Prävention statt Konfrontation!
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1 Prävention statt Konfrontation! Das am in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, u.a. im Bürgerlichen Gesetzbuch im Unterabschnitt Behandlungsvertrag in 630a bis 630h BGB nieder gelegt, regelt in 630c Abs. 2 BGB ausdrücklich die Informationspflicht des Behandlers bei einem möglichen Behandlungsfehler. Der Behandler hat u.a. - stets auf Nachfrage des Patienten zu einem unterstellten Behandlungsfehler die Pflicht, den Patienten auf einen möglichen Behandlungsfehler aufmerksam zu machen. Das Gesetz trifft außerdem ausdrückliche Festlegungen zu den Rechten des Patienten - u.a. zur Einwilligung, Aufklärung - und zu den Pflichten der Behandlerseite - u.a. zur Dokumentation. Der behandlungs- und (gesundheits-)pflegerische Prozess am Menschen bildet eine Einheit mit der Folge, dass sowohl Ärzte, als auch (Kranken-)Pflegepersonal zahlreiche (sich teilweise überschneidende) rechtliche Anforderungen zu beachten und zu erfüllen haben. ABP Recht Telefon +49 (0) Öffnungszeiten... Anja Bornemann-Pietsch Telefax +49 (0) Mo. bis Do bis Uhr Rechtschutz Medizinrecht Strafrecht Mobil +49 (0) und bis Uhr Postfach Meerane info@abp-recht.de Fr bis Uhr Poststraße Meerane und Termine nach Absprache Beteiligtendaten werden nach 27 ff. Bundesdatenschutzgesetz gespeichert
2 - Seite 2 von 6 Seiten - Die bestehenden Pflichten werden durch die fortlaufende Rechtsprechung zwar teilweise eingeschränkt aber meist erweitert. Auch sind aktuelle Gesetzesänderungen zu beachten und die ärztliche und (kranken-)pflegerische Tätigkeit im Alltag an diesen Vorgaben auszurichten. Als selbständige Rechtsanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für Strafrecht gebe ich im Rahmen meiner Vorträge und Schulungen auf dem Gebiet des Medizinrechts und Medizinstrafrechts Ärzten und (Kranken-)Pflegepersonal erforderliches praxisrelevantes Wissen mit und spreche konkrete Handlungsempfehlungen aus. Der Sinn meiner Arbeit besteht darin, Ärzte und (Kranken-)Pflegepersonal auf drohende rechtliche Gefahren im Arbeitsalltag aufmerksam zu machen. Ich zeige ihnen Möglichkeiten auf, Schwierigkeiten durch vorausblickendes Handeln gar nicht erst entstehen zu lassen. Der praktische Nutzen besteht insbesondere darin, aufgrund des vorausschauenden Handelns juristischen Auseinandersetzungen vorzubeugen, bereits erhobenen und bekannten Einwänden von Seiten der Patienten (auch in kommunikativer Hinsicht) entsprechend zu begegnen und in etwaigen Konfliktsituationen in rechtlicher Hinsicht angemessen zu reagieren.
