Zusammenfassung Stellungnahmen Tierschutzrat zum Entwurf der Novelle des TSchG 2017

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1 635/SN-280/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 15 Mag. Susanne Fromwald Vorsitzende des Tierschutzrates im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 A 1030 Wien Zusammenfassung Stellungnahmen Tierschutzrat zum Entwurf der Novelle des TSchG 2017 Die vorliegende Zusammenfassung wurde von der Vorsitzenden des Tierschutzrates auf Basis der eingelangten Stellungnahmen erstellt. Folgende Tierschutzratsmitglieder haben Stellungnahmen übermittelt: Tierschutzombudsleute OÖ, NÖ, Stmk., Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten, Burgenland und Wien; im Folgenden kurz TSOs Wirtschaftskammer, im folgenden kurz WKO Veterinärmedizinische Universität Wien, Institut für Tierhaltung und Tierschutz, im folgenden kurz Vetmed Tierschutzorganisation Vier Pfoten, im folgenden kurz VP Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein, kurz HBLFA Dachverband österreichischer Tierschutzorganisationen pro-tier, kurz PT Wie aus der Zusammenfassung ersichtlich, werden in der überwiegenden Mehrheit der Stellungnahmen einige Punkte als Verbesserungen des Tierschutzes begrüßt, eine große Anzahl an geplanten Änderungen wird jedoch - teilweise auch sehr heftig - kritisiert. Lediglich die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein hat in Ihrer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, dass es zu allen vorgeschlagenen Änderungen keine Einwände gibt. Anmerkungen im Detail: Zu Z 3 ( 4 Z 9): Tierheime, Gnadenhöfe etc. PT: Die Unterscheidung von Tierheimen, Gnadenhöfen und Tierasylen ist in der Tendenz begrüßenswert, in der derzeitigen Fassung aber nicht brauchbar, da zur Tätigkeit aller drei genannten die Tiervermittlung genauso gehöre oder gehören kann wie die dauerhafte Verwahrung von Tieren. Eine entsprechende Präzisierung ist vorzunehmen oder aber der derzeit geltende Text beizubehalten. Lediglich die Unterscheidung 9a (Tierpensionen) im vorliegenden Entwurf ist sinnvoll. Zu Z 5 ( 4 Z 14): Legaldefinition des Begriffs Zucht TSOs: Die im 4 Z 14 definierte Zucht als Fortpflanzung von Tieren unter Kontrolle des Halters durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder Anpaarung widerspricht dem Text in den Erläuterungen. 1

2 2 von /SN-280/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Wenn die zur Deckung verwendeten männlichen Tiere nicht zugeordnet werden können, bspw. bei freilebenden Katern auf landwirtschaftlichen Betrieben, kann aus fachlicher Sicht nicht von einer Fortpflanzung unter Kontrolle des Halters im Sinne der Begriffsbestimmungen des 4 Z 14 gesprochen werden. In einem solchen Fall handelt es sich um Vermehrung und nicht um Zucht. Für die Zucht von Tieren sind eine nachvollziehbare Identität der Elterntiere (nachvollziehbare Kennzeichnung) und ein nachvollziehbarer Gesundheitsstatus durch belegbare veterinärmedizinische Untersuchungen erforderlich. Bei unkontrolliertem Freigang, wenn Vatertiere nicht zugeordnet werden können, kann bei erfolgten Anpaarungen nicht von einer Zucht im Sinne von 4 Z 14 ausgegangen werden. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Zucht muss bekannt sein, dass auch der Vater keine genetischen Defekte vererbt, er zum Wohle der Elterntiere als auch der Nachkommen gesund ist und keine Inzucht entsteht. Dies ist auch im Hinblick auf das in 5 Abs. 2 Z 1 TSchG festgelegte Verbot von Qualzüchtungen von außerordentlicher Bedeutung. Bei ungesichertem Freigang und Kontakt mit unbekannten Katern ist eine gezielte Anpaarung bzw. Zucht nicht möglich. Natürlich ist ein Freigang der Elterntiere aus Tierschutzsicht erwünscht, daher sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um unkontrollierte Deckungen zu vermeiden. Dies bedeutet auch gezieltes Zusammenführen von Kätzin und Kater mit entsprechender Dokumentation der durchgeführten und gewollten Verpaarung. Zusammenfassend bedeutet das nicht nur, dass die Elterntiere entsprechend veterinärmedizinisch untersucht und nachvollziehbar gekennzeichnet werden, sondern es muss auch der Kater bekannt sein. Ein Züchter muss bekannt geben können, welche Vorkehrungen getroffen werden, um nicht jedem beliebigen Kater die Deckung zu ermöglichen. Ist die Bestimmung eines Katers nicht möglich, handelt es sich nicht um eine Zucht nach 4 Z 14. Vetmed: Wenngleich die im Vergleich zur geltenden Rechtslage unverändert weite Definition des Begriffs Zucht eine Voraussetzung dafür darstellt, dass auch die ungesteuerte Vermehrung von gemeinsam gehaltenen fortpflanzungsfähigen Tieren der Meldepflicht gem. 31 Abs. 4 TSchG unterliegt, ist zu bedenken, dass die kürzlich erfolgte Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung durch BGBl. II Nr. 68/2016 (Kastrationspflicht für Katzen in bäuerlicher Haltung) ihren normativen Gehalt einbüßt, wenn schon die gemeinsame Haltung geschlechtsreifer Tiere als Zucht gilt. Jeder Tierhalter kann damit Katzen ohne weitere Voraussetzung als Zuchttiere deklarieren und sich so der Kastrationspflicht entziehen. Es sollte daher sichergestellt werden, dass in diesem Sonderfall eine Zucht nur dann vorliegt, wenn eine nachweislich planmäßige züchterische Tätigkeit vorliegt. VP: Die Streichung der Begriffe kontrollierte und gezielte vor Fortpflanzung und Anpaarung wird aus Tierschutzsicht äußerst kritisch gesehen und ist, angesichts der am in Kraft getretene Kastrationspflicht für Katzen in bäuerlicher Haltung, gar nicht nachvollziehbar. Auch die folgende Erläuterung zum Ministerialentwurf widerspricht dem vorgeschlagenen Text: Weiters soll durch die Formulierung klargestellt sein, dass Zucht und somit ein meldepflichtiger Tatbestand auch dann gegeben ist, wenn die zur Deckung verwendeten männlichen Tiere eventuell nicht zugeordnet werden können, wie dies bei gemeinsamen Haltungen oder Freigang der Fall ist. Wenn die zur Deckung verwendeten männlichen Tiere nicht zugeordnet werden können, wie z.b. bei freilebenden Katern auf landwirtschaftlichen Betrieben, kann aus fachlicher Sicht nicht von einer Fortpflanzung unter Kontrolle des Halters gesprochen werden. Durch diese Änderung wird einen Schlupfloch für Landwirte, die ihre Katzen nicht kastrieren lassen wollen, geschaffen: Jegliche 2

