Eingabe. der Bundessteuerberaterkammer. Anwendungsproblemen. bei der Umsetzung der Erbschaftsteuerreform

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1 Anlage Eingabe der Bundessteuerberaterkammer zu Anwendungsproblemen bei der Umsetzung der Erbschaftsteuerreform Abt. Steuerrecht Telefon: 030/ Telefax: 030/ März 2009

2 Seite 2 Vereinfachtes Ertragswertverfahren 1. Rangfolge der Verfahren Im Bericht des Finanzausschusses wird eine Rangfolge der Bewertungsverfahren in das Gesetz impliziert, die vom Wortlaut nicht getragen wird. Demnach soll das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht anwendbar sein, wenn für den zu bewertenden Unternehmenstyp ein anderes anerkanntes, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliches Verfahren, z. B. ein Multiplikatorverfahren, einschlägig ist. Der Gesetzeswortlaut des 11 Abs. 2 BewG sieht eine solche Rangfolge nicht vor. Demnach ist der gemeine Wert, so er sich nicht aus Verkäufen ableiten lässt, unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist zu berücksichtigen. Auch 199 BewG, der die Anwendung des vereinfachten Verfahrens regelt, sieht eine Kann -Regelung vor. Sofern der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu ermitteln ist, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren angewandt werden. Es handelt sich somit zunächst um ein uneingeschränktes Wahlrecht der Steuerpflichtigen. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen sollte dies klargestellt werden. 2. Offensichtlich unzutreffendes Ergebnis Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nach 199 BewG nicht anzuwenden, wenn dieses zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Fraglich ist, wann offensichtlich unzutreffende Ergebnisse vorliegen. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe tragen nicht zu Rechts- und Planungssicherheit der Betroffenen bei. Offensichtlich unzutreffend dürfte ein Ergebnis erst bei erheblichen Abweichungen sein. Wobei fraglich ist, auf welcher Basis die Abweichungen festgestellt werden. Es kann nicht sein, dass der Steuerpflichtige zu aufwendigen kostenintensiven Gutachten gezwungen wird. Verwaltungsvermögen 1. Wertpapiere und vergleichbare Forderungen Gemäß 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ErbStG gehören Wertpapiere und vergleichbare Forderungen in der Regel zum Verwaltungsvermögen und sind nicht begünstigt. Fraglich ist, was genau unter Wertpapieren und vergleichbaren Forderungen fällt. Es sollte zumindest klargestellt werden, dass Kundenforderungen und Bankguthaben nicht vom Verwaltungsvermögen erfasst werden.

3 Seite 3 2. Verwaltungsvermögenstest bei Tochtergesellschaften Fraglich ist, ob der Gesetzgeber den Kaskadeneffekt des 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG erkannt hat. So kann eine Tochtergesellschaft, die den Verwaltungsvermögenstest nicht bestanden hat und bei der Muttergesellschaft komplett als Verwaltungsvermögen zählt, dazu führen, dass auch die Muttergesellschaft nicht begünstigt ist, weil sie dann ebenfalls die Verwaltungsvermögensgrenze überschreitet, obwohl bei einer konsolidierten Betrachtung die Grenze unterschritten bliebe. 3. Junges Verwaltungsvermögen, weniger als zwei Jahre im Betrieb Entscheidend für die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens ist, dass es zum Besteurungszeitpunkt mindestens zwei Jahre dem Betrieb zuzurechnen ist, ist dies nicht der Fall, wird es aus der Begünstigung ausgeschieden. Hier bedarf es im Verwaltungswege einer Klarstellung, dass die Fälle des Aktivtausches nicht erfasst sind. Zum Beispiel: Umschichtung eines Wertpapierdepots ein Jahr vor der Übertragung des Betriebes nicht begünstigt; Verkauf der Wertpapiere kurz vor der Übertragung begünstigt. Eine solche Handhabung wäre nicht nachvollziehbar, so dass die Fälle des Aktivtauschs aus der Zwei-Jahres-Prüfung ausgenommen werden sollten. Definition der Lohnsumme Das Erbschaftsteuergesetz nimmt in 13a Abs. 4 eine neue eigene Definition der Lohnsumme vor, die von der vorhandenen in 19 EStG bzw. 2 LStDV abweicht. In der Praxis wird damit die Abgrenzung der relevanten Löhne und Gehälter erschwert. Da die Entwicklung der Lohn- und Gehaltskonten über 12 bzw. 15 Jahre für erbschaftsteuerliche Zwecke nachvollziehbar sein muss, ist hier eine praxisgerechte Lösung notwendig. Poolvertrag 1. Begriff der einheitlichen Verfügung Der Begriff der einheitlichen Verfügung ist weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung näher erläutert. Hinsichtlich der Einheitlichkeit sollte klargestellt werden, dass es nicht auf die Gleichzeitigkeit der Übertragung und nicht auf denselben Erwerber ankommt. Es sollte ausreichen, dass nach denselben Kriterien und denselben Standards verfügt wird, z. B. durch die Bindung an einen bestimmten Erwerberkreis.

