Amtsgericht Charlottenburg

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1 Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 224 C 23/09 verkündet am: Dietert, Justizsekretär In dem Rechtsstreit der Media Inkasso GmbH & Co. KG, vertreten d.d. Media Inkasso Verwaltungs GmbH, d. vertreten d.d. Geschäftsführer Uwe Oesterhelweg, Osnabrücker Landstraße 2-8, Gütersloh, Klägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Schneider, Osnabrücker Landstraße 2-8, Gütersloh,- gegen Beklagte, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lastovka & Schüler, Gerhart-Hauptmann-Straße 3a, Stralsund,- Drittwiderbeklagte: VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbh, vertreten d.d. Geschäftsführer Prof. Dr. Hans- Henning Arnold und Markus Runde, Eichhornstraße 3,10785 Berlin, ZP 450

2 hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 224, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Lüpfert für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.855,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 887,67 EUR vom bis zum , aus 1.775,34 EUR vom bis zum und Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.775,34 EUR seit dem zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Zahlungsansprüche aus abgetretenem Recht aufgrund eines am zwischen der Beklagten und der VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbh (Zedentin) geschlossenen Lizenzvertrages geltend. Die Zedentin ist eine Verwertungsgesellschaft, in der sich zahlreiche private Rundfunk- und Fernsehsender zusammengeschlossen haben. Der gemäß 13 UrhWG aufgestellte im Bundesanzeiger veröffentlichte Tarif der Zedentin für die Weiterleitung von Programmsignalen in Hotels beträgt derzeit 6,80 EUR pro Hotelzimmer mit Empfangsgericht und Jahr zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 7 %. Die Beklagte ist Betreiberin des Hotelbetriebes JMBHMBHHIHHM' das uber 122 mit Fernsehgeräten ausgestattete Gastzimmer verfügt. Sie bietet ihren Gästen ein Kabel-TV- Angebot an, das zahlreiche private Fernsehsender enthält. Die Versorgung mit Breitbandkabel-, Rundfunk- und Fernsehsignalen erfolgt aufgrund eines Vertrages mit einer Nachrichtentechnik- Firma aus dem Jahr Die Drittwiderbeklagte übersandte der Beklagten einen von ihr unterzeichneten Lizenzvertrag. Darin wurde die Pauschalvergütung für die Einräumung des Rechts zur Weiterleitung von

3 Fernseh- und Hörfunkprogrammen in die Gastzimmer über Empfangsgeräte mit 6,80 EUR pro Zimmer und Jahr angegeben. Gemäß Ziffer 5 des Vertrages ist der Vertrag zunächst für die Zeit vom bis zum geschlossen und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat gekündigt wird. Die jährlichen Pauschalbeträge sind gemäß Ziffer 4 des Vertrages jeweils bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres fällig. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K1 zur Klageschrift beigefügte Kopie des Vertrages (Bl. 10 d.a.) verwiesen. In dem Vertrag wird auf die Allgemeinen Bedingungen der VG Media verwiesen, wegen deren Inhalt auf die Anlage K1 (Bl. 12 d.a.) Bezug genommen wird. Dort heißt es in Ziffer 6, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung Mahnauslagen in Höhe von mindestens 5,00 EUR geltend gemacht werden können. Femer heißt es in Ziffer 13: "Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin." Die Beklagte unterzeichnete den Vertrag am mit folgendem Zusatz: Vertrag nur Verbindung mit Anlage 1 vom ". Die Anlage hat folgende Wortlaut: Der Abschluss des von der VG Media GmbH geforderten Lizenzvertrages und die Zahlung der geforderten Beträge erfolgt ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und zwar in Abhängigkeit des Ergebnisses des Muster-Klageverfahrens gegen die Art der Gebührenforderungen. Eine entsprechende Klage ist über den DEHOGA-Bundesverband eingeleitet worden; die schriftliche Aussage dazu liegt uns vor." Eine Musterklage zwischen der DEHOGA und der Zedentin wurde nicht durchgeführt. Die Beklagte zahlte die ihr in Rechnung gestellte Vergütung in Höhe von 887,67 EUR für die Jahre 2005 und Mit Schreiben vom wies die Beklagte darauf hin, dass der Vertrag ausdrücklich nur unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung geschlossen worden sei, und erklärte den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung als ungültig und unrechtmäßig. Gleichzeitig wurde die Rückzahlung der für die Jahre 2005 und 2006 gezahlten Beträge verlangt. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage B 2 eingereichte Schreiben (Bl. 56 d.a.) Bezug genommen. Die Beklagte leistete auf die Rechnung für 2007 vom und auf die Rechnung für 2008 vom in Höhe von jeweils 887,67 EUR keine Zahlung. Die Zahlung für 2007 wurde von der Zedentin erfolglos angemahnt. Die Zedentin beauftragte sodann die Klägerin mit der Forderungseinziehung, die die Zahlung mit Schreiben vom anmahnte. Die Klägerin holte eine Gewerbeamtsauskunft über die Inhaberverhältnisse der Beklagten ein, für die sie 5,00 EUR aufwandte. Die Zedentin trat schließlich ihre Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten aus dem Lizenzvertrag für das Jahr 2007 an die Klägerin ab. Mit vorgerichtlichem Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom forderte die Klägerin die Beklagte erneut

