Behindert was tun? Der Ratgeber für Rechtsfragen

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1 Behindert was tun? Der Ratgeber für Rechtsfragen

2 Behindert was tun? Inhaltsverzeichnis Berufliche Ausbildung Erstmalige berufliche Ausbildung 6 Berufliche Weiterbildung 14 Umschulung 18 Assistenz Finanzierung der Pflege durch die Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Invalidenversicherung 28 Hilflosenentschädigung bei Volljährigen 36 Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei Minderjährigen 46 Assistenzbeitrag 54 Anstellung von Assistentinnen und Assistenten 64 Vergütung von Kosten der Pflege, Betreuung und Hilfe durch die Ergänzungsleistungen 72 Erwachsenenschutz Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung 80 Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit 88 Beistandschaft 92 Fürsorgerische Unterbringung 98 Steuern Besteuerung von Renten, Taggeldern und Kapitalabfindungen 104 Abzug von krankheits- und behinderungsbedingten Kosten 110 Wehrpflichtersatz 116 Arbeit Leistungen der IV bei der Arbeitsuche 122 Anstellung 128 Hilfsmittel und Assistenz am Arbeitsplatz 132 Arbeitsunfähigkeit während eines Arbeitsverhältnisses 140 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 150 Vorzeitige Pensionierung 160 2

3 Behindert was tun? Ansprüche bei Erwerbsausfall Krankenversicherungstaggeld 166 Unfallversicherungstaggeld 180 IV-Taggeld 188 Arbeitslosenversicherungstaggeld 194 Renten und Ergänzungsleistungen Invaliditätsbegriff und Invaliditätsbemessung 206 Invalidenrenten der IV 218 Invalidenrenten der Unfallversicherung 230 Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge 236 Ergänzungsleistungen 248 Wohnen Wohnungsmiete 260 Hilfsmittel und bauliche Anpassungen im Wohnbereich 264 Wohnen im Heim 270 Behindertengleichstellung Ziel des Behindertengleichstellungsrechts 278 Öffentlicher Verkehr 282 Gebäude und Anlagen 288 Dienstleistungen 294 Grundschule 300 Aus- und Weiterbildung 306 Arbeitsverhältnisse 312 Weitere Rechtsfragen Patientenrecht 316 Datenschutz 326 3

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5 Berufliche Ausbildung Erstmalige berufliche Ausbildung Weiterbildung Umschulung

6 Berufliche Ausbildung Erstmalige berufliche Ausbildung Erstmalige berufliche Ausbildungen durchlaufen heutzutage die meisten jungen Leute nach Abschluss der Schule. Und diese Ausbildungen sind oft auch mit Kosten verbunden. Behinderte Menschen sollen in dieser Hinsicht weder privilegiert noch benachteiligt werden. Das bedeutet, dass sie (resp. ihre Eltern) für die üblichen Kosten selber aufkommen müssen. Entstehen ihnen jedoch als Folge der Behinderung Mehrkosten und erleiden sie behinderungsbedingt während der erstmaligen beruflichen Ausbildung einen Erwerbsausfall, so übernimmt die IV diese Mehrkosten und gewährt zusätzlich ein Taggeld. In diesem Kapitel werden die Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Einzelnen erläutert und die Leistungen der IV dargestellt.» Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die IV die Kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung?» Abgrenzung zur Schule» Berufsberatung als erster Schritt» Welche Ausbildungen fallen in Betracht und wie lange können diese dauern?» Welche Kosten deckt die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung?» Wann gewährt die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Taggeld?» Abgrenzung zur Umschulung» Rechtliche Grundlagen Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die IV die Kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung? Damit die IV die behinderungsbedingten Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung übernehmen kann, müssen grundsätzlich 3 Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, d.h. eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die betroffene Person in ihren Ausbildungsmöglichkeiten einschränkt und deshalb erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht. 6

7 Berufliche Ausbildung Die behinderte Person muss in der Lage sein, eine Ausbildung mit Erfolg abzuschliessen. Die gewählte Ausbildung muss ihren Fähigkeiten angepasst sein. Die Ausbildung muss zu einer wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die behinderte Person nach Ausbildungsabschluss einen Leistungslohn von mindestens Fr pro Stunde erwarten kann. Eine Invalidität wird bezüglich der erstmaligen beruflichen Ausbildung bejaht, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den für das jeweilige Berufsziel üblichen Ausbildungsweg (z.b. eine Berufslehre) zu beschreiten, sondern auf spezielle angepasste Ausbildungsangebote angewiesen ist. Beispiel: Die 18-jährige Frau S hat eine Kleinklasse besucht. Wegen kognitiver Beeinträchtigungen und einer erheblichen Lernbehinderung ist sie nicht in der Lage, eine Berufslehre zu absolvieren. Eine Abklärung ergibt aber, dass sie in der Lage sein müsste, eine Ausbildung im Bereich der Hauswirtschaft in einer geschützten Eingliederungsstätte zu absolvieren und danach eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Die IV wird deshalb die Mehrkosten dieser Ausbildung übernehmen. Eine Invalidität liegt auch dann vor, wenn eine Person wohl eine übliche Ausbildung (z.b. ein Studium) absolvieren kann, ihr dabei aber in verschiedener Hinsicht Mehrkosten (Kosten für den Transport zur Ausbildungsstätte, Mehrkosten für angepasste Hilfsmittel usw.) entstehen. Abgrenzung zur Schule Die IV kann die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung erst übernehmen, wenn die obligatorische Schule abgeschlossen und eine Berufswahl getroffen worden ist. Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen von schulischen Lücken, der persönlichen Reifung und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen, gehören noch nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung. Ist hingegen die Berufswahl entschieden und sind gezielte vorbereitende Massnahmen im Hinblick auf das erfolgreiche Erreichen des Berufsziels nötig, so gehören diese zur erstmaligen beruflichen Ausbildung. Beispiel: Herr B besucht nach Absolvierung der obligatorischen Schule ein 10. Schuljahr, während dem gewisse schulische Lücken gefüllt und die Berufswahl unterstützt werden soll. Dieses 10. Schuljahr gehört noch nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung, weshalb die IV die allfälligen Mehrkosten nicht übernehmen kann. Es ist Sache der Kantone festzulegen, wie weit diese Angebote finanziert werden. Nach Beendigung des 10. Schuljahres hat sich Herr B für eine kaufmännische Ausbildung entschieden. Bevor er diese in Angriff nimmt, muss er seine Sprachkenntnisse noch gezielt verbessern und besucht deshalb einen entsprechenden Kurs. Hier handelt es sich nun um eine gezielte vorbereitende Massnahme, welche von der IV finanziert werden kann. 7

