An alle Wahltherapeuten der SGKK
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- Nicolas Stieber
- vor 6 Jahren
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1 An alle Wahltherapeuten der SGKK Sehr geehrte Damen und Herren! Wir freuen uns, Ihnen nach intensiven Vorarbeiten und Verhandlungen mit dem Zweigverein der freiberuflichen Physiotherapeuten Salzburg sowie der Wirtschaftskammer Salzburg als Vertreter der Physioambulatorien und Kuranstalten ein neues Tarifmodell im Bereich der Physiotherapie ab vorstellen zu dürfen. Das neue Modell sieht anstelle der bisherigen Einzelleistungspositionen eine Verordnung von Zeiteinheiten (45 min, 60 min oder 75 min) vor. Der/Die Therapeut/in entscheidet sodann aufgrund seiner/ihrer Ausbildung, welche Behandlungen aus medizinischer und therapeutischer Sicht zur Zielerreichung geeignet sind. Das Hauptaugenmerk soll dabei auf den aktiven Anwendungen liegen (vor allem Bewegungstherapie, aber auch zb Lymphdrainagen). Maximal 15 min dürfen für max. 2 passive Anwendungen verwendet Es kann aber auch die gesamte Zeit für aktive Anwendungen genutzt Wir denken, dass das neue Modell sowohl der umfassenden Ausbildung der Therapeut/innen gerecht wird als auch eine Vereinfachung für die Verordner darstellt und zu einer Qualitätssteigerung im Bereich der Physiotherapie führen wird. In der Beilage haben wir einen Tarifkatalog mit den Erstattungstarifen sowie Erläuterungen und einen Leitfaden zur praktischen Umstellung erstellt. Wir hoffen, dass die Umstellung möglichst reibungslos funktionieren wird dazu werden wir umfassend informieren. Die Information an die Ärzte erfolgt voraussichtlich in der KW 49/50, ebenso werden wir Informationen für unsere Versicherten zur Verfügung stellen. Wir freuen uns, diesen Schritt in Richtung eines modernen Systems mit Ihnen zu gehen und hoffen, dass sich unsere positiven Erwartungen erfüllen. Mit freundlichen Grüßen Salzburger Gebietskrankenkasse Abteilung Vertragspartner Salzburg, Dezember 2016
2 PHYSIOTHERAPIE TARIF KOSTENERSTATTUNG gültig ab Position PosNr Inhalt/Indikation Dauer Anmerkungen PT1 100 PT2 200 PT3 300 Physiotherapie (wenn nicht unter PT2 oder PT3 fällt) Physiotherapie bei folgenden oder vergleichbaren Indikationen: bei Polytrauma ab 2 Regionen, Apoplexie, Querschnitt, cerebraler Spastik, MS, Mobilisation von Kontrakturen großer Gelenke Physiotherapie bei folgenden oder vergleichbaren Indikationen: Bei schwerem Polytrauma ab 3 Regionen, chronischer Polyarthritis ab 3 Regionen, Apoplexie, Querschnitt, cerebraler Spastik, MS Methoden: Bobath, Votja, PNF oder vergleichbare Methoden Mindestens 30 Minuten sind aktiv mit und am Patienten zu arbeiten. In der übrigen Zeit (15 Minuten) dürfen pro Sitzung max. 2 unterschiedliche passive, den Therapieverlauf unterstützende Maßnahmen erbracht Es kann auch die gesamte Therapiezeit für aktive Maßnahmen genützt Mindestens 45 Minuten sind aktiv mit und am Patienten zu arbeiten. In der übrigen Zeit (15 Minuten) dürfen pro Sitzung max. 2 unterschiedliche passive, den Therapieverlauf unterstützende Maßnahmen erbracht Es kann auch die gesamte Therapiezeit für aktive Maßnahmen genützt Mindestens 60 Minuten sind aktiv mit und am Patienten zu arbeiten. In der übrigen Zeit (15 Minuten) dürfen pro Sitzung max. 2 unterschiedliche passive, den Therapieverlauf unterstützende Maßnahmen erbracht Es kann auch die gesamte Therapiezeit für aktive Maßnahmen genützt EUR netto 100% EUR netto 80% 38,00 30,40 50,50 40,40 63,00 50,40
