Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von MAV-Aufgaben für MAV-Vertreter der Kirchenkreise, Gemeinden und Verwaltungsämter. ( 19 Abs. 2 MVG.

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1 Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von MAV-Aufgaben für MAV-Vertreter der Kirchenkreise, Gemeinden und Verwaltungsämter. ( 19 Abs. 2 MVG.EKD) Zum Anspruch auf Arbeitsbefreiung gem. 19 Abs. 3 MVG.EKD für die Teilnahme an Schulungen siehe das Infoblatt der HMAV Rechtliche Grundlagen der Teilnahme an Schulungen, Tagungen und Lehrgängen von MAV-Mitgliedern. Die Rechtsgrundlage findet sich in 19 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD: Die für die Tätigkeit notwendige Zeit ist den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit der Freistellung nach 20 erledigt werden können. Zwei wichtige Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsbefreiung sind im Gesetzestext benannt: 1. Die Tätigkeit muss notwendig sein. Das bedeutet, es muss sich um eine Tätigkeit bzw. Aufgabe handeln, die rechtlich in den Bereich des MVG.EKD bzw. MVG-AG fällt, der das MAV-Mitglied nachgehen muss und für diese konkrete Tätigkeit bzw. Aufgabe muss die Arbeitsbefreiung notwendig sein. 2. Wenn es in der MAV nach 20 MVG.EKD freigestellte Mitglieder gibt, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung nur dann, wenn die konkrete Aufgabe oder Tätigkeit nicht von diesen im Rahmen ihrer Freistellung erledigt werden kann. Seite 1 von 6

2 Für welche Tätigkeiten oder Aufgaben ist Arbeitsbefreiung notwendig? Allgemein formuliert ist die Arbeitsbefreiung notwendig, für alle Angelegenheiten und Handlungen, die sich aus dem MVG.EKD und MVG-AG ergeben. Notwendig ist die Arbeitsbefreiung unstrittig insbesondere für die Teilnahme an den MAV-Sitzungen, einschließlich Vor- und Nachbereitungsarbeiten. Verfassen der Protokolle. Teilnahme an Mitarbeiterversammlungen, einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeiten. Abhalten von Sprechstunden. Aufsuchen von Mitarbeitenden am Arbeitsplatz Teilnahme an Besprechungen mit der Dienststellenleitung. Informationseinholung, z. B. bei der HMAV. (Siehe dazu: Fey/ Rehren, MVG.EKD, Kommentar, 19, Rdnr. 5 c), Andelewski/ Küfner- Schmitt/ Schmitt (Hrsg.), Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 19, Rdnr. 14). Auch aus anderen gesetzlichen Regelungen als dem MVG.EKD oder dem MVG-AG kann sich die Notwendigkeit einer Tätigkeit mit der damit verbundenen Arbeitsbefreiung ergeben, beispielsweise im Rahmen einer Anhörung im Zustimmungsverfahren zur Kündigung eines behinderten Menschen durch das Integrationsamt gem. 87 Abs. 2 SGB IX. (Küfner-Schmitt/ Schmitt (Hrsg.), Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 19, Rdnr. 14). Gremienarbeit. In unserer praktischen Arbeit in der EKBO gibt es derzeit zwei Gremien, in den ein Erfahrungsaustausch zwischen den MAVen stattfindet, rechtliche Neuigkeiten, die wichtig für die Arbeit in der MAV sind, weitergegeben werden und in denen die MAV-Verteter mit ihren in die HMAV gewählten Sprengelvertretern rechtliche Probleme, die sich aus der Anwendung des MVG ergeben erörtern: Infobörse MAV-Konvente der Sprengel Berlin, Potsdam, Görlitz Seite 2 von 6