8 Berufliche Ausbildung Im Sinne einer Ausnahme gilt der Besuch eines Gymnasiums (oder einer anderen Maturitätsschule) nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit bereits als erstmalige berufliche Ausbildung, obschon die meisten Gymnasiasten die konkrete Berufswahl noch nicht getroffen haben. Es wird davon ausgegangen, dass es sich beim Besuch eines Gymnasiums um eine gezielte Vorbereitung auf ein Studium handelt. Berufsberatung als erster Schritt Wer von der IV eine finanzielle Unterstützung für die erstmalige berufliche Ausbildung wünscht, sollte sich frühzeitig für berufliche Massnahmen anmelden. Nach erfolgter Anmeldung werden die Berufsfachleute der IV-Stellen als erstes im Sinne einer Berufsberatung Gespräche führen, die Berufswünsche und Neigungen ermitteln und die Eignung für die angestrebten Ausbildungen abklären. Diese Abklärungen können z.b. im Rahmen von Schnupperlehren oder von Abklärungen in spezialisierten Eingliederungsstätten erfolgen. Letztere werden in der Regel auf maximal 3 Monate befristet. Bei Schnupperlehren übernimmt die IV nur die invaliditätsbedingten Kosten von Transporten. Bei Abklärungen in spezialisierten Eingliederungsstätten kommt sie ebenfalls für die invaliditätsbedingten Transportkosten auf, zusätzlich aber auch für die Kosten der Verpflegung und Unterkunft sowie einer allfälligen zusätzlichen Betreuung. Es empfiehlt sich immer eine enge und konstruktive Zusammenarbeit mit den Berufsberatern der IV. Erfahrungsgemäss übernimmt die IV nur dann die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, wenn die Ausbildung von den Berufsfachleuten der IV mit einem Antrag unterstützt wird. Welche Ausbildungen fallen in Betracht und wie lange können diese dauern? Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt im Grunde jede gezielte und planmässige Förderung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, welche eine Person befähigt, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Darunter fallen: der Besuch einer Maturitäts-, Fach oder Hochschule die Absolvierung einer anerkannten Berufslehre, der Erwerb eines Berufsattests oder die Absolvierung einer Anlehre nach kantonalem Recht die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte 8

9 Berufliche Ausbildung Es gilt zwar das allgemeine Prinzip, dass zwischen der Ausbildungsdauer und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme, d.h. den zu erwartenden Erwerbsmöglichkeiten, ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss. Grundsätzlich schliesst dies aber eine lange Ausbildungsdauer keineswegs aus, wie sie z.b. zur Erlangung eines Hochschulabschlusses erforderlich ist. Benötigt eine Person behinderungsbedingt zur Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes mehr Zeit als eine nichtbehinderte Person, so kann auch eine längere als die übliche Ausbildungsdauer beansprucht werden. Bei mehrstufigen Ausbildungen empfiehlt es sich, wenn immer möglich bereits zu Beginn der beruflichen Ausbildung das höherrangige Ausbildungsziel (z.b. Fachhochschuldiplom) festzulegen. Sonst kann es geschehen, dass die IV-Stelle nach erfolgreichem Bestehen der ersten Ausbildungsstufe (z.b. Berufslehre) die erstmalige berufliche Ausbildung als abgeschlossen erklärt. Restriktiver ist die Praxis der IV in den letzten Jahren bezüglich der IV-Anlehren und praktischen INSOS-Ausbildungen in Eingliederungsstätten geworden. Diese werden jeweils nur noch für ein Jahr zugesprochen. Ein zweites Ausbildungsjahr wird nur dann übernommen, wenn zu erwarten ist, dass nach Abschluss der Ausbildung gute Aussichten für eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehen. Beispiel: Herr W hat nach dem Besuch einer Sonderschule eine praktische Ausbildung im Bereich der Gärtnerei einer geschützten Eingliederungsstätte aufgenommen. Die IV-Stelle hat in einem ersten Schritt die Übernahme der Mehrkosten für das erste Ausbildungsjahr verfügt. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres wird das berufliche Potential von Herrn W abgeklärt. Die Ausbildungsstätte ist der Auffassung, dass Herr W nach einer 2-jährigen Ausbildung gute Chancen auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt hat, wenn auch zu einem der Leistung angepassten reduzierten Lohn. Die Berufsfachfrau der IV-Stelle stützt diese Einschätzung, worauf die IV auch für das zweite Ausbildungsjahr Kostengutsprache erteilt. Welche Kosten deckt die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung? Die IV übernimmt die behinderungsbedingten Mehrkosten der Ausbildung. Diese werden im Rahmen einer Vergleichsrechnung ermittelt: Es wird einerseits abgeklärt, welche Kosten einer nicht behinderten Person während der gesamten Ausbildung entstehen würden; andererseits werden die Kosten ermittelt, welche bei der behinderten Person bis zum Erreichen ihres Ausbildungszieles anfallen. Mehrkosten, welche dadurch entstehen, dass eine Person ohne zwingenden Grund eine teurere als die übliche Ausbildung wählt, werden dabei nicht berücksichtigt. 9

10 Berufliche Ausbildung Beispiel: Frau M ist stark sehbehindert. Sie möchte eine kaufmännische Ausbildung absolvieren, und zwar an einer Handelsschule. Sie wünscht, dass die IV nicht nur die Kosten für behinderungsbedingte Hilfsmittel und Dienstleistungen Dritter übernimmt, sondern auch die Schulkosten finanziert. Die IV wird dies nur tun, wenn aufgrund der gesamten Umstände erwiesen ist, dass der Besuch einer Handelsschule behinderungsbedingt notwendig ist und die Ausbildung nicht im Rahmen einer Berufslehre erfolgen kann. Die IV übernimmt die Mehrkosten nur, wenn diese erheblich sind: Das ist der Fall, wenn sie den Betrag von 400 Franken pro Jahr erreichen. Folgende behinderungsbedingte Mehrkosten werden von der IV finanziert: Ausbildungskosten (Schulgelder, Gebühren, Kursgelder, Kosten für Lehrmittel) Nötige Hilfsmittel sowie Kosten für Dienstleistungen Dritter (wie Vorlesehilfen bei Blinden und Gebärdensprachdolmetscher bei Gehörlosen) Transportkosten (wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich ist: Taxikosten oder Kosten für die Benützung privater Fahrzeuge) Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung: Die Kosten für eine auswärtige Unterbringung werden nur übernommen, wenn diese behinderungsbedingt notwendig ist oder eine unerlässliche Bedingung für eine erfolgreiche Ausbildung darstellt, oder wenn eine Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder zumutbar ist. Wann gewährt die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Taggeld? Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung besteht Anspruch auf ein sog. kleines Taggeld, jedoch nur, wenn eine Person während dieser Ausbildung behinderungsbedingt eine Erwerbseinbusse erleidet. Beispiel: Frau S absolviert eine praktische Ausbildung in einer geschützten Eingliederungsstätte. Es ist davon auszugehen, dass sie ohne Behinderung eine gewöhnliche Berufslehre absolviert und dabei einen Lehrlingslohn bezogen hätte. Damit erleidet sie behinderungsbedingt während ihrer Ausbildung einen Erwerbsausfall und hat Anspruch auf ein Taggeld. 10