3 Haus 31 Zuschlag für Hausbesuch Gesp 50 Elterngespräch PHGr 10 Gruppentherapie Darf nur verrechnet werden, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass der gehunfähig Erkrankte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit einer Begleitperson) benutzen kann. Für Hausbesuche an mehreren Patienten in einer Einrichtung (zb Seniorenheim) ist der Zuschlag für Hausbesuche nur 1x pro Behandlungstag (beim jeweils 1. Patienten) verrechenbar. Darf ohne gesonderte Verordnung als Zusatzposition zu PT3 bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verrechnet Verrechenbar 1x pro Behandlungsserie. Bewegungstherapie in der Gruppe (max. 6 Teilnehmer). Tarif verrechenbar pro Person. 19,04 15,23 18,55 14,84 10,02 8,02
4 P H Y S I O T H E R A P I E N E U gültig ab ERLÄUTERUNGEN UND LEITFADEN Neue Positionen PT1: 45 min. Therapiezeit davon mind. 30 min. aktive Arbeit am oder mit dem Patienten (vor allem Bewegungstherapie, aber auch zb Lymphdrainage, Manualtherapie) max. 15 min. für passive Maßnahmen (Thermotherapie, Ultraschall, Elektrotherapie) entspricht der bisherigen PaTh auch 45 min. aktive Therapie möglich PT1 entspricht der bisherigen PH30 mit Zusatzanwendungen (zb ExMa und/oder PaTh) oder auch LD 30 PT1 ist im Regelfall ausreichend und wird daher die Standardposition darstellen PT2: 60 min. Therapiezeit davon mind. 45 min. aktive Arbeit am oder mit dem Patienten (vor allem Bewegungstherapie, aber auch zb Lymphdrainage, Manualtherapie) max. 15 min. für passive Maßnahmen (Thermotherapie, Ultraschall, Elektrotherapie) entspricht der bisherigen PaTh auch 60 min. aktive Therapie möglich PT2 entspricht der bisherigen PH45 mit Zusatzanwendungen oder auch LD45 und darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verordnet PT3: 75 min. Therapiezeit davon mind. 60 min. aktive Arbeit am oder mit dem Patienten (vor allem Bewegungstherapie, Manualtherapie etc.) max. 15 min. für passive Maßnahmen (Thermotherapie, Ultraschall, Elektrotherapie) entspricht der bisherigen PaTh auch 75 min. aktive Therapie möglich PT3 entspricht der bisherigen PH60 mit Zusatzanwendungen und darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verordnet Verrechnung PT3 nur bei entsprechender Zusatzausbildung möglich (zb Bobath, Votja, PNF), sofern das Erlernen einzelner Methoden nicht bereits Gegenstand der Ausbildung zum Physiotherapeuten ist. Bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr darf als Zusatzposition ein Elterngespräch (Pos. 50) 1x pro Behandlungsserie verrechnet werden (wie bisher). Weiterhin möglich ist die Verordnung und Verrechnung eines Hausbesuchszuschlages bei Vorliegen der Voraussetzungen sowie die Verordnung und Verrechnung einer Gruppentherapie (wie bisher).
