Erweiterung der Steuervorteile der bav und die vorgesehenen Verbesserungen im Sozialversicherungsrecht
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- Friedrich Haupt
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1 Erweiterung der Steuervorteile der bav und die vorgesehenen Verbesserungen im Sozialversicherungsrecht funktioniert das? AssCompact Forum betriebliche Versorgung 28. Juni 2017 Hans Ludwig Flecken Bundesministerium für Arbeit und Soziales
2 Erweiterung der Steuervorteile der bav und die vorgesehenen Verbesserungen im Sozialversicherungsrecht funktioniert das? Was soll mit den Maßnahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes funktionieren? Warum sollten die Maßnahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes funktionieren? Warum könnten die neuen Rahmenbedingungen auch funktionieren? - Die neuen - von Tarifverträgen unabhängigen - Rahmenbedingungen - Die neuen - von Tarifverträgen abhängigen - Rahmenbedingungen -- Reine Beitragszusage mit neuer Zielrente -- Opting-Out Modelle Könnten die neuen Förderinstrumente Sogwirkung für eine weitere Verbreitung der bav entfalten? 2
3 Was soll mit den Maßnahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes funktionieren? Aussagen im Koalitionsvertrag zur betrieblichen Altersversorgung Wir werden die betriebliche Altersversorgung stärken. Sie muss auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Klein- und Mittelbetrieben selbstverständlich werden. Daher wollen wir die Voraussetzungen schaffen, damit Betriebsrenten auch in kleinen Unternehmen hohe Verbreitung finden. Hierzu werden wir prüfen, inwieweit mögliche Hemmnisse bei den kleinen und mittleren Unternehmen abgebaut werden können. 3
4 in Mio. Warum sollten die Maßnahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes funktionieren? Entwicklung der Anzahl der BAV-Anwartschaften seit ,3 18,8 20,2 20,4 Pensionsfonds 15 14,6 Pensionskassen 10 5 Direktversicherungen Direktzusagen und Unterstützungskassen Öffentliche Zusatzversorgungsträger Quelle: Trägerbefragung zur betrieblichen Altersversorgung (BAV 2015) 4
5 Anzahl der Beschäftigten in Mio. Verbreitungsquote Warum sollten die Maßnahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes funktionieren? Entwicklung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten insgesamt und mit BAV-Anwartschaften 65% ,0 29,0 29,5 29,9 30,4 31, ,1 17,4 17,6 17,6 17,7 55% 10 13, % Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (in Mio.) darunter mit BAV (in Mio.) Verbreitungsquote Quelle: Trägerbefragung zur betrieblichen Altersversorgung (BAV 2015) 5
6 Warum sollten die Maßnahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes funktionieren? Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit zusätzlicher Altersvorsorge Ohne zusätzliche AV Mit zusätzlicher AV Mit BAV Mit Riester Darunter mit BAV und Riester Gesamt 29,6% 70,4% 57,0% 33,8% 20,4% Männer 30,6% 69,4% 58,2% 30,1% 18,8% Frauen 28,6% 71,4% 55,6% 38,1% 22,3% Quelle: Personenbefragung zur Verbreitung der Altersvorsorge (AV 2015) 6
7 Anteil der Befragten Warum sollten die Maßnahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes funktionieren? Anteil der Beschäftigten mit zusätzlicher Altersversorgung nach Bruttolohn 100% 80% 60% mit zus. AV mit BAV (ohne ZÖD) 40% mit Riester 20% mit ZÖD 0% mtl. Bruttolohn in Tsd. Euro Quelle: AV
8 Warum sollten die Maßnahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes funktionieren? Verbreitung der BAV in der Privatwirtschaft nach Betriebsgröße u. mehr 83% Betriebsgröße (Anzahl der Beschäftigten) 500 bis bis bis bis 49 38% 44% 58% 65% 1 bis 9 28% 0% 30% 60% 90% Quelle: Arbeitgeberbefragung zur betrieblichen Altersversorgung (BAV 2015) 8
9 Warum sollten die Maßnahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes funktionieren? Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 46 % bis 2045 Beitragssatz bis 2030 nicht über 22 % und bis 2045 nicht über 25 % Demografiezuschuss aus Steuermitteln für eine gerechte Finanzierung 9