3 Für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen, die jeweils vier bzw. fünfmal jährlich stattfinden, besteht aus Sicht der HMAV für teilnehmende MAV-Mitglieder ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung gemäss 19 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD. Dies gilt auch für den einmal jährlich stattfindenden MAV-Kongress, der von der HMAV für die MAVen der EKBO veranstaltet wird. Infobörse und MAV-Konvente sind keine Schulungsveranstaltungen im Sinne des 19 Abs. 3 MVG.EKD. Ein Blick auf die verschiedenen Möglichkeiten MAVen zu bilden: In der EKBO gibt es derzeit Gemeinsame MAVen für den Kirchenkreis und seine Gemeinden (Regelfall). Gemeinsame MAVen für den Kirchenkreis, seine Gemeinden und das KVA. Eigene MAVen für Kirchliche Verwaltungsämter. Eigene MAVen für Dienststellen auf der Grundlage des 4 Abs. 4 MVG-AG. Bei der Größe der Gemeinsamen MAVen, insbesondere im Sprengel Berlin, sind in der Regel der oder die Vorsitzende und der oder die Stellvertreter/in ganz oder teilweise freigestellt nach 20 MVG.EKD. Sie müssen folgt man dem Gesetzestext des 19 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKDvorrangig die Tätigkeiten und Aufgaben der MAV erledigen. Dies trifft auch für die Teilnahme an Gremien wie der Infobörse und den Sprengelkonventen zu. Die dort gewonnenen Erkenntnisse sind dann ggf. von ihnen als Multiplikatoren in den MAV-Sitzungen an die anderen MAV-Mitglieder weiterzuvermitteln. Daneben gibt es auch viele Dienststellen, die eigene MAVen auf der Grundlage des 4 Abs. 4 MVG-AG gebildet haben, bzw. eigene MAVen der Dienststellen Kirchliche Verwaltungsämter. In Dienststellen, in denen eigene MAVen auf der Grundlage des 4 Abs. 4 MVG-AG gebildet wurden und in manchen KVAe, arbeitet die MAV in der Regel wegen der geringen Anzahl der von ihr zu vertretenden Mitarbeitenden ohne eine Freistellungsregelung nur mit dem Anspruch auf Arbeitsbefreiung gem. 19 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD. Seite 3 von 6

4 Für diese MAVen ist Arbeitsbefreiung im gesetzlichen Sinne notwendig, insbesondere für: Teilnahme an den MAV-Sitzungen, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsarbeiten. Verfassen der Protokolle. Teilnahme an Mitarbeiterversammlungen, einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeiten. Abhalten von Sprechstunden. Aufsuchen von Mitarbeitenden am Arbeitsplatz. Teilnahme an Besprechungen mit der Dienststellenleitung. Teilnahme an der Infobörse. Teilnahme am MAV-Konvent. Teilnahme am einmal jährlich stattfindenden MAV-Kongress der HMAV. Informationseinholung bei der HMAV.... Welche MAV-Tätigkeiten, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben gehören, führen n i c h t zum Anspruch auf Arbeitsbefreiung? Fey/ Rehren führen in ihrem MVG.EKD Kommentar dazu folgende Tätigkeiten als Beispiele auf ( 19, Rdnr. 5 a): Besuch von Arbeitsgerichts- oder Kirchengerichtsverhandlungen (als Zuhörer, bzw. Prozessbeobachter). Besuch anderer MAVen. Teilnahme an Veranstaltungen mit rein gewerkschaftlichen Charakter. Auch nicht zu den Aufgaben der MAV gehört die Vorbereitung eines Mitarbeiterausfluges. (Baumann-Czichon/ Dembski/ Germer/Kopp, MVG.EKD, Kommentar, 2. Auflage, 19 Rdnr. 11). Wenn ein Mitglied der MAV Arbeitsbefreiung nach 19 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD für eine MAV-Tätigkeit in Anspruch nimmt, welche Angaben müssen dann der Dienststellenleitung mitgeteilt werden? Das MAV-Mitglied hat der Dienststellenleitung rechtzeitig die Abwesenheit vom Arbeitsplatz mitzuteilen. Seite 4 von 6