4 vergeblich zur Zahlung der Lizenzgebühren auf. Die Klägerin verlangt für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten eine 0,9 Geschäftsgebühr in Höhe von 70,20 EUR. Auch die Forderung für das Jahr 2008 trat die VG Media an die Klägerin ab. Die Klägerin beansprucht die Vergütung für die Jahre 2007 und 2008, ferner vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR, Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR, Auskunftskosten in Höhe von 5,00 EUR, Kontoführungsgebühren in Höhe von 7,00 EUR und Inkassokosten in Höhe von 101,40 EUR. Mit der am zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst Zahlung in Höhe von 1.963,94 EUR nebst Zinsen aus jeweils 887,67 EUR seit dem und dem sowie aus 188,60 EUR ab Rechtshängigkeit beansprucht. Mit Schriftsatz vom hat sie die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 101,40 EUR und der Kontoführungsgebühren in Höhe von 7,00 EUR zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.855,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 887,67 EUR vom bis zum , aus 1.775,34 EUR vom bis zur Rechtshängigkeit und Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.775,34 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, die Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte 1,775,34 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte bestreitet die Abtretung der Forderungen an die Klägerin und die Angemessenheit der Höhe der Vergütungssätze der Zedentin. Die Beklagte ist der Ansicht, wegen der Annahme des Vertrages durch sie unter einer Einschränkung sei der Vertrag nicht zustande gekommen. Das Schreiben vom sei als Kündigung zu verstehen. Die Urheberschutzrechte der privaten Fernseh- und Rundfunkunternehmen seien bereits durch die GEMA abgedeckt. Ferner schließe der von ihr geschlossene Vertrag mit der Nachrichtentechnik-Firma weitere Verpflichtungen der Beklagten aus.

5 Die Klägerin hat eine Erklärung der VG Media und der Klägerin vom 28./ eingereicht, mit der die Abtretung der Forderungen gegen die Beklagte aus dem Vertrag vom für die Jahre 2007 und 2008 bestätigt wird (vgl. Bl. 127 d.a). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet, die Widerklage zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Charlottenburg örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus Ziffer 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen derzedentin und 105 Abs. 2 UrhG i.v.m. der Verordnung der Berliner Landesregierung vom (GVBI. S. 2301), zuletzt geändert durch die VO vom (GVBI. S. 381). Gemäß 38 Abs. 1 ZPO kann eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Kaufleuten getroffen werden. Ob der Lizenzvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist und während des streitgegenständlichen Zeitraums noch bestand, kann für die Frage der örtlichen Zuständigkeit dahinstehen. Denn eine Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für den Streit über das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages, dessen Bestandteil sie ist (BGH LM Nr. 4, st. Rspr.). Die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag ist nicht streitig. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte auf Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren in Höhe von jährlich 887,67 EUR für die Jahre 2007 und Zwischen der Beklagten und der Zedentin ist am ein Lizenzvertrag zustande gekommen. Die Erklärung der Annahme seitens der Beklagten mit dem Zusatz, dass der Vertragsschluss und die Zahlung der Beträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung in Abhängigkeit des Ergebnisses des Musterprozesses erfolgt, steht dem Zustandekommen des Vertrages nicht entgegen. Es dürfte sich bereits nicht um eine Annahme unter einer Änderung gemäß 150 Abs. 2 BGB handeln, die als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot gelten würde. Denn der Zusatz enthält keine inhaltliche Abweichung von dem Vertragsangebot, sondern nur einen Vorbehalt hinsichtlich der auf den Vertrag zu leistenden Zahlungen. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Wäre die Erklärung der Beklagten als Ablehnung in Verbindung mit einem neuen Vertragsangebot zu werten, wäre das Schweigen der Zedentin auf die Erklärung der