10 Warum sollten die Maßnahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes funktionieren? Auswirkung erhöhtes Rentenniveau z.b. auf Rente mit 24 Entgeltpunkten: Bei einem Rentenniveau von 50 % läge die heutige Nettorente von 650 Euro bei
11 Neue Rahmenbedingungen unabhängig von Tarifverträgen Bessere steuerliche Rahmenbedingungen für Geringverdienende Einführung eines spezifischen steuerlichen bav-fördermodells für Geringverdiener 30 % Förderbetrag, ausgezahlt an Arbeitgeber (im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer). Für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers in Höhe von mindestens 240 Euro bis 480 Euro p. a. (d. h. 72 bis maximal 144 Euro p. a. Förderbetrag). Bei Einkommen von bis zu Euro pro Monat bzw Euro p. a.. Keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht (bis 4% der BBG) für diese Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung. 11
12 Neue Rahmenbedingungen unabhängig von Tarifverträgen Bessere sozialrechtliche Rahmenbedingungen für Geringverdienende Verbesserte Riester-Förderung Anhebung der Riester-Grundzulage von 154 auf 175 Nichtanrechnung von Betriebsrenten auf die Grundsicherung Künftig kann bei freiwillig aufgebauten Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten und LV- Renten ein Freibetrag von bis zur Hälfte des Regelsatzes (z.zt. 204,50 Euro) geltend gemacht werden. Vermeidung der Doppelverbeitragung der riestergeförderten Betriebsrenten in der Kranken- und Pflegeversicherung Betriebliche Riester-Verträge werden wie die privaten Riester-Verträge in der Auszahlungsphase von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung freigestellt
13 Neue Rahmenbedingungen unabhängig von Tarifverträgen Bessere steuerrechtliche Rahmenbedingungen insbesondere für Arbeitnehmer mit hoher steuerlicher Belastung Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens bei Zahlungen in Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2017: ) auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (2017: ). Sozialversicherungsfreiheit besteht weiterhin für Beiträge bis zu 4 % der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung (keine zusätzlichen Mindereinnahmen in den Sozialversicherungssystemen). 13
14 Neue Rahmenbedingungen unabhängig von Tarifverträgen Bessere steuerrechtliche Rahmenbedingungen insbesondere für Arbeitnehmer mit hoher steuerlicher Belastung Flexibilisierung des steuerfreien Dotierungsrahmens für betriebliche Altersversorgung durch nachträgliches Auffüllen Beim Volumen der Abfindungsfreistellung erfolgt keine Gegenrechnung mehr was in 7 Jahren als steuerliche Freistellung bereits in Anspruch genommen wurde. Für Zeiten, in denen nicht eingezahlt werden konnte (z.b. Entsendung ins Ausland, Elternzeit, Sabbatjahr), können Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen nachgezahlt werden. -- Es gilt einheitlich die Beitragsbemessungsgrundlage des Jahres der Zahlung. -- Die Nachzahlung ist auf 10 Kalenderjahre begrenzt. 14
15 Neue Rahmenbedingungen unabhängig von Tarifverträgen Bessere sozialrechtliche Rahmenbedingungen insbesondere für Arbeitnehmer mit hoher steuerlicher Belastung Keine Doppelverbeitragung der riestergeförderten Betriebsrenten in der Krankenund Pflegeversicherung Mit der Beitragsfreiheit von riestergeförderten Betriebsrenten in der KV und PV und dem Steuerfreibetrag von werden betriebliche Riester-Verträge insbesondere für Höherverdienende interessant
16 Neue Rahmenbedingungen unabhängig von Tarifverträgen Bessere arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen für höherverdienende und - gegebenenfalls - auch für geringverdienende Arbeitnehmer Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei mit Entgeltumwandlung finanzierten Betriebsrenten Hierdurch Vermeidung der Doppelverbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung Verpflichtung des Arbeitgebers, 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart (tarifvertraglich disponibel) Die Verpflichtung zum 15%tigen Arbeitgeberzuschuss besteht für Vereinbarungen über Entgeltumwandlung ab dem Jahr 2019 Für vor dem Jahr 2019 getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarungen besteht die Verpflichtung zum 15%tigen Arbeitgeberzuschuss ab dem Jahr
