über die Kollision von Zug (SBB Personenverkehr) mit einem Sattelschlepper

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1 Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Jean Gross, 22. November 2007 Reg. Nr Schlussbericht der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über die Kollision von Zug (SBB Personenverkehr) mit einem Sattelschlepper vom Freitag, 23. März 2007 in Beinwil am See Jean Gross Utikonerstr Schlieren Tel , Mobile Fax jean.gross@uus.admin.ch

2 Dieser Bericht wurde ausschliesslich zum Zweck der Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Eisenbahnen, Seilbahnen und Schiffen erstellt. Die rechtliche Würdigung der Umstände und Ursachen von Unfällen ist nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung gemäss Art. 25 der Verordnung über die Meldung und Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel (VUU, SR ). 0. ALLGEMEINES 0.1 Kurzdarstellung Am Freitag, 23. März 2007 um ca Uhr streifte ein Sattelschlepper mit dem Heckteil seines Fahrzeuges bei einem Wendemanöver bei Bahnkilometer die linke Seite von Zug Verletzt wurde niemand. An den Bahnfahrzeugen entstand grösserer Sachschaden. Ereignisstelle beim Restaurant Seetal Gelber Pfeil = Fahrrichtung Zug und LKW 0.2 Bahnhof Beinwil am See Untersuchung Die Unfalluntersuchungsstelle UUS wurde um Uhr durch die Meldestelle REGA über das Ereignis informiert. Da die Unfallstelle zum Zeitpunkt der Pagermeldung bereits geräumt war rückte der pikettdienstleistende Untersuchungsleiter Markus Beer nicht an den Ereignisort aus. Der Untersuchungsbericht wurde durch den Untersuchungsleiter Jean Gross aufgrund der Akten erstellt. Der Untersuchungsbericht der UUS fasst die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zusammen. 1. FESTGESTELLTE TATSACHEN 1.1 Vorgeschichte Am Freitag, 23. März 2007 herrschte teilweise dichtes Schneetreiben. Die Strassen waren teilweise schneebedeckt. Vor Abfahrt des Zuges in Lenzburg führte der Lokführer (Lf) die vorgeschriebene Bremsprobe durch. 2/10

3 1.2 Verlauf der Fahrt Nach Abfahrt des Zuges prüfte der Lf die Bremse auf Wirkung. Die Systeme der Komposition funktionierten einwandfrei. Zug verkehrte mit einer leichten Verspätung von ca. drei Minuten. Von Birrwil bis zur Ereignisstelle in Beinwil am See fuhr Zug parallel zum Sattelschlepper. Vor der Einfahrt Beinwil am See reduzierte der Lf die Geschwindigkeit infolge einer Kurve auf die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 30 km/h. Im Bereich des Bahnübergangs und des Restaurants fuhr er neben dem Sattelschlepper. Als er erkannte, dass der Sattelschlepper nach links auf den Parkplatz des Restaurants Seetal abbog und dadurch der seitliche Abstand durch das Ausschwenken des Heckteils des Sattelaufliegers immer enger wurde, leitete er eine Schnellbremsung ein. Er konnte die Streifkollision aber nicht mehr verhindern. Verletzt wurde niemand. Am Rollmaterial der SBB entstand grösserer, am Heckteil des Sattelaufliegers geringer Sachschaden. Bild 1 Bild 2 Schäden an den Bahnfahrzeugen 1.3 Personenschäden Bei der Streifkollision wurde niemand verletzt. 1.4 Sachschäden am Rollmaterial und an der Infrastruktur des Bahnunternehmens Infrastrukturanlagen von SBB Infrastruktur: Keine Sachschäden. Rollmaterial: Am Rollmaterial von SBB entstand ein Schaden in der Höhe von Fr. 140' Sachschäden Dritter Am Heck des Sattelaufliegers des Sattelschleppers entstand geringer Sachschaden. 1.6 Beteiligte Personen Lokpersonal Lokführer SBB, Depot Beinwil am See Zugbegleiter Zug verkehrte ohne Zugpersonal. Reisende In Zug befanden sich ca. 30 Reisende Dritte Fahrer des Sattelschleppers. 3/10

