 Abs. 1 SGB V). Bewertung: Das ist zu begrüßen. Die Landesgremien müssen jedoch nicht verpfichtend eingeführt werden und ihre Beschüsse haben nur Empfehungscharakter. Leider fehen weitere Verbesserungen bei der Patientenbeteiigung, etwa organisatorische Unterstützung auf Länderebene sowie Schuungs- und Fortbidungsangebote. 2. Nicht wirkich Neues Einige Regeungen werden häufig as neu und fortschrittich angepriesen, sind aber auch heute schon gütig oder von eher geringer Reevanz: Patientenunteragen oder -akten müssen so geführt werden, dass bei Änderungen der ursprüngiche Inhat erkennbar beibt ( 630f BGB). Bewertung: Eine ähniche Bestimmung zur Fäschungssicherheit eektronischer Patientenakten findet sich schon seit 1980 in den Berufsordnungen von Landesärztekammern aber sie wird von niemandem kontroiert und schon gar nicht sanktioniert. Daher wäre eine vie weitergehende Regeung zu fordern, etwa eine sanktionsbewehrte Vorschrift, nur fäschungssichere EDV-Programme zu verwenden, wie sie für Zwecke der Buchhatung seit Jahrzehnten vorgeschrieben sind. Stand: März
4 Der oder die Patientenbeauftragte der Bundesregierung so die Bevökerung umfassend, in agemein verständicher Sprache und in geeigneter Form über die Patientenrechte informieren ( 140h SGB V). Bewertung: Sehr schön. War das nicht auch bisher schon sein Auftrag? 3. Zu wenig oder sogar Rückschritte? Keine Änderungen bringt das Patientenrechtegesetz bei der Beweisast für Aufkärungs- und Behandungsfeher ( 630h BGB). Nach wie vor muss eine Patientin, die vermutet, fasch behandet worden zu sein, drei Dinge beweisen: erstens einen Schaden das ist meist das einfachste; zweitens einen Feher des Behanders das ist schon schwieriger, denn da geht es darum, ob der nach anerkannten medizinischen Standards oder Leitinien gearbeitet hat; und drittens die Kausaität, aso dass der Schaden durch den Feher verursacht wurde und nicht etwa durch die Krankheit. Diese Beweisast wird der Patientin nur ereichtert oder abgenommen, wenn die Dokumentation unvoständig ist oder feht, wenn wichtige Befunde nicht erhoben oder berücksichtigt wurden, wenn schon auf den ersten Bick ein grober Behandungsfeher zu erkennen ist, der einfach nicht hätte passieren dürfen, oder wenn der Behandende für die Behandung nicht ausreichend befähigt war. Bewertung: Aus Patientensicht wären weitere Ereichterungen der Beweisast wünschenswert, zum Beispie, dass die Patientin nicht mehr auch die Kausaität zwischen Feher und Schaden beweisen muss. Das Recht auf Einsicht in die Krankenunteragen ist seit 30 Jahren vom Bundesgerichtshof festgeschrieben. Es konnte bisher nur eingeschränkt werden, wenn bei psychiatrischen Behandungen begründet zu befürchten war, dass die Einsicht dem Patienten erhebich schaden würde. Aerdings wird diese Regeung seit einigen Jahren, z. B. vom Bundesverfassungsgericht, immer mehr zugunsten der Patienten ausgeegt. Diese differenzierte Rechtsprechung so nun im Patientenrechtegesetz sehr vereinfacht und mögicherweise zurückgedreht werden: Der Patient hat das Einsichtsrecht, soweit dem nicht erhebiche therapeutische Gründe entgegenstehen ( 630g BGB). Die Abehnung der Einsichtnahme ist aerdings zu begründen. Bewertung: Wird die Einschränkung, die bisher nur für psychiatrische Behandung gat, jetzt zur Rege für ae Behandungen? Das wäre ein erhebicher Rückschritt. Wir hoffen, dass wenigstens die Gerichte das nicht mitmachen. Behander müssen Patienten schriftich informieren, wenn sie wissen, dass die Kosten für eine Behandung von dessen Krankenkasse oder -versicherung nicht voständig übernommen werden ( 630c Abs. 3 BGB). Bewertung: Hier fehen zwei wichtige Regeungen, die es heute bereits gibt: (1) dass bei sebst zu bezahenden Leistungen ein schrifticher Kostenvoranschag vorgeegt und ein schrifticher Vertrag geschossen werden muss ( 3 Bundesmantevertrag der Ärzte), und (2) dass der Arzt Leistungen, die nicht medizinisch notwendig sind, nur auf Verangen des Patienten erbringen darf ( 1 Abs. 2 Gebührenordnung der Ärzte, GOÄ). Stand: März
