26. Stück, Jahrgang 2002 Ausgegeben am 24. September 2002

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1 Stück, Jahrgang 2002 Ausgegeben am 24. September 2002 Nr 82 Nr 83 Nr 84 Verordnung der Salzburger Landesregierung Mindestwärmeschutz von Bauten (Wärmeschutzverordnung) Verordnung der Salzburger Landesregierung Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten sowie der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe (Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung CAV) Verordnung der Salzburger Landesregierung Höhe des Freibetrags für Aufwendungen auf Grund einer Berufstätigkeit (Berufsfreibetrags-Verordnung) 82. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. August 2002 über den Mindestwärmeschutz von Bauten (Wärmeschutzverordnung) Auf Grund der 4 Abs 2 und 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet: Mindestwärmeschutz von Bauten 1 (1) Für den Mindestwärmeschutz von Bauten oder Teilen davon, die dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen und nach ihrem Verwendungszweck nicht nur unwesentlich beheizt werden, sind als charakteristische Größe für die Transmissionswärmeverluste Linien Europäischer Kriterien (LEK-Linien) heranzuziehen. Der LEK-Wert eines Baus oder Teils davon darf die höchstzulässige LEK-Linie nicht überschreiten. (2) An Stelle des LEK-Wertes kann auch der sich aus dem Heizwärmebedarf ergebende LEKeq-Wert herangezogen werden. (3) Für die Berechnung des LEK-Wertes sowie des sich aus dem Heizwärmebedarf ergebenden LEKeq-Wertes ist die ÖNORM B , Wärmeschutz im Hochbau Anforderungen an den Wärmeschutz und Nachweisverfahren, Ausgabe September 2000, heranzuziehen. (4) Die höchstzulässigen LEK-Linien werden für Bauten oder Teile davon nach deren Verwendungszweck für eine Klimalage der jeweiligen Bauten nach Heizgradtagen (HGT) von Kelvintagen (Kd) wie folgt festgelegt: Verwendungszweck 1 Wohnbauten, ausgenommen jene nach Z 2, Krankenanstalten, Alten- und Behindertenheime sowie andere Bauten, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen höchstzulässige LEK-Linie (LEKzul) für eine Klimalage HGT = Kd 38 Verwendungszweck 2 Wohnbauten bis zu einer Größe von Kleinwohnhäusern 3 Schulen, Kindergärten, Horte, Geschäftsbauten, Einkaufszentren, Versammlungs- und Veranstaltungsstätten sowie andere Bauten, die dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen 4 Bauten mit niedrigen Innentemperaturen 12 C ti 18 C höchstzulässige LEK-Linie (LEKzul) für eine Klimalage HGT = Kd (5) Für Bauten in einer anderen Klimalage als Kd gilt eine höchstzulässige LEK-Linie, die aus jener im Abs 4 festgelegten LEK-Linie wie folgt berechnet wird: LEKzul = LEK3.800 x 3.800/HGTStandort. Das Ergebnis ist auf eine ganze Zahl zu runden. (6) Die Klimalage des Baus ergibt sich aus den jährlichen Heizgradtagen (HGT 12/20). Sie ist aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage zu entnehmen. Stimmt die Seehöhe des Baus mit jener der jeweiligen Gemeinde nicht im Wesentlichen überein, sind näherungsweise die Heizgradtage eines anderen vergleichbaren Ortes (Ortsteil bzw Gemeinde) mit gleicher oder vergleichbarer Seehöhe wie die des Baus heranzuziehen Mindestwärmeschutz von Einzelbauteilen 2 Einzelbauteile von beheizten sowie von unbeheizten Räumen im Verband mit beheizten Räumen (zb Stiegenhäuser) dürfen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (Umax) nicht überschreiten bzw Wärmedurchlasswiderstände (Rmin) nicht unterschreiten:

2 302 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr 82 Bauteil Umax in W/(m 2 K) Außenwände 1 0,35 Fenster, Außentüren 1,70 Außendecken 1 0,20 Trennwände gegen unbeheizbare Bauteile 1 (zb Stiegenhaus, Liftschächte udgl) 0,50 Geschoßdecken gegen 0,40 unbeheizte Räume 1 Wände und Decken gegen 0,90 getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten Wände und Fußböden erdberührter beheizter Räume Außenbauteile mit Flächenheizung (Wand-, Boden- und Deckenheizung) Rmin in m 2 K/W 2,5 3,5 1 Als Außenwand bzw Außendecke gilt auch eine Trennwand bzw Geschoßdecke zu einem unbeheizten Raum, wenn in diesem eine Lufttemperatur von oder unter 0 C möglich ist (zb nicht ausgebauter Dachraum, Decke zur Tiefgarage). Bauphysikalische Zusatzanforderungen 3 (1) Zur Vermeidung von schädlichem Kondensat in Bauteilen und auf Bauteiloberflächen sind die in der ÖNORM B , Wärmeschutz im Hochbau Wasserdampfdiffusion und Kondensationsschutz, Ausgabe Dezember 1995, festgelegten Anforderungen zu erfüllen. (2) Zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung ist der ÖNORM B , Wärmeschutz im Hochbau Wärmespeicherung und Sonneneinflüsse, Ausgabe Dezember 1999, zu entsprechen. (3) Außenbauteile von Wohnbauten müssen dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet sein. Der genormte Luftwechsel n50 darf den Wert 3 pro Stunde nicht überschreiten. Werden mechanisch betriebene Lüftungsanlagen mit oder ohne Wärmerückgewinnung eingebaut, darf der genormte Luftwechsel n50 in Wohnräumen den Wert 1,5 pro Stunde nicht überschreiten. Der genormte Luftwechsel n50 ist nach der ÖNORM EN Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden, Differenzdruckverfahren, Ausgabe Mai 2001, zu ermitteln. Ausnahmen 4 Von den in den 1 bis 3 festgelegten Anforderungen sind Betriebsbauten, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck ihren Heizenergiebedarf überwiegend durch die im Inneren des Baus anfallende Abwärme decken, ausgenommen. Anerkennung gleichwertiger Normen 5 Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige Europäische Normen bzw gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herangezogen werden. Schlussbestimmungen 6 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wärmeschutzverordnung, LGBl Nr 79/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/1984 außer Kraft. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. (3) Diese Verordnung wurde dem Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifikationsnummer 2001/381/A) unterzogen. Klimalage Salzburger Gebäudestandorte in jährlichen Heizgradtagen (HGT) Bezirk/Gemeinde/Ortsteil Seehöhe (m) Anlage HGT (Kd) 12/20 Bezirk Salzburg-Stadt Salzburg-Stadt Bezirk Hallein Abtenau Adnet Annaberg-Lungötz Lungötz Golling an der Salzach Hallein Dürrnberg Krispl Kuchl Oberalm Puch bei Hallein Rußbach am Pass Gschütt St Koloman Scheffau am Tennengebirge Vigaun

3 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr Bezirk/Gemeinde/Ortsteil Seehöhe (m) HGT (Kd) 12/20 Bezirk Salzburg-Umgebung Anif Anthering Bergheim Berndorf bei Salzburg Bürmoos Dorfbeuern Ebenau Elixhausen Elsbethen Glasenbach Eugendorf Faistenau Fuschl am See Göming Grödig Gartenau-St Leonhard Großgmain Hallwang Henndorf am Wallersee Hintersee Hof bei Salzburg Koppl Köstendorf Lamprechtshausen/Kirchendorf Mattsee Neumarkt am Wallersee Nußdorf am Haunsberg Oberndorf bei Salzburg Obertrum am See Plainfeld St Georgen bei Salzburg St Gilgen Abersee Schleedorf Seeham Seekirchen am Wallersee Straßwalchen Strobl Abersee Aigen-Voglhub Thalgau Wals-Siezenheim Bezirk/Gemeinde/Ortsteil Seehöhe (m) HGT (Kd) 12/20 Bezirk St Johann im Pongau Altenmarkt im Pongau Bad Gastein Bad Gastein/Böckstein Bad Hofgastein Bischofshofen Bischofshofen/Mitterberghütten Dorfgastein Eben im Pongau Niedernfritz Filzmoos Flachau Forstau Goldegg Großarl Hüttau Niedernfritz Hüttschlag Kleinarl Mühlbach am Hochkönig Pfarrwerfen Radstadt Mandling St Johann im Pongau St Martin am Tennengebirge St Veit im Pongau Schwarzach im Pongau Untertauern Obertauern Wagrain-Markt Werfen Tenneck Werfenweng Bezirk Tamsweg Göriach Lessach Mariapfarr Mauterndorf Muhr Ramingstein St Andrä im Lungau St Margarethen im Lungau St Michael im Lungau