5 Durchführung der Therapie: Da nur mehr Zeiteinheiten ohne konkrete Anwendungen verordnet werden, hat der/die Physiotherapeut/in aufgrund seiner Ausbildung nach bestem Wissen und Gewissen selber festzulegen, welche Anwendungen sich zur Behandlung des Beschwerdebildes und zur Zielerreichung am besten eignen. Um dies festlegen zu können, ist im Rahmen der ersten Einheit eine Erstuntersuchung durchzuführen. Als der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistung hat auch die Physiotherapie dem Grundsatz der sozialen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig, Maß des Notwendigen nicht übersteigend zu entsprechen. Die Leistungserbringung hat durch den/die Physiotherapeuten/in zu erfolgen. Die Anwendungen sind jedenfalls zu dokumentieren. Im Einzelfall und jedenfalls bei Verordnungen durch Fachärzte für physikalische Medizin kann die Verordnung für den Leistungserbringer verbindliche Anwendungen enthalten. Diese sind vom Arzt auf dem Verordnungsschein zu vermerken und vom/von der Therapeuten/in entsprechend zu beachten. Dauer Bei bestimmten Positionen ist eine Mindesttherapiezeit angegeben. Bei PT1, PT2 und PT3 dürfen maximal 15 Minuten hiervon für maximal 2 passive Maßnahmen verwendet Aktive Maßnahmen Alle Maßnahmen, die nicht unter die passiven Maßnahmen fallen; insb. Bewegungstherapie, aber auch zb Manualtherapie, Lymphdrainage. Passive Maßnahmen Darunter fallen Thermotherapie (zb Moorpackung, Kryomoor, Infrarot etc.), Elektrotherapie und Ultraschall. Pro Patient ist jeweils nur eine Einheit pro Tag verrechenbar. Bewilligungspflicht: PT1 ab der 7. Sitzung (auch Gruppentherapie) PT2 ab der 1. Sitzung PT3 ab der 1. Sitzung Hausbesuche ab der 1. Sitzung (wie bisher) VO von Wahlärzten ab der 1. Sitzung (wie bisher) Bewilligung ist vor Therapiebeginn einzuholen (wie bisher) Therapiebeginn/Therapieabschluss (wie bisher) Der Verordnungsschein verliert seine Gültigkeit, wenn die Therapie nicht längstens binnen 3 Monaten ab Verordnungsdatum begonnen wird. Begonnene Behandlungen sind binnen 6 Monaten ab Behandlungsbeginn abzuschließen (PT3 binnen 12 Monaten). PT3 Darf nur bei Vorlage des entsprechenden Ausbildungsnachweises für Bobath, Votja, PNF oder vergleichbare Methoden erbracht werden, sofern das Erlernen der Methode nicht bereits in der Ausbildung zum Beruf des/der Physiotherapeut/in enthalten ist.
6 Erlaubte Methoden Eine Kostenübernahme erfolgt für jene therapeutischen Methoden, welche Inhalt der FH-MTD-Ausbildungsverordnung bzw. einer vergleichbaren Ausbildungsordnung in Österreich darstellen. Gleiches gilt für jene Methoden, die im Rahmen der Ausbildung zum Physiotherapeuten im Ausland erlernt wurden, wobei jedenfalls die Anerkennung bzw. Nostrifikation der ausländischen Ausbildung in Österreich erfolgt sein muss. Keine Kostenübernahme erfolgt beispielsweise für alternative Behandlungsmethoden, Shiatsu, Akupressur-Massage, Ayurveda, Tuina-Massage, craniosacrale/viszerale Osteopathie, Heilkräuterpackungen etc. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern stellt nur einen Auszug der von der sozialen Krankenversicherung nicht anerkannten Methoden dar. Region Als 1 Region gilt: HWS + obere BWS + Schulterbereich; Lumbalbereich + BWS + Ausstrahlungsbereich; bei chronischen degenerativen Erkrankungen zb beide Hüftgelenke, beide Kniegelenke bei akuten Erkrankungen zb ein Kniegelenk, ein Schultergelenk, ein Ellenbogengelenk
7 LEITFADEN zur praktischen Umstellung VO-DATUM THERAPIE -BEGINN THERAPIE- ABSCHLUSS DURCHFÜHRUNG RECHNUNGSLEGUNG+ KOSTENERSTATTUNG nach System ALT nach System ALT nach System ALT nach System ALT : VO 2017: VO nach System ALT 2017: VO durch Arzt eines anderen Bundeslandes nach ANDEREM MODELL ( Fremdkassenfälle ) 1) nach System ALT ODER 2) PhT möchte eine Durchführung nach dem neuen System in diesem Fall muss die VO im ärztlichen Dienst der SGKK UMGESCHRIEBEN Bei Einreichung bitte Hinweis, dass Umschreibung auf das neue Modell gewünscht ist. 1) Patient muss sich beim Arzt NEUE VO nach neuem Modell holen ODER 2) VO wird beim ärztlichen Dienst der SGKK UMGESCHRIEBEN VO ist beim ärztlichen Dienst der SGKK UMSCHREIBEN zu lassen 1) nach System ALT ODER 2) wenn Umschreibung auf das neue Modell erfolgt ist,
sofern die zweifache Behandlung pro Tag vom Arzt ausdrücklich verordnet wurde.
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