11 Berufliche Ausbildung Beispiel: Herr F besucht das Gymnasium. Die IV übernimmt verschiedene invaliditätsbedingte Mehrkosten. Da Herr F auch ohne Behinderung während der Gymnasialzeit über kein regelmässiges Erwerbseinkommen verfügen würde, erleidet er keine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse. Er hat keinen Anspruch auf ein Taggeld. Auch wenn Herr F später studiert, wird er kein Taggeld beanspruchen können, es sei denn er könne glaubhaft machen, dass er das Studium als Werkstudent absolviert hätte und dies nun wegen seiner Behinderung nicht kann. Verzögert sich die Ausbildung als Folge der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen und würde Herr F in der Zwischenzeit im Erwerbsleben stehen, so hat er ab diesem Zeitpunkt jedenfalls Anspruch auf ein Taggeld. Beispiel: Frau A konnte lange Zeit wegen erheblicher psychischer Störungen weder eine Ausbildung absolvieren noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Nun hat sich ihr Gesundheitszustand im Alter von 26 Jahren stabilisiert und sie beginnt mit Verspätung ihre erstmalige berufliche Ausbildung. Da Frau A ohne Behinderung bereits im Erwerbsleben stehen würde, erleidet sie eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse. Sie hat somit Anspruch auf ein Taggeld. Das kleine Taggeld beträgt Fr pro Tag. Hat eine Person das 20. Altersjahr vollendet und würde sie ohne ihre Behinderung bereits im Erwerbsleben stehen, so erhöht sich das kleine Taggeld auf Fr pro Tag. Zu dieser Grundentschädigung kommt noch ein Kindergeld von täglich 7 Franken pro Kind hinzu. Das Taggeld wird gekürzt, wenn die IV während der Ausbildung für Unterkunft und Verpflegung aufkommt, und zwar um 20 % (jedoch höchstens 20 Franken pro Tag). Bei Personen mit Unterhaltspflichten für Kinder wird das Taggeld um 10 % (jedoch höchstens 10 Franken pro Tag) gekürzt. Gekürzt wird es auch, wenn die behinderte Person während der Ausbildung einen Ausbildungslohn erzielt, und zwar um die Höhe dieses Ausbildungslohnes. Abgrenzung zur Umschulung Es kommt vor, dass eine Person eine Ausbildung aufnimmt, diese dann aber aus gesundheitlichen Gründen abbrechen muss. Wird dann eine neue Ausbildung aufgenommen, so betrachtet die IV diese ebenfalls als erstmalige berufliche Ausbildung und übernimmt die weiter vorne beschriebenen Leistungen. Von dieser Regel wird nur dann abgewichen, wenn die behinderte Person während der abgebrochenen Ausbildung bereits ein monatliches Einkommen von mindestens Franken erzielt hat. Dann betrachtet die IV die neue Ausbildung als Umschulung. 11

12 Berufliche Ausbildung Beispiel: Herr G ist während seines Medizinstudiums an Schizophrenie erkrankt und musste seine Ausbildung nach 3 Jahren abbrechen. Er meldet sich ein Jahr später bei der IV für berufliche Massnahmen an. Nach erfolgter Berufsberatung stellt sich heraus, dass eine Wiederaufnahme eines Studiums nicht mehr in Frage kommt. Es wird eine Lehre in der Reisebranche angepeilt. Die neue Ausbildung wird von der IV-Stelle als erstmalige berufliche Ausbildung betrachtet, denn Herr G hat in seinem Studium zuvor noch keinen Lohn von mindestens Franken monatlich erzielt. Herr G wird ab dem Zeitpunkt, in dem er sein Medizinstudium beendet hätte, eine kleines Taggeld erhalten. Wie verhält es sich, wenn eine Person nach Abschluss der Schule ohne berufliche Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, diese Erwerbstätigkeit nun aber aus gesundheitlichen Gründen aufgeben muss? Auch in solchen Fällen kann unter Umständen mit einer Ausbildung die Erwerbsfähigkeit wieder wesentlich verbessert werden. Gelangt die IV zu diesem Schluss, wird sie die Ausbildung als Umschulung finanzieren, denn die betroffene Person ist zuvor bereits erwerbstätig gewesen. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine Person bei Schulabschluss bereits gesundheitlich beeinträchtigt gewesen ist und in der Folge zwar eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, diese sich jedoch zum vornherein als ungeeignet und auf die Dauer als unzumutbar erweist. Wird in einem solchen Fall nachträglich zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eine der Behinderung angepasste Ausbildung in Angriff genommen, wird diese von der IV als erstmalige berufliche Ausbildung betrachtet. Beispiel: Herr C leidet an erheblichen rheumatischen Beschwerden. Nach Schulabschluss beginnt er zu jobben und arbeitet z.t. auf dem Bau, z.t. in Reparaturwerkstätten. Die Arbeitsverhältnisse dauern jeweils nicht sehr lange, da Herr C aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen nicht gewachsen ist. Die Ärzte raten dringend zur Aufnahme einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ohne Belastungen des Bewegungsapparates. Herr C meldet sich schliesslich nach 2 Jahren bei der IV für berufliche Massnahmen an. Obschon Herr C bereits während 2 Jahren erwerbstätig gewesen ist, wird die IV eine Ausbildung nicht als Umschulung, sondern als erstmalige berufliche Ausbildung unterstützen. 12

13 Berufliche Ausbildung Rechtliche Grundlagen Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingte Mehrkosten einer erstmaligen berufliche Ausbildung: Art. 16 Abs. 1 IVG In Betracht fallende erstmalige berufliche Ausbildungen: Art. 5 Abs. 1 IVV Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte: Art. 16 Abs. 2 Buchst. a IVG Neuausbildung nach aufgenommener Erwerbstätigkeit: Art. 16 Abs. 2 Buchst. b IVG Wesentlichkeit von invaliditätsbedingten Mehrkosten: Art. 5 Abs. 2 IVV Ermittlung der anrechenbaren invaliditätsbedingten Mehrkosten: Art. 5 Abs. 3-6 IVV Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung: Art. 23 Abs. 1, 2 und 2bis, Art 23bis, Art. 24 und 24bis IVG, Art. 22 IVV Verwaltungsweisungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung: Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Ziffern Verwaltungsweisungen zum Taggeld: Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) 13