4 1.7 Schienenfahrzeuge Eigentümer: SBB AG, Division Personenverkehr, Bern. Zugskomposition: RABe , 8 Achsen / 78 t. Zugreihe / Bremsverhältnis: R 135% Ausgeschaltete Bremsapparate: Keine 1.8 Strassenfahrzeuge Folgendes Strassenfahrzeug war am Ereignis beteiligt: LKW Sattelaufleger Volvo FH 12, amtliches Kennzeichen (Anhänger) GK Grünenfelder, amtliches Kennzeichen Halter: TZ Aktiengesellschaft.,Sattelauflieger 1.9 Wetter, Schienenzustand Tag. Starkes Schneetreiben mit Schnee auf den Strassen. Schienen nass Bahnsicherungssysteme Die Bahnsicherungssysteme haben normal funktioniert. Sie sind für den Verlauf des Ereignisses nicht relevant Zug- und Rangierfunk Das Triebfahrzeug ist mit dem Zugfunk 90 der SBB AG ausgerüstet. Die Funkgespräche werden nicht aufgezeichnet. Die Funkgespräche sind für den Unfallablauf nicht relevant Bahnanlagen Bei der Strecke Birrwil Beinwil am See handelt es sich um eine Einspurstrecke. Das Gleis verläuft parallel zur Hauptstrasse (Anlage 1, Bilder 3 und 4). Die auf der Strecke Lenzburg Beinwil am See Luzern (Seetallinie) eingesetzten Triebzüge verfügen über ein spezielles (kleineres) Profil. Bei Bahnkilometer ist die Fahrgeschwindigkeit der Züge infolge einer Kurve auf 30 km/h beschränkt. Ab dem Bahnübergang bei Bahnkilometer Richtung Bahnhof Beinwil ist der Beginn des Strassenbahnbetriebes gemäss den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften FDV 300.2, 2.8 (Anlage 3) signalisiert. Es gelten die Vorschriften gemäss FDV 300.6, 4.4 (Anlage 4). Bild 3 Bild 4 Gelb: Fahrrichtung Zug. Rot: Fahrrichtung LKW. Der LKW bog auf den Parkplatz ab. Sicht aus Richtung Birrwil gegen das Restaurant Seetal 4/10

5 1.13 Fahrdatenschreiber Der Triebwagen RABe ist mit einer elektronischen Geschwindigkeitsmessanlage TRAS ausgerüstet. Die Fahrdaten werden elektronisch aufgezeichnet. Sie wurden durch die Verkehrsunternehmung ausgelesen und ausgewertet. Die Auswertung der Fahrdaten ergab, dass der Lf unmittelbar vor dem Ereignis mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h gefahren ist und somit die für diesen Streckenabschnitt vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten hat (Anlage 5). Der Lokführer hat die Schnellbremsung unverzüglich eingeleitet, der Anhalteweg betrug 24 m Befunde an den Bahnfahrzeugen Die Zugskomposition wurde durch die UUS nicht visuell kontrolliert Befunde an Strassenfahrzeugen Das am Ereignis beteiligte Strassenfahrzeug wurde durch die UUS nicht visuell kontrolliert Medizinische Feststellungen In Bezug auf medizinische Beschwerden der am Unfall beteiligten Personen ist nichts bekannt Feuer Beim Ereignis trat kein Feuer auf Informationen über Organisation und Verfahren Bei Zug (S-Bahn S9) handelt es sich um einen regelmässig verkehrenden, im offiziellen Kursbuch aufgeführten, Reisezug von Lenzburg (ab Uhr) via Beinwil am See (09.03 Uhr) nach Luzern (an Uhr) Verschiedenes - Das Ereignis wird seitens der Strafverfolgungsbehörden durch die Kantonspolizei Aargau untersucht. - Die arbeitsrechtlichen Bedingungen seitens des am Ereignis beteiligten Lokpersonals wurden eingehalten. 2. BEURTEILUNG 2.1 Technisches - Die Bahnsicherungsanlagen haben normal funktioniert. - Die Gleisanlagen waren in ordnungsgemässem Zustand. 2.2 Betriebliches - Der Lokführer von Zug hat die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten. - Beim Erkennen der Gefahrensituation hat der Lokführer von Zug unverzüglich eine Schnellbremsung eingeleitet. 2.3 Strassenseitig - Zum Zeitpunkt des Ereignisses herrschte dichtes Schneetreiben. Die Strassen waren teilweise schneebedeckt. 5/10

