Asylbewerbervertrag zur Rahmenvereinbarung des Landes Brandenburg

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1 1/9 Vertrag nach 11 Absatz 7 Satz 3 Rahmenvereinbarung vom über die ärztliche Versorgung im Asylbewerberleistungsgesetz genannten Leistungsberechtigten zwischen dem Land Brandenburg vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF), dieses vertreten durch die Ministerin und Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes in Fassung vom: gültig ab:

2 2/9 Präambel Information Die Organisation Krankenbehandlung von Leistungsberechtigten nach 1, 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die Anspruch auf Gesundheitsleistungen nach den 4 und 6 AsylbLG haben, wird künftig aufgrund einer zwischen MASGF und den teilnehmenden Krankenkassen am geschlossenen Rahmenvereinbarung von diesen übernommen. Mit dem Ziel, den Zugang zum Gesundheitssystem durch Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte (egk) zu vereinfachen, die Wirtschaftlichkeit Krankenbehandlung zu erhöhen und die Kreise und kreisfreien Städte nachhaltig von Verwaltungsaufgaben zu entlasten hat das Land die Krankenkassen gebeten, die Betreuung dieses Personenkreises zu übernehmen. Rechtsgrundlage dafür ist 30 Absatz 2 SGB IV in Verbindung mit 264 Absatz 1 SGB V. Mit dem Beitritt kommunalen Aufgabenträger stellen diese die gesetzmäßige Aufgabenerfüllung Gesundheitsversorgung Leistungsberechtigten nach 4 und 6 AsylbLG nach dem Landesaufnahmegesetz sicher. 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand dieses Vertrages ist die ärztliche Versorgung des in Präambel benannten Personenkreises durch gemäß 2 Abs. 1 teilnehmende Vertragsärzte in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die getroffenen Regelungen sind lediglich auf diesen Personenkreis anwendbar und stellen kein Präjudiz für künftige Verhandlungen zwischen Vertragsärzten und beauftragten Landesverbänden Krankenkassen sowie Ersatzkassen außerhalb des Asylbewerberleistungsgesetzes dar. Eine Anwendbarkeit auf den Personenkreis Analogleistungsbezieher nach 264 Abs. 2 SGB V sowie den Leistungsbereich des IV. Kapitels SGB V wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Rechtswirkung auf den SGB V-Bereich wird aufgrund unterschiedlichen Rechtskreise nicht entfaltet. Die übernimmt die Aufgaben nach diesem Vertrag auf Grundlage von 75 Abs. 6 SGB V.

3 2 Geltungsbereich 3/9 (1) Dieser Vertrag gilt für niegelassene Ärzte, bei niegelassenen Ärzten gem. 32b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte, Ärzte in Einrichtungen gemäß 311 Abs. 2 SGB V, Ärzte in medizinischen Versorgungszentren gem. 95 SGB V, Ärzte in Einrichtungen gem. 105 SGB V, ermächtigte Ärzte und Ärzte gem. 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV sowie Psychotherapeuten und ermächtigte Fachwissenschaftler Medizin (nachfolgend Vertragsärzte genannt) im Bereich, soweit sie gem. 4 am Vertrag teilnehmen. (2) Zum Kreis Leistungsberechtigten nach diesem Vertrag gehören die Leistungsberechtigten nach 1, 1a AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistung in besonen Fällen nach 2 AsylbLG, sonn gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt bzw. sonstige Leistungen zur Sicherung Gesundheit nach 4 und 6 AsylbLG haben. (3) Die Leistungsberechtigten weisen ihren Anspruch auf ärztliche Versorgung durch die Vorlage egk o gem. 19 Abs. 2 BMV-Ä bis zum Erhalt egk durch einen Anspruchsnachweis nach. (4) Die Leistungsberechtigten haben im Rahmen dieses Vertrages freie Wahl unter den an diesem Vertrag beteiligten Vertragsärzten. (5) Abweichend von Abs. 4 können die kommunalen Aufgabenträger den Leistungsberechtigten Vertragsärzte zur Auswahl benennen, welche selbst o in ihrer Praxis über besone Verständigungsmöglichkeiten in jeweiligen Landessprache des Leistungsberechtigten verfügen.