14 Berufliche Ausbildung Berufliche Weiterbildung Heute ist es üblich, dass sich Menschen im Laufe ihrer Berufskarriere weiterbilden oder eine neue Ausbildung absolvieren. Behinderte Menschen sollen bei solchen Weiterbildungen weder privilegiert noch benachteiligt werden. Das bedeutet, dass sie für die üblichen Ausbildungskosten gleich wie andere Menschen selber aufkommen müssen. Entstehen ihnen jedoch als Folge der Behinderung Mehrkosten, so übernimmt die IV diese Mehrkosten. Im Gegensatz zur erstmaligen beruflichen Ausbildung und zu einer behinderungsbedingt notwendigen Umschulung leistet die IV bei der beruflichen Weiterbildung allerdings keine Taggelder. In diesem Kapitel werden die Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Einzelnen erläutert und die Leistungen der IV dargestellt.» Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die IV die Kosten einer beruflichen Weiterbildung?» Abgrenzung zur erstmaligen beruflichen Ausbildung und zur Umschulung» Welche Weiterbildungen fallen in Betracht?» Welche Leistungen übernimmt die IV während einer beruflichen Weiterbildung?» Rechtliche Grundlagen Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die IV die Kosten einer beruflichen Weiterbildung? Die IV übernimmt die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer beruflichen Weiterbildung, wenn die Weiterbildung geeignet ist, d.h. wenn sie den Neigungen und Fähigkeiten der behinderten Person entspricht die Weiterbildung angemessen ist, d.h. wenn die Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen mit der Weiterbildung die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann: Die berufliche Weiterbildung soll zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen, sie muss aber nicht invaliditätsbedingt notwendig sein. 14

15 Berufliche Ausbildung Beispiel: Frau K ist gehörlos. Sie hat eine Ausbildung als Hochbauzeichnerin absolviert und nun schon einige Jahre auf ihrem Beruf gearbeitet. Nun will sie sich im CAD-Zeichnen weiterbilden und entsprechende Kurse besuchen. Mit dieser Weiterbildung will Frau K fachlich à jour bleiben und ihre Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhalten. Obschon die Weiterbildung nicht behinderungsbedingt notwendig geworden ist, übernimmt die IV die behinderungsbedingten Mehrkosten, die während der Weiterbildungskurse anfallen (z.b. Dolmetscherdienste). Abgrenzung zur erstmaligen beruflichen Ausbildung und zur Umschulung Die Abgrenzung zwischen erstmaliger beruflicher Ausbildung und beruflicher Weiterbildung ist nicht immer ganz einfach zu ziehen, besonders bei Berufen, welche eine mehrstufige Ausbildung erfordern. Die IV-Stellen gehen in der Regel davon aus, dass die erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen ist, wenn eine Person einen üblichen Berufsabschluss (z.b. Fähigkeitsausweis nach absolvierter Lehre) erworben hat, und dass alle späteren zusätzlichen Ausbildungen dann als Weiterbildungen zu qualifizieren sind. Dies ist insofern von Bedeutung, als die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung unter gewissen Voraussetzungen ein Taggeld entrichtet, nicht aber während einer beruflichen Weiterbildung. Wer von Beginn weg ein Ausbildungsziel anstrebt, welches eine zweistufige Ausbildung voraussetzt, tut deshalb gut daran, dies klar zu kommunizieren: Dann wird die gesamte Ausbildung als erstmalige berufliche Ausbildung finanziert werden müssen. Beispiel: Herr C ist seit einem Unfall in der Jugend körperlich behindert. Er strebt eine Berufstätigkeit als Elektroingenieur an. Er will als erstes eine Berufslehre absolvieren, dann die Berufsmaturität erwerben und schliesslich an einer Fachhochschule studieren. Es ist Herrn C zu empfehlen, sein Berufsziel von Anfang an mit dem Berufsberater der IV festzulegen, damit der ganze Ausbildungsweg als erstmalige berufliche Ausbildung eingestuft wird. Dies hat den Vorteil, dass Herr C unter Umständen Anspruch auf ein Taggeld hat, so z.b. wenn sich seine Ausbildung behinderungsbedingt verzögert und er dadurch im Vergleich zu nicht behinderten Personen einen Erwerbsausfall erleidet. Auch die Abgrenzung zwischen beruflicher Weiterbildung und Umschulung ist nicht immer einfach zu ziehen. Sie ist aber von grosser Bedeutung, weil bei einer Umschulung sämtliche Ausbildungskosten von der IV übernommen werden und praktisch immer ein Taggeld zur Auszahlung gelangt, während bei einer beruflichen Weiterbildung nur die behinderungsbedingten Mehrkosten finanziert werden und grundsätzlich kein Taggeld entrichtet wird. Grundsätzlich gilt eine Ausbildung dann als Umschulung, wenn sie invaliditätsbedingt notwendig geworden ist und dazu dient, die Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. die Ausführungen im Kapitel Umschulung ). Ist die neue Ausbildung nicht behinderungsbedingt notwendig, dann gilt sie als berufliche Weiterbildung. 15

16 Berufliche Ausbildung Beispiel: Frau A hat früher eine kaufmännische Ausbildung absolviert und als Sekretärin gearbeitet. Infolge einer degenerativen Sehbehinderung ist Frau A praktisch erblindet und kann auf ihrem bisherigen Beruf nur noch eine 50 %-Leistung erbringen. Frau A möchte nun eine Ausbildung zur Sozialarbeiterin absolvieren, dies in der Meinung, dass sie auf diesem Beruf durch ihre Behinderung weniger stark eingeschränkt ist und ein höheres Erwerbseinkommen erzielen kann. Die IV-Stelle muss diese Ausbildung als Umschulung und nicht als Weiterbildung finanzieren, sofern Frau A den Anforderungen gewachsen ist und mit einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gerechnet werden kann; denn es besteht hier durchaus eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit der Neuausbildung. Frau A erhält deshalb sämtliche Ausbildungskosten vergütet und nicht nur die behinderungsbedingten Mehrkosten. Zudem hat sie Anspruch auf ein Taggeld während der Ausbildung. Welche Weiterbildungen fallen in Betracht? Es fallen sämtliche Weiterbildungen in Betracht, welche geeignet sind, die Erwerbsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten oder zu verbessern. Denkbar sind sowohl Weiterbildungen im bisherigen Berufsfeld wie auch Ausbildungen in einem gänzlich neuen Berufsfeld. Beispiel: Der gehörlose Herr S hat bisher während längerer Zeit als Sanitärinstallateur gearbeitet. Nun will er sich beruflich verändern und vermehrt in der Administration, Planung und Arbeitsvorbereitung tätig sein. Er möchte deshalb eine Ausbildung zum Arbeitsvorbereiter absolvieren. Weil diese berufliche Weiterbildung zu einer Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt führt, übernimmt die IV sämtliche behinderungsbedingte Mehrkosten (z.b. nötige Dolmetscherdienste) während der Ausbildung. Das Gesetz schliesst die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten durch die IV einzig bezüglich der Ausbildungsangebote von subventionierten Behindertenorganisationen aus. Das BSV könnte allerdings in begründeten Fällen ausnahmsweise auch solche Ausbildungsangebote auf Gesuch hin zulassen. Welche Leistungen übernimmt die IV während einer beruflichen Weiterbildung? Die IV übernimmt die behinderungsbedingten Mehrkosten der Ausbildung. Diese werden im Rahmen einer Vergleichsrechnung ermittelt: Es wird einerseits abgeklärt, welche Kosten einer nicht behinderten Person während der Ausbildung entstehen würden; andererseits werden die Kosten ermittelt, welche bei der behinderten Person bis zum Erreichen ihres Ausbildungszieles anfallen. 16

