10 Erläuterung und Kommentierung Festzuschussbefund 6.8
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- Adolph Waldfogel
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1 Festzuschuss-Richtlinien mit Kommentierung Teil 4 Kap. 10 Seite 1 10 Erläuterung und Kommentierung Festzuschussbefund 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn Kurzbeschreibung des Festzuschusses Wiedereingliederung festsitzender Zahnersatz Der Festzuschuss 6.8 ist je Zahn einmal ansetzbar. Dem Festzuschuss 6.8 zugeordnete zahnmedizinische/zahntechnische Leistungen bei Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen/ BEMA-Nrn. 19 Provisorische Krone 24a Wiedereinsetzen einer Krone 24c Abnahme von provisorischen Kronen 89 Beseitigung von Artikulationsstörungen 95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern 95d Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke Zahntechnische Leistungen/ BEL-II-Nrn Modell 0022 Platzhalter einfügen 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0120 Mittelwertartikulator 1500 Metallverbindung nach Brand 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur Krone/Brückenglied 9330 Versandkosten Material: Lotmaterial
2 Seite 2 Teil 4 Kap. 10 Festzuschuss-Richtlinien mit Kommentierung Auf einen Blick Der Befund 6.8 beschreibt die Wiederherstellung von festsitzendem und rezementierbarem Zahnersatz. Der Ansatz kann für die Wiederherstellung/Wiederbefestigung von Kronen, Brückenankern, Primärteil einer Teleskop- oder Konuskrone, Wurzelstiftkappe, konfektionierten oder gegossenen Stiftaufbau angesetzt werden. Der Festzuschuss 6.8 ist je Zahn nur einmal abrechenbar, auch dann, wenn z. B. zunächst ein bereits vorhandener Stiftaufbau und im Anschluss die Krone wiederbefestigt werden muss. Wird hingegen ein neuer Stiftaufbau notwendig und im Anschluss die Wiederbefestigung der vorhandenen Krone, so ist für den Stiftaufbau der Befund 1.4 bzw. 1.5 ansetzbar, für die Rezementierung der Krone Befund 6.8. Befund 6.8 ist auch dann ansetzbar, wenn z. B. ein perforiertes Sekundärteil einer Teleskop- oder Konuskrone z. B. mittels Löten wiederhergestellt werden muss. Befund 6.8 kann nur für eine dauerhafte Wiederbefestigung gewährt werden! Die vorübergehende Befestigung, z. B. einer nicht mehr intakten Krone, ist von Befund 6.8 nicht umfasst und stellt eine Privatleistung dar. Die topographische Lage des Zahnes spielt keine Rolle, so ist z. B. die Wiederbefestigung eines Primärteleskops, das ursprünglich nicht der Regelversorgung entsprach, vom Befund 6.8 umfasst. Für das Brückenglied kann der Befund 6.8 nicht angesetzt werden. Die Wiederherstellung/Unterfütterungen von herausnehmbarem Zahnersatz sind von Befund 6.8 nicht umfasst, sondern für Wiederherstellungsmaßnahmen sind die Befunde , für Unterfütterungen die Befunde 6.6/6.7 ansetzbar. Inlaybrücken und auch deren Wiederherstellungsmaßnahmen einschließlich der Wiederbefestigung stellen keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar, der Festzuschuss 6.8 kann nicht gewährt werden. Die Maßnahme stellt eine Privatleistung dar. Ob eine Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung, gleich- oder andersartig gilt, ist allein von den inhaltlichen Beschreibungen der Befundklasse 6 abhängig, nicht jedoch von dem vorhandenen Zahnersatz. So kann z. B. die Wiederherstellungsmaßnahme Krone, die bei Eingliederung als gleich- bzw. andersartig eingeordnet wurde, als Regelversorgung gelten (z. B. wenn eine vollverblendete Metallkeramikkrone rezementiert werden muss).
