Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 Sehr geehrte Damen und Herren, mit meinem Vortrag wende ich mich auch der juristischen Kommunikation zu, die oftmals die Folge mangelnden oder ausgebliebener humaner Kommunikation ist. Der Vortrag befasst sich vorrangig mit der Thematik der Kommunikation Arzt/Patient nach einem (vermuteten) Behandlungsfehler. Bei dieser Thematik sind 2 Gesichtspunkte von großer Bedeutung. bei der Kommunikation ist nicht die Mitteilung entscheidend die beabsichtigt war, sondern die Information die angekommen ist (Ausstrahlungs- u. Einstrahlungsprobleme) der Arzt kann sagen, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist, aber er darf die Kausalität zu dem (vermutlich) eingetretenen Schaden nicht herstellen. Juristisches Denken erfasst die Realität in Rechtsbegriffen und abstrakten Rechtskonstrukten. Aus der Perspektive des Nichtjuristen entfremdet die juristische Sprache den Sachverhalt von seiner eigenen Wahrnehmung. Die sprachliche Entfremdung wird umso stärker empfunden, je mehr der Sachverhalt von Unabwägbarkeiten bspw. wie die Medizin oder Emotionen geprägt ist wie bspw. die Arzt-Patienten- Beziehung.

2 Obwohl diese rein an juristischen Normen orientierte Denkweise die Gefahr in sich birgt, die Realität des Lebens nur vom so genannten "verrechtlichten Standpunkt" aus erfassen zu wollen, wird diese juristische Denkweise auch auf die Arzt-Patienten- Beziehung übertragen. Die Arzt-Patienten-Beziehung beinhaltet zwei Interessen: einerseits den Wunsch des Patienten, geheilt zu werden ohne dabei sein Selbstbestimmungsrecht aufzugeben und andererseits die vertragliche Hauptleistungspflicht des Arztes, die Heilung sorgfältig anzustreben und dabei den Patienten in die Entscheidungsfindungen bei Diagnostik und Therapie mit einzubeziehen. Hierbei gibt es ein enormes Wissens- und Machtgefälle zwischen Patient und Arzt. Im Normalfall ist es dem Patienten unmöglich, die durch den Arzt erteilten Informationen und vorgeschlagenen Maßnahmen zu validieren. Der Patient ist dazu verurteilt, dem Arzt zu vertrauen. Das Vertragsverhältnis zwischen Patient und Arzt zeichnet sich nicht nur durch das besondere Vertrauensverhältnis, sondern auch durch die Erwartung des Patienten an die besondere Sorgfaltspflicht des Arztes aus.

3 Die medizinische Versorgung der Bevölkerung in der BRD gehört unbestritten zu einer der besten der Welt. Trotzdem sind unweigerlich Misserfolge zu erwarten, d.h. dass nicht erwünschte Ereignisse eintreten, allenfalls Fehler, welcher Art auch immer, gemacht werden. Hierbei sind die Irrtümer oder Behandlungsfehler nicht ausschliesslich auf einen Kreis von verantwortungslosen und/oder inkompetenten Ärzte beschränkt. Irrtümer und Behandlungsfehler sind auf die gesamte Ärzteschaft verteilt. Mögliche Irrtümer und Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte gehören im medizinischen Alltag faktisch zu den behandlungsimmanenten Risiken. Sie sind aber rechtlich nicht als solche tatsächliche Risiken akzeptiert. Trotzdem zählt in der Medizin der Umgang mit Behandlungsfehlern zum Gebiet noch ungelöster Konflikte. Ein nicht zu unterschätzendes Hindernis stellt dabei die latente Angst dar, beim Eingeständnis (möglicher) Behandlungsfehler sich unweigerlich neben den zivilrechtlichen Folgen auch mit aufsichts- und/oder strafrechtlichen Maßnahmen konfrontiert zu sehen. Hier bestände "de lege ferenda" dringender Handlungsbedarf auch im Interesse der Patientinnen und Patienten, d.h. potentiell betrachtet von uns allen. Aufsichts- und Strafrechtliche Folgen, die einen Arzt aus einem Behandlungsfehler bedrohen, gehören aus den nachzitierten Gründen neu überdacht. 408