17 Berufliche Ausbildung Mehrkosten, welche dadurch entstehen, dass eine Person ohne zwingenden Grund eine teurere als die übliche Ausbildung wählt, werden dabei nicht berücksichtigt. Die IV übernimmt die Mehrkosten nur, wenn diese erheblich sind: Das ist der Fall, wenn sie den Betrag von 400 Franken pro Jahr erreichen. Folgende behinderungsbedingte Mehrkosten werden von der IV finanziert: Ausbildungskosten (Kosten für speziell angepasste Lehrmittel) Nötige Hilfsmittel sowie Kosten für Dienstleistungen Dritter (wie Vorlesehilfen bei Blinden und Gebärdensprachdolmetscher bei Gehörlosen) Transportkosten (wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich ist: Taxikosten oder Kosten für die Benützung privater Fahrzeuge) Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung: Die Kosten für eine auswärtige Unterbringung werden nur übernommen, wenn diese behinderungsbedingt notwendig ist oder eine unerlässliche Bedingung für eine erfolgreiche Ausbildung darstellt, oder wenn eine Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder zumutbar ist. Anders als bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung leistet die IV bei einer Weiterbildung aber kein Taggeld; und dies selbst dann nicht, wenn eine behinderte Person für die Weiterbildung mehr Zeit benötigt und dadurch nicht in der Lage ist, neben der Weiterbildung noch einem Erwerb nachzugehen. In Einzelfällen kann diese Versicherungslücke bedauerlicherweise dazu führen, dass eine betroffene Person auf die gewünschte Weiterbildung verzichten muss. Rechtliche Grundlagen Anspruch auf Übernahme der behinderungsbedingte Mehrkosten einer beruflichen Weiterbildung: Art. 16 Abs. 2 Buchst. c IVG Keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit der Weiterbildung: Art. 8 Abs. 2bis IVV Anrechenbare behinderungsbedingte Mehrkosten: Art. 5bis IVV Verwaltungsweisungen zur Weiterbildung: Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Ziffern ,

18 Berufliche Ausbildung Umschulung Ist die Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch in beschränktem Rahmen möglich, können aber die Erwerbsmöglichkeiten mit einer anderen, besser angepassten Tätigkeit verbessert werden, muss eine Umschulung geprüft werden. Die IV ist (neben der Militärversicherung) die einzige Versicherung, welche die Kosten einer Umschulung übernehmen kann. In diesem Kapitel werden die Voraussetzungen für eine solche Kostenübernahme im Einzelnen erläutert und die Leistungen der IV während einer Umschulung dargestellt.» Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die IV eine Umschulung?» Wann gilt eine Umschulung als invaliditätsbedingt notwendig?» Verbesserung der Erwerbsfähigkeit als Ziel» Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit» Abgrenzung zur erstmaligen beruflichen Ausbildung» Welche Umschulungsmassnahmen kommen in Betracht?» Welche Leistungen erbringt die IV während einer Umschulung?» Wie weiter nach Abschluss einer Umschulung?» Rechtliche Grundlagen Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die IV eine Umschulung? Umschulungen sind oft teuer. Sie werden deshalb von der IV nur unter einschränkenden Bedingungen finanziert. Damit die IV eine Umschulung übernimmt, müssen grundsätzlich 3 Voraussetzungen gegeben sein: Die Umschulung muss invaliditätsbedingt notwendig sein. Die Umschulung muss geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit längerfristig wesentlich zu verbessern. 18

19 Berufliche Ausbildung Die Umschulung muss unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erscheinen. Sie soll nicht dazu führen, dass die behinderte Person am Ende der Umschulung bessere Verdienstmöglichkeiten als ohne Invalidität erhält. Wann gilt eine Umschulung als invaliditätsbedingt notwendig? Die Tatsache, dass eine behinderte Person den bisherigen Beruf nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, löst noch nicht automatisch einen Anspruch auf eine Umschulung aus. Geprüft wird immer, ob nicht ein Ausweichen auf eine andere Erwerbstätigkeit infrage kommt. Praxisgemäss muss dabei die behinderte Person sogar einen gewissen Einkommensverlust in Kauf nehmen. Beträgt dieser jedoch rund 20 % oder mehr, so gilt er als unzumutbar. Eine Umschulung bedingt somit nach konstanter Rechtsprechung einen Invaliditätsgrad von mindestens 20 %. Ermittelt wird dieser durch einen Vergleich des Einkommens, welche die behinderte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte (hypothetisches Einkommen ohne Invalidität) mit dem Einkommen, welches sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (ohne Umschulung) zumutbarer weise noch zu erzielen vermag (zumutbares Invalideneinkommen). Beispiel: Herr T ist Zimmermann und hat 20 Jahre auf seinem Beruf als Vorarbeiter gearbeitet und zuletzt einen Lohn von monatlich Franken erzielt. Wegen erheblichen Rückenbeschwerden muss er seine Tätigkeit aufgeben. Er wünscht eine Umschulung zum technischen Kaufmann. Die IV übernimmt diese Umschulung. Sie geht davon aus, dass Herr T in einer angepassten leichten Tätigkeit als Hilfsarbeiter unter Berücksichtigung seiner Leistungseinschränkungen maximal noch einen Verdienst von Franken erzielen könnte. Es liegt somit ein Invaliditätsgrad von 33 % vor, welcher zu einer Umschulung berechtigt. Beispiel: Frau F hat 10 Jahre als Coiffeuse gearbeitet und zuletzt einen Lohn von Franken monatlich erzielt. Wegen Arthrosen im Bereich der Schultern kann sie ihren Beruf nicht mehr ausüben und wünscht deshalb die Umschulung auf eine kaufmännische Tätigkeit. Die IV verweigert in diesem Fall die Übernahme einer Umschulung. Sie macht geltend, dass Frau F zwar nicht mehr als Coiffeuse arbeiten könne, aber in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher mit den Armen nicht in erhöhter Position gearbeitet werden müsse, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Hilfsarbeiterin weiterhin ein Einkommen in der Höhe des bisherigen Einkommens erzielen könne. Eine Umschulung sei deshalb nicht invaliditätsbedingt notwendig. Das Beispiel zeigt, dass Personen (vor allem Frauen), die bisher in Billiglohn- Berufen gearbeitet haben, oft die Umschulung verweigert wird. 19

