Abschnitt 1: Zivil- und gesellschaftsrechtliche Betrachtung der Personengesellschaften

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1 Allgemeines A B S C H N I T T 1 Abschnitt 1: Zivil- und gesellschaftsrechtliche Betrachtung der Personengesellschaften A. Allgemeines Eine Gesellschaft ist jede durch Privatrechtsgeschåft begråndete Vereinigung von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Grundsåtzlich wird zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden. Wichtigstes Merkmal der Kapitalgesellschaften ist, dass diese eine selbståndige juristische Person mit eigener RechtspersÇnlichkeit und eigener Rechtsfåhigkeit sind und får ihre Verbindlichkeiten grundsåtzlich nur mit ihrem eigenen VermÇgen haften. Personengesellschaften haben demgegenåber keine eigene RechtspersÇnlichkeit und sind kein selbståndiges Rechtssubjekt. Personengesellschaften kçnnen jedoch (mit Ausnahme von reinen Innengesellschaften) durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begrånden (sog. Teilrechtsfåhigkeit). FÅr die Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft haften neben dem GesellschaftsvermÇgen grundsåtzlich auch alle Gesellschafter persçnlich, unbeschrånkt und gesamtschuldnerisch (Ausnahmen gelten insoweit får Kommanditisten und stille Gesellschafter). Auch im Steuerrecht werden Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften unterschiedlich behandelt. Kapitalgesellschaften stellen ein eigenes Steuerrechtssubjekt dar und werden daher mit ihrem Gewinn oder Verlust selbst zur Einkommensbesteuerung herangezogen. Personengesellschaften werden dagegen selbst nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen. Der Einkommensteuer unterliegen vielmehr die einzelnen Gesellschafter mit ihrem anteiligen Gewinn oder Verlust. Die Personengesellschaft stellt nur im Rahmen betrieblicher Steuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) ein eigenes Steuersubjekt dar. Im deutschen Gesellschaftsrecht gilt der sog. Typenzwang (numerus clausus der Rechtsformen). Nach deutschem Recht gegråndete Gesellschaften kçnnen daher nur die gesetzlich geregelten Rechtsformen annehmen, d. h. die Entwicklung eigener Rechtsformen oder die Bildung von Mischformen ist ausgeschlossen. Zu den klassischen Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts sind in letzter Zeit neue Rechtsformen hinzugekommen, die auf europåischer Ebene entwickelt wurden und der Erleichterung der Bildung europåischer Gesellschaften dienen sollen. Die im deutschen Recht vorgesehenen Rechtsformen sind:

2 A B S C H N I T T 1 Zivil- und gesellschaftsrechtliche Betrachtung KÇrperschaften: Personengesellschaften: " Kapitalgesellschaften: Gesellschaft bårgerlichen Rechts (GbR) Aktiengesellschaft (AG) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Gesellschaft mit beschrånkter Haftung (GmbH) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschrånkt) Kommanditgesellschaft (KG) Stille Gesellschaft Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Partenreederei Soci t Europ enne (SE) Partnerschaftsgesellschaft (PartG) " Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft Europåische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) " Rechtsfåhiger und nichtrechtsfåhiger Verein " Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) 5 Die Rechtsgrundlagen dieser Rechtsformen sind Åber verschiedene Gesetze verteilt: BÅrgerliches Gesetzbuch (BGB) " Rechtsfåhiger Verein ( 21 ff. BGB) " Nichtrechtsfåhiger Verein ( 54 BGB) " Gesellschaft bårgerlichen Rechts ( 705 ff. GB) Handelsgesetzbuch (HGB) " Offene Handelsgesellschaft ( 105 ff. HGB) Gesetz Åber Partnerschaftsgesellschaften (PartGG) Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschrånkter Haftung (GmbHG) " Kommanditgesellschaft ( 161 ff. HGB) " Stille Gesellschaft ( 230 ff. HGB) " Partenreederei ( 489 ff. HGB) " Partnerschaftsgesellschaft " Gesellschaft mit beschrånkter Haftung " Unternehmergesellschaft (haftungsbeschrånkt) Aktiengesetz (AktG) " Aktiengesellschaft ( 1 ff. AktG) Gesetz Åber Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) " Kommanditgesellschaft auf Aktien ( 278 ff. AktG) " Eingetragene Genossenschaft Versicherungsaufsichtsgesetz " Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Verordnung Åber die Europåische Wirtschaftliche " Europåische wirtschaftliche Interessenver- Interessenvereinigung (VO-EWIV) und EWIV- einigung AusfÅhrungsgesetz Verordnung Åber das Statut der Europåischen Gesellschaft (VO-SE) und SE-AusfÅhrungsgesetz (SEAG) " Soci t Europ enne 2