5 Inhalt dieser Verpflichtung ist lediglich die rechtzeitige ordnungsgemäße Ab- und Rückmeldung. Eine weitere Begründung für die Abwesenheit kann der Arbeitgeber nicht verlangen, auch nicht stichwortartige Angaben zur Tätigkeit. (Fey/ Rehren, MVG.EKD, Kommentar, 19, Rdnr. 4, unter Bezugnahme auf die BAG Rechtsprechung). Mitzuteilen heißt nicht, dass die Zeit der Abwesenheit beantragt werden muss! Die vorherige Zustimmung des Dienststellenleiters zur Arbeitsbefreiung würde die Unabhängigkeit der Amtsführung der MAV erheblich beeinträchtigen, da der Dienststellenleitung dann in der Sache ein Vorprüfungsrecht hinsichtlich der Erforderlichkeit eingeräumt würde (vgl. Richardi/ Dörner/ Weber, Personalvertretungsrecht, Kommentar, 3. Auflage, 46, Rdnr. 20). Die Ab- und Rückmeldung muss nicht persönlich erfolgen. Eine persönliche Abmeldung kann der Arbeitgeber nicht verlangen. Die Kommentarliteratur zum PersVG vertritt die Ansicht, dass auch der Ort und die voraussichtliche Dauer anzugeben sind (Richardi/ Dörner/ Weber, Personalvertretungsrecht, Kommentar, 3. Auflage, 46, Rdnr. 21). Dem folgen die MVG.EKD Kommentatoren Fey/ Rehren nicht, während der Berliner Kommentar zum MVG.EKD diese Verpflichtung bejaht (Küfner-Schmitt/ Schmitt (Hrsg.), Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 19, Rdnr. 18). Die Autoren Baumann-Czichon/Dembski/Germer/Kopp, vertreten in ihrem Kommentar ( 19, Rdnr. 16) die Auffassung, bei der Abmeldung hätte der Mitarbeiter in groben Zügen den Grund für die begehrte Arbeitsbefreiung mitzuteilen, betonen aber unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG gleichzeitig: In der Regel wird der allgemeine Hinweis genügen, dass Aufgaben der MAV wahrgenommen werden. Weiter führen sie dazu aus: Das Mitglied der MAV ist nicht verpflichtet, konkrete Hinweise auf die wahrzunehmende Aufgabe abzugeben. Seite 5 von 6

6 Die Dienststellenleitung darf nicht in die Lage versetzt werden, die Inhalte der Tätigkeit der MAV zu überprüfen. Vorlage von Teilnehmerlisten bei Zweifeln der Dienststellenleitung an der ordnungsgemäßen Teilnahme und Anwesenheit z. B. an der Infobörse oder am MAV-Konvent. Einige Dienststellenleitungen gehen von der irrigen Annahme aus, dass sie gegenüber der HMAV einen Auskunfts- oder Vorlageanspruch bezüglich den Teilnehmerlisten von Veranstaltungen haben, bzw. von dem MAV-Mitglied deren Vorlage oder eine Teilnahmebescheinigung an der Infobörse oder am Sprengelkonvent verlangen zu können. Dieser Anspruch besteht nicht. Für ihn gibt es keine gesetzliche Grundlage. Wenn die Dienststellenleitung aus ihrer Sicht berechtigte Zweifel daran hat, dass die Arbeitsbefreiung für die MAV-Tätigkeit von dem MAV- Mitglied nicht ordnungsgemäss wahrgenommen wurde, hat sie die Möglichkeit die Schiedsstelle anzurufen und zur rechtlichen Klärung ein kirchengerichtliches Verfahren gegen das MAV-Mitglied einzuleiten. HerausgreifendeArbeitszeitkontrolle eines MAV-Mitglieds: Eine herausgreifende Arbeitszeitkontrolle eines einzelnen Mitglieds der MAV ohne konkrete Anhaltspunkte oder einen durch Tatsachen erhärteten Verdacht von Arbeitszeitmanipulation stellt einen Verstoß gegen das Behinderungsverbot ( 19 Abs. 1 MVG.EKD) dar (KGH.EKD, ZMV 2006, 33). Jürgen Jendral (HMAV) Seite 6 von 6

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