20 Berufliche Ausbildung Beispiel: Der 25-jährige Herr K kann seinen Beruf als Sanitätsinstallateur behinderungsbedingt nicht mehr ausüben. Sein Arbeitgeber wäre allerdings bereit, ihn im Magazin weiter zu beschäftigen, wobei er statt noch Franken Lohn bezahlen würde. Herr K wünscht jedoch lieber die Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Obschon die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse in diesem Fall bei 16 % und somit unter 20 % liegt, hat Herr K Anspruch auf Umschulung auf einen Beruf, bei welchem er gleichwertige Erwerbsmöglichkeiten wie bisher erhält. Denn bei jüngeren Versicherten, die über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen, werden die realen lohnmässigen Aufstiegsmöglichkeiten mitberücksichtigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass Herr K sein Einkommen als Berufsmann im Lauf der Jahre deutlich gesteigert hätte, während ihm dies als Hilfsarbeiter wesentlich schwerer fallen würde. Anspruch auf eine Umschulung besteht nicht erst, wenn eine Invalidität von mindestens 20 % bereits entstanden ist, sondern auch dann, wenn sie zu entstehen droht. Die Prognose einer drohenden Invalidität muss ärztlich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgehalten worden sein. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit als Ziel Eine behinderte Person hat nur dann Anspruch auf eine Umschulung, wenn diese geeignet ist, ihre Erwerbsfähigkeit erheblich zu verbessern. Droht eine weitere Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, so kann eine Umschulung auch die Erhaltung der bisherigen Erwerbsfähigkeit zum Ziel haben. Ob mit einer Umschulung die Erwerbsfähigkeit verbessert oder erhalten werden kann, beurteilt die IV aufgrund der medizinischen Berichte und der Stellungnahme ihrer Berufsfachleute. Es empfiehlt sich deshalb eine enge und konstruktive Zusammenarbeit mit den Berufsberatern der IV. Erfahrungsgemäss übernimmt die IV nur dann eine Umschulung, wenn das Vorhaben von den Berufsfachleuten der IV unterstützt wird. Beispiel: Frau S hat als Pflegefachfrau gearbeitet. Wegen erheblicher psychischer Störungen musste sie ihre bisherige Tätigkeit aufgeben. Nachdem sich ihr Gesundheitszustand wieder etwas stabilisiert hat, wünscht Frau S eine Umschulung zur Craniosacral- Therapeutin. Die Berufsberaterin der IV gelangt zum Schluss, dass Frau S auch in der gewünschten neuen Tätigkeit nur mit einem beschränkten Pensum wird arbeiten können und dass die Erwerbsfähigkeit durch die Umschulung nicht in erheblichem Mass verbessert werden kann, zumal der Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine gewisse persönliche Stabilität voraussetzt. Die IV lehnt gestützt auf diese Einschätzung die Übernahme der Umschulungskosten ab. 20

21 Berufliche Ausbildung Die Erwerbsfähigkeit muss mit einer Umschulung für eine längere Dauer verbessert werden können. Bei einer schlechten Prognose über den Verlauf einer Krankheit wird die IV keine mehrjährigen Umschulungen übernehmen, sondern allenfalls eine kürzere Umschulung z.b. von einem Jahr. Steht eine Person kurz vor dem AHV-Alter, so wird ebenfalls berücksichtigt, ob in diesem Alter noch realistische Chancen bestehen, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle in der neue erlernten Tätigkeit zu finden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit Eine Umschulung wird von der IV nur bezahlt, wenn sie unter Würdigung der gesamten Umstände als verhältnismässig erscheint: Die (oft hohen) Kosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Eingliederungserfolg stehen. Bei jüngeren Personen, die noch eine längere Erwerbskarriere vor sich haben, darf eine mehrjährige Ausbildung auf einen neuen Beruf durchaus als verhältnismässig betrachtet werden. Ab 55 Jahren erfüllen demgegenüber solche Ausbildungen das Kriterium der Verhältnismässigkeit kaum je, weshalb kürzere Umschulungen im Vordergrund stehen, welche an den bisherigen beruflichen Fertigkeiten anknüpfen. Aus der Sicht der IV soll eine Umschulung der behinderten Person möglichst zu gleichwertigen, aber nicht zu höheren Verdienstmöglichkeiten verhelfen, als sie ohne ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätte. In der Regel wird deshalb eine Umschulung nur im Hinblick auf einen gleichwertigen Berufsabschluss gewährt. Nur in Ausnahmefällen kann auch eine Umschulung auf einen höheren Berufsabschluss übernommen werden, nämlich dann, wenn nur mit einem solchen höheren Berufsabschluss gleichwertige Verdienstmöglichkeiten bestehen. Entschliesst sich eine behinderte Person, eine mehrjährige Umschulung mit hohen Kosten zu absolvieren, obschon die IV eine weniger kostspielige kürzere Umschulung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als genügend betrachtet, so gilt der Grundsatz der Austauschbefugnis: Die IV-Stelle kann in solchen Fällen nicht jegliche Kostenübernahme verweigern, sondern sie muss an die gewählte Ausbildung einen Kostenbeitrag in der Höhe der Kosten der von ihr als genügend betrachteten Umschulung leisten. Beispiel: Frau H hat bisher während vielen Jahren als Pflegerin in einer Spitex-Organisation gearbeitet. Sie kann diese Tätigkeit wegen Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben. Die IV ist bereit, ihr eine 1-jährige Umschulung zu ermöglichen, damit sie Aufgaben im Administrativbereich einer Spitex-Organisation übernehmen kann. Frau H entschliesst sich aber, eine Umschulung zur Psychotherapeutin zu absolvieren. Die IV gewährt ihr an diese Umschulung, die sie zwar als Erfolg versprechend, aber nicht als verhältnismässig betrachtet, einen Kostenbeitrag in der Höhe der Kosten (Ausbildungskosten, Taggeld), welche der IV im Rahmen der vorgeschlagenen 1-jährigen Umschulung entstanden wären. 21