3 635/SN-280/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 15 Vermehrung sogar Inzucht mit all ihren hinlänglich bekannten, grausamen Folgen würde somit als Zucht gelten und ist daher aus Tierschutzsicht äußerst problematisch. Auch bei unkontrolliertem Freigang, wenn Vatertiere nicht zugeordnet werden können, kann nicht von einer gezielten Anpaarung bzw. Zucht ausgegangen werden; vielmehr handelt es sich in solchen Fälle um unkontrollierte Vermehrung. Ein Züchter muss gewährleisten, dass die Elterntiere entsprechend tierärztlich untersucht und nachvollziehbar gekennzeichnet werden und bekannt geben können, welche Vorkehrungen getroffen werden, um nicht jedem beliebigen Kater die Deckung zu ermöglichen. Ist die Bestimmung eines Katers nicht möglich, handelt es sich nicht um eine Zucht. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Zucht muss bekannt sein, dass auch der Kater keine genetischen Defekte vererbt und er zum Wohle der Elterntiere als auch der Nachkommen gesund ist. Bei dieser Änderung würde die am in Kraft getretene und so begrüßenswerte Bestimmung zur Kastrationspflicht für alle Freigängerkatzen (bzw. die Streichung der Ausnahme für Katzen in bäuerlicher Haltung) damit ihr Ziel verfehlen. Denn jeder, der nicht kastrieren will, kann einfach eine Zucht anmelden. In weiterer Folge wird durch die mangelnde Kastration das langbekämpfte Tierschutzproblem der Streunerkatzenpopulationen geschürt, da sich Streunerkatzen oft mit nicht kastrierten Hauskatzen aus der Umgebung oder mit Tieren aus bäuerlicher Haltung verpaaren. Katzen sind bereits mit vier bis fünf Monaten geschlechtsreif. Bis zu dreimal im Jahr können sie dann jeweils mindestens drei Kätzchen zur Welt bringen. Diese sind wiederum ebenfalls im jungen Alter geschlechtsreif. PT: Zumindest Beibehaltung der bisher geltenden Formulierung oder noch präzisere Definition von Zucht, jedenfalls Abgehen vom Entwurf, da der vorgeschlagene Text es zuließe, dass jegliche Form von Tierhaltung schon als Zucht geltend gemacht werden kann, was einerseits einem kontrollierten Zugang zur Tierzucht entgegensteht und andererseits die weiterhin geltende Kastrationspflicht für Katzen mit Freigang unterwandert. Zu Z 6 ( 5 Abs. 2 Z 1): Weitergabe bei Qualzuchtmerkmalen Vetmed: Da es auf Grund des Verbotes der Weitergabe von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen nach dem Wortlaut der Bestimmung auch unzulässig ist, solche Tiere an ein Tierheim (oder eine ähnliche Einrichtung) abzugeben bzw. durch ein Tierheim zu vermitteln, sollte der Tatbestand der Weitergabe entfallen oder aber eine ausdrückliche Ausnahmeregelung für Tierheime, Tierasyle und Gnadenhöfe getroffen werden. Dies gilt im Übrigen auch für die Weitergabe von Tieren, an deren Körperteilen ein unzulässiger Eingriff vorgenommen wurde (vgl. 7 Abs. 5 TSchG). Zu Z 7 ( 5 Abs. 2): Vernachlässigung (Z13), Niederwild (Z 18) und Würgehalsbänder/-ketten (Z 3a) Vetmed (zu Vernachlässigung): Diese Änderung wird für nicht erforderlich erachtet, da die Auflistung der Sondertatbestände des Tierquälereiverbotes ohnehin nur demonstrativ erfolgt und ungerechtfertigte tierschutzrelevante Belastungen, die Tieren durch Nichteinhaltung der tierartspezifischen Mindestanforderungen bzw. durch eine aktiv falsche Gestaltung der Haltungsumwelt zugefügt werden, unter 5 Abs. 1 TSchG zu subsumieren sind. 3

4 4 von /SN-280/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) VP zu 5 Abs 2 Z 3 a: Die Qualifikation der Verwendung von Würgehalsbändern ohne Stoppfunktion als Tierquälerei wäre von höchster Bedeutung. Würgeketten sind aus Tierschutzsicht absolut abzulehnen, da diese zu Schäden an Halswirbelsäule, Luft- und Speiseröhre, Kehlkopf, Bindegewebe, Gesichtsmuskulatur und sogar an den Augen (durch einen erhöhten Augendruck) führen können. TSOs + VP + PT zu Z 18 neu: In der Sitzung des Tierschutzrats vom 15. März 2016 wurde folgender Beschluss gefasst: Der TSR stellt auf Grund der vorliegenden Literatur fest, dass das Auswildern von in menschlicher Obhut gezüchteten Rebhühnern, Fasanen, Enten und Hasen den Tatbestand des 5 (1) TSchG erfüllt. Aus Sicht des TSR wird eine rechtliche Klarstellung in 5 (2) TSchG als neue Ziffer 18 empfohlen. Wissenschaftlich begleitete Projekte zur Auswilderung sollen davon unberührt bleiben. Dieser Beschluss wäre in 5 Abs. 2 Z 18 umzusetzen. Zu Z 8 ( 5 Abs. 3 Z 5): Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden TSOs: Es wird um Klarstellung ersucht, dass der Einsatz von den angeführten Maßnahmen, die einen Verstoß gegen 5 Abs. 1 TSchG darstellen könnten, nur dann zur Anwendung kommen darf, wenn mit anderen Maßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden kann bzw. wenn es sich um im Einzelfall gerechtfertigte Ausnahmen handelt. Vetmed: Auch diese, nach den Erläuterungen der Klarstellung dienende Regelung wird für entbehrlich erachtet, da die Anforderungen an die Ausbildung von Diensthunden in der Diensthunde- Ausbildungsverordnung geregelt werden, was unzweifelhaft erkennen lässt, dass der Einsatz dieser Tiere vom Gesetzgeber als zulässig und damit nicht als tierquälerisch betrachtet wird (vgl. im Übrigen auch 17 Z 2 Militärbefugnisgesetz und 10 Waffengebrauchsgesetz). Unklarheit und Regelungsbedarf besteht hingegen in folgenden Punkten: Erforderlichkeit des Einsatzes von Korallenhalsbändern in der Ausbildung von Diensthunden des Bundesheeres und der Sicherheitsexekutive unter Berücksichtigung des Erlasses BMI- EE2200/009-II/2/b/2013 v betreffend der Nichtverwendung des Korallenhalsbandes Ausbildung von Diensthunden privater Sicherheitsunternehmen Tierschutzrelevanz der Schutzhundeausbildung PT: Die weiterhin geltende Regelung, dass tierquälerische Korallenhalsbänder in der Ausbildung von Diensthunden zulässig sein sollen, ist zu kritisieren und Unterpunkt 4 ersatzlos zu streichen. Zum neuen Unterpunkt 5 ist anzumerken, dass die Verwendung eines Hundes als Waffe und der scharfe Einsatz gegen den Menschen nicht automatisch (wenn überhaupt) als tierschutzkonform eingestuft werden können. Unterpunkt 5 sollte daher gestrichen werden. Zu Z 9 ( 7 Abs. 1): Verbot des Verfärbens von Haut und Fell TSOs: In der derzeitigen Formulierung bleibt ein Interpretationsspielraum, ob das Tätowieren immer unter die verbotenen Eingriffe zu subsummieren ist oder nur, wenn es aus ästhetischen Gründen erfolgt. Eine Klarstellung dahingehend, dass jede Form der Tätowierung einen verbotenen Eingriff darstellt, ausgenommen für die fachgerechte Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften, wäre wünschenswert. 4