4 4/9 3 Grundlagen Information (1) Im Geltungsbereich dieses Vertrages finden die Bestimmungen des BMV-Ä sowie die zwischen und regional zuständigen Krankenkasse getroffenen Vereinbarungen Anwendung, sofern in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird. Ausgenommen von Satz 1 sind Verträge nach 73a-d, 84, 106, 106a, 137f SGB V sowie 140a ff. SGB V, es sei denn, en Gültigkeit wird zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart. (2) Die Vertragsärzte sind verpflichtet, nur die medizinisch notwendige Behandlung im Rahmen des in 5 Abs. 1 definierten Umfangs durchzuführen und alle vom Gemeinsamen Bundesausschuss, KBV und verabschiedeten Richtlinien zu beachten, soweit sie nicht den Einschränkungen des 5 Abs. 1 entgegenstehen. 4 Teilnahme Vertragsärzte Die Teilnahme Vertragsärzte ist freiwillig. Mit Übernahme Behandlung und Abrechnung Leistungen gem. 5 Abs. 1 erklärt Vertragsarzt zugleich seine Teilnahme an dieser Vereinbarung. 5 Ärztliche Leistungen (1) Die Behandlung von Leistungsberechtigten nach 1, 1a AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistungen in besonen Fällen nach 2 AsylbLG haben, umfasst gemäß 4 AsylbLG die erforliche ärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, sonstiger zur Genesung, zur Besserung o zur Linung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforlichen Leistungen sowie gemäß 6 AsylbLG sonstige Leistungen im Einzelfall zur Sicherung Gesundheit, z.b. die Verordnung von Hilfsmitteln und psychotherapeutische Leistungen.

5 5/9 Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind gemäß 4 Abs. 2 AsylbLG ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. Die Leistungen nach 4 AsylbLG schließen auch Schutzimpfungen entsprechend den 47, 52 Absatz 1 Satz 1 SGB XII und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen ein. (2) Die Verordnung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie Sprechstundenbedarf - einschließlich Impfstoffen - erfolgt durch den Vertragsarzt auf den für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Vordrucken nach Vordruckvereinbarung. Für die Verordnung des Sprechstundenbedarfs findet die für die regional zuständige Krankenkasse gültige Sprechstundenbedarfsvereinbarung Anwendung. (3) Ein Anspruch auf ärztliche Behandlung nach diesem Vertrag besteht nur, wenn Leistungsberechtigte seine egk vor Beginn Behandlung vorlegt o wenn ein medizinisch erkennbarer Notfall vorliegt. Ein Notfall gemäß Satz 1 liegt vor, wenn sich Leistungsberechtigte in einem Zustand befindet, welcher gesundheitliche Schäden befürchten lässt, sofern ihm nicht unverzüglich die erforliche medizinische Versorgung gewährt wird. (4) Der Vertragsarzt kann bei medizinischer Notwendigkeit weitere erforliche diagnostische Leistungen veranlassen o den Leistungsberechtigten zur Mitbehandlung o zur Weiterbehandlung an einen Vertragsarzt o eine zur ärztlichen Behandlung berechtigte Stelle überweisen. Für die Überweisung sind die für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Vordrucke gem. Anlage 2 zum BMV-Ä (Vordruckvereinbarung) zu verwenden. 6 Sprachmittlung (1) Sprachmittlungs-/Dolmetscherleistungen sind keine Gesundheitsleistungen i.s.d. SGB V, sonn können im Einzelfall als Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß 6 AsylbLG gewährt werden. Das Land wird hierzu ermessensleitende Vorschriften erlassen.

6 6/9 Information (2) Die an Versorgung Asylsuchen teilnehmenden Vertragsärzte werden bestehende Möglichkeiten weiterhin zur Überwindung von Sprachbarrieren als eine Grundlagen des Behandlungsvertrages nutzen, z.b. Verständigungshilfen in verschiedenen Sprachen, Web-basierte Kommunikationsangebote, sprachkundige ärztliche und psychotherapeutisch tätige Kollegen, Angehörige von Patienten. Ein Behandlungsvertrag kann im Einzelfall nicht geschlossen werden, wenn eine forensisch belastbare Kommunikation zwischen Vertragsarzt und Leistungsberechtigtem unmöglich ist. (3) Die wird ihre Informations- und Fortbildungsangebote über die besonen Bedingungen bei Behandlung Asylsuchen fortsetzen. 7 Abrechnung Die für die Abrechnung von Behandlungen nach diesem Vertrag notwendigen Abrechnungsdaten sind durch den teilnehmenden Vertragsarzt nach Maßgabe Abrechnungsordnung quartalsweise an die zu übermitteln. Abweichende Fristen kann die beschließen. 8 Vergütung (1) Für die Vergütung und Abrechnung ärztlichen Behandlung sowie für die Zahlung des abgerechneten Honorars gelten die jeweils zwischen und die egk ausstellenden Krankenkasse gültigen Bestimmungen, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (2) Die Bewertung ärztlichen Leistungen gemäß diesem Vertrag erfolgt nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) und den BMV- Ä nebst Anlagen. (3) Die Bemessung Vergütung einschließlich erforlicher Aufwendungen Leistungsabrechnung orientiert sich an den jeweils