22 Berufliche Ausbildung Frau H versucht die ungedeckten Mehrkosten einerseits aus ihrem Vermögen, andererseits mit Gesuchen um finanzielle Unterstützung an Organisationen und Stiftungen zu decken. Abgrenzung zur erstmaligen beruflichen Ausbildung Eine Umschulung wird von der IV nur finanziert, wenn eine Person bereits erwerbstätig gewesen ist (und dies nicht nur im Sinne vorübergehender Jobs) und nun diese Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben muss. Ist eine Person hingegen bereits vor Beginn ihrer Erwerbskarriere gesundheitlich beeinträchtigt und benötigt deswegen während ihrer Ausbildung Unterstützung, so finanziert die IV die entsprechenden Kosten unter dem Titel einer erstmaligen beruflichen Ausbildung. Die Unterscheidung ist wichtig, weil die IV bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nur die invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung finanziert und nur ein vergleichsweise bescheidenes Taggeld während der Ausbildung bezahlt. Im Falle einer Umschulung kommt die IV jedoch für die gesamten Ausbildungskosten auf und bezahlt in aller Regel ein höheres Taggeld. Schwierig ist die Abgrenzung häufig dann, wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden muss. In diesem Fall gilt eine Neuausbildung dann als Umschulung, wenn die behinderte Person während der abgebrochenen Ausbildung bereits ein monatliches Einkommen von mindestens Franken erzielt hat. Welche Umschulungsmassnahmen kommen in Betracht? Je nach Alter, Art der Behinderung und persönlichen Fähigkeiten kommen unterschiedliche Massnahmen infrage: In erster Linie ist vor allem bei jüngeren Versicherten eine vollwertige Berufslehre oder zumindest eine Anlehre oder Attestausbildung nach Berufsbildungsgesetz anzustreben. Infrage kommt aber auch der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule, sofern dieser als verhältnismässig angesehen werden kann. Ist eine eigentliche berufliche Ausbildung nicht zweckmässig, so kann auch der Besuch von Berufs- und Fachkursen als Umschulung von der IV übernommen werden, eventuell verbunden mit einer Einarbeitung an einem neuen Arbeitsplatz. 22

23 Berufliche Ausbildung Ebenfalls als Umschulung können Vorbereitungsmassnahmen im Rahmen eines eigentlichen Eingliederungsplans finanziert werden, wie z.b. notwendige Sprachkurse oder ein gezieltes Arbeitstraining. Beispiel: Frau B ist im Alter von 40 Jahren erblindet. Sie will eine kaufmännische Ausbildung absolvieren. Bevor sie eine solche beginnen kann, muss sie während eines halben Jahres im Rahmen einer Rehabilitation den Umgang mit blindentechnischen Hilfsmitteln an einer spezialisierten Ausbildungsstätte erlernen. Diese vorbereitende Massnahme wird von der IV im Rahmen der Umschulung finanziert. Die notwendige Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich kann schliesslich ebenfalls als Umschulung übernommen werden. Welche Leistungen erbringt die IV während einer Umschulung? Kommt die IV für eine Umschulung auf, so übernimmt sie einerseits sämtliche Kosten, die im Rahmen der Umschulung anfallen, und entrichtet andererseits ein Taggeld zur Deckung des Erwerbsausfalls. Als Umschulungskosten finanziert werden: Schul-, Lehr- und Ausbildungsgelder, Seminar-, Praktikums- und Prüfungsgebühren Kosten für notwendige Lehrmittel und behinderungsbedingte Hilfsmittel Dienstleistungen Dritter im Zusammenhang mit der Ausbildung: Gebärdensprachdolmetscher bei Gehörlosen, Vorlesehilfen bei Blinden Transportkosten zum Ausbildungsort: Kosten der öffentlichen Transportmittel oder, falls deren Benützung nicht möglich oder zumutbar ist, die Kosten von privaten Transportmitteln oder Taxis. Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung: Die Kosten für eine auswärtige Unterbringung werden allerdings nur übernommen, wenn diese behinderungsbedingt notwendig ist oder eine unerlässliche Bedingung für eine erfolgreiche Ausbildung darstellt, oder wenn die Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Während der Umschulung wird ein Taggeld bezahlt: Dieses beträgt 80 % des letzten Einkommens, welches vor der Umschulung ohne die gesundheitliche Einschränkung erzielt worden ist, jedoch maximal 277 Franken pro Tag (oder Franken pro Monat). Zu dieser Grundentschädigung kommt noch ein Kindergeld von täglich 7 Franken (monatlich 210 Franken) pro Kind hinzu. 23

24 Berufliche Ausbildung Das Taggeld wird gekürzt, wenn die IV während der Ausbildung für Unterkunft und Verpflegung aufkommt, und zwar um 20 % (jedoch höchstens 20 Franken pro Tag). Bei Personen mit Unterhaltspflichten für Kinder wird das Taggeld um 10 % (jedoch höchstens 10 Franken pro Tag) gekürzt. Gekürzt wird es auch, wenn die behinderte Person während der Ausbildung einen Ausbildungslohn erzielt: In diesem Fall dürfen Ausbildungslohn und Taggeld zusammen nicht höher sein als das letzte Einkommen, welches vor der Umschulung erzielt worden ist. Wie weiter nach Abschluss einer Umschulung? Ist eine Umschulung mit Erfolg absolviert worden, so prüft die IV, ob die behinderte Person nun in der Lage ist, dank der Umschulung ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Bejaht sie dies, so wird sie dies mit einem entsprechenden Schreiben mitteilen. Wer mit dieser Einschätzung nicht einverstanden ist, kann verlangen, dass der Rentenanspruch geprüft und eine Verfügung erlassen wird. Ist eine Person in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, bedeutet dies noch nicht, dass sie ohne weiteres eine entsprechende Stelle findet: Hier kann von der IV auch Hilfe bei der Arbeitsuche verlangt werden ( Arbeitsvermittlung ). Die IV gewährt allerdings während der Dauer der Arbeitsuche kein Taggeld. Ein solches kann aber von der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden. Beispiel: Herr T ist von der IV während eines Jahres zum technischen Kaufmann umgeschult worden. Er hat die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen worden, findet aber nicht sofort eine Stelle. Das Taggeld der IV wird mit dem letzten Ausbildungstag eingestellt. Herr T sollte sich nun unbedingt an die Arbeitslosenversicherung zwecks Bezugs von Taggeldern wenden. Damit er keine Leistungskürzungen riskiert, sollte er sich kurz vor Ausbildungsabschluss bei der Arbeitslosenversicherung anmelden und wenn möglich mit der Stellensuche bereits vor Ausbildungsende beginnen. Wenn die Umschulung zwar zu einer Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt geführt hat, aber immer noch beträchtliche Leistungseinschränkungen verbleiben, muss die IV prüfen, wie hoch der verbleibende Invaliditätsgrad ist. Liegt er immer noch über 40 %, so muss die IV-Stelle eine Rente gewähren. Auch in diesem Fall gilt: Solange das Rentenprüfungsverfahren andauert, ist die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung wichtig, zumindest solange eine Teilarbeitsfähigkeit (und damit eine Vermittlungsfähigkeit) besteht. Nicht immer werden Umschulungen erfolgreich abgeschlossen. Abbrüche sind relativ häufig, sei es, weil das Ausbildungspotential falsch eingeschätzt worden ist oder weil sich der Gesundheitszustand während der Ausbildung weiter verschlechtert hat. In diesen Fällen muss die IV immer prüfen, ob eventuell mit einer anderen (eventuell weniger anspruchsvollen) Ausbildung das Eingliederungsziel besser erreicht werden kann. Eine ähnliche Prüfung muss im Übrigen auch dann erfolgen, wenn zwar eine Umschulung mit Erfolg abgeschlossen worden ist, der neu erlernte Beruf jedoch längerfristig kein angemessenes Erwerbseinkommen verschafft. 24