4 304 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr 82, 83 Bezirk/Gemeinde/Ortsteil Seehöhe (m) HGT (Kd) 12/20 Tamsweg Thomatal Tweng Obertauern Unternberg Weißpriach Zederhaus Bezirk Zell am See Bramberg am Wildkogel Mühlbach Bruck an der Großglocknerstraße Gries im Pinzgau Dienten am Hochkönig Fusch an der Großglocknerstraße Hollersbach Kaprun Krimml Lend Leogang Lofer Maishofen Maria Alm am Steinernen Meer Mittersill Neukirchen am Großvenediger Niedernsill Piesendorf Rauris Saalbach-Hinterglemm Hinterglemm Saalfelden St Martin bei Lofer Stuhlfelden Taxenbach Gries im Pinzgau Unken Uttendorf Viehhofen Wald im Pinzgau Weißbach bei Lofer Zell am See Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 83. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. August 2002 über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten sowie der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe (Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung CAV) Auf Grund der 29 Abs 2 und 37 des Bediensteten- Schutzgesetzes BSG, LGBl Nr 103/2000, und des 106 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 LArbo 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet: 1. Abschnitt Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten Anwendungsbereich 1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Tätigkeiten, bei welchen chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im 1 Abs 2 BSG angeführten Bediensteten, bei der Ausübung ihres Berufs beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werden. Begriffsbestimmungen 2 (1) Chemische Arbeitsstoffe sind alle chemischen Elemente und Verbindungen, einzeln oder in einem Gemisch, wie sie in der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden einschließlich der Freisetzung als Abfall, unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden. (2) Gefährliche chemische Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die im Sinn von 3 des Chemikalien-Gesetzes 1996, BGBl I Nr 53/1997, als gefährlich einzustufen sind oder die sonst auf Grund ihrer physikalisch-chemischen oder toxikologischen Eigenschaften oder auf Grund der Art und Weise ihrer Verwendung ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern darstellen können. (3) Krebserzeugende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe gemäß 10 der Grenzwerteverordnung (4) Arbeitsplatzgrenzwert ist jener Wert, der sich aus einer Berechnung der durchschnittlichen Konzentration der Luft im Atembereich eines Dienstnehmers in Bezug auf einen gegebenen Zeitraum ergibt. (5) Biologischer Grenzwert ist jener Grenzwert für die Konzentration in dem entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator. Ermittlung der Beurteilung von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgrenzwert 3 (1) Der Dienstgeber hat vor Verwendung gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoffe eine Ermittlung und Bewertung von Risiken vorzunehmen. Zu-

5 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr sätzlich zu den Maßnahmen nach 4 BSG sind zu ermitteln und zu dokumentieren: 1. die gefährlichen Eigenschaften der einzelnen verwendeten Arbeitsstoffe; 2. die Gesamtwirkung aller verwendeten Arbeitsstoffe; 3. die Art, das Ausmaß und die Dauer der Einwirkung der verwendeten Arbeitsstoffe auf die Dienstnehmer; 4. die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer; 5. die Berücksichtigung von Ergebnissen bereits durchgeführter Gesundheitsuntersuchungen; 6. die Festlegung spezieller geeigneter Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefährdungen. (2) Die Risikobewertung nach Abs 1 ist zusätzlich zu den Erfordernissen nach 4 Abs 5 BSG in regelmäßigen Zeitabständen, längstens aber im Abstand von drei Jahren zu wiederholen. (3) Die höchstzulässige Belastung mit gefährlichen chemischen oder krebserzeugenden Arbeitsstoffen an einem Arbeitsplatz wird nach der Grenzwerteverordnung 2001 bestimmt. Verbot von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen und Ersatz von gefährlichen oder krebserzeugenden Arbeitsstoffen 4 (1) Die Herstellung und Verarbeitung der im 12 Abs 1 der Grenzwerteverordnung 2001 angeführten chemischen Arbeitsstoffe sowie ihre Verwendung bei der Arbeit sind verboten. Das Verbot gilt nicht: 1. wenn der chemische Arbeitsstoff in einem anderen chemischen Arbeitsstoff oder als Bestandteil von Abfällen vorliegt und seine Konzentration unter der im 12 Abs 2 der Grenzwerteverordnung 2001 angegebenen Grenze liegt; 2. für ausschließlich wissenschaftliche Forschungs-, Versuchs- und Analysezwecke; 3. für Tätigkeiten zur Beseitigung von chemischen Arbeitsstoffen in Form von Neben- oder Abfallprodukten; 4. für die Herstellung der chemischen Arbeitsstoffe als Zwischenprodukte und für deren Verwendung als Zwischenprodukte unter Beachtung der festgelegten Grenzwerte. (2) Gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann 1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, wenn dies nicht möglich ist, 2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. (3) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen chemischen oder krebserzeugenden Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann. (4) Im Zweifelsfall entscheidet der Dienststellenleiter nach Befassung 1. der Kommission ( 48 BSG) bei Dienststellen des Landes oder 2. des zuständigen Kontrollorgans ( 54 BSG) bei Dienststellen der Gemeinden, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach den Abs 2 bzw 3 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. (5) Die erstmalige Verwendung gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoffe ist bei Dienststellen des Landes der Kommission und bei Dienststellen der Gemeinden dem zuständigen Kontrollorgan mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange er über keine anderen Erkenntnisse verfügt. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen. (6) Auf Verlangen der Kommission bzw des Kontrollorgans hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinn der Abs 2 oder 3 nicht möglich ist. Besondere Maßnahmen zur Gefahrenverhütung 5 (1) Bei der Verwendung gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoffe hat der Dienstgeber auf der Grundlage der durchgeführten Risikobewertung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. (2) Gefährliche chemische Arbeitsstoffe gemäß 12 Abs 1 der Grenzwertverordnung 2001 oder krebserzeugende Arbeitsstoffe dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden. (3) Stehen gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe in Verwendung, sind insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen: 1. Die Menge der vorhandenen chemischen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. 2. Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. 3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche und zulässige Ausmaß zu beschränken. 4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Bediensteten nicht unmittelbar mit diesen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können. 5. Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