3 Allgemeines A B S C H N I T T 1 Insbesondere die einschlågigen Vorschriften des BGB werden dabei auch ergånzend bei den in anderen Gesetzen geregelten Rechtsformen herangezogen. Diese subsidiåre Anwendung kann entweder gesetzlich vorgeschrieben (z. B. 105 Abs. 3 HGB) oder im Wege der ungeschriebenen Rechtsfortbildung entwickelt worden sein. Notwendig wurde die subsidiåre Anwendung, da die eigentlich einschlågigen Rechtsvorschriften håufig nur fragmentarisch und låckenhaft sind. Vorschriften, die Åber den eigentlichen Anwendungsbereich hinaus angewendet werden, finden sich außer im BGB auch im Aktiengesetz (das insbesondere får Kapitalgesellschaften wichtig ist) und im HGB. 6 ABB. 1: Personengesellschaften und ihre Rechtsgrundlagen Die rechtlichen Grundlagen der Personengesellschaften sind in den 705 ff. BGB geregelt. Die Gesellschaft bårgerlichen Rechts stellt daher auch die Mutter aller Personengesellschaften dar. Die Vorschriften zur offenen Handelsgesellschaft in den 105 ff. HGB ergånzen die Regelungen im BGB lediglich insoweit, wie får die OHG abweichende Regelungen erforderlich sind. Wie in 105 Abs. 3 HGB zum Ausdruck kommt, finden die 705 ff. BGB auch bei einer OHG Anwendung, wenn das HGB keine spezielle Regelung enthålt. Die 105 ff. HGB stellen gleichzeitig auch die rechtliche Grundlage får alle Personenhandelsgesellschaften dar, da sie Åber 161 Abs. 2 HGB auch auf Kommanditgesellschaften und GmbH & Co. KGs anzuwenden sind. 7 3

4 A B S C H N I T T 1 Zivil- und gesellschaftsrechtliche Betrachtung ABB. 2: Kapitalgesellschaften und ihre Rechtsgrundlagen 8 Der rechtsfåhige Verein ist in den 21 ff. BGB geregelt. Er ist eine juristische Person und stellt damit gleichzeitig die Mutter aller Kapitalgesellschaften dar. Die Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) und sonstigen KÇrperschaften (z. B. Eingetragene Genossenschaft) sind jeweils in eigenståndigen Gesetzen geregelt. Selbst wenn die Gesetze keine ausdråckliche Verweisung vorsehen, finden einzelne Vorschriften des BGB zum rechtsfåhigen Verein auch auf Kapitalgesellschaften bzw. KÇrperschaften Anwendung, wenn dort keine entsprechende Vorschrift existiert (vgl. z. B. 29 BGB oder 31 BGB). B. Die BGB-Gesellschaft 9 10 I. Allgemeines Eine Gesellschaft bårgerlichen Rechts (GbR) entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der im Vertrag bestimmten Weise zu fçrdern (vgl. 705 BGB). Der gemeinsame Zweck kann dabei jeder beliebige gesetzlich erlaubte Zweck sein. Der Gesellschaftsvertrag der GbR kann grundsåtzlich formlos abgeschlossen werden. Eine GbR ist keine juristische Person und hat daher keine eigene RechtspersÇnlichkeit. Eine gesetzliche Regelung zur Rechtsfåhigkeit der GbR existiert nicht. Eine GbR erlangt jedoch nach der Rechtsprechung rechtliche Selbståndigkeit, soweit sie durch Teilnahme 4

5 Die BGB-Gesellschaft A B S C H N I T T 1 am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begråndet. 1 Nach der Rechtsprechung ist die GbR jedoch beschrånkt rechtsfåhig, insbesondere kann sie unter eigenem Namen Rechte und Pflichten erwerben sowie vor Gerichten klagen und verklagt werden. Sie kann außerdem GesellschaftsvermÇgen bilden, das von den Gesellschaftern gesamthånderisch gehalten wird (sog. GesamthandsvermÇgen). Eine Personengesellschaft, die ein Handelsgewerbe i. S. des 1 Abs. 2 HGB betreibt oder in das Handelsregister eingetragen ist, ist kraft Gesetzes eine offene Handelsgesellschaft (bzw. eine Kommanditgesellschaft), vgl. 105 HGB. Eine GbR kann folglich kein Kaufmann sein und keine Firma haben (eine GbR hat stattdessen einen Namen). Eine Gemeinschaft, die kraft Gesetzes aufgrund eines tatsåchlichen Vorgangs entsteht, kann mangels Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages keine GbR sein (es gibt keine sog. faktische Gesellschaft). Allerdings bedarf der Gesellschaftsvertrag einer GbR keiner bestimmten Form, so dass selbst måndliche Vereinbarungen als Gesellschaftsvertrag angesehen werden kçnnen und sogar konkludente Gesellschaftsvertråge denkbar sind. In folgenden Fållen liegt jedoch i. d. R. keine GbR vor: " Bei der Bildung von Miteigentum infolge Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, " bei Erfindergemeinschaften oder Erbengemeinschaften, " bei Miteigentumsgemeinschaften ohne gemeinsame Zweckverfolgung (sog. Bruchteilsgemeinschaft). Typische Beispiele får eine GbR sind: " ZusammenschlÅsse von Nichtkaufleuten, insbesondere das gemeinsame Betreiben eines Kleingewerbes (d. h. das Gewerbe erfållt nicht die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes i. S. des 1 Abs. 2 HGB). Beispiele: Zusammenschluss von zwei Tischlermeistern zum Betrieb einer Tischlerei, gemeinsamer Betrieb einer Gastståtte durch Ehegatten; ZusammenschlÅsse von Freiberuflern (freiberufliche Tåtigkeiten kçnnen kein Gewerbe sein); in diesem Fall ist regelmåßig auch die GrÅndung einer Partnerschaftsgesellschaft denkbar; " Gelegenheitsgesellschaften (voråbergehend zur Erledigung einer einzelnen Angelegenheit oder zur DurchfÅhrung eines einmaligen Geschåfts), insbesondere Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe zur DurchfÅhrung von Projekten 2 ; Bauherrengemeinschaften zur gemeinsamen Errichtung von Eigentumswohnungen; Konsortien, z. B. die bei der Emission von Wertpapieren Åblichen Bankenkonsortien; Mitfahrgemeinschaften; Insoweit kommt es in der Rechtspraxis zu einer Angleichung der GbR an die OHG. 2 2a GewStG, Abschn. 24a GewStR: Tåtigkeit einer ARGE, deren alleiniger Zweck sich auf die ErfÅllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags beschrånkt, gilt nicht als Gewerbebetrieb, es sei denn, dass bei Abschluss des Vertrags anzunehmen ist, dass der Vertrag nicht innerhalb von drei Jahren erfållt wird. Die Betriebsståtten der ARGE gelten anteilig als Betriebsståtten der beteiligten Firmen. 5