3 Festzuschuss-Richtlinien mit Kommentierung Teil 4 Kap. 10 Seite 3 Umgekehrt kann eine Wiederherstellungsmaßnahme eines vorhandenen Zahnersatzes, der bei Eingliederung als Regelversorgung galt, als gleich- oder andersartig eingestuft werden (z. B. wenn eine Vollgusskrone adhäsiv wiederbefestigt wird). Ausnahme: Die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteleskop gemäß Befund 6.10 stellt nur eine Regelversorgung dar, wenn auch für die vorhandene Prothese gemäß Befund 3.2 bzw. 4.6 eine Regelversorgung vorliegt. Um eine Regelversorgung handelt es sich somit nur, wenn sowohl die entsprechende(n) BEMA-Nrn. als auch die entsprechenden BEL-Nrn. inhaltlich dem jeweiligen Befund zugeordnet sind. Prothetische Fallbeispiele zu 6.8 Beispiele für die Regelversorgung Wiedereingliederung im konventionellen Befestigungsverfahren, z. B. Krone, Stiftaufbau, Primärteil einer Teleskop- oder Konuskrone, Wurzelstiftkappe, je Pfeilerkrone einer Brücke (für das Brückenglied kann Festzuschuss 6.8 nicht angesetzt werden). Löten eines perforierten Sekundärteleskops Bei Wiedereingliederung von Krone und Stiftaufbau kann der Festzuschuss 6.8 einmal angesetzt werden, jedoch die BEMA-Nr. 24a zweimal. Bei Wiedereingliederung der Krone und neue Eingliederung eines Stiftaufbaus kann zusätzlich der Festzuschuss 1.4 oder 1.5 angesetzt werden. Wiedereingliederung einer Adhäsivbrücke gemäß Zahnersatz-Richtlinie 24 bei einem Patient, der zwischen 14 und 20 Jahre alt ist (einspannige Adhäsivbrücken mit zwei Flügeln oder zweispannige Adhäsivbrücken mit je einem Flügel zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen). Wiedereingliederung einer Brücke nach Erweiterung um ein Brückenglied und einer Ankerkrone (Festzuschüsse 2.1, 6.8, ggf. 2.7, BEMA-Nrn. 19, 91b, 92, 95a, ggf. 95c); für diese Leistung ist eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung erforderlich! Wiedereingliederung einer Brücke nach Erneuerung einer vorhandenen Pfeilerkrone (Festzuschuss 1.1, ggf. 1.3, 6.8); für diese Leistung ist eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung erforderlich! Wiedereingliederung einer Brücke nach Erneuerung eines Verbindungselementes (Primär- und Sekundärteil) bei geteilter Brücke mit disparallelen Pfeilern (Festzu-
4 Seite 4 Teil 4 Kap. 10 Festzuschuss-Richtlinien mit Kommentierung schüsse 2.6, 6.8, ggf. 6.9), für diese Leistung ist eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung erforderlichi Beispiele für die gleichartige Versorgung Die Wiederbefestigung mittels Adhäsivtechnik löst eine gleichartige Versorgung aus. Wiederbefestigung einer Brücke nach Umarbeitung einer Krone zum Brückenglied im indirekten Verfahren (Festzuschuss 6.8 ist je Ankerkrone und auch für die Umarbeitung der Krone zum Brückenglied ansetzbar, die Umarbeitung der Krone wird analog gemäß 6 Abs. 1 GOZ berechnet); die Brücke muss nach der Umarbeitung insgesamt den Richtlinien entsprechen. Wiederbefestigung einer Brücke nach Erweiterung eines Freiendbrückenglieds, sofern die Brücke nach Erweiterung der Zahnersatz-Richtlinie 22 entspricht (Leistung nicht bei Befund 6.8 hinterlegt!) Wiedereingliederung einer Brücke nach Erneuerung eines Verbindungselementes (Primär- oder Sekundärteil) bei geteilter Brücke mit disparallelen Pfeilern (Festzuschüsse 2.6, 6.8, ggf. 6.9; für diese Maßnahme ist dem Befund keine Leistung zugeordnet!); für diese Leistung ist eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung erforderlichi Wiederbefestigung eines Sekundärteils an einem Brückenteilungsgeschiebes (für diese Maßnahme ist dem Befund keine BEMA-Leistung zugeordnet) Beispiele für eine Privatleistung ohne Festzuschuss Wiederbefestigung einer Einlagefüllung Wiederbefestigung einer Inlaybrücke Wiederbefestigung von Adhäsivbrücken die die Vorgaben der ZE-Rili 22 und 24 nicht erfüllen, z. B. ohne Metallgerüst, im Seitenzahnbereich, bei Patienten ab 22 Jahren (oder unter 14 Jahren) mit nur einem Flügel oder mehrspannige Adhäsivbrücken zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlender Schneidezähne. Umarbeitung einer Krone zum Brückenglied im direkten Verfahren im Mund des Patienten (ohne Wiederbefestigung der Brücke) Wiederbefestigung einer Brücke nach Umarbeitung einer Krone zum Brückenglied im indirekten Verfahren (die Umarbeitung der Krone wird analog gemäß 6 Abs. 1 GOZ berechnet); die Brücke entspricht nach Umarbeitung nicht mehr den Richtlinien (z. B. vor Umarbeitung: KBKKBBK, nach Umarbeitung: KBBKBBK).
