EINWOHNERGEMEINDE SEEBERG. Dienstanweisung über das Beschaffungswesen

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1 EINWOHNERGEMEINDE SEEBERG Dienstanweisung über das Beschaffungswesen Inkraftsetzung:

2 Inhaltsverzeichnis Grundsatz... Auftragsarten... Schwellenwerte... Wettbewerb... 4 Submission... 4 Ausnahmen... 4 Freihändiges... 4 Vergaberegeln... 4 Krieriengewichtung... 4 Vergebungs... 5 Inkrafttreten... 5 Genehmigung... 5 Seite

3 Der Gemeinderat Seeberg beschliesst gestützt auf das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom , die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom und den Leitfaden für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Kanton Bern vom August 01 die folgende Dienstanweisung über das Beschaffungswesen Grundsatz Art. 1 1 Die vorliegende Weisung regelt die öffentliche Beschaffungen durch die befugten Stellen der Gemeinde Seeberg, sofern nicht ein anderes Verfahren gemäss kantonalen oder bundesrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangt. Die Verordnung bezweckt die Sicherstellung eines einheitlichen koordinierten Vorgehens. Auftragsarten Art. 1 Dieser Verordnung unterliegen alle Arten von öffentlichen Aufträgen, insbesondere a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf c) Dienstleistungsaufträge Schwellenwerte Art. 1 Aufträge werden im offenen oder selektiven Verfahren vergeben, wenn deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer bei: Bauhauptgewerbe Fr Baunebengwerbe und Dienstleistungen Fr Lieferungen Fr überschreiten. Aufträge werden im Einladungsverfahren vergeben, wenn deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer bei: Bauhauptgewerbe Fr Baunebengwerbe und Dienstleistungen Fr Lieferungen Fr nicht überschritten wird. Aufträge werden im freihändigen Verfahren vergeben, wenn deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer bei: Bauhauptgewerbe Fr Baunebengwerbe und Dienstleistungen Fr Lieferungen Fr nicht überschritten wird. Seite

4 Wettbewerb Submission Ausnahmen Freihändiges Verfahren Art. 4 Auch unterhalb der Schwellenwerte gemäss Art. kann jederzeit ein offenes, selektives oder ein Einladungsverfahren durchgeführt werden. Art. 5 Das Unternehmen, welches die technischen Grundlagen für die Submission erstellt, wird von der Offertstellung nicht ausgeschlossen. Art. 5 Auf ein Submissionsverfahren kann verzichtet werden, wenn es sich um Notstandarbeiten, -lieferungen oder leistungen handelt, bzw. bei zeitlicher Dringlichkeit. Art. 6 1 Aufträge und Lieferungen unter Fr ohne Mehrwertsteuer dürfen ohne schriftliche Offerte direkt vergeben werden. Aufträge und Lieferungen ab Fr ohne Mehrwertsteuer benötigen in der Regel mindestens eine schriftliche Offerte. Aufträge und Lieferungen von Fr bis Fr ohne Mehrwertsteuer benötigen in der Regel mindestens drei Konkurrenzofferten. 4 Im freihändigen Verfahren besteht kein Anspruch auf Rechtsmittel. 5 Nach Möglichkeit sollen Beschaffungen an ortsansässige Betriebe vergeben werden. Vergaberegeln Art. 7 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Als solches gilt dasjenige, das die Zuschlagskriterien am besten erfüllt. Kriteriengewichtung Art. 8 1 Kriteriengewichtung (die Kriteriengewichtung dient auch als Dienstanweisung im freihändigen Verfahren): Hoch- und Tiefbauarbeiten - Preis 50 % % - Qualität, Termin, Zuverlässigkeit, Flexibilität, Referenzen 0 % - 5% - Kundendienst, Pikett, Infrastruktur, Regiestundenansatz 0 % - 5 % - Ökologie 0 % - 10 % - Ausbildung Lernende 0 % - 5 % Dienstleistungsaufträge und restliche Beschaffungen - Preis 50 % % - Serviceleistungen, Garantie, Termin, Zuverlässigkeit, Flexibilität, Referenzen 0 % - 5% - Betriebskosten 0 % - 5 % - Ausbildung Lernende 0 % - 5 % Eine Preisgewichtung von 80 % und mehr, kommt nur bei sehr hoch standardisierten Beschaffungen zur Anwendung. Die Zuschlagskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen mit ihrer Gewichtung aufzuführen. Seite 4

5 4 Verhandlungen zwischen den Auftraggebenden und den Anbietenden über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhaltes sind nicht zulässig. Vergebungskompetenzen Inkrafttreten Genehmigung Art. 9 Die Vergebungskompetenzen richten sich nach dem Organisationsreglement und der Organisationsverordnung der Gemeinde Seeberg. Art. 10 Diese Weisung tritt am 1. Oktober 014 in Kraft und diese vom 8. März 014 wird ersatzlos aufgehoben. Art. 11 Die Weisung wurde durch den Gemeinderat am. September 014 genehmigt. IM NAMEN DES GEMEINDERATES SEEBERG Sig. Roland Grütter Präsident Sig. Beatrix Held Sekretärin Seite 5

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