EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 829/ Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2003)1297fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 829/ Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: I. VERFAHREN Die Maßnahme wurde mit Schreiben vom 10. Dezember 2001, eingegangen am 12. Dezember 2001, gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert. Weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 26. März 2002, eingegangen am 3. April 2002, mit Schreiben vom 16. August 2002, eingegangen am 20. August 2002, mit Schreiben vom 23. Oktober 2002, eingegangen am 24. Oktober 2002, mit Schreiben vom 21. Februar 2003, eingegangen am 25. Februar 2003, und mit Schreiben vom 14. März 2003, eingegangen am 19. März 2003, übermittelt. II. BESCHREIBUNG II.1 Rechtsgrundlage Die Maßnahme wird auf der Grundlage der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen durchgeführt. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale (+32-2) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 II.2 Ziel der Maßnahme Ziel der Maßnahme ist die Unterstützung der gemeinschaftlichen Teilnahme von Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft an Maßnahmen zur Werbung und Absatzförderung. II.3 Begünstigte Betriebe, Unternehmenskooperationen, Erzeuger- und Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft, sowie eingetragene Vereine und Verbände und rechtsfähige Arbeitsgemeinschaften. Die begünstigten Unternehmen fallen in den Anwendungsbereich der Definition für kleine und mittlere Unternehmen 1 (KMU). Die Begünstigten müssen eine Niederlassung im Freistaat Sachsen haben. Die Beihilfe ist nicht auf einzelne Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen beschränkt. II.4 Einzelmaßnahmen 1. Organisation von Messen und Ausstellungen 2. Verkaufsförderungsaktionen im Lebensmittelhandel sowie bei Großverbrauchern einschließlich begleitender Werbemaßnahmen am point of sale (Verkostungen, Information und Werbung in Filialen des Lebensmitteleinzelhandels). 3. Teilnahme an Warenbörsen und Verkaufspräsentationen zur Präsentation neuer Erzeugnisse und Produktspezialitäten einschließlich begleitender Werbemaßnahmen. 4. Vorstellung der Unternehmen in sogenannten Länderreports in Fachzeitschriften (Öffentlichkeitsarbeit). 5. Exportwerbekampagnen 6. Aktionen zur Information von Besuchern des Landes Sachsens über regionale Produkte (Produktpräsentationen und verkostungen). 7. Aktionen zur Vorstellung von Systemen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten sowie zur Information über allgemeine Produkteigenschaften (z.b. Inhaltsstoffe und Bestandteile eines Produkts). Die Verkaufsförderungs- und Werbeaktionen werden vorrangig außerhalb des Landes Sachsen durchgeführt. Aktionen, die in Sachsen durchgeführt werden, beschränken sich auf unter Punkt 6 und 7 genannte Maßnahmen. Die Durchführung der o.g. Maßnahmen erfolgt durch Dritte (z.b. Agenturen). Die Auswahl dieser Unternehmen erfolgt im Wege einer öffentlichen Ausschreibung, ab einem Auftragswert von im Wege einer europaweiten Ausschreibung. Förderfähig sind die Kosten der Planung und Durchführung von Messen und Ausstellungen sowie der oben genannten Verkaufsförderungsaktionen durch Dritte. Zahlungen an Unternehmen des Einzelhandels sowie Werbekosten der begünstigten Hersteller von Lebensmitteln selbst (Personalkosten, Kostproben für beworbene Produkte etc.) sind nicht förderfähig. 1 Verordnung (EG) Nr.70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. L 10 vom 13. Januar 2001, S

