Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. Justizhauptsekretärin

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1 Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 22 O 118/06 verkündet am : In dem Rechtsstreit des Herrn G*** B***, wohnhaft Calle S. S*** 1*, C*** de Mar, Barcelona, Spanien, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C** H*** S***, S***brücke * - *, 2**** Hamburg - Klägers, G*** Justizhauptsekretärin g e g e n 1. die W*** Media Group GmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer N*** W***, 2. die M* T*** GmbH Import-Export, vertreten d.d. Geschäftsführerin J*** M***, beide G***straße *** - ***, 1**** Berlin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H*** und Kollegen, F***straße ***, 1**** Berlin - Beklagte, hat die Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Landgericht D*** als Einzelrichter für Recht erkannt:

2 2 1. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger ,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Dezember 2005 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an den Kläger ,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 20. Dezember 2005 zu zahlen. 3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger überwies am 24. Mai 2005 an die Beklagte zu 1.) ,-. Weitere ,- überwies er am 25. Mai 2005 an die Beklagte zu 2.). Mit Schreiben vom 16. November 2005 forderte er die Beklagten zur Rückzahlung auf. Mit Anwaltschreiben vom 19. Dezember 2005 ließ er die Beklagten nochmals vergeblich zur Rückzahlung auffordern. Der Kläger behauptet, es sei vereinbart gewesen, dass die Gelder als kurzfristige Überbrückungsdarlehen gezahlt würden. Er habe niemals mit den Beklagten einen Werkvertrag abgeschlossen. Weder von den Beklagten vorgelegten Verträge noch die darauf bezogenen Quittungen seien von ihm unterschrieben worden. Die ihm zugeschriebene Unterschrift sei gefälscht. Die Überweisungen seien ausdrücklich mit dem englischen Wort loan für Darlehen bezeichnet gewesen. Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme wegen des Zinsbeginns, die Beklagten zu verurteilen, jeweils an den Kläger ,- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

3 3 Sie behaupten, dass es sich bei den Zahlungen um keine Darlehen handele. Der Kläger habe am 11. Januar 2005 mit jeder von ihnen beiden einen Werkvertrag geschlossen. Sie hätten sich für ein Entgelt in Höhe von jeweils ,- verpflichtet, für den Kläger in rechtlichen und sonstigen Fragen beratend tätig zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge und deren Übersetzungen (Anlagen B 1 - B 2, B 5 - B 6) Bezug genommen. Der Kläger habe am 16. Mai 2005 schriftlich bestätigt, die Leistungen erhalten zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Quittungen (Anlagen B 3 - B 4, B 7 - B 8) Bezug genommen. Sie hätten die Unterlagen zum Kläger nach Moskau geschickt und von diesem mit den darauf enthaltenen Unterschriften zurückbekommen. Dem Kläger sei es vor allen Dingen darum gegangen, die umfangreichen Kontakte und das herausragende know how der Beklagten für seine geschäftlichen Aktivitäten zu nutzen. Dieses know how habe der Kläger ausweislich der Leistungsabnahme genutzt. Des weiteren sei es Aufgabe des Geschäftsführers der Beklagten zu 1.) gewesen, Gesprächspartner und entsprechende Unternehmen zu finden, die als Geschäftspartner einer gemeinsamen Ladenkette in Betracht kämen. Dazu seien umfangreiche Recherchen erforderlich gewesen. Im Februar 2005 sei es zu Verhandlungen über die Übernahme der ***-Verlag und Handels GmbH gekommen. Im März 2005 hätten Verhandlungen über die Übernahme der Peterhof- Handelsgesellschaft stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der Schriftsatz des Klägers vom 13. Juli 2006 muss schon deswegen berücksichtigt werden, weil die Zulassung dieses Vorbringens den Rechtsstreit nicht verzögert. Der Schriftsatz vom 5. September 2006 darf gemäß 296 a ZPO nicht berücksichtigt werden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist schon deswegen nicht geboten, weil es auf diesen Schriftsatz nicht ankommt. II. Die zulässige Klage hat vollumfänglich Erfolg. Die Einwendungen der Beklagten sind nicht erheblich. Sie mögen die rechtliche Bewertung des Vorgangs durch den Kläger in Frage stellen, nicht aber die Frage der Berechtigung der mit der Klage verfolgten Rückforderung des Geldes.