6 Beklagten als Annahme des neuen Angebots zu werten, da unter den vorliegenden Umständen nach Treu und Glauben eine ausdrückliche Ablehnung geboten gewesen wäre (vgl. Palandt- Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 150 Rn. 3). Der Vertrag ist auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom mit Wirkung zum beendet worden. Die darin abgegebene Erklärung, der Vertrag werde als ungültig und unrechtmäßig erklärt, ist nicht als Kündigungserklärung auszulegen. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich, dass sich die Beklagte auf den von ihr erklärten Vorbehalt beruft und die gezahlten Beträge zurückverlangt. Ein Kündigungswille ist dem Wortlaut des Schreibens nicht zu entnehmen. Dass die Beklagte den Vertrag als ungültig betrachtet, bedeutet nicht, dass sie diesen mit Wirkung für die Zukunft beenden wollte. Aus dem Vertrag ergibt sich der von Klägerseite beanspruchte Betrag in Höhe von jährlich 887,67 EUR. Auf die Frage, ob die Höhe der Vergütung angemessen ist, kommt es nicht an. Die Abtretung der Ansprüche der VG Media an die Klägerin ist von der Beklagten nicht wirksam bestritten worden. Das pauschale Bestreiten genügt angesichts der von Klägerseite eingereichten Abtretungsbestätigung nicht. Der Zinsanspruch ist gemäß 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2, 291 BGB begründet. Der Anspruch auf die Mahnkosten, die Auskunftskosten und die vorgerichtlichen Anwaltskosten ist gemäß 280 Abs. 2, 286 BGB begründet. Die Beklagte befand sich zur Zeit der vorgerichtlichen Tätigkeiten zur Anspruchsdurchsetzung in Verzug mit der Hauptforderung. Die Kosten sind auch der Höhe nach schlüssig dargetan und nicht bestritten worden. Die Widerklage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Widerklage steht nicht entgegen, dass sie sich nicht gegen den Kläger, sondern nur gegen einen Dritten richtet. Denn eine solche so genannte isolierte Drittwiderklage ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie sich gegen die materielle" Partei, insbesondere den Zedenten richtet (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 33 Rn. 21). Das Amtsgericht Charlottenburg ist für die Drittwiderklage zuständig, da sich der Sitz der Drittwiderbeklagten im hiesigen Gerichtsbezirk befindet ( 12,17 ZPO). Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Drittwiderbeklagte auf Rückzahlung der für die Jahre 2005 und 2006 an diese geleisteten Zahlungen gemäß 812 Abs. 1 Satz 1,1. Alt. BGB. Der

7 wirksame Lizenzvertrag vom bildet einen Rechtsgrund für die Zahlungen der Beklagten an die Widerbeklagte. Der mit der Widerklage geltend gemacht Anspruch ist auch aus keinem anderen rechtlichen Grund gegeben. Da der Hauptanspruch nicht besteht, ist auch der Zinsanspruch unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 709 Satz 1 und 2 ZPO. Dr. Lüpfert Ausgefertigt l Dietert Justizsekretär ' Hinweis zur Sicherheitsleistung Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem Amtsgericht Tiergarten, Turmstraße 91, Berlin - auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, werin dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben. Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten. Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann.

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