4 Behandlungsrisiko oder Behandlungsfehler/Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht? A. Forensische Risiko-Minimierung durch Dialogbereitschaft Die perfekte Heilbehandlung kann nicht allgemeingültiger Standard sein. Die biologische Vielfalt kombiniert mit der menschlichen Individualität und der beschränkten Wahrnehmungsfähigkeit macht dieses Ziel unerreichbar. Nicht jede Behandlung führt zu dem vom Patienten bzw. vom Arzt erwarteten oder erwünschten Resultat. Kommt es während der Behandlung zu einer ungewollten Begebenheit oder einem unbefriedigenden Ergebnis, kann sich die Frage stellen, was der Grund hierfür war. Der Umgang mit ungewollten Begebenheiten wird erschwert, wenn möglicherweise ein Irrtum oder ein Fehler vorliegen könnte, da dies für den Arzt oder die Ärztin zur persönlichen Schuld wird. Jeder Arzt erlebt mehrmals in seinem Berufsleben solch unerwünschte Zwischenfälle. Das durch Marketingmaßnahmen der Industrie verbesserte Patientenwissen um medizinrechtliche Fragestellungen haben beim Patienten aber auch rationale und bedauerlicherweise vor allem auch irrationale Erwartungen an die Medizin geweckt, die der Arzt bzw. die Medizin nicht erfüllen können. Der Arzt sieht sich deshalb aus rechtlicher Perspektive erhöhten Anforderungen an die Aufklärung des Patienten gestellt, da ansonsten medizinischen Eingriffen (oder deren Unterlassung) keine genügende Einwilligung

5 des Patienten zugrunde liegt. Verstärkt wird diese Anforderung an den Arzt, eine Aufklärung umfassend vorzunehmen und zu dokumentieren, durch die Amerikanisierung unseres Rechtsverständnisses. Da die Medizin die Erwartungshaltung der Patienten an ein perfektes Ergebnis einer Heilbehandlung nicht immer befriedigen kann, sieht sich diese immer häufiger auch unverschuldet mit Forderungen um finanziellen Ausgleich für die entgangene Gesundheit des Patienten konfrontiert. Angetrieben durch den Wunsch, auf dem rechtlichen Weg einen (finanziellen) Ausgleich für die entgangene Gesundheit zu erhalten, werden immer systematischer Haftungsansprüche geltend gemacht, sobald das Wunschergebnis nicht eingetreten ist. Auch aus mangelnder Aufklärungen über die Risiken einer Therapie werden Ärzte zunehmend mit weit reichenden Negativfolgen belastet. Die Fehlervorwürfe oder Vorwürfe bezüglich Verletzung der Patienten-Aufklärung richten sich noch überwiegend gegen die operativen Disziplinen und überdurchschnittlich gegen Klinikärzte. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass bei chirurgischen Eingriffen der Patient aus einem mechanistischen Verständnis des menschlichen Körpers heraus die umgehende mechanische Wiederherstellung des Status ante der Krankheit erwartet. Tritt die Gesundheit nicht wieder ein, liegt nach dessen Verständnis zwingend ein Fehler vor.

6 Aufklärung über Behandlungsfehler/ Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht A. Naturrecht des Selbstschutzes oder Anspruch auf Offenbarung? Die Auseinandersetzung mit dem Anliegen um Offenbarung eigener Irrtümer, vermeintlicher Behandlungsfehler oder echter Behandlungsfehler ist offensichtlich schwierig, aber immerhin bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Vieles wird entgegen der Erwartungen der Patienten, entgegen dem besonderen Vertrauen im Arzt-Patienten-Verhältnis und entgegen dem Interesse des zu behandelnden Patienten bedauerlicherweise "tot geschwiegen". Dieses Verschweigen erfolgt auf Seiten der Ärzte in der Annahme eines Selbstschutzes und einer immer noch durchgesetzten Disziplin sowie falsch verstandenen Loyalität im und zum "Corps Medical". Die Allgemeinheit bezeichnet das Verheimlichen von Behandlungsfehlern oft wohl zu Recht als "Verschwörung des Schweigens", gleichgültig wie gefährdend das Verhalten des Arztes oder des Ärzteteams auch gewesen sein mag.