5 635/SN-280/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 15 VP: Das Verbot der Tätowierung und der Verfärbung von Haut und Fell aus ästhetischen Gründen wird sehr begrüßt. Vetmed: Unter Eingriff isd 4 Z 8 TSchG ist eine Maßnahme zu verstehen, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt ( 4 Z 8 TSchG). Das Verfärben von Haut und Fell durch das Einstreichen mit oder Aufsprühen von Farbpigmenten stellt keinen Eingriff im Sinne dieser Definition dar, sodass dieses Verbot systematisch falsch platziert ist. Zu Z 10 ( 7 Abs. 3 und Abs. 5) - Durchführung von Eingriffen und Verbringung ins Ausland Vetmed zu Abs. 3: Entgegen der in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachten Absicht, eine Klarstellung der eingriffsspezifischen Befugnisse der Tierhalter bzw. sonstigen sachkundigen Personen herbeizuführen, ist die gewählte Formulierung unklar. Details dazu in Stellungnahme zur 1. TH VO. PT zu Abs. 3: Der Punkt 2. von einer sonstigen sachkundigen Person sollte gestrichen und eine Formulierung sichergestellt werden, die garantiert, dass die hier genannten Eingriffe ausschließlich von einem Tierarzt vorgenommen werden dürfen. TSOs zu Abs. 5: Wichtig wäre in 7 Abs. 5 letzter Satz TSchG, das wissentliche Verbringen von in Österreich gehaltenen Tieren ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, zu verbieten. Das nicht nur, wie derzeit von in Österreich geborenen Hunden, sondern von allen in Österreich gehaltenen Tierarten. Es stellt eine rechtlich unzulässige Differenzierung dar, dass im Ausland geborene und in Österreich gehaltene Hunde (z.b. Zuchthunde) zur Vornahme von in Österreich verbotenen Eingriffen ins Ausland verbracht werden dürfen, in Österreich geborene Hunde allerdings nicht. Das Geburtsland ist nicht das tierschutzrelevante Kriterium, sondern das wissentliche Verbringen ins Ausland zur Vornahme eines in Österreich tierschutzrechtlich verbotenen Eingriffs. Die Einschränkung auf Hunde ist nicht nachvollziehbar, warum Hunde und nicht auch z.b. Katzen oder landwirtschaftliche Nutztiere? So ist es z.b. möglich, männliche Hühnerküken zur Kapaunisierung ins Ausland zu verbringen, um diese nach dem Eingriff als Kapaune in Österreich weiter zu halten, zu schlachten und auch als solche zu vermarkten. Die vorgeschlagene Änderung würde Rechtssicherheit und Klarheit bringen und entscheidend zur Verringerung von Tierleid beitragen. VP zu Abs.5: Ein Verbot der beabsichtigten Ausfuhr in das Ausland von in Österreich gehaltenen Tieren zum Zweck der Vornahme von Eingriffen, die nach dem TSchG untersagt sind, wäre äußerst wichtig und begrüßenswert. Dieses Verbot sollte alle in Österreich gehaltenen Tierarten miteinschließen; die aktuell geltende Einschränkung auf Hunde und die Differenzierung nach Geburtsland ist aus Tierschutzsicht nicht nachvollziehbar. Zu Z 11 ( 8a Abs. 2) - Öffentliches Anbieten von Tieren TSOs: Der Begriff Feilbieten in der geltenden Form des 8a Abs. 2 wurde in der Praxis sehr unterschiedlich ausgelegt. Insbesondere die Frage, ob auch das Anbieten zum Verkauf im Internet 5