3 II.5 Art und Ausmaß der Beihilfe Die Beihilfe wird in Form von direkten Zuschüssen gewährt. Die Beihilfe wird an Unternehmen gezahlt, die die Werbe- und Absatzmaßnahmen durchführen (siehe Punkt II.4), begünstigt aber letztendlich die unter Punkt II.3 genannten Unternehmen. Die Beihilfeintensität (ausgedrückt als Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben) beträgt für allgemeine Maßnahmen zur Information und Absatzförderung maximal 85%, höchstens jedoch pro Begünstigtem über einen Zeitraum von drei Jahren. Die Beihilfeintensität für Werbemaßnahmen beträgt maximal 50%. Die Maßnahme wird aus Mitteln des Landes Sachsen finanziert. Es kommen jährlich 1,35 Mio. zum Einsatz. Die Eigenbeteiligung der Begünstigten wird teilweise durch freiwillige Beiträge und teilweise durch parafiskalische Abgaben (Beiträge an die Zentrale Marketinggesellschaft CMA) finanziert. II.6 Dauer der Maßnahme Die Maßnahme ist unbefristet. III. BEWERTUNG Gemäß Artikel 87 Absatz 1 sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Prima facie sind diese Bedingungen erfüllt. Die vorliegende Beihilfemaßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Die Maßnahme begünstigt bestimmte Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft in Sachsen und ist daher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen 2 und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen 3. Somit findet grundsätzlich Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Anwendung. Das Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zur Beurteilung der einzelnen Maßnahmen zieht die Kommission folgende Rechtsgrundlagen heran: 2 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Rs. C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Rn. 11 und 12). 3 Der innergemeinschaftliche Handel Deutschlands mit Agrarerzeugnissen betrug im Jahr Mio. (Importe) und Mio. (Exporte). Für das Land Sachsen sind keine Daten verfügbar. (QUELLE: EUROSTAT und GD AGRI) 3

4 III.1 Teilnahme an Messen und Ausstellungen sowie Verbraucherinformation (siehe Punkte II.4.1 und II.4.4) Rechtsgrundlage: Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 4. Staatliche Beihilfen für Aktionen zur Absatzförderung im weiteren Sinn unterliegen gemäß Randnummer 8 der Leitlinien für Werbung 5 den Punkten 13 und 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. Gemäß Punkt 14.2 des Gemeinschaftsrahmens dürfen derartige Beihilfen gewährt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Beihilfen sollten grundsätzlich allen zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. 2. Der zu gewährende Gesamthilfebeitrag sollte pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, und der höchstzulässige Beihilfesatz zugunsten von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der von der Kommission festgelegten Definition der kleinen und mittleren Unternehmen 6 fallen, sollte 50% der zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zur Berechnung des Beihilfebetrags wird der Begünstigte als die Person angesehen, die solche Dienste in Anspruch nimmt. Ad 1. Verfügbarkeit Die Beteiligung an dieser Maßnahme steht allen Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft in Sachsen offen. Ad 2. Beihilfehöchstbetrag Die Beihilfeintensität von maximal 85% ist zulässig, da der maximale Beihilfebetrag pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren nicht überschreitet. III.2 Verkaufsförderungsaktionen und Werbemaßnahmen (siehe Punkte II.4.2, II.4.3, II.4.5, II.4.6 und II.4.7) Rechtsgrundlage: Leitlinien für Werbung 7 Derartige Beihilfen dürfen gewährt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. Die Maßnahme sollte nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (negative Kriterien gemäß Punkt 3.1 der Leitlinien für Werbung). 4 ABl. C 232 vom 12. August 2000, S Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse, ABl. C 252 vom 12. September 2001, S ABl. L 10 vom 13. Januar 2001, S Siehe Fußnote 5 4