7 Meine sehr geehrten Damen und Herren, mein Tätigkeitsfeld bei der KVB umfasst auch das Arbeitsfeld Patientenbeauftragter der KVB. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe ich sehr oft mit Selbsthilfegruppen und mit Patienten zu tun. Ich werde mit Klagen und Beschwerden konfrontiert. Weitaus überwiegend ist jedoch nach wie vor Positives zu hören, was das Handeln, aber auch das Wirken der Ärzte betrifft. In der Öffentlichkeit spielen jedoch nur interessante Aspekte eine Rolle und diese sind ausschließlich Ergebnis eines von der gewünschten Norm, also von der Erwartungshaltung, abweichendes Geschehen. Die so auch meine Erfahrung - mangelnder Kommunikation nach einen Behandlungsfehler zwischen Arzt und Patient hat die Selbsthilfegruppe Notgemeinschaft medizingeschädigter Patienten wie folgt formuliert (Auszüge): Selbstverständlich darf jeder Arzt sagen, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist, aber er darf die Kausalität zu dem eingetretenen Schaden nicht herstellen. Es ist erschreckend wie zu diesem Thema doppelzüngig gesprochen und sich hinter Versicherungsbedingungen versteckt wird. Keine Versicherungsbedingungen können einem Arzt auferlegen, nicht die Wahrheit sagen zu dürfen oder gar lügen zu müssen.

8 Nicht selten machen wir die Erfahrung, dass die Menschen hilfesuchend die Möglichkeiten eines Gespräches wahrnehmen. Bei über der Hälfte aller Ratsuchenden hören wir die Klagen, dass ein Gespräch mit den zuständigen Ärzten nicht in dem Rahmen möglich gewesen sei wie dies gewünscht wurde oder nicht selten sogar ganz verweigert wurde, auch wenn deutlich gemacht worden ist, dass nur das verstehen wollen zum Gesprächsgegenstand gemacht werden soll. Es klingt mir immer noch in den Ohren, wie eine um Rat suchende Frau sagte: Wenn der Herr Doktor mir wenigstens gesagt hätte was denn passiert ist und warum das passiert ist. Dann wäre ich ja schon zufrieden gewesen. Ich müsste jetzt nicht weiter danach suchen rauszubekommen was denn wirklich falsch gemacht worden ist, wenn denn was falsch gemacht wurde. Viele Konflikte würden erst gar nicht entstehen, wenn die Bereitschaft der Ärzte vorhanden wäre, das Gespräch auch nach einem durch einen Fehler verursachten ausbleibenden Behandlungserfolg zu suchen, auch wenn es menschlich verständlich ist, diesen lieber verschweigen zu wollen. Vor wenigen Tagen berichtete eine Frau, deren Mutter mit Hirnschlag im Koma liegt, von der Arroganz und Hartnäckigkeit, mit der man ihr Gespräche über den Zustand ihrer Mutter verweigerte.

9 Und wenn es dann doch zu einem Gespräch kam, verwendet man nur Fremdwörter, so dass man dann auch nichts verstehen soll. Sie nannte dies Angehörigen gegenüber, die sowieso schon durch die Sorgen und die Trauer um die Mutter hilflos sind einen ungeheuerlichen Umgang. Diese Frau, die Jura studiert hat und jetzt aber nur noch Hausfrau und Mutter ist sagte noch, wenn man schon mit mir so umgeht, wie verfährt man dann erst mit einfachen Menschen, die sich dann schon gar nicht zur Wehr setzen können. Ich denke, dass es dringend erforderlich ist und ich sehe dies auch als eine unserer wichtigen Aufgaben an, eine Kultur des Umgangs miteinander zu schaffen die es ermöglicht, auch in und zwar für beide Seiten, unangenehmen Situationen das Gespräch zu suchen. Das Gespräch auch unter Hinzuziehung eines Vermittlers (Mediator) kann den Schadensfall nicht lösen. Es kann aber dazu beitragen das seelische Trauma der Behandlung des Behandlungsfehlers leichter zu ertragen. Das gilt auch für den Arzt. Nicht vergessen darf man, dass durch die Situation des Schweigens und Verschweigens oft erst eine Lawine ins Rollen gebracht wird, die dann zu mit allen Härten geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Dabei sollte man auch nicht die wirtschaftliche Situation außer Acht lassen.

10 Auch hier haben in den meisten Fällen die bereits körperlich und vielfach auch seelisch geschädigten Patienten das kürzere Ende für sich, vor allem dann, wenn sie keine Rechtsschutzversicherung im Rücken haben. Ein Zitat eines im Medizinrecht erfahrenen Rechtsanwaltes: Nach meiner Überzeugung würden sich viele Gerichtsverfahren erübrigen, würde häufiger der Weg der Kommunikation ggf. Mediation eingeschlagen. Meiner Erfahrung nach scheitert ein solches aber leider nur all zu oft an der Behandlerseite. Ich denke, dem ist nichts hinzuzufügen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Quellen: Antoine Roggo / Daniel Staffelbach Offenbarung von Behandlungsfehlern/ Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht Plädoyer für konstruktive Kommunikation NGM: Mediation nach medizinischen Behandlungsfehlern

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