25 Berufliche Ausbildung Wenn anzunehmen ist, dass mit zusätzlichen Umschulungsmassnahmen die Erwerbsmöglichkeiten verbessert werden können, können weitere Umschulungen beansprucht werden. Rechtliche Grundlagen Anspruch auf Umschulung: Art. 17 IVG, Art. 6 Abs. 1 IVV Abgrenzung zur erstmaligen beruflichen Ausbildung: Art. 6 Abs. 2 IVV Leistungen der IV bei Umschulung: Art. 6 Abs. 3 und 4, Art. 90 Abs. 4 IVV Taggeld während der Umschulung: Art. 23, 23bis, 24 und 24bis IVG, Art octies IVV Verwaltungsweisungen zur Umschulung: Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Ziffern Verwaltungsweisungen zum Taggeld: Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) 25

26 26

27 Assistenz Finanzierung der Pflege durch die Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Invalidenversicherung Hilflosenentschädigung bei Volljährigen Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei Minderjährigen Assistenzbeitrag Anstellung von Assistentinnen und Assistenten Vergütung von Kosten der Pflege, Betreuung und Hilfe durch die Ergänzungsleistungen

28 Assistenz Die Finanzierung der Pflege durch die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Invalidenversicherung Wird die Pflege auf ärztliche Anordnung von einem anerkannten Leistungserbringer (wie z.b. von einer Spitex-Organisation) erbracht, so haben die Krankenkassen einen durch Gesetz und Verordnung festgelegten Beitrag an die Kosten zu leisten. In diesem Kapitel wird beschrieben, welche Pflegeleistungen auf diesem Weg finanziert werden können, von welchen Leistungserbringern diese Pflege durchgeführt werden muss und wie hoch die Beiträge im Einzelnen sind. Keine oder höchstens eine ergänzende Leistungspflicht trifft die Krankenkassen in zwei Fällen: Einerseits wenn die Pflege als Folge eines Unfalls nötig wird und die betreffende Person im Zeitpunkt des Unfalls aufgrund des Unfallversicherungsgesetzes versichert gewesen ist; andererseits wenn die Pflege infolge eines von der IV anerkannten Geburtsgebrechens nötig wird. In diesen Fällen müssen die Unfallversicherung resp. die IV für die Pflegekosten unter bestimmten Bedingungen aufkommen: Auch diese werden in diesem Kapitel näher umschrieben.» Zur Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» An welche Pflegeleistungen zahlen die Krankenkassen einen Beitrag?» Welches sind die anerkannten Leistungserbringer?» Wie hoch sind die Beiträge der Krankenversicherung und wer bezahlt die restlichen Kosten?» Können die Krankenkassen die Leistungen kürzen?» Sonderfall Akut- und Übergangspflege» Wann kommt die Unfallversicherung für die Pflegekosten auf und welches sind ihre Leistungen?» Wann kommt die IV für die Pflegekosten auf und welches sind ihre Leistungen?» Rechtliche Grundlagen 28

29 Assistenz Zur Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen sich seit 1996 nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) obligatorisch gegen die Folgen einer Krankheit versichern. Diese obligatorische Versicherung kennt keine Vorbehalte: Ab dem Zeitpunkt des Beitritts zu einer Krankenkasse besteht eine volle Versicherungsdeckung auch für gesundheitliche Beeinträchtigungen, die vor dem Beitritt entstanden sind. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung kommt nicht nur für die Kosten der medizinischen Behandlung auf, sie leistet auch Beiträge an die Pflege, welche als Folge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt wird. Diese Beiträge an die Pflege sind allerdings an verschiedene Bedingungen geknüpft: Die Pflege muss auf ärztliche Anordnung erfolgen Sie muss von gesetzlich anerkannten Leistungserbringern durchgeführt werden Es muss sich um pflegerische Massnahmen im engeren Sinn handeln (Behandlungspflege, Grundpflege) Zusätzlich zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung können freiwillige Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, welche (je nach Versicherungsbedingungen) ebenfalls unterschiedlich hohe Beiträge an die Pflegekosten vorsehen. Diese Beiträge sind allerdings oft zeitlich beschränkt. Es kommt hinzu, dass die Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften nicht verpflichtet sind, solche Zusatzversicherungen abzuschliessen. Sie können den Abschluss verweigern oder Vorbehalte vorsehen, wenn im Zeitpunkt des gewünschten Versicherungsabschlusses bereits erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen. An welche Pflegeleistungen zahlen die Krankenkassen einen Beitrag? Die Krankenkassen haben an folgende Massnahmen einen Beitrag zu entrichten: Massnahmen der Abklärung und Beratung Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (sog. Behandlungspflege ) Massnahmen der Grundpflege Unter die Massnahmen der Abklärung fallen die Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfelds der Patienten sowie die gemeinsame Planung der notwendigen Massnahmen. Zu den Massnahmen der Beratung gehört die Beratung der Patienten sowie der an der Pflege beteiligten Laien (Familienangehörige, Bekannte), insbesondere im Umgang mit Krankheitssymptomen, bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte (z.b. Inhalationsgeräte). 29

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