5 Diese Sebstzaher-Leistungen müssten wesentich stärker reguiert werden. 4. Was ganz feht Zehn Bundesänder haben schon im November 2011 unter Federführung von Hamburg ein eigenes Eckpunktepapier für ein Patientenrechtegesetz vorgeegt. Es enthät viee Punkte, die im Gesetz fehen oder nur ansatzweise angedeutet werden. Der Bundesrat hat sich am 6. Jui 2012 ähnich geäußert. Das Recht auf Zweitmeinung ist bisher nur in den ärztichen Berufsordnungen verankert ( 7 Abs. 2 Musterberufsordnung), nicht jedoch im Soziagesetzbuch. Patienten müssen Zweitmeinungen nicht seten sebst bezahen. Der Gemeinsame Bundesausschuss, der seit 2004 die Aufgabe hat, dies zu regen ( 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3), beibt bisher auffaend untätig und Sanktionen sind nicht vorgesehen. Patienten soten ein Recht haben auf quaitätsgesicherte Informationen über die Behandungsquaität bei Ärzten und Krankenhäusern. Ein Patientenbrief könnte die Inhate von Arztbriefen auch für die Patienten verständich machen und auch weitere Informationen über Krankheit, Therapie und Nachsorge enthaten. Ein wirksamerer Schutz vor ungewoten Sebstzahereistungen (IGeL) wäre wünschenswert, etwa ein ausdrückiches und mit Sanktionen beegtes Verbot, sie den Patienten unter Ausübung psychischen Drucks aufzudrängen, wie es beispiesweise Augenärzte mit der Gaukom-Früherkennung tun. Ein Härtefafonds müsste unbürokratische Entschädigung eisten in Fäen, in denen der ordentiche Rechtsweg zu ang dauern würde, etwa wei die Geschädigten bereits zu krank sind und vor dessen Ende zu versterben drohen, oder wenn ein Behandungsfeher offensichtich und pausibe, aber die Verursachung nicht eindeutig nachweisbar ist. Die Unabhängigkeit von Gutachtern sote sichergestet werden. Die koektiven Patientenrechte soten weiter ausgebaut werden, etwa indem Patientenorganisationen an weiteren reevanten Federn beteiigt werden und ihnen die Mitbestimmung in Verfahrensfragen eingeräumt wird. Stand: März
6 5. Es ginge noch besser Wir sind darüber hinaus für weitere Verbesserungen: Patienten soten das Recht haben, Ergänzungen zu ihren Krankenunteragen zu geben, beispiesweise wenn darin wesentiche Eemente fehen oder fasch dargestet sind. Anbieter und Kostenträger soten verpfichtet werden, bei Patienten oder Versicherten, die des Deutschen nicht oder nur wenig mächtig sind, Dometscher hinzuzuziehen. Dazu sind medizinisch speziaisierte Dometscherdienste für ae in Deutschand gängigen Fremdsprachen zu schaffen (zum Beispie nach in etichen Staaten bereits erprobten Modeen). Für Fragen der Haftung sind unabhängige Schichtungs- und Schiedssteen erforderich, an denen auch die in der Patientenbeteiungsverordnung aufgeführten Patientenvertreter beteiigt sein müssen. Ein unabhängiges Gutachterwesen, ein Medizinischer Dienst der Öffentichkeit, sote gegründet werden, der für ae Soziaversicherungen tätig wird und von Patientenvertretern begeitet und kontroiert werden kann. Patienten sind Informationen über Sachverhate zugängich zu machen, die mögicherweise ihre Sicherheit bedrohen, z. B. die Infektionsage im Krankenhaus (etwa die Anzah der Infektionen mit resistenten Erregern für ein abgeaufenes Jahr). Die Beteiigung von Patientenvertretern an der Gestatung der Gesundheitsversorgung sote weiterentwicket werden. Insbesondere müssen Ressourcen für eine fundierte Meinungsbidung bereitgestet werden, damit Patienten die geichen Mögichkeiten erhaten, die öffentiche Meinung zu mobiisieren (Gesundheitsministerkonferenz des Europarates 1996). Das ist unabdingbare Voraussetzung für die später ebenfas sinnvoe Einführung von Stimmrechten in Sachfragen. Auch eine Patientenvertretung in Krankenkassen wäre wünschenswert. Die bisherige Versichertenbeteiigung in Verwatungsräten könnte im Sinne demokratischerer Verfahren reformiert werden. In diesem Zusammenhang könnte auch darüber nachgedacht werden, wie etwas Ähniches bei der privaten Krankenversicherung eingeführt werden kann. Der/die Patientenbeauftragte sote statt bei der Bundesregierung beim Bundestag angesiedet werden, um die Unabhängigkeit der Stee zu gewähreisten. 6. Fazit: Enttäuschend Das Gesetz wirkt nur auf den ersten Bick as großer Fortschritt. Auf den zweiten Bick zeigt sich, dass es wenig Neues bringt. Und bei noch genauerem Hinsehen erweist es Stand: März
7 sich sogar mögicherweise as schädich, denn es gießt die dynamische Entwickung eines Rechtsgebietes in eine Form, die zum Tei hinter dem schon Erreichten zurück beibt. Merkwürdig ist, dass es trotzdem in der Öffentichkeit as etwas ganz Neues verkauft wird. Auch haben Patienten zukünftig das Recht, ihre voständige Patientenakte einzusehen, wird die Justizministerin auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums zitiert (BMG-Pressemitteiung vom ). Dabei ist dieses Recht schon seit 30 Jahren ständige Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts und gerade hier bringt das neue Gesetz mögicherweise sogar Rückschritte. Offenbar so der Eindruck erweckt werden, Patienten ginge es mit dem neuen Gesetz wesentich besser as vorher. Stand: März
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