4 4 1. Die Beklagten sind jedenfalls gemäß 812 BGB verpflichtet, dem Kläger die empfangenen Beträge zurückzuzahlen. Die Beklagten sind durch die Leistung des Klägers ohne Rechtsgrund bereichert, weil die von ihnen eingewendete vertragliche Grundlage für eine entsprechende Verbindlichkeit des Klägers rechtlich nicht existiert. Die behaupteten Verträge sind nichtig. 2. Die Verträge sind schon deswegen nichtig, weil es an einer hinreichenden Bestimmung der von den Beklagten zu erbringenden Leistung fehlt. In jedem Leistungsaustauschvertrag ist notwenig zu regelnder Bestandteil (sogenanntes essentialium negotium) welche Leistung geschuldet wird. Eine solche Regelung für die von den Beklagten geschuldete Regelung fehlt, und ein Ausnahmefall, dass die Leistung erst noch bestimmt werden solle, liegt nicht vor. Die Vereinbarungen in 1.1 und 1.2 der Verträge enthalten keinerlei quantitative Angaben. Es ist den Verträgen nicht ansatzweise zu entnehmen, in welcher Anzahl Werbeaktionen für welche Projekte welcher Anzahl mit wieviel Werbeträgern für die Gestaltung wievieler Werbemodule durchgeführt werden sollen. Die beratende Tätigkeit der Beklagten ist weder vom Umfang noch von einem Zeitraum her bestimmt. Es fehlt jegliche Vereinbarung, für welche Produkte welcher Branche welcher Vertriebsart wem gegenüber geworben werden soll. Der Vertrag enthält im wesentlichen nur Leerformeln und nichtssagende Allgemeinphrasen. Das jegliche Fehlen einer irgendwie gearteten Vereinbarungen über die von den Beklagten geschuldete Leistung wird durch die Behauptungen der Beklagten über den Inhalt ihrer Leistungen nachhaltig belegt. Die Beklagten haben nicht behauptet, auch nur irgendeine Tätigkeit in Bezug auf die Werbung für auch nur irgendein Produkt entfaltet zu haben. Sie haben nicht behauptet, den Kläger auch nur in irgendeiner Hinsicht irgendwie beraten zu haben. Sie haben nicht dargetan, dem Kläger ihr behauptetes know-how auch nur in irgendeiner Form zur Verfügung gestellt zu haben. Ihre Behauptung, der Kläger habe ihr know-how nutzen können, entbehrt jeder Substanz. Es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Suche nach Geschäftspartnern irgendetwas mit den von den Beklagten behaupteten Verträgen zu tun haben könnte. Nach den Verträgen sollen die Beklagten etwas für den Kläger tun. Es erschließt sich der Kammer bereits nicht, dass es mit den Pflichten der Beklagten aus diesem Vertrag in irgendeinem Zusammenhang stehen soll, wenn sie Partner suchen, die Geschäftspartner der von ihnen betrieben Geschäftkette werden sollen. Selbst wenn der Kläger Teilhaber an den Geschäften der Beklagten werden sollte, fehlt es an jeder nachvollziehbaren Grundlage dafür, dass er den Beklagten ein Entgelt dafür zahlen soll, dass diese noch weitere Partner suchen. Vor allem aber haben die Beklagten auch nicht ansatzweise dargelegt, einen Geschäftspartner gesucht zu haben. Die nach ihrer Behauptung verhandelte Übernahme zweier von ihnen gehaltener Geschäfte mag etwas mit einer Veräußerung

5 5 Teilen ihrer Geschäftskette zu tun haben, nichts aber mit der Suche von Geschäftspartnern für den Kläger. 3. Die von den Beklagten behaupteten Verträge sind jedenfalls gemäß 138 Abs. 2 BGB nichtig. Es ist auch nach Erörterung nichts dafür dargetan, dass die von den Beklagten erbrachte und als geschuldete Erfüllung behauptete Leistung auch nur einen Bruchteil von ,- wert ist. Sie haben keinerlei Leistung erbracht. Das, was sie als Leistung angeben, ist völlig wertlos. Die von ihnen für dieses Nullum verlangte Gegenleistung steht in exorbitantem Missverhältnis zu der von ihnen nach ihrer Behauptung geschuldeten Leistung. Die Beklagten haben i.s.v. 138 Abs. 2 BGB die Unerfahrenheit des Klägers ausgenutzt. Ein hinreichendes subjektives Element für den Wucher ergibt sich aus ihrer eigenen Behauptung, der Kläger habe mangels eigener Erfahrung von ihrer geschäftlichen Erfahrung profitieren wollen. Selbst, wenn dem nicht zu folgen sein sollte, wäre der Vertrag jedenfalls nach 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das Fehlen jeglicher relevanten Gegenleistung gegenüber der vom Kläger nach der Behauptung der Beklagten versprochenen Leistung macht das Geschäfts absolut sittenwidrig. 4. Dem Anspruch des Klägers steht 817 BGB nicht entgegen. Es ist unerheblich, ob der Kläger mit seiner Leistung eine sittenwidrige Verpflichtung erfüllte. Maßgeblich ist allein, dass das Geschäft gerade deswegen als sittenwidrig angesehen wird, weil es Zweck des Geschäftes war, den Kläger ohne Gegenleistung zu einer Zahlung zu bewegen. Ein Fall des 817 BGB liegt dann nicht vor, wenn die Rechtsordnung das Geschäft gerade wegen der Vermögensverschiebung als sittenwidrig ansieht. D.h., nicht die Leistung durch den Kläger, sondern allein das Verlangen und Annehmen der Leistung durch die Beklagten war sittenwidrig. 5. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch empfangene Gegenleistungen zu mindern. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine tragfähige Rechtsgrundlage für eine eventuelle Saldierung besteht. Denn es ist trotz Erörterung nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Kläger auch nur eine irgendwie geartete Gegenleistung erhalten hätte. 6. Der Zinsanspruch beruht auf den 286, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 2 ZPO. Die Klagerücknahme betrifft nur einen ganz geringfügigen Betrag. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 ZPO.

6 6 D***

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