4 Seite 4 2. Verhältnis zu 8c KStG Es sollte klargestellt werden, dass ein erbschaftsteuerlicher Poolvertrag nicht die Rechtsfolgen von 8c KStG auslöst. Durch den Poolvertrag werden keine Stimmrechte übertragen. Er begründet lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung der Poolmitglieder ihr Stimmrecht wie im Vertrag vereinbart auszuüben. Es liegt auch kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Darüber hinaus wäre es für den Steuerpflichtigen kaum nachvollziehbar, dass er erbschaftsteuerlich über den Poolvertrag begünstigt, unternehmensteuerrechtlich im Einzelfall aber benachteiligt wird. Nachversteuerung bei Verstoß gegen Behaltensregelungen und Lohnsummenklausel Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag fallen mit Wirkung für die Vergangenheit anteilig weg, wenn eine schädliche Verwendung innerhalb der Frist erfolgt. Eine schädliche Verwendung, z. B. im dritten Jahr nach Betriebsübergang, kann aber auch zu einem späteren Verstoß gegen die Lohnsummenregelung führen, der aber erst nach Ablauf der Frist von sieben bzw. zehn Jahren festgestellt wird. Hier löst zunächst die schädliche Verwendung die Nachversteuerung aus und es ist fraglich, inwieweit der Unternehmer aus dem Unterschreiten der Lohnsumme mit einer weiteren Nachversteuerung rechnen muss. Eine praxisgerechte einfache Lösung muss in diesen Fällen gefunden werden. Wahlrecht Regelverschonung - Optionsmodell Nach 13a Abs. 8 ErbStG kann der Erwerber unwiderruflich (bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung) erklären, ob er eine Verschonung von 100 % des begünstigten Vermögens in Anspruch nehmen möchte. Die 100 %-Option ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Um Rechtssicherheit für den Erwerber zu erlangen, sollte klargestellt werden, dass die Finanzverwaltung mit der Erbschaftsteuerfestsetzung abschließend die Voraussetzungen für die Verschonung geprüft hat. Zumindest muss, sofern die Finanzverwaltung die 10 %-Verwaltungsvermögensgrenze später verwirft, ein Rückfall auf die Regelverschonung möglich sein. Einschränkung der Gesamtschuldnerschaft in Schenkungsfällen bei Verschonung Nicht geregelt ist nach wie vor die Gesamtschuldnerschaft in Schenkungsfällen. Nach geltendem Recht ist Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker ( 20 Abs. 1 ErbStG). Sofern Betriebsvermögen übergeht, wird der Schenker in der Regel nach einiger Zeit keinen Einfluss mehr auf die Geschäfte haben. Hat nun der Erwerber die Begünstigung gem. 13a ErbStRG-E erhalten, kann aber den Betrieb nicht über 7 bzw. 10 Jahre in dem geforderten Umfang fortführen, erscheint es nicht sachgerecht, den Schenker in diesen Fällen ebenfalls als Steuerschuldner heranzuziehen. Diese Problematik ist bereits im Gesetzgebungsverfahren diskutiert worden, eine Lösung sollte in die Erbschaftsteuerrichtlinien auf-

5 Seite 5 genommen werden. Da nicht abzusehen ist, wann die Erbschaftsteuerrichtlinien in der überarbeiteten Fassung erscheinen, sollte bereits in dem gleichlautenden Ländererlass eine Regelung getroffen werden. Erwerb des Familienheims, 200-Quadratmetergrenze der Wohnung 13 Abs.1 Nr. 4c ErbStG sieht bei Erwerb von Todes wegen die Steuerbefreiung des Familienwohnheims für erwerbende Kinder vor, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Um Unklarheiten zu vermeiden sollte im Verwaltungswege klargestellt werden, dass es sich bei dieser Angabe um einen Freibetrag handelt und nur der über 200 qm hinausgehende Wohnungsteil der Besteuerung unterliegt. Aufgabe der Selbstnutzung des Familienheims aus zwingenden Gründen Das Gesetz sieht in 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG bei Erwerb von Todes wegen den steuerfreien Übergang des Familienheims auf den Ehegatten bzw. Kinder vor, unter der Voraussetzung, dass der Erwerber dieses zu eigenen Wohnzwecken über zehn Jahre selbst nutzt. Bei Aufgabe der Selbstnutzung fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, es sei denn der Erwerber ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Als zwingende Gründe, die die Selbstnutzung hindern, werden in der Begründung beispielhaft Pflegebedürftigkeit und Tod aufgeführt. Die zwingenden Gründe sollten nicht auf diese begrenzt sein. Veräußert z. B. der überlebende Ehegatte das Familienheim nach fünf Jahren, um aus dem Erlös eine Wohnung im betreuten Wohnen zu finanzieren, so sollte er dafür nicht nachträglich mit der Erbschaftsteuer belastet werden. Ein zwingender Grund zur Aufgabe der Selbstnutzung sollte im Einzelfall nachgewiesen werden können, so dass insbesondere die sich im Laufe der Jahre ergebenden tatsächlichen Lebenssachverhalte, die heute vielleicht noch gar nicht bekannt sind, berücksichtigt werden können. Weitere Anmerkungen zur Umsetzung der Erbschaftsteuerreform behalten wir uns vor.

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