6 3. SCHLUSSFOLGERUNGEN 3.1 Befunde - Die Bahnsicherungsanlagen funktionierten einwandfrei. - Der Lokführer von Zug hat sich richtig verhalten. Er hat die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit für diesen Streckenabschnitt nicht überschritten und hat beim Erkennen der Gefahrensituation unverzüglich eine Schnellbremsung eingeleitet. 3.2 Ursache Die Streifkollision ist auf das Wendemanöver des Sattelschleppers zurückzuführen. 4. SICHERHEITSEMPFEHLUNGEN Keine. Die Untersuchung wurde von Markus Beer geführt, der Bericht von Jean Gross erstellt. Schlieren, 22. November 2007 Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe Jean Gross Untersuchungsleiter Fotos: Nr. 1 und 2: SBB Nr. 3 und 4 UUS/grj Verteiler: gemäss SR (VUU), Art 25³ 6/10

7 Anlage 1 Situationsplan Skizze: SBB Anlage 2 Schweizerische Fahrdienstvorschriften FDV R Allgemeines Fahrt auf Sicht den Sichtverhältnissen angepasste Fahrgeschwindigkeit, höchstens 40 km/h, sodass rechtzeitig vor einem auf Sichtdistanz erkennbaren Hindernis angehalten werden kann. In Einzelfällen sehen die spezifischen hoheitlichen Vorschriften abweichende Höchstgeschwindigkeiten vor 7/10

8 Anlage 3 Schweizerische Fahrdienstvorschriften FDV R Signale 2.8 Signale für den Strassenbahnbetrieb Strassenbahnbereich Strassenbahnbereiche werden auf der Strecke und in Bahnhöfen mit Signalen für Strassenbahnbereich gekennzeichnet. Bei durchgehender Geschwindigkeitssignalisierung entspricht die Aufstellung der Beilage Begriff Vorsignal für Strassenbahnbereich Bedeutung Ab dem Anfangssignal gelten die Vorschriften für das Befahren von Strassenbahnbereichen Beziehung zu andern Signalen Es folgt ein Anfangssignal Begriff Anfangssignal für Strassenbahnbereich Bedeutung Ab diesem Signal gelten die Vorschriften für das Befahren von Strassenbahnbereichen Beziehung zu andern Signalen Es kann ein Vorsignal voraus gehen und ein Endsignal folgen Begriff Endsignal für Strassenbahnbereich Bedeutung Die Vorschriften für das Befahren von Strassenbahnbereichen gelten, bis das letzte Fahrzeug an diesem Signal vorbeigefahren ist Beziehung zu andern Signalen Es kann ein Anfangssignal voraus gehen 8/10

9 Anlage 4 Schweizerische Fahrdienstvorschriften FDV R Zugsfahrten 4.4 Strassenbahnbetrieb Im Strassenbahnbereich ist mit Fahrt auf Sicht zu fahren, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch die Infrastrukturbetreiberin mit Rücksicht auf die Fahrzeuge und auf die örtlichen Verhältnisse festgelegt wird. Im Strassenbahnbereich gelten zusätzlich die Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung. 9/10

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