Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Nr. 20 Juli 2017
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- Friederike Diefenbach
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1 Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Nr. 20 Juli 2017 Das elektronische Transparenzregister neue Meldepflichten für Unternehmen Hintergrund Die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie aus dem Jahre 2015 ist die gesetzgeberische Quelle des neuen elektronischen Transparenzregisters. Der Bundestag hat diese Richtlinie im Mai 2017 mit einem entsprechenden Gesetz in deutsches Recht umgesetzt, und zwar durch die neuen des Geldwäschegesetzes (GwG). In Kraft getreten sind die Vorschriften am 26. Juni Sie bringen für deutsche Unternehmen neue Angabeund Mitteilungspflichten mit sich, die das elektronische Transparenzregister inhaltlich füllen sollen. Im Kern wird dieser Inhalt aus Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen und Trusts bestehen. Vereinigungen in der Sprache des GwG sind dabei juristische Personen des Privatrechts und in Registern eingetragene Personengesellschaften, also nahezu alle deutschen Unternehmen, u.a. jede GmbH, OHG, KG und GmbH & Co. KG. Diese Vereinigungen sind künftig gesetzlich verpflichtet, die Angaben ihrer wirtschaftlichen Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. In diesem dürren Satz steckt für die betroffenen Unternehmen spürbarer Verwaltungsmehraufwand. Die ersten Mitteilungen haben zum 1. Oktober 2017 zu erfolgen. Wirtschaftlich Berechtigter Grundsatz Mitzuteilen hat jede deutsche Vereinigung dem Transparenzregister Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang der wirtschaftlichen Interessen jedes wirtschaftlich Berechtigten. Der wirtschaftlich Berechtigte ist also stets eine natürliche Person. Wirtschaftlich Berechtigter ist diese Person, wenn die Vereinigung letztlich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle steht. Das ist dann der Fall, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar (1) mehr als 25 % der Kapitalanteile der Vereinigung hält, (2) mehr als 25 % der Stimmrechte der Vereinigung kontrolliert, oder (3) auf vergleichbare Weise Kontrolle über die Vereinigung ausübt. 1
2 Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz der natürlichen Person spielen dabei keine Rolle. Dagegen sind ausschließlich Vereinigungen deutschen Rechts zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Wirtschaftlich Berechtigter Kontrollschwelle von 25 % Bei der Überschreitung der gerade genannten Schwellenwerte von 25 % wird für die Zwecke des Geldwäschegesetzes Kontrolle unwiderlegbar vermutet. Hält eine natürliche Person an einer Vereinigung (im Schaubild 1 die GmbH) unmittelbar eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25 %, ist sie also zwingend wirtschaftlich Berechtigter. Schaubild 1 NP (Natürliche Person) ist wirtschaftlich Berechtigter, GmbH 1 und GmbH 2 sind es nicht. Werden GmbH 1 oder GmbH 2 aber von natürlichen Personen unmittelbar oder mittelbar beherrscht, sind diese natürlichen Personen wirtschaftlich Berechtigte der GmbH (dazu näher sogleich). Wirtschaftlich Berechtigter - Beherrschung Wenn eine natürliche Person nicht unmittelbarer Gesellschafter der Vereinigung ist, sondern erst weiter oben in der Beteiligungskette steht, ist sie gleichwohl dann wirtschaftlich Berechtigter, wenn sie die zwischengeschalteten Gesellschaften beherrscht und diese in der meldepflichtigen Vereinigung (in den Schaubildern: GmbH) die Kontrollschwellen überschreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zwischengesellschaften deutsche oder ausländische Gesellschaften sind. Beherrschung bedeutet, die beherrschte Gesellschaft steuern zu können. Das erfordert regelmäßig eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % oder einen Beherrschungsvertrag (oder einen vergleichbaren Vertrag ausländischen Rechts). Im folgenden Schaubild 2 ist daher NP 1 wirtschaftlich Berechtigter, NP 2 nicht (weil NP 2 die B.V. mangels Beherrschung nicht steuern kann). 2
3 Schaubild 2 Schließlich ist der Fall denkbar, dass zwar mehrere unmittelbar beteiligte Zwischengesellschaften jeweils (anders als im Schaubild 2 die B.V.) allein weniger als 25 % der Kapitalanteile halten, aber ihrerseits sämtlich von ein und derselben natürlichen Person gesteuert werden; dann werden die Anteile der unmittelbar beteiligten Zwischengesellschaften zusammengerechnet. Überschreiten die derart zusammengerechneten Kapitalbeteiligungen die Kontrollschwelle von 25 %, führt das dazu, dass die dahinterstehende beherrschende natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter ist. Schaubild 3 3
4 Hier ist NP 2 schon kraft unmittelbarer Beteiligung oberhalb der Kontrollschwelle von 25 % wirtschaftlich Berechtigter. Und NP 1 ist es, weil er die drei Minderheitsgesellschafter B.V., S.à r.l. und Ltd., die jeweils nur 10 % halten, beherrscht, und deshalb die Anteile zusammengerechnet und NP 1 zugeordnet werden. Wirtschaftlich Berechtigter Auffangregelung Wenn sich weder als unmittelbar noch als mittelbar Beteiligter eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung ermitteln lässt, greift eine Auffangregelung ein. Danach gilt dann der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner der Vereinigung als wirtschaftlich Berechtigter. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses Wie oben schon erwähnt, sind dem Transparenzregister auch Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu machen. Daraus muss sich entnehmen lassen, woraus sich die Stellung der benannten Person als wirtschaftlich Berechtigter ergibt. Das wird häufig die Überschreitung der Schwellenwerte für die Kapitalbeteiligung oder die Steuerungsmöglichkeit, bisweilen auch die Stellung als gesetzlicher Vertreter sein. Zu melden ist aber auch, wenn die Stellung als wirtschaftlicher Beteiligter auf der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise fußt. Darunter versteht das Gesetz insbesondere entsprechende Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseiger oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander. Hierunter fallen etwa Konsortialvereinbarungen, Gesellschaftervereinbarungen, Stimmvereinbarungen, etc., die kontrollbegründende oder beherrschungsermöglichende Rechte der betreffenden natürlichen Person festschreiben. Die genaue Abgrenzung kann hier im Einzelnen freilich schwierig sein. Mitteilungspflicht Jede deutsche Vereinigung ist zur Mitteilung des oder der an ihr wirtschaftlichen Berechtigten verpflichtet. Verletzt sie ihre Mitteilungspflicht zurechenbar, handelt sie ordnungswidrig. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit Geldbußen von bis zu ,00 Euro belegt werden. Um das zu vermeiden, empfiehlt sich für jede Vereinigung, regelmäßig zu überprüfen (Compliance!), ob es Mitteilungspflichten bezüglich wirtschaftlich Berechtigter bzw. mitteilungsbedürftige Änderungen gibt, und diese Überprüfung auch aktenkundig zu machen. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass die Vereinigung keine umfassende Nachforschungs- und Informationsbeschaffungspflicht trifft. Sie hat die mitzuteilenden Angaben lediglich einzuholen. Aufwendige Ermittlungs- und Aufforderungspflichten kann man daraus nicht ableiten. Doch wird die Einholung zumindest so zu verstehen sein, dass sich die Vereinigung so organisieren muss, dass die einmal in ihre Sphäre gelangten Angaben auch unternehmensintern entsprechend an die zuständige Stelle weitergleitet und letztlich mitgeteilt werden. 4
5 Mitteilungsfiktion Bei börsennotierten Gesellschaften gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister stets als erfüllt. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass diese Gesellschaften bereits kapitalmarktrechtlich (insbesondere über das Wertpapierhandelsgesetz) weitgehender und klar normierter Beteiligungstransparenz unterworfen sind; diese Regelungen sollen abschließend sein und bleiben. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht Vereinigungen müssen die Mitteilungen an das Transparenzregister dann nicht machen, wenn sich die mitzuteilenden Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben. Das soll den bürokratischen Aufwand für Unternehmen möglichst gering halten. Freilich werden sich die erforderlichen Angaben nur selten komplett bereits aus anderen Registern ergeben. Ein Beispiel wäre etwa, wenn eine natürliche Person an einer GmbH direkt mit über 25% am Kapital beteiligt und mit allen Daten in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste verzeichnet ist. Dann ist dem Transparenzregister nicht noch eigens zusätzlich Meldung zu machen. Aber schon in Fällen mittelbarer Kontrolle und bei Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft greift die Ausnahme nicht mehr. Registerführende Stelle Das Transparenzregister ist kein Annex zu einem bestehenden Register wie etwa dem Handels- oder Partnerschaftsregister, sondern als eigenständiges neues Register ausgestaltet. Freilich nutzt es auch die in den anderen Registern enthaltenen Angaben (wie etwa die GmbH-Gesellschafterliste). Die registerführende Stelle steht indes noch nicht konkret fest; sie wird noch durch eine ministerielle Rechtsverordnung festgelegt. Daher sind auch die Mitteilungen zum Transparenzregister erst zum 1. Oktober 2017 zu machen. Zugang zum Inhalt des Transparenzregisters wird nicht jedermann haben; vielmehr wird grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme verlangt. Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden müssen freilich nur darlegen, dass ihre Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfolgt. Form der Mitteilung Mitzuteilen sind die oben näher geschilderten Angaben. Belegende Unterlagen müssen nicht beigefügt werden; die registerführende Stelle prüft die Angaben ohnehin nicht inhaltlich, sondern nimmt sie nur auf. Demgemäß dient das Transparenzregister auch nur als Informationsquelle; Rechtsverbindlichkeit oder gar ein Gutglaubensschutz kommt seinem Inhalt nicht zu. Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen, und zwar durch Ausfüllung eines entsprechenden Online-Formulars. Wie dieses aussieht, wird noch durch Rechtsverordnung festgelegt. 5
6 Fazit Die neuen Vorschriften zum Transparenzregister bringen für alle deutschen nicht börsennotierten Unternehmen (mit Ausnahme von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Einzelkaufleuten) mehr Bürokratie mit sich. Im Kern geht es aber nur um die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten. Diese dürften in den meisten Fällen mit überschaubarem Aufwand festzustellen sein. Bis zum ersten vorgeschriebenen Meldetermin am 1. Oktober bleibt allerdings noch nicht einmal ein Vierteljahr, so dass man sich mit dem Thema nicht mehr allzu lange Zeit lassen sollte. Sollten Sie zu diesem Newsletter oder zu sonstigen gesellschaftsrechtlichen Themen Fragen haben, wenden Sie sich gern an folgende Ansprechpartner: Dr. Annegret Bürkle Rechtsanwältin und Notarin T: +49 (0) Dr. Heinrich Geddert T: +49 (0) Dr. Franz-Josef Kolb T: +49 (0) Dr. Klaus J. Müller (Autor) Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht T: +49 (0) Christoph M. Tegel T: +49 (0) Die allgemeinen Informationen in diesem Newsletter ersetzen eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht. Sämtliche Newsletter unserer Sozietät finden Sie auch auf unserer Website unter 6
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