Wir adeln den Rettungsdienst Notfallversorgung - eine hoheitliche Aufgabe, oder?

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1 Wir adeln den Rettungsdienst Notfallversorgung - eine hoheitliche Aufgabe, oder? 10. Rettungsdienstsymposium DRK-Landesverband Hessen 11./12. November 2010 Ansgar Lottermann, Referatsleiter Rettungsdienst

2 1. Einleitung Gliederung 2. öffentlich-rechtliches Handeln des Rettungsdienstes 3. Einfluss des deutschen Wettbewerbsrechts 4. Einfluss des europäischen Wettbewerbsrechts 5. Ausblick

3 Submissionsmodell: Leistungserbringer erhält Vergütung auf Grund eines Dienstleistungsvertrages vom Träger, dieser stellt Gebühren dem Bürger bzw. dessen gesetzlicher Krankenversicherung in Rechnung.

4 Konzessionsmodell: Leistungserbringer wird vertraglich mit Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt und macht seine Kosten im Außenverhältnis selbst geltend.

5 1. Einleitung Gliederung: 2. öffentlich-rechtliches Handeln des Rettungsdienstes 3. Einfluss des deutschen Wettbewerbsrechts 4. Einfluss des europäischen Wettbewerbsrechts 5. Ausblick

6 Bundesgerichtshof, Urteil vom In Baden-Württemberg handelt die Rettungsleitstelle bei der Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes öffentlich-rechtlich.

7 2 Abs. 1 RDG BW Das Ministerium für Arbeit und Soziales schließt auf Landesebene mit [den großen Rettungsdienstorganisationen] sowie bei Bedarf mit anderen Stellen (Leistungsträger) Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind.

8 2 Abs. 3 RDG BW Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Abs. 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und Stadtkreise.

9 Bundesgerichtshof vom Leitsatz: Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in Hessen öffentlichrechtlicher Natur, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisation ausgeführt wird.

10 1. Einleitung Gliederung 2. Öffentlich-rechtliches Handeln des Rettungsdienstes 3. Einfluss des deutschen Wettbewerbsrechts 4. Einfluss des europäischen Wettbewerbsrechts 5. Ausblick

11 97 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

12 99 Abs. 1 GWB Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.

13 Submissionsmodell: Leistungserbringer erhält Vergütung auf Grund eines Dienstleistungsvertrages vom Träger, dieser stellt Gebühren dem Bürger bzw. dessen gesetzlicher Krankenversicherung in Rechnung.

14 Konzessionsmodell: Leistungserbringer wird vertraglich mit Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt und macht seine Kosten im Außenverhältnis selbst geltend.

15 1. Einleitung Gliederung 2. Öffentlich-rechtliches Handeln des Rettungsdienstes 3. Einfluss des deutschen Wettbewerbsrechts 4. Einfluss des europäischen Wettbewerbsrechts 5. Ausblick

16 Artikel 56 Abs. 1 EUV Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

17 Artikel 57 EUV Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

18 Richtlinie 2004/18/EG Öffentliche Aufträge sind von öffentlichen Auftraggebern geschlossene, schriftliche, entgeltliche Verträge. Dienstleistungskonzessionen sind Verträge, in denen als Gegenleistung für die Dienstleistung das Recht zur Nutzung dieser Dienstleistung, evtl. unter Zahlung eines Preises, eingeräumt wird.

19 Artikel 51 EUV Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.

20 Wenn die Voraussetzungen des Art. 51 EUV (Ausübung öffentlicher Gewalt) erfüllt sind, besteht sog. Bereichsausnahme Vergabekoordinierungs-Richtlinie nicht anwendbar entscheidend für die Frage, ob für Leistungen des Rettungsdienstes europäisches Vergaberecht gilt, ist, ob er mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. EuGH ist bei der Anwendung der Bereichsausnahme äußerst restriktiv

21 Kriterien des EuGH für die Anwendung öffentlicher Gewalt Tätigkeit muss als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sein Tätigkeit muss über reine Hilfsfunktionen hinausgehen Befugnisse müssen über Jedermannsrechte hinausgehen Der Handelnde muss in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zum Bürger stehen Tätigkeit muss Außenwirkung haben Tätigkeit muss mit gewisser Häufigkeit ausgeübt werden

22 EuGH-Urteil vom Entscheidungsformel: Die Bundesrepublik Deutschland hat im Rahmen der Vergabe von Aufträgen über öffentliche Notfall- und qualifizierte Krankentransportleistungen nach dem Submissionsmodell in den Bundesländern Sachsen- Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen dadurch gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, dass sie keine Bekanntmachungen über die Ergebnisse des Verfahrens zur Auftragsvergabe veröffentlicht hat.

23 Schlussanträge des Generalanwalts vom Das Fehlen einer unmittelbaren Vergütung des Dienstleistungserbringers durch die öffentliche Stelle, die die betreffende Dienstleistung an ihn vergeben hat, stellt ein hinreichendes Kriterium für die Qualifizierung eines Vertrages als Dienstleistungskonzession dar.

24 Kriterien, die für den Generalanwalt von geringerer Bedeutung sind (1): Wer die auf Grund der erbrachten Dienstleistung geschuldete Vergütung leistet - vorausgesetzt, es handelt sich um eine von der öffentlichen Stelle, die die Dienstleistung vergeben hat, hinreichend verschiedene und unabhängige Stelle (zwar sind auch Krankenkassen öffentliche Stellen, sind aber nach Ansicht des Generalanwalts hinreichend vom Auftraggeber (Land) getrennt).

25 Kriterien, die für den Generalanwalt von geringerer Bedeutung sind (2): Nach welchen Modalitäten sich die Vergütung richtet. Ob das mit der fraglichen Dienstleistung verbundene Betriebsrisiko von vorneherein beschränkt ist.

26 1. Einleitung Gliederung: 2. öffentlich-rechtliches Handeln des Rettungsdienstes 3. Einfluss des deutschen Wettbewerbsrechts 4. Einfluss des europäischen Wettbewerbsrechts 5. Ausblick

27 Regelungsmöglichkeiten für Submissionsländer: Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch den Bund Flucht in das Konzessionsmodell Ausstattung der Notfallrettung mit Eingriffsbefugnissen

28 Denkbare Eingriffsbefugnisse bei der Notfallrettung Betreten und Durchsuchen einer Wohnung ohne Einwilligung des Besitzers bei Gefahr im Verzug Durchsuchung von hilflosen Personen Durchsuchung der von diesen mitgeführten Sachen Aussprechen von Platzverweisen gegen Personen, die Notfalleinsätze behindern

29 Rechtliche Situation in den Konzessionsländern Rettungsdienst wahrscheinlich vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzession Aber: möglicherweise Vergaberecht light EU-Richtlinie zu Dienstleistungskonzessionen?

30 Gesamtfazit Ausgangsfrage ( Notfallversorgung- eine öffentliche Aufgabe? ) lässt sich nicht eindeutig beantworten, hier Spielraum des Gesetzgebers Vergaberecht allgemein und insbesondere im Rettungsdienst ausgesprochen komplizierte Materie Wenige Fragen geklärt Vieles ist noch offen, Unsicherheiten bleiben Für den Rettungsdienst bleibt es spannend

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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