Gesetzentwurf der Landesregierung

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1 Drucksache 15/ Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 29. Juni 2001 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 19. Juni 2001 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von der Sozialministerin vertreten. A. Problem Am 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches das bisherige Bundes-Seuchengesetz abgelöst hat, in Kraft getreten. Nach 69 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind die Kosten für die im Katalog des 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Tatbestände aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. Nach 69 Abs. 2 IfSG bleibt es der Regelung durch die Länder vorbehalten, wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat. Es muss daher eine gesetzliche Regelung getroffen werden, die das bisherige Gesetz über Kostenträger nach dem Bundes-Seuchengesetz ablöst. B. Lösung Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die Kostenträgerschaft nach dem IfSG. Die bisherigen Bestimmungen nach dem Gesetz über Kostenträger nach dem Bundes-Seuchengesetz bleiben im Wesentlichen inhaltlich erhalten und werden lediglich an die Vorschriften des IfSG angepasst. Für die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Gesundheitsämter ergeben sich geringfügige Änderungen im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage. Sie haben nun für die Untersuchungen und Behandlungen bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose nach 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG bei nicht krankenversicherten Personen aufzukommen. Dafür entfallen durch die Aufhebung des Bundes- Seuchengesetzes einige bisher von den Trägern der Gesundheitsämter zu finanzierende Untersuchungen und die Aufgaben, die bislang nach dem mit dem IfSG aufgehobenen Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten bestanden. Aus diesem Grund ist auch das bisherige Hessische Gesetz über Kostenträger nach 24 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 2. Juni 1954 aufzuheben. Außerdem wird bestimmt, dass das Land Hessen die Kosten für Röntgenaufnahmen der Lunge zu tragen hat, die bei Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen vor Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung angefertigt werden müssen. Diese Kosten wurden in der Vergangenheit schon in Anlehnung an die Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes und des Ausländergesetzes übernommen. C. Befristung Entsprechend der geltenden Beschlusslage erfolgt eine Befristung bis zum 31. Dezember Eingegangen am 3. Juli 2001 Ausgegeben am 26. Juli 2001 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2757 D. Alternativen Keine. E. Kosten Weder für das Land Hessen noch für die Kommunen ergibt sich eine Mehrbelastung. F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine. G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

3 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz über Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz Vom 1 Die Kosten für 1. die Durchführung der Erhebungen nach 14 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), 2. Impfstoffe für Schutzimpfungen durch die Gesundheitsämter nach 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes, 3. die Röntgenuntersuchungen nach 36 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, mit Ausnahme der Kosten anlässlich der Aufnahme in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler, trägt das Land. 2 (1) Die Kosten für 1. die Übermittlung der Meldungen nach den 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes, 2. die Maßnahmen nach 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, 3. die Untersuchung und die Behandlung nach 19 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes, 4. die Maßnahmen nach 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes, abgesehen von den Kosten für Impfstoffe ( 1 Nr. 2), 5. die Durchführung von Ermittlungen nach den 25 und 26 des Infektionsschutzgesetzes, 6. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den 29 und 30 des Infektionsschutzgesetzes trägt der Träger des Gesundheitsamtes. (2) Entsteht dem Träger des Gesundheitsamtes infolge der Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den 29 oder 30 des Infektionsschutzgesetzes eine nicht zumutbare außergewöhnliche Belastung, so ist ihm ein Zuschuss aus dem Landesausgleichsstock zu gewähren. 3 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, soweit aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind oder eine abweichende bundesrechtliche Regelung besteht. 4 Aufgehoben werden 1. das Hessische Gesetz über Kostenträger nach dem Bundes- Seuchengesetz vom 22. August 1986 (GVBl. I S. 266), 2. das Hessische Gesetz über die Kostenträger gemäß 24 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 2. Juni 1954 (GVBl. S. 102), geändert durch Gesetz vom 1. September 1992 (GVBl. I S. 370). 5 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Es tritt, mit Ausnahme des 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