6 A B S C H N I T T 1 Zivil- und gesellschaftsrechtliche Betrachtung " VorgrÅndungsgesellschaften und Vorgesellschaften; bei der GrÅndung einer juristischen Person (z. B. einer Kapitalgesellschaft) sind drei GrÅndungsphasen zu unterscheiden. Die juristische Person selbst entsteht erst mit der Eintragung in das Genossenschafts-, Handels- oder Vereinsregister, vor dieser Eintragung hat die Gesellschaft die Rechtsform einer GbR; 3 " Ûberbetriebliche ZusammenschlÅsse, insbesondere Kartelle (privatrechtliche Verbindungen zur Beeinflussung von Marktverhåltnissen durch Wettbewerbsbeschrånkungen); Konzerne (ZusammenschlÅsse rechtlich selbståndiger Unternehmen aufgrund eines Unternehmensvertrages unter einheitlicher Leitung zwecks gemeinsamer Werbung, Bildung von Einkaufsgemeinschaften, Reduzierung des Verwaltungsaufwands usw.); Holding-Gesellschaften (ZusammenschlÅsse rechtlich selbståndiger Unternehmen mit reiner Kontroll-, Verwaltungs- und Lenkungsfunktion); " Nichtrechtsfåhige Vereine; hinsichtlich Haftung und Besteuerung werden die nichtrechtsfåhigen Vereine jedoch wie rechtsfåhige Vereine behandelt. 14 Rechtsgrundlage der GbR sind die 705 ff. BGB. Diese Vorschriften stellen zum großen Teil dispositives Recht dar und kçnnen daher durch abweichende vertragliche Vereinbarungen ersetzt oder ergånzt werden. Bei einer GbR sind daher insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern sehr unterschiedliche vertragliche Gestaltungen mçglich II. Die GrÅndung der GbR Der Gesellschaftsvertrag einer GbR gemåß 705 BGB ist grundsåtzlich nicht formgebunden. Er kann daher auch in måndlicher Form oder durch konkludente Handlungen zustande kommen. Ein FormbedÅrfnis des Gesellschaftsvertrages kann sich jedoch ergeben, wenn der Vertrag Vereinbarungen enthålt, die aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften formbedårftig sind. Daher erfordert insbesondere ein Gesellschaftsvertrag die notarielle Beurkundung, der die Verpflichtung zur Ûbertragung von GrundstÅcken ( 311b Abs. 1 BGB) oder Geschåftsanteilen an einer GmbH ( 15 Abs. 4 GmbHG) enthålt. 4 Gesellschafter einer GbR kçnnen sowohl natårliche als auch juristische Personen sein. Eine andere Personengesellschaft kommt dagegen als Gesellschafter einer GbR nicht in Betracht. FÅr den Gesellschaftsvertrag gilt grundsåtzlich die zivilrechtliche Vertragsfreiheit. Der vertragliche Inhalt ist somit frei vereinbar. Die Vertragsfreiheit ist jedoch insoweit eingeschrånkt, als 3 Allerdings findet auf diese GbR schon teilweise das Recht der juristischen Person Anwendung. 4 Gleiches gilt får den dinglichen Vollzug derartiger Verpflichtungen, vgl. 925 BGB oder 15 Abs. 3 GmbHG. 6

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