5 2. Die Maßnahme sollte die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete erleichtern (positive Kriterien gemäß Punkt 3.2 der Leitlinien für Werbung). 3. Die Maßnahme betrifft Werbung für Erzeugnisse, die bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Daher müssen die Bedingungen des Kapitels 4.2 der Werbeleitlinien eingehalten werden. Randnummer 47 der Leitlinien legt insbesondere fest, dass die betreffenden Erzeugnisse Anforderungen bzw. Normen erfüllen sollen, die deutlich höher oder spezifischer sind als die in den relevanten Bestimmungen der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaates festgelegten. Weiters müssen die Mitgliedstaaten angeben, auf welche Weise die Einhaltung der konkreten Qualitätskriterien ständig kontrolliert wird. 4. Die direkte Beihilfe für Werbeaktionen soll nicht mehr als 50% der zuschussfähigen Kosten betragen (Randnummer 60 der Leitlinien). Die Unternehmen des betreffenden Sektors haben mindestens 50% der Kosten zu tragen, entweder durch freiwillige Beiträge oder parafiskalische Abgaben oder Pflichtbeiträge. Ad 1. Negative Kriterien Die deutschen Behörden haben in ausreichender Weise dargelegt, dass die Maßnahme nicht dem Artikel 28 des EG-Vertrages zuwiderläuft. Der Hinweis auf das Herstellerland entspricht nach Angabe der deutschen Behörden den unter Randnummer 23 und 24 bzw. 40 und 41 der Leitlinien für Werbung genannten Kriterien. Die deutschen Behörden haben ausdrücklich zugesichert, dass die in Randnummer 19 der Leitlinien für Werbung beschriebenen und sich aus der Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Grundsätze eingehalten werden (siehe Randnummer 18 der Leitlinien). Die deutschen Behörden haben darüber hinaus ausdrücklich zugesichert, dass die Maßnahme nicht gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht verstößt. Sie haben weiters bestätigt, dass die Werbeaktionen die Bestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung dafür 8 einhalten (siehe Punkt 26 der Leitlinien). Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie legt fest, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt und dies umfasst auch die Förderung des Absatzes von Lebensmitteln und die Werbung hierfür nicht geeignet sein dürfen, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht i) über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart; ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt; iii) indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. 8 ABl. L 109 vom , S

6 Die Maßnahme ist nicht auf bestimmte Unternehmen ausgerichtet. Die Werbemaßnahmen werden von privaten Unternehmen durchgeführt. Die Auswahl dieser Unternehmen erfolgt anhand von Marktgrundsätzen unter Ausschluss jedweder Diskriminierung. Damit wird ausgeschlossen, dass die die Aktionen durchführenden Unternehmen Beihilfen erlangen (siehe Punkt 30 der Leitlinien). Ad 2. Positive Kriterien Die Maßnahme betrifft die Vermarktung von Qualitätserzeugnissen und die Entwicklung von KMU im Sinne der Kommissionsdefinition (3. und 5. Teilstrich der Randnummer 32 der Leitlinien für Werbung). Ad 3. Erzeugnisse hoher Qualität Die Werbemaßnahmen betreffen ausschließlich Erzeugnisse des ökologischen Landbaus im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 9, Erzeugnisse mit geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 10 oder Erzeugnisse mit besonderen Merkmalen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 11 oder Weine bestimmter Anbaugebiete gemäß Artikel 54 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1493/ Diese Produkte können als Erzeugnisse hoher Qualität im Sinne der Werbeleitlinien angesehen werden. Gemäß Punkt 52 der Werbeleitlinien erkennt die Gemeinschaft bei derartigen Produkten an, dass zwischen den spezifischen Eigenschaften des betreffenden Produktes und seinem geografischen Ursprung ein enger Zusammenhang besteht. In solchen Fällen steht das gemeinsame Interesse der Gewährung von Beihilfen zugunsten der Werbung unter Hinweis auf den Ursprung des Produktes nicht entgegen, sofern der Hinweis auf den Ursprung des Produktes exakt mit demjenigen übereinstimmt, der auf Gemeinschaftsebene eingetragen wurde. Die Einhaltung der Kriterien für diese Qualitätserzeugnisse werden von amtlichen Kontrollstellen laufend überwacht. Ad 4. Förderintensität Die Förderintensität beträgt maximal 50% direkte Beihilfe. Die Unternehmen des betreffenden Sektors haben mindestens 50% der Kosten zu tragen, entweder durch freiwillige Beiträge oder parafiskalische Abgaben oder Pflichtbeiträge. Damit werden die unter Randnummer 60 der Werbeleitlinien genannten Obergrenzen eingehalten. 9 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L 198 vom 22. Juli 1991, S Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L 208 vom 24. Juli 1992, S Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, ABl. L 208 vom 24/07/1992, S Verordnung (EG) Nr. 1493/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. L 79 vom 14. Juli 1999, S. 1. 6

7 IV. BESCHLUSS Da die Maßnahme mit Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor sowie mit den Bestimmungen der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse im Einklang steht, kann sie als gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Demgemäß beschließt die Kommission, die Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Mit vorzüglicher Hochachtung, Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft Direktion H Büro Loi 130 5/128 B-1049 Brüssel Fax Nr.: Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission 7

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