4 4 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2757 Begründung A. Allgemeines Am 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches das bisherige Bundes-Seuchengesetz abgelöst hat, in Kraft getreten. Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes über Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz regelt, wer diejenigen Kosten, die nach 69 Abs. 1 Satz 1 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, zu tragen hat. Nach 69 Abs. 2 IfSG hat die Regelung für die Tatbestände des 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 IfSG durch Landesrecht zu erfolgen. Das Gesetz soll an die Stelle des bisherigen Hessischen Gesetzes über Kostenträger nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 22. August 1986 treten. Die bislang bestehenden Bestimmungen über die Kostenträgerschaft sollen im Wesentlichen unverändert bleiben. Neu geregelt wird die Kostentragungspflicht der Kommunen als Träger der Gesundheitsämter für die Untersuchungen und Behandlungen bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose nach 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG bei nicht krankenversicherten Personen. Dafür entfallen die bisher von den Trägern der Gesundheitsämter zu finanzierenden Tuberkuloseuntersuchungen bei Schülerinnen und Schülern und die Aufgaben, die bislang nach dem mit dem IfSG aufgehobenen Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten bestanden. Aus diesem Grund ist auch das bisherige Hessische "Gesetz über Kostenträger gemäß 24 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten" vom 2. Juni 1954 aufzuheben. Außerdem wird die Verpflichtung des Landes geregelt, die Kosten für Röntgenaufnahmen der Lunge zu tragen, die bei Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen vor Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung angefertigt werden müssen. Das Gesetz wird weder beim Land noch bei den Kommunen Mehrkosten verursachen. Das Hessische Ministerium der Justiz, das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, das Hessische Ministerium der Finanzen und die Arbeitsgruppe Verwaltungsreform bei der Hessischen Staatskanzlei sind mit dem Entwurf einverstanden. Auch die Kommunalen Spitzenverbände haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens keine Einwendungen erhoben. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1 Nr. 1: Nach 13 IfSG kann das Robert-Koch-Institut so genannte Sentinel- Erhebungen durchführen. Eine Sentinel-Erhebung ist eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen ( 2 Nr. 13 IfSG). 14 Satz 2 IfSG bestimmt, dass die obersten Landesgesundheitsbehörden zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen können. Derartige Untersuchungen sind zurzeit in Hessen nicht vorgesehen. Für den Fall, dass dies in Zukunft für erforderlich gehalten werden sollte, wären die Kosten vom Land zu tragen. Zu 1 Nr. 2: Nach 20 Abs. 5 IfSG können die obersten Landesgesundheitsbehörden bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen. Die Impfstoffe für derartige Impfungen werden schon seit dem Hessischen Gesetz über Kostenträger nach 62 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes vom 4. Juli 1962 vom Land getragen. Zurzeit beträgt der Haushaltstitel für Impfstoffkosten DM. Er wird bei Impfaktionen der Gesundheitsämter in Schulen (gegen Masern, Mumps, Röteln und Hepatitis B) in Anspruch genommen. Zu 1 Nr. 3: Bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler muss sich das vorzulegende Gesundheitszeugnis nach 36 Abs. 4 Satz 2 IfSG auf eine Röntgenaufnahme der Lunge stützen. In Hessen gibt es zurzeit zwei Erstaufnahmeeinrichtungen nach 44 A- sylvfg für Asylbewerber in Gießen und Schwalbach/Taunus, in die auch die ausländischen Flüchtlinge nach 32a AuslG aufgenommen werden. Bei Asylbewerbern wurden Röntgenaufnahmen der Lunge bislang schon nach 62 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt und die Kosten hierfür im Rahmen des 44

5 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/ AsylVfG vom Land getragen. Entsprechende Röntgenuntersuchungen werden auch bei Flüchtlingen vorgenommen und die Kosten hierfür vom Land übernommen. Die vorgesehene Regelung wird daher zu keiner Mehrbelastung des Landeshaushaltes führen. In Hessen existiert keine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler. Die einzige Einrichtung dieser Art findet sich in Friedland in Niedersachsen. Die einschränkende Regelung in 1 Nr. 3 stellt klar, dass die Kosten für die Untersuchungen von Spätaussiedlern, die nach Hessen verteilt werden, nicht vom Land übernommen werden. Diese werden vielmehr vom Land Niedersachsen getragen. Dies hat das Land Niedersachsen bereits mit Schreiben vom 2. Februar 2001 an die obersten Landesgesundheitsbehörden bestätigt. Zu 2 Abs. 1: 2 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen 2 des Gesetzes über Kostenträger nach dem Bundes-Seuchengesetz. Die in den Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Punkte entsprechen den bisher in 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 des Gesetzes über Kostenträger nach dem Bundes-Seuchengesetz geregelten. Es besteht keine Veranlassung, hieran etwas zu ändern. Es handelt sich im Einzelnen um die Kosten für - die Übermittlung der Meldungen für meldepflichtige Krankheiten nach den 6 und 7 IfSG, - die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach 17 IfSG, wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind, - die Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen nach 20 Abs. 5 IfSG, - die erforderlichen Ermittlungen bei Auftreten von übertragbaren Krankheiten nach den 25 und 26 IfSG, - die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den 29 und 30 IfSG (Beobachtung und Quarantäne). Bisher waren vom Träger des Gesundheitsamtes auch die Kosten für die Anzeigen nach 6 Abs. 1 und 3 BSeuchG (Anzeigen von Ausscheidern) und Untersuchungen nach 47 Abs. 4 BSeuchG (Untersuchungen von Schülern auf Tbc) zu tragen. Im IfSG finden sich keine vergleichbaren Regelungen mehr. Außerdem hatte der Träger des Gesundheitsamtes die Kosten von Maßnahmen und Untersuchungen nach dem durch das IfSG aufgehobenen Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten zu tragen ( 1 Abs. 1 Satz 1 2. HS., 2 des Hessischen Gesetzes über die Kostenträger nach 24 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten). Dafür hat das Gesundheitsamt nunmehr nach 19 Abs. 1 IfSG die Untersuchungen und gegebenenfalls ambulanten Behandlungen durch Ärzte des Gesundheitsamtes bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose durchzuführen. Diese Kosten sind vom Träger des Gesundheitsamtes zu tragen ( 2 Abs. 1 Nr. 3). Zu 2 Abs. 2: Die Regelung ist, wie die entsprechende des 2 Abs. 2 des bisherigen Kostenträgergesetzes, für den Katastrophenfall gedacht und könnte Anwendung finden, wenn z.b. aufgrund einer Epidemie Quarantänemaßnahmen in ungewöhnlichem Ausmaß erforderlich werden würden. Zu 3: Die Vorschrift wiederholt die in 69 Abs. 1 Satz 1 IfSG getroffene Regelung und dient der Klarstellung. Sie wurde auf Vorschlag des Hessischen Ministeriums der Justiz aufgenommen. Zu 4: Die Vorschrift enthält die erforderliche Aufhebung bisherigen Rechts. Zu 5: Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft treten, da zu diesem Zeitpunkt das IfSG in Kraft getreten ist. Satz 2 enthält die übliche Befristung. 4 ist hiervon auszunehmen, um die aufgehobenen Gesetze nicht wieder neu in Kraft zu setzen. Wiesbaden, 29. Juni 2001 Der Hessische Ministerpräsident Koch Die Hessische Sozialministerin Mosiek-Urbahn

6 6 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2757

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