5 Festzuschuss-Richtlinien mit Kommentierung Teil 4 Kap. 10 Seite 5 Kombinierbarkeit mit weiteren Befunden: im selben Kiefer 1.1/ / / , / am selben Zahn 1.4/ Die Kombinierbarkeit der einzelnen Befunde ergibt sich aus deren Beschreibungen und Inhalten. Mögliche Kombinationen der Befunde werden von der KZBV in einer Kombinationsliste als Bestandteil der Abrechnungshilfe für Festzuschüsse aufgeschlüsselt. Der Befund 6.8 ist neben den Befunden kombinierbar. Zusätzliche Befunde, z. B. Überkronungen (1.1/1.2), Stiftaufbauten (1.4/1.5) oder auch zusätzliche Brücken ( ) betreffen nicht die Wiederherstellungsmaßnahmen an Prothesen und sind zusätzlich auch für denselben Kiefer abrechenbar. Mögliche GOZ-Nrn. für die gleich- oder andersartige Versorgung: GOZ-Nr GOZ-Nr GOZ-Nr GOZ-Nr GOZ-Nr GOZ-Nr GOZ-Nr GOZ-Nr. 5170
6 Seite 6 Teil 4 Kap. 10 Festzuschuss-Richtlinien mit Kommentierung Lediglich Regelversorgungen werden als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung mit BEMA-Gebühren abgerechnet. Leistungen, die einer gleich- oder andersartigen Versorgung zugeordnet sind, werden gemäß GOZ berechnet. Ist die Wiederherstellungsmaßnahme gleichartig, so sind in Verbindung mit dem Festzuschuss 6.8 z. B. folgenden Maßnahmen nach GOZ berechnungsfähig: GOZ-Nr für die adhäsive Befestigung GOZ-Nr je Brückenspanne, z. B. bei der Erweiterung einer Brücke um ein Freiendbrückenglied GOZ-Nr für die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteils in Verbindung mit einem Brückengeschiebe GOZ-Nr für die Wiederbefestigung eines Sekundärteils an einem Brückenteilungsgeschiebes GOZ-Nr für das Wiederbefestigen einer Brücke GOZ-Nr für die Wiedereingliederung von Inlays, Kronen, Teilkronen, Veneers GOZ-Nr für die Wiederherstellung von Kronen, Teilkronen, Brückenanker, Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, einschließlich Wiedereingliederung GOZ-Nr für die individuelle Abformung (Die Berechnungsmöglichkeiten und die Abrechnungsbestimmungen der hier aufgeführten GOZ-Nrn. sind nicht abschließend, sondern lediglich als kurzer beispielhafter Hinweis aufgeführt.) Sonstige Hinweise Der Festzuschuss 6.8 ist je Zahn einmal ansetzbar. nicht bei Wiederbefestigung einer Einlagefüllung (= Privatleistung) Wird zusätzlich zur Wiederbefestigung einer Krone o. Ä (auch Sekundärteleskop) eine Verblendung erneuert/wiederhergestellt, kann im Verblendbereich zusätzlich der Befund 6.9 gewährt werden. Wiederherstellungsmaßnahmen im Metallbereich einer Krone sind dann der Regelversorgung zuzuordnen, wenn die entsprechende BEL-II-Nr. Festzuschuss 6.8 und/oder 6.9 zugeordnet ist. Die adhäsive Befestigung löst eine gleichartige Versorgung aus. Die Beispiele, Hinweise und GOZ-Nrn. sind ggf. nicht abschließend. Die Hinweise beziehen sich vorrangig auf die Festzuschussgruppe, der die Beispiele zugeordnet sind.
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