17 Neue Rahmenbedingungen abhängig von Tarifverträgen Tarifvertragliche Optionsmodelle In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags können künftig Modelle der automatischen Entgeltumwandlung geregelt werden ( Opting-Out ). Wird der automatischen Einbeziehung nicht widersprochen, ist die Gehaltsumwandlung - auch für die nicht gewerkschaftlich organisierten - Beschäftigten rechtlich verbindlich. Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssytem anwenden oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung regeln. Gesetzliche Vorgaben zu Mindestanforderungen an Form und Inhalt des Arbeitgeber- Angebots. 17
18 Neue Rahmenbedingungen abhängig von Tarifverträgen Sozialpartnermodell Die Kernelemente des Modells In Tarifvertragen kann die reine Betragszusagen vereinbart werden, so dass die Haftung der Arbeitgeber für Betriebsrenten entfällt. Die Betriebsrentenansprüche richten sich ausschließlich gegen die Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung). Die Sozialpartner müssen sich an Durchführung und Steuerung der neuen Betriebsrente beteiligen. Die Betriebsrenten sind an die Vermögensentwicklung dieser Einrichtungen gekoppelt (sog. Zielrente ) 18
19 Neue Rahmenbedingungen abhängig von Tarifverträgen Sozialpartnermodell Spezifische Vorschriften im Versicherungsaufsichtsrecht flankieren die neue Betriebsrente Verbot von Leistungsgarantien für Pensionsfonds, Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen. Bildung von Sicherungspuffern Besonderes Risikomanagement mit Verfahren, z.b. für die Steuerung und Begrenzung der Volatilität der lebenslangen Rentenzahlung Enge Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (z.b. jährliche Berichterstattung) 19 19
20 Neue Rahmenbedingungen abhängig von Tarifverträgen Sozialpartnermodell Zusätzliche Leistungen der Arbeitgeber Als Kompensation für den Wegfall der Arbeitgeberhaftung sollen (nicht müssen) die Sozialpartner einen Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers vereinbaren. Auch die Höhe dieses Sicherungsbeitrags steht in der Verhandlungsdisposition der Sozialpartner. Vereinbaren die Sozialpartner einen Sicherungsbeitrag ist dieser gesondert steuer- und sozialabgabenfrei gestellt ( 3 Nr. 63a). Gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber, bei einer Umwandlung von Entgelt in die Betriebsrente ohne Arbeitgeberhaftung die ersparten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts an die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten (tarifvertraglich nicht disponibel). 20
21 Neue Rahmenbedingungen abhängig von Tarifverträgen Sozialpartnermodell Einbeziehung nicht-tarifgebundener Arbeitgeber Auch kleine Unternehmen ohne Tarifbindung sollen die Möglichkeit erhalten, auf einfachem Weg betriebliche Altersversorgung für ihre Beschäftigten zu organisieren. Daher: Gesetzliche Grundlage, dass sich auch nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte auf die einschlägigen Tarifverträge beziehen können; es sei denn, nach den Vorgaben der Sozialpartner ist die Versorgungseinrichtung als closed shop organisiert. Appelle des Gesetzgebers Die Tarifvertragsparteien sollen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Zugang zu der die Zielrente durchführenden Versorgungseinrichtung nicht verwehren. ( 21 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG). Der die Zielrente durchführenden Versorgungseinrichtung darf im Hinblick auf die Aufnahme und Verwaltung von Arbeitnehmern nichttarifgebundener Arbeitgeber keine sachlich unbegründeten Vorgaben gemacht werden ( 21 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG). 21
22 Könnten die neuen Förderinstrumente Sogwirkung haben? Betriebsrentenstärkungsgesetz Arbeitsrecht Sozialrecht Steuerrecht Reine Beitragszusage (ohne Einstandspflicht/Garantie) Optionsmodell (Opt-out) und 15%- Verpflichtung Freibetrag für zus. AV in der Grundsicherung Abschaffung der KV/PV-Doppelverbeitragung bei bav-riester Fördermodell für Geringverdiener und sonstige Verbesserungen (z.b. 3/63) 22
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 23
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