6 6 von /SN-280/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) unter diese Bestimmung fällt, wurde (trotz klarer Intention des Gesetzgebers) unterschiedlich beantwortet. Um gegen den florierenden Handel mit Hunde- und Katzenwelpen im Internet konsequent und einheitlich vorgehen zu können, ist es von höchster Notwendigkeit diese Bestimmung zu konkretisieren. Der vorliegende Entwurf hält daher ausdrücklich fest, dass das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren im Internet verboten ist (ausgenommen genehmigte Haltungen nach 31 Abs. 1 oder gemeldete Züchter nach 31 Abs. 4). Diese Konkretisierung ist daher sehr zu begrüßen. Nach dem Gesetzesentwurf von diesem Verbot künftig ausgenommen sind die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Z 1) sowie die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution (Z 2). Zur Ausnahme in Z 2 ist festzuhalten, dass die Intention des Begutachtungsentwurfs, 8a Abs. 2 vollziehbar zu halten und vor allem die private Vermittlung von einzelnen Tieren durch den bisherigen Halter sowie Personen, Vereinigungen oder Institutionen nach 30 im Internet zu legalisieren, nachvollziehbar ist. Die generelle Ausnahme von solchen privaten Vermittlungen der eigenen Tiere durch den Halter birgt jedoch die große Gefahr, dass sich künftig auch der organisierte illegale Tierhandel auf diese Ausnahme berufen wird. In der Praxis wäre es dann für die Behörde bzw das Verwaltungsgericht sehr schwer nachzuweisen, dass der konkrete Anbieter z.b. eines Hundewelpen im Internet kein Halter ist, der den Welpen (aus welchen Gründen auch immer) nicht mehr behalten kann oder aber ein organisierter und somit verbotener Handel dahinter steckt. Auch für die Plattformbetreiber würde noch schwieriger werden, zwischen illegalem Tierhandel und der erlaubten Vermittlung der eigenen Tiere zu unterscheiden. Denn in der Regel verwenden illegale Tierhändler im Internet stets unterschiedliche Namen, adressen und Telefonnummern und schalten oft viele verschiedene Inserate unter verschiedenen (falschen) Identitäten nebeneinander. Wir warnen daher ausdrücklich vor so einer Änderung, da die Ausnahme für die private Vermittlung der eigenen Tiere in der vorgeschlagenen Form dazu führen kann, dass der illegale Tierhandel noch schwerer als bisher bekämpft werden kann und die so begrüßenswerte und notwendige Konkretisierung des 8a Abs. 2 ihr Ziel verfehlen würde. Da aus Tierschutzsicht die entgeltliche Vermittlung von Tieren generell abzulehnen ist (ausgenommen sog Abgabeverträge von Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen), wäre die Ausnahme für die entgeltliche Vermittlung durch den bisherigen Halter daher gänzlich zu streichen. Sollte diese Ausnahme dennoch beibehalten werden, schlagen wir folgende alternative Lösung vor: Den größten Teil des organisierten illegalen Tierhandels im Internet macht der Handel mit Hundeund Katzenwelpen aus, die in der Regel zwischen 8 und 16 Wochen alt sind. Es handelt sich dabei meist um Welpen aus dem benachbarten Ausland, die dort unter sehr schlechten Haltebedingungen gezüchtet und in der Folge viel zu früh und meist bei schlechtem Gesundheitszustand von ihren Muttertieren getrennt werden. Um diesen Tierhandel im Internet effektiv unterbinden zu können, schlagen wir vor, die Ausnahme der Z 2 1. Fall (Vermittlung durch private Halter) im Bereich von Hunden und Katzen an ein Mindestalter der zu vermittelnden Tiere zu knüpfen. Da die genaue Altersfeststellung in der Praxis Probleme bereiten kann, wird als Erkennungsmerkmal der Durchbruch der bleibenden Eckzähne vorgeschlagen, der in der Regel zwischen dem 5. und 7. Lebensmonat erfolgt. Dies könnte durch Anfügung eines Abschlusssatzes in 8a Abs. 2 Z 2 wie folgt formuliert werden: 6

7 635/SN-280/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von 15 Die Ausnahme nach dieser Ziffer gilt nicht für die Suche von Interessenten für einzelne Hunde und Katzen durch den bisherigen Halter solange der Durchbruch der bleibenden Eckzähne bei den Tieren nicht erfolgt ist. Dies hätte auch den Vorteil für Plattformbetreiber im Internet, dass sie private entgeltliche Vermittlungen von Hunde- und Katzenwelpen und Jungtieren, bei denen der Durchbruch der bleibenden Eckzähne noch nicht erfolgt ist, generell ausschließen könnten. Zur Ausnahme von Züchtern nach 31 Abs. 4 in 8a Abs. 2 sei schließlich erwähnt, dass nach dem vorliegenden Begutachtungsentwurf auch die Zucht von Tieren nur nach bescheidmäßiger Bewilligung ausgeübt werden darf (siehe dazu die Erläuterungen zu 31 des vorliegenden Entwurfs). Eine Anzeige bei der Behörde genügt hierfür nicht mehr. Dies wäre auch im 8a Abs. 2 entsprechend anzupassen. Weiters wird ersucht, in 8a Abs. 2 gem. 31a meldepflichtige Einrichtungen und gem. 29 bewilligte Tierheime zu ergänzen. Zur Wortfolge auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind in 8a Abs. 2 regen wir an, klarzustellen, welche Verordnungen aufgrund welcher Verordnungsermächtigungen derartige Ausnahmen darstellen. VP: Die Konkretisierung des Verbotes für Aktivitäten im Internet ist sehr zu begrüßen, nachdem der Begriff Feilbieten in der geltenden Form des 8a Abs. 2, insbesondere hinsichtlich des online Verkaufs von Tieren, in der Praxis sehr unterschiedlich ausgelegt wurde trotz klarer Intention des Gesetzgebers. Auch die Intention des Ministeriums, Betreiber von Internetplattformen als Beitragstäter zu betrachten, ist sehr begrüßenswert. Obwohl die Intention einer Ausnahme ( 8a Abs. 2 Z 2 des Entwurfes) für private Vermittlungen durch den bisherigen Halter [sowie Personen, Vereinigungen oder Institutionen nach 30] nachvollziehbar ist, birgt diese allerdings das Risiko, dass sich künftig auch illegale Tierhändler auf diese Ausnahme berufen werden. Für die Behörden wäre es in der Praxis sehr schwierig nachzuweisen, dass der konkrete Anbieter eines Tieres im Internet kein Halter ist, der dieses nicht mehr behalten kann und eine Schutzgebühr verlangt oder aber ein Tierhändler, der organisierte gewinnorientierte und somit verbotene Aktivitäten betreibt. Auch für die Kleinanzeigenplattformen würde diese Unterscheidung noch schwieriger werden, denn in der Regel verwenden illegale Tierhändler stets falsche Identitäten mit unterschiedlichen E- Mailadressen und Telefonnummern und schalten oft mehrere Inserate. Die Einführung dieser Ausnahme wird sehr kritisch gesehen, da diese dazu führen kann, dass der illegale Tierhandel noch schwerer als bisher bekämpft werden kann und die so begrüßenswerte und notwendige Konkretisierung des 8a Abs. 2 ihr Ziel verfehlen würde. Zur Ausnahme von Züchtern nach 31 Abs. 4 in 8a Abs. 2 sei schließlich erwähnt, dass nach dem vorliegenden Begutachtungsentwurf auch die Zucht von Tieren nur nach bescheidmäßiger Bewilligung ausgeübt werden darf. Eine Anzeige bei der Behörde genügt hierfür nicht mehr. Dies wäre auch im 8a Abs 2 entsprechend anzupassen. Vetmed: Diese Klarstellung wird in Anbetracht der divergierenden Rechtsprechung zum Begriff des Feilbietens (vgl. z.b. UVS NÖ, Senat-GF v vs. Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-50-51/10/2015 v ) begrüßt. 7