3 - Seite 3 von 6 Seiten - I. Praxisrelevante Themen (beispielhafte Aufzählung) für Vorträge und Schulungen 1. Im Medizinrecht unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten sind überwiegend folgende Bereiche von (haftungsrechtlicher) Bedeutung: - Aufklärung (Art und Weise, Umfang, durchführende Personen, Zeitpunkt); - Betreuung (Voraussetzung, Verfahren, berechtigte Personen, Zulässigkeit ärztlicher und (kranken-)pflegerischer Maßnahmen); - Delegation (Zulässigkeit und Umfang der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf nichtärztliches Personal, Überwachungspflichten); - Dokumentation (Art und Weise, Umfang, Zeitpunkt, Beweiswert, rechtliche Konsequenzen bei Dokumentationslücken und -mängeln); - Einwilligung (Voraussetzung, berechtigte Personen); - Freiheitsentziehende Maßnahmen (Zulässigkeit, Entscheidungsbefugnis, Verfahren, Dauer der Maßnahmen); - EXKURS Freiheit statt freiheitsentziehende Maßnahmen! (bereit sein, umzudenken und neue Wege zu gehen - insbesondere im Bereich der Pflege); - Haftung (Grundlagen und Konsequenzen);
4 - Seite 4 von 6 Seiten - - Herausgabe von Kranken- und Pflegedokumentation (an Privatpersonen, Versicherungsträger, Umfang, Zeitpunkt, Kostentragungspflicht); - Organisation und Patientensicherheit (von der Behandlerseite sog. "voll beherrschbares Risiko" mit umfangreichen beweisrechtlichen Konsequenzen); - Patientenverfügung (Beachtlichkeit, entscheidungsbefugte Personen, Sterbehilfe ); - Zulässigkeit von Behandlungen und Maßnahmen ausnahmsweise (Entbehrlichkeit der Aufklärung, Einwilligung, Genehmigung, Voraussetzungen des Verzichts). 2. Im Medizinstrafrecht sind hauptsächlich die nachfolgend aufgeführten Straftatbestände praxisrelevant: - Missachtung der Schweigepflicht (unberechtigte Weitergabe von Privatgeheimnissen, häufig im Zusammenhang mit Missachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen); - (Abrechnungs-)Betrug; - fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge; - fahrlässige Tötung; - Sterbehilfe (gerechtfertigter Behandlungsabbruch - insbesondere Urteil des Bundesgerichtshofs in Strafsachen vom ); - Urkundenfälschung (nachträgliche Änderung ärztlicher und (kranken-)pflegerischer Dokumentation ohne Kennzeichnung der Änderungen, Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse).
5 - Seite 5 von 6 Seiten - Die vorgenannten Straftatbestände können neben strafrechtlichen Folgen zudem berufsrechtliche und damit einhergehende existenzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Wehret den initiis! Auch im Bereich des Medizinstrafrechts ist es für die beschuldigte Person, der von staatlicher Seite ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, von ausschlaggebender Bedeutung, die Rechte bei Vernehmung, Durchsuchung und Beschlagnahme zu kennen. Maßgeblich sind insbesondere folgende Fragen: "Soll der Beschuldigte während polizeilicher oder richterlicher Vernehmungen reden oder schweigen? Was soll der Beschuldigte während einer unerwarteten Durchsuchung tun (oder besser unterlassen)?" II. Die Kanzlei wurde im März 1999 in Meerane gegründet. Als Rechtsanwältin für Medizinrecht bin ich beratend, außergerichtlich und gerichtlich für die Behandlerseite tätig. Als Fachanwältin für Strafrecht berate und verteidige ich Personen, denen ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht wird und trage insbesondere bei frühestmöglicher Beauftragung zur Schadensbegrenzung (ideell und materiell) bei.
6 - Seite 6 von 6 Seiten - III. In meinen Vorträgen und Schulungen gehe ich auch auf konkrete Anliegen der Teilnehmer ein. Wichtig ist mir bei meiner Arbeit, das Bewusstsein der Ärzte und des (Kranken-)Pflegepersonals im Hinblick auf die juristischen Herausforderungen im Arbeitsalltag zu schärfen. Durch die Vorträge und Schulungen besteht die Möglichkeit, das Budget von unnötigen Kosten und Komplikationen mit Versicherungen und Anwälten zu entlasten. Aufgrund des bestehenden Kostendrucks und der Konkurrenzsituation ist es immer wichtiger, die Einrichtung vor schlechter Presse zu schützen. Beispielsweise wird bei dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers und damit einher gehenden strafrechtlichen Ermittlungen, z.b. wegen fahrlässiger Körperverletzung, insbesondere dem beruflichen Umfeld des beschuldigten Arztes von staatlicher Seite (Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht) eine unerwünschte besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Es ist hilfreich, bereits präventiv über Rechte und Pflichten bestens informiert zu sein.
Das Gesetz trifft außerdem weitere ausdrückliche Festlegungen zur Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation und Information sowie zur Beweislast.
AnjaBP Recht Postfach 1255 08384 Meerane Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Strafrecht BRAK zertifiziert Dozentin A. Rechte und Pflichten für Behandler und Patienten Das am 26.02.2013
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