7 7/9 einschlägigen Vereinbarungen des Vierten Kapitels des SGB V. Die Vergütung ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen erfolgt außerhalb im GKV-System vereinbarten Gesamtvergütung. Sowohl bei Ermittlung als auch Zahlung Gesamtvergütung bleibt dieser Vereinbarung unterfallende Personenkreis unberücksichtigt. (4) Für die Vergütung nach diesem Vertrag abgerechneten Leistungen des EBM gelten die jeweils zwischen und jeweiligen Krankenkasse geltenden Bestimmungen, soweit hier keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (5) Für die Abgeltung eines besonen Aufwandes bei erschwerter Anamnese durch Sprachbarrieren und Schwierigkeiten bei interkulturellen Kommunikation kann Arzt eine Integrationspauschale nach Abs. 6 geltend machen. Für eine etwaige Anpassung vereinbaren die Vertragspartner eine Evaluierungsklausel, vgl. hierzu 10. Die hier getroffene Vereinbarung gilt nur solange, bis eine anweitige bundesgesetzliche Regelung getroffen wird. (6) Zur Berücksichtigung des zusätzlichen ärztlichen Zeitbedarfes bei Behandlung von Flüchtlingen wird ergänzend zu den Gebührenordnungspositionen des EBM einmalig pro Quartal die Abrechnung einer Integrationspauschale (SNR 99420) in Höhe von 21,-- Euro für folgenden Aufwand ermöglicht: Aufwandspauschale zur Betreuung von Asylbewerbern Eingehende Beratung, Erörterung und/o Abklärung Voraussetzungen: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Dauer des Zusatzaufwandes mindestens 10 Minuten, als Einzelsitzung, Eigen- und Fremdanamnese, (Befunhebung(en) zu drohenden körperlichen, psychischen o psychosomatischen Erkrankungen, ergänzende Familienanamnese, Führung und Betreuung von Patienten mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit), Beratung und Betreuung ggf. unter Einbeziehung Betreuungs- und Bezugsperson(en) einschließlich en Anleitung und Beratung

8 8/9 Information Versorgung in Zusammenarbeit mit anen spezialisierten Ärzten und Leistungserbringern wie z. B. anen Vertragsärzten, Psychotherapeuten, psychosozialen Betreuungsdiensten o zuständigen Ämtern. 9 Prüfung Abrechnung (1) Vor Erstellung Rechnung und en Übersendung an die jeweils zuständige Krankenkasse prüft die die von den Vertragsärzten eingereichten Abrechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und berichtigt sie, soweit dies erforlich ist. Die Rechnungslegung für den hier benannten Personenkreis erfolgt getrennt von den Abrechnungen des GKV-Systems. (2) Zur Abgeltung Verwaltungskosten werden zusätzlich 1,5 v.h. des Rechnungsbetrages für die ärztlichen Leistungen zu zahlenden Vergütung vereinbart. Diese sind Teil Rechnungslegung an die jeweils zuständige Krankenkasse. 10 Evaluation und Qualitätssicherung (1) und MASGF vereinbaren regelmäßig Gespräche zur Entwicklung Leistungsausgaben. Ziel dieser Gespräche ist es, Möglichkeiten zur Steuerung von Ausgaben, weitere Optimierungen des Abrechnungsverfahrens und ggf. Fragen zu Leistungsansprüchen zu erörtern. (2) Nach Abrechnung des ersten Jahres werden Art und Angemessenheit Vergütung sowie die Höhe Verwaltungskosten überprüft. 11 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung vertragsschließenden Parteien in Kraft und ergänzt insoweit die zwischen dem Land

9 9/9 Brandenburg, vertreten durch das MASGF, und den Krankenkassen geschlossene Rahmenvereinbarung nach 264 Abs. 1 SGB V vom zur Übernahme Krankenbehandlung für Leistungsberechtigte nach AsylbLG. Er kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenvierteljahres, frühestens jedoch zum , schriftlich gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann dieser Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen jezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jedoch unter Beachtung notwendiger Informationsfristen, beendet werden. Potsdam, den 16. Juni 2016 Land Brandenburg vertreten durch das MASGF Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg

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