8 8 von /SN-280/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Zu Z 13 ( 12 Abs. 3): Altersgrenze und Kenntnisse für den Erwerb von Tieren TSOs: Die derzeitige Regelung im Abs. 1 und 2 des 12 hat sich in der Vollzugspraxis als nicht geeignet herausgestellt, eines der Hauptprobleme - nämlich den überforderten Tierhalter - im Vorsorgeprinzip in den Griff zu bekommen. Es geht dabei um Tierhalter, die aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung (z.b. deshalb unter Sachwalterschaft stehen) oder eines Krankheitsbildes (z.b. Animal Hoarding) eine derartige Persönlichkeitsstörung aufweisen, dass sie die Erfordernisse nach den Abs. 1 und 2 gar nicht erkennen können. Die von ihnen gehaltenen Tiere sind ihnen schutzlos ausgeliefert. Die behördlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Tierhaltung prallen wegen Unverständnis oder Uneinsichtigkeit (durch Unvermögen) ab, für sofortige Zwangsmaßnahmen braucht es zuerst massives Tierleid. Darüber hinaus stellt sich letztlich die Frage, ob diese Personen aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung überhaupt strafmündig sind. Der Ausschluss von Personen mit erheblichen mentalen oder Persönlichkeitsstörungen von "geeigneter" Tierhalter-Eigenschaft ist auch im Vergleich zur Erhöhung der Altersgrenze schlüssig. Es wird daher angeregt, die angeführte Problematik bei den Anforderungen an die Tierhalter zu berücksichtigen. Ein zweiter, noch viel häufigerer Tatbestand der Überforderung des Tierhalters ist die mangelnde Kenntnis über die Ansprüche der gehaltenen Tiere. Die "erforderlichen Kenntnisse" sind zwar in Abs. 1 erwähnt, sie sind jedoch in keinster Weise präzisiert. Es wird daher angeregt eine Verordnungsermächtigung vorzusehen, wonach der Gesetzgeber für bestimmte Tierarten das Ausmaß der Sachkunde bzw. des Nachweises (z.b. über Definition entsprechender Ausbildungskurse für Hundehalter, Pferdehalter oder Wildtierhalter) per Verordnung festlegen kann. Vetmed: Die Erhöhung der in 12 Abs. 3 TSchG festgelegten Altersgrenze für den Erwerb von Tieren ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten wird in der Sache begrüßt. Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Verkäufer nicht befugt sind, das Alter der Kunden zu überprüfen, sodass diese Bestimmung keine Rechtswirksamkeit entfalten kann. Zu Z 14 ( 16 Abs. 5): Definition Haltung bzw. Nicht-Haltung von Hunden TSOs: Wir regen an in Abs Satz den Begriff Haltung durch Anbindehaltung zu ersetzen, da sonst der Eindruck entstehen könnte, dass man bei Ausübung einer dieser Tätigkeiten nicht als Halter im Sinne des Tierschutzgesetzes anzusehen ist. Welche Art der Freizeitaktivität ein Anbinden von Hunden rechtfertigen kann, ist nicht ersichtlich. Diese Ausnahme wäre daher zu streichen. Sollten damit z.b. die Anbindung im Rahmen von Hundeschlittenrennen gemeint sein, so könnte dies über einen Verweis auf die entsprechende Verordnung geregelt werden. Die Wortfolge kurzfristige und vorübergehende Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen ist sehr unbestimmt und kann in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Es sollte daher die Wortfolge und vorübergehende gestrichen werden. Weiters sollte am Satzende die Wortfolge im Ausmaß von längstens 30 Minuten angefügt werden. Ein längeres Anbinden von Hunden an öffentlichen Orten in Abwesenheit des Halters ist jedenfalls abzulehnen. 16 Abs. 5, 2. Satz würde demnach lauten: Nicht als Anbindehaltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Ausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst- oder Begleithund sowie das kurzfristige Anbinden 8

9 635/SN-280/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 9 von 15 von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen im Ausmaß von längstens 30 Minuten. Was als Katastropheneinsatz sowie als Einsatz als Dienst- oder Begleithund zu qualifizieren ist, wäre entweder in 16 Abs 5 2. Satz selbst oder allenfalls in den Erläuterungen klarzustellen. VP: Die Einführung von Ausnahmen, die nicht als Anbindehaltung gelten, wird kritisch betrachtet. Welche Art der Freizeitaktivität ein Anbinden von Hunden rechtfertigt, ist nicht nachvollziehbar. Diese Ausnahme wäre daher zu streichen. Die Wortfolge kurzfristige und vorübergehende Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen ist zu unbestimmt und kann in der Praxis zu Interpretationsschwierigkeiten führen. Es sollte daher die Wortfolge und vorübergehende gestrichen werden und der Begriff kurzfristig näher definiert werden, beispielweise mit der Festlegung eines konkreten Zeitrahmens für die Abwesenheit des Halters. Was als Katastropheneinsatz sowie als Einsatz als Dienst- oder Begleithund zu qualifizieren ist, wäre entweder in 16 Abs Satz selbst oder allenfalls in den Erläuterungen klarzustellen. Vetmed: Diese Regelung ist entbehrlich, da die angeführten Sachverhalte per se keine Haltungsform und folglich keine verbotene Anbindehaltung darstellen. Zudem wird insbesondere das Führen von Hunden an der Leine durch sicherheitspolizeiliche Vorschriften in vielen Fällen ausdrücklich angeordnet. PT: Es fehlt eine Definition des Begriffs kurzfristiges und vorübergehendes Anbinden eines Hundes, die für einen Vollzug der Bestimmung aber erforderlich ist. Eine zeitliche Obergrenze sollte angegeben werden und 20 Minuten keinesfalls überschreiten. Zu Z 15 ( 18a): Fachstelle PT: Es sollte sichergestellt werden, dass die Fachstelle für die Bewertungen serienmäßiger Haltungssysteme, vorrangig von neuartig auf den Markt kommenden Systemen zuständig ist, nicht aber die Beurteilung von einzelnen Tierhaltungen. Letzteres ist Aufgabe der Kontrollorgane und Gegenstand der Einhaltung bestehender gesetzlicher Bestimmungen. Angesichts der geringen Ressourcen der Fachstelle macht eine Ausweitung des Aufgabengebietes keinen Sinn. Zu Z 16 ( 23 Abs. 2): Verfall und Rückstellung abgenommener Tiere TSOs: Diese "Aufbewahrungspflicht" von 6 Monaten für die behördliche Verwahrung scheint für die praktische Umsetzung extrem lang zu sein. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen handelt es sich zumeist um eine größere Anzahl an Tieren. In einem Zeitraum von 6 Monaten fallen für die Unterbringung der Tiere massive Kosten an, die in vielen Fällen von den Behörden zu tragen sein werden, weil sie vom Tierhalter nicht mehr eingefordert werden können. Die Tierheime sind zudem ohnehin in der Regel bereits mehr als voll. Vetmed: Da abgenommene Tiere künftig frühestens nach Ablauf von 6 Monaten vergeben bzw. verwertet werden dürfen und daher in diesem Zeitraum pfleglich untergebracht werden müssen, wird sich diese Änderung entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen nicht als 9