6 306 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen. 7. Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden. 8. Das Auftreten von Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, ist zu vermeiden. 9. In den Betriebsstätten haben geeignete und funktionsfähige Warn- und Kommunikationssysteme vorhanden zu sein. Es ist sicherzustellen, dass diese zur Anwendung kommen, um Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen unverzüglich durchführen zu können. Der Dienstgeber hat darüber hinaus alle Informationen, die im Fall eines Unfalls erforderlich sind, um rasche und wirksame Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können, bereitzuhalten und Hilfs- und Rettungsdiensten zur Verfügung zu stellen. 10. In regelmäßigen Abständen sind Sicherheitsübungen durchzuführen. Den Bediensteten sind entsprechende Informationen über Notfallvorkehrungen und über die bei einem Unfall oder Notfall auftretenden Gefahren zur Verfügung zu stellen. Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung 6 (1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, ist dafür zu sorgen, dass gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe so verpackt sind, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann. (2) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben. (3) Bei der Lagerung von gefährlichen chemischen oder krebserzeugenden Arbeitsstoffen muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden. (4) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass Unbefugte zu Bereichen, in denen gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die Unbefugte am Betreten dieser Bereiche hindern, und gut sichtbar zu kennzeichnen. (5) Gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden. Verzeichnis der Bediensteten 7 (1) Stehen gefährliche chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind. (2) Das Verzeichnis muss für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, 2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe, 3. Art der Gefährdung, 4. Art und Dauer der Tätigkeit, 5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden, 6. Angaben zur Exposition und 7. Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen. (3) Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren. (4) Der Dienstgeber muss unbeschadet der 10 und 11 BSG jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen. Gesundheitsüberwachung 8 (1) Auf Grund der vom Dienstgeber durchzuführenden Ermittlung und Beurteilung von Gefahren bei Verwendung gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoffe ist vom zuständigen Arbeitsmediziner festzulegen, für welche Dienstnehmer eine regelmäßige Kontrolle ihres Gesundheitszustandes erforderlich ist und in welchen zeitlichen Abständen eine derartige Untersuchung stattzufinden hat. (2) Eine regelmäßige medizinische Untersuchung ist durchzuführen, wenn Dienstnehmer am Arbeitsplatz mit Blei und seinen Ionenverbindungen in Berührung kommen und a) eine Konzentration von mehr als 0,075 mg pro m 3 Blei Luft als zeitlicher Mittelwert bezogen auf 40 Stunden pro Woche festgestellt wird oder b) eine Höhe des individuellen Blutbleispiegels von mehr als 40 g Blei pro 100 ml Blut bei einem Dienstnehmer gemessen wurde. Der biologische Grenzwert des Blutbleispiegels eines Dienstnehmers darf 70 g Blei pro 100 ml Blut nicht übersteigen. Anwendung der Grenzwerteverordnung Die 2 bis 20 sowie die Anhänge I bis IV der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2001 GKV 2001), BGBl II Nr 253/2001, sind im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

7 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr 83, an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Bediensteten- Schutzgesetzes tritt; 2. an die Stelle der Begriffe ArbeitnehmerInnen, des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und ArbeitgeberInnen die Begriffe Bedienstete und Dienstgeber in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten. 2. Abschnitt Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Anwendungsbereich 10 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Tätigkeiten, bei welchen chemische oder krebserzeugende Arbeitsstoffe von Dienstnehmern einschließlich den familieneigenen Dienstnehmern bei der Ausübung ihres Berufs in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werden. Schutz der Dienstnehmer 11 Die 2 bis 20 sowie die Anhänge I bis IV der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2001), BGBl II Nr 253/ 2001, sind im Anwendungsbereich der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 tritt; 2. an die Stelle der Begriffe ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen die Begriffe Dienstnehmer und Dienstgeber in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten; 3. im 13 Z 1 an die Stelle des Begriffs Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin der Begriff Name des Dienstgebers tritt. 3. Abschnitt Schlussbestimmungen Inkrafttreten 12 Diese Verordnung tritt mit 25. September 2002 in Kraft. Umsetzungshinweis 13 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (14. Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG); Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinn von Artikel 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG); Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinn von Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG); Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit; Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit; Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 84. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. August 2002 über die Höhe des Freibetrags für Aufwendungen auf Grund