10 10 von /SN-280/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Vereinfachung des Vollzugs, sondern als zusätzlicher limitierender Faktor für die Abnahme von Tieren insbesondere von Nutztieren erweisen. Zu Z 18 ( 24a Abs. 4): Eintrag Datenbank vor Weitergabe TSOs und VP: Es ist aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar, warum diese Wortfolge entfallen soll. Wurde diese doch im Jahr 2010 mit der Begründung hinzugefügt, dass klarzustellen war, dass die Eintragung in die Datenbank jedenfalls vor einer Weitergabe im Inland (auch wenn diese in einer kürzeren Zeitspanne als ein Monat erfolgt) zu erfolgen hat, da ansonsten die Nachvollziehbarkeit nicht gewährleistet ist und der Sinn dieser Regelung, nämlich die Rückführung des Tieres an den Halter, nicht gewährleistet werden kann. Die Zuordnung des Tieres an den ersten Halter respektive Züchter ginge mit dieser Streichung verloren und auch in den Bemühungen zur Verhinderung des illegalen Welpenhandels wäre diese Streichung ein massiver Rückschritt. Für Züchter oder Tierheime besteht ohnehin eine kostenlose Möglichkeit die Registrierungen vorzunehmen. VP: Zudem empfehlen wir die Einführung einer verpflichtende Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen. Dadurch können rechtlich verantwortliche Halter festgestellt und gleichzeitig Gesundheitsrisiken für Mensch und Tier ausgeschaltet werden. Zu Z 19 ( 24a Abs. 5): Personenkennzeichnung Heimtierdatenbank TSOs: Die Notwendigkeit der Bestimmung kann nicht beurteilt werden. Falls aufgrund der Formulierung jedoch keine Verpflichtungen für Tierhalter oder Behörden entstehen, sollte dies aus dem Text bzw. den Erläuterungen hervorgehen. Andernfalls wird um eine verständlichere Formulierung ersucht. Zu Z 21 ( 28 Abs. 2): 6 Wochen Antragsfrist Veranstaltungen TSOs: Die Anhebung der Frist in 28 Abs. 2 von vier auf sechs Wochen wird grundsätzlich begrüßt. Dennoch wirft diese Frist in der Praxis große Probleme auf. Den Antragstellern wird dadurch nämlich suggeriert, dass über ihren Antrag innerhalb dieser Frist rechtsgültig entschieden wird, obwohl für die Behörde nach wie vor die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt. Weiters ist selbst eine Frist von sechs Wochen eine äußerst kurz bemessene Zeit, um ein ordentliches Verwaltungsverfahren mit mehreren Parteien durchzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um größere Veranstaltungen handelt. Innerhalb einer solch kurzen Zeitspanne bleibt auch keine Möglichkeit, den Bescheid in einem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen (sei es durch die Tierschutzombudsperson oder den Antragsteller selbst). Während der Antragsteller somit die Entscheidung der Behörde akzeptieren muss, da er bei Erhebung einer Beschwerde keine rechtzeitige Bewilligung für seine Veranstaltung bekommt, wird der Tierschutzombudsperson faktisch ihr Beschwerderecht genommen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts die Veranstaltung schon längst vorüber ist und daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehe (VwGH vom , Zl Ro 2014/02/0115 und Ra 2014/02/0132). Aus diesen Gründen regen wir an, die Frist zur Antragstellung in 28 Abs. 2 jedenfalls auf 12 Wochen zu erstrecken. Auch das BMGF hat in seinem Schreiben an die 10

11 635/SN-280/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 11 von 15 Oberösterreichische Tierschutzombudsfrau vom 20. März 2015 (BMG-74100/0037-II/B/10a/2015) diese rechtliche Situation als unbefriedigend qualifiziert und in Aussicht gestellt, diese Problematik im Zuge einer allfälligen Novellierung des Tierschutzgesetzes einer Lösung zuzuführen. VP: Die Anhebung der Frist in 28 Abs. 2 von vier auf sechs Wochen wird begrüßt. Zu Z 22 ( 28 Abs. 4): Behördliche Einstellung von Veranstaltungen ohne Genehmigung TSOs und VP: Die Handlungsfähigkeit der Behörden, die sich aus dieser Bestimmung ergibt wird sehr begrüßt. Es wird jedoch angeregt, diese Formulierung im 23 zu verankern, da die Notwendigkeit der Einstellung nicht nur bei Veranstaltungen sondern durchaus auch bei anderen grundsätzlich bewilligungspflichtigen Tierhaltungen wie z.b. Zoos, gewerblichen Tierhaltungen oder Zirkussen besteht bzw. bestehen kann. Zu Z 23 ( 29): Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe TSOs: Hinsichtlich der neugefassten Bestimmung für Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe ( 29 Abs. 4) wäre die Tierheim-Verordnung, die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung sowie die Tierschutz-Kontrollverordnung zeitnah anzupassen. Die Bestimmungen des 29 Abs. 2 Punkt 2 und Abs. 3 neu sollten nicht nur für Tierheime und Tierpensionen sondern für alle vom 29 umfassten Tierhaltungen gelten. Eine (nicht näher) definierte einschlägige Fachausbildung sowie das Führen eines Vormerkbuches bzw. zumindest eines aktuell zu haltenden Bestandsregisters erscheint aus fachlicher Sicht erforderlich und ist für die Betroffenen auch nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden. PT: Zu ergänzen ist im Entwurf, dass auch Gnadenhöfe und Tierasyle zur Führung eines Vormerkbuchs verpflichtet sind. Zu Z 24 und 25 ( 31 Überschrift und Abs. 1): Wirtschaftliche Tätigkeit, Zucht und Verkauf TSOs: Im Zusammenhang mit der Neufassung der Überschrift zu 31 und dessen Abs. 1 ist unklar, ob die Haltung zum Zwecke der Zucht nun einer Bewilligungspflicht unterliegt oder nicht. Die Erläuterungen gehen von einer Bewilligungspflicht aus, verweisen jedoch darauf, dass Abs. 4 (der unberührt bleibt) alternativ gilt. Dies ist insofern unverständlich, als in Abs. 4 eine Meldepflicht der Haltung zur Zucht normiert ist. Das Gleiche gilt auch für den Verkauf von Tieren. Wir regen daher an, in 31 Abs. 1 nach der Wortfolge sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit analog zur Überschrift die Wortfolge oder zur Zucht oder zum Verkauf einzufügen. 31 Abs. 4 wäre hingegen zu streichen. Die in 31 Abs. 4 angeführten Ausnahmen könnten in Abs. 1 übernommen werden (Land- und Forstwirtschaft, Zoos und Zoofachhandlungen). Die Verordnung betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs wäre entsprechend zu adaptieren. WKO: Die Änderungen in Abs. 1, nämlich die Erweiterung auf sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit begrüßen wir. In den Erläuterungen regen wir an, den Begriff wirtschaftliche Tätigkeit näher auszuführen, wie etwa als Beispiel die Tätigkeit von Vereinen anzuführen. Oder was ist sonst gemeint? 11

12 12 von /SN-280/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Weiter wird im Sinne einer stringenten Verwendung der Terminologie angeregt, die Bezeichnungen Tierhandlung, Zoofachgeschäft und Zoofachhandlung in 31 zu vereinheitlichen und durchgängig nur den Begriff Zoofachhandlung zu verwenden. Vetmed zu Z 24-28: Da sich der Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit in der Praxis vielfach als außerordentlich schwierig erweist, wird die Erweiterung des Geltungsbereiches der Bestimmung auf wirtschaftliche, jedoch nicht unbedingt gewinnorientierte Tätigkeiten begrüßt. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass im Hinblick auf die Haltung von Tieren im Rahmen der Landund Forstwirtschaft nicht nur Tiere der in 24 Abs. 1 Z 1 TSchG genannten Arten, sondern alle Haustiere somit auch Hunde und Katzen (vgl. 4 Z 2 TSchG) aus dieser Bestimmung ausgenommen sein sollen. Die geplante Ausnahme erscheint insbesondere im Hinblick auf Möglichkeit, Katzen im bäuerlichen Bereich planlos zu vermehren und dies als Zucht zu deklarieren, problematisch (vgl. dazu auch unter B. 1.). Zu Z 26 und 27 ( 31 Abs. 2 und 3): Infopflicht Impfungen streichen TSOs: Nach der neu einzufügenden Wortfolge wirtschaftlichen oder gewerblichen, ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen(r) wäre noch ein Beistrich einzufügen. WKO: zu Abs. 2: Es wird gefordert, die sachlich nicht passende und rechtlich auch nicht zulässige Anforderung an den Zoofachhandel, über Impfungen zu informieren ( In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren ) ersatzlos zu streichen. Informationen über Impfungen können und sollen nur von ausgebildeten Tierärzten vorgenommen werden. Zoofachhändler verfügen über keine Ausbildung darüber und können daher ohne tierärztliche Schulung keine Informationen über erforderliche Impfungen abgeben. Zu Z 28 ( 31 Abs. 5): Verkauf Hunde und Katzen in Zoofachhandlungen TSOs: Bei der LandestierschutzreferentInnenkonferenz am wurde in einer einstimmig getroffenen Beschlussempfehlung festgehalten, dass der Verkauf von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen wieder verboten werden soll. Dieses Verbot ist fachlich unbedingt erforderlich und sollte daher wieder in das Tierschutzgesetz aufgenommen werden (siehe dazu auch VP: Der Verkauf von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sollte unbedingt wieder verboten werden. Hunde- und Katzenwelpen in Zoofachhandlungen können nicht artgemäß gehalten werden (z.b. Verkaufsräumlichkeiten ohne Frischluft und natürliches Licht) und werden gerade in der wichtigen Prägephase und Sozialisierungsphase in strukturlosen Abteilen von wichtigen Bezugspersonen und teilweisen auch Artgenossen isoliert gehalten. Zudem ist der Verkauf in Zoofachhandlungen kritisch zu betrachten, da sich potentielle Käufer oft völlig unüberlegt und aus einem Impuls heraus für den Erwerb eines Welpen entscheiden. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass der Verkauf von Welpen in Zoofachhandlungen den unkontrollierten Welpenhandel nicht wie einst angenommen in geordnete Bahnen lenken 12

13 635/SN-280/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 13 von 15 kann. Dies zeigt, dass die Rückgängigmachung des Verbots keine geeignete Maßnahme für die Eindämmung des illegalen Welpenhandels darstellt. Im Gegenteil, durch den Verkauf im Zoofachhandel wurde nur ein zusätzliches Tierschutzproblem geschaffen. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass auch Zoofachhandlungen Hunde und Katzen von unseriösen Züchtern aus dem Ausland beziehen. Somit besteht die Gefahr, dass der illegale Welpenhandel unterstützt wird und auch kranke Tiere verkauft werden. Die Wiedereinführung des Verbots ist dringend erforderlich und sollte daher wieder in das Tierschutzgesetz aufgenommen werden. Zu Z 29 ( 31a): Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren TSOs: Die Vorsehung einer Meldepflicht für die regelmäßige Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren ist sehr zu begrüßen. Auch für diese Einrichtungen erscheint eine Dokumentationsverpflichtung analog zu 29 (3) äußerst sinnvoll und zumutbar. Es sollte weiters auch für die Beendigung der Tätigkeit eine Meldepflicht gegenüber der Behörde festgelegt werden. Es wird angeregt, für bereits bestehende Einrichtungen ebenfalls eine Meldeverpflichtung binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten einzufügen. VP: Eine Meldepflicht für die regelmäßige Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren wird von sehr begrüßt, da auch unseriöse Tierhändler unter dem Deckmantel der Tiervermittlungen stecken können. Vetmed: Die Einführung einer Meldepflicht für die genannten Tätigkeiten ist als Voraussetzung für die Feststellung möglicher tierschutzrelevanter Vorgänge in der Sache zu begrüßen. Es ist zu hoffen, dass die Ressourcen der (Veterinär-) Verwaltung, die bereits mit der Vollziehung des geltenden Rechtsbestandes mehr als ausgelastet ist, aufgestockt wird. Zu Z 30 ( 37 Abs. 3): Verfall TSOs: Aufgrund der derzeit fehlenden Regelung hinsichtlich des Verfalls von Tieren, die nach 37 Abs. 2a abgenommenen werden, ist die Vorsehung einer solchen Bestimmung sehr zu begrüßen. Die Einfügung eines Verweises auf Abs. 2a in Abs. 3 entspricht jedoch nicht der Systematik des Abs. 3. Bei diesem geht es nämlich darum, dass Tiere, die wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der 5 bis 7 abgenommen wurden, dann zurückzustellen sind, wenn die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen sind. Im Falle einer Abnahme nach 37 Abs. 2a wegen Verstoß gegen 8a (illegales Verkaufen und Anbieten zum Verkauf) spielen die Haltungsbedingungen jedoch keine Rolle und ist eine Rückgabe der Tiere an die illegalen Verkäufer nicht vorgesehen. Im Sinne einer Kostenersparnis für die Gebietskörperschaft (Unterbringung) sowie zum Wohl der Tiere (raschere Vermittlungsmöglichkeit) sollte der sofortige Verfall mit Abnahme der Tiere vorgesehen werden. Wir regen daher an, 37 Abs. 2a um folgenden Satz zu ergänzen Die abgenommenen Tiere gelten als verfallen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang weiters die Frage, wie lange in einem solchen Fall die Verwahrungspflicht nach der derzeit rechtskräftigen Gesetzeslage ist. Insgesamt muss angemerkt werden, dass die Thematik der Abnahme und des Verfalls, so wie sie derzeit in den 30, 37, 39 und 40 geregelt ist, sehr unklar und irreführend ist. Dies hat eine Rechtsunsicherheit für alle 13

14 14 von /SN-280/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Tierschutzbehörden in Österreich zur Folge, wodurch auch ein erheblicher, oft sinnloser behördlicher Mehraufwand in Kauf genommen werden muss. Es wird daher an dieser Stelle dringend und in aller Deutlichkeit an den Gesetzgeber appelliert, im Zuge der aktuellen Novellierung des TSchG eine eindeutige und praktikable Regelung der Abnahme und des Verfalls zu schaffen. Zu Z 32 ( 39 Abs. 3): Verfall, siehe Z 31 TSOs: Da Halter nicht unbedingt gleich Eigentümer sein muss, ist es nachvollziehbar, dass in solchen Fällen dem Eigentümer die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Ausfolgung der abgenommenen Tiere zu begehren. Dies sollte jedoch auf den oben angeführten Fall eingeschränkt bleiben, was aus der derzeit vorliegenden Formulierung nicht hervorgeht. Es ist davon auszugehen, dass diese grundsätzliche Überlegung auch auf den Verfall gemäß 37 zutrifft. In dem Zusammenhang wird auf die Ausführungen oben betreffend Abnahme und Verfall verwiesen. Zu Z 33 ( 41): Rechtsposition der Tierschutzombudspersonen TSOs und VP: Die Stärkung der Rechtsposition der Tierschutzombudspersonen wird sehr begrüßt und die diesbezüglichen Bemühungen des Gesetzgebers anerkannt, insbesondere auch die Informationspflicht und das Recht auf Akteneinsicht in Verfahren gemäß 222 StGB. Das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme in Verfahren gemäß 222 StGB wäre ein wertvoller weiterer Schritt auf diesem eingeschlagenen Weg. Zu Z 37 ( 44 Abs. 17): Qualzucht TSOs: Die vorgesehene Änderung beinhaltet eine deutliche Entschärfung der Maßnahmen gegen Qualzüchtungen. Unter Berücksichtigung der teilweise noch nicht ausreichenden fachlichen Grundlagen und Schwierigkeiten, die bestehenden Bestimmungen zu vollziehen, ist diese Entschärfung einerseits nachvollziehbar. Andererseits muss aus fachlicher Sicht trotzdem weiterhin darauf gedrängt werden, dass die tierschutzrelevante Problematik der Qualzucht auch weiterhin ernsthaft verfolgt wird. VP: Die vorgesehene Änderung enthält eine deutliche Milderung der Maßnahmen gegen Qualzüchtungen. Die derzeitige Frist bis für den Nachweis, dass durch züchterische Maßnahmen die Einhaltung der Bestimmungen von 5 Abs. 2 Z 1 (Definition von Qualzüchtungen) gewährleistet werden kann, entfällt. Es handelt sich daher um einen Rückschritt, der nur durch das Fehlen von ausreichenden fachlichen Grundlagen und durch Vollzugsschwierigkeiten zu begründen ist. Es ist von höchster Bedeutung, dass die tierschutzrelevante Problematik der Qualzucht auch weiterhin ernsthaft verfolgt wird. PT: Die ersatzlose Streichung der derzeit geltenden Frist bis ist nicht akzeptabel und kommt einer Freigabe der Qualzucht gleich. Es ist daher die geltende Fassung beizubehalten. Überdies ist die Bestimmung über die laufende Dokumentation so zu formulieren, dass klar eine bundesweit einheitliches und vom zuständigen Ministerium anerkanntes Zuchtprogramms vorliegen und den züchterischen Maßnahmen zugrunde liegen muss. 14

15 635/SN-280/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 15 von 15 Vetmed: Die durch BGBl. I Nr. 35/2008 eingeführte zehnjährige Straffreistellungsfrist für die Übertretung des Verbotes von Qualzüchtungen wurde in den Gesetzesmaterialien damit begründet, dass diese unumgänglich [erscheint], um die Möglichkeit zu schaffen durch gezielte Anpaarung bestimmungsentsprechende Ergebnisse sichtbar zu machen. Dies ist entsprechend der unterschiedlichen genetischen Varianz (= genetische Unterschiedlichkeit der einzelnen Merkmale und ihrer Häufigkeit, mit der diese noch in der Population vertreten sind) für die einzelnen Merkmale notwendig, um diesem Gesetzesentwurf entsprechen zu können. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr vorgesehen ist, die Straffreistellung bei Führung einer entsprechenden Dokumentation unbefristet zu verlängern. Die Änderung führt im Ergebnis dazu, dass die Züchter trotz Vorhersehbarkeit nicht mehr für den züchterischen Misserfolg, sondern lediglich für die Vernachlässigung der Dokumentationspflicht einstehen müssen. Soll das Qualzuchtverbot nicht auf ein Formalerfordernis reduziert werden, so wäre sicherzustellen, dass die Frist wie geplant am ausläuft oder erforderlichenfalls (im Hinblick auf bestimmte Rassen) verlängert wird. Anmerkungen zu 6 TSchG: Verbot der Tötung TSOs: Es hat in der Vergangenheit mehrfach Situationen gegeben, bei denen es im Sinne des 6 Abs. 4 Z 4 erforderlich gewesen wäre, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Tier im Sinne eines Gnadenschusses (Fangschusses) getötet bzw. erlöst hätten. Dem stehen dienstrechtliche Anweisungen (z. B. GZ P3/79896/2013 vom der Landespolizeidirektion Steiermark) entgegen. Es wird daher im Sinne der oben angeführten Bestimmung ersucht, eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verankern bzw. klar und sicher zu stellen, dass diese zum Töten eins Tieres im Sinne der angeführten Bestimmung berechtigt sind, um unnötiges Tierleid verhindern zu können. PT: Der Paragraph sollte um ein Verbot der Tötung männlicher Eintagsküken erweitert werden, da es Alternativen wie Zweinutzungsrassen oder das Früherkennen im Ei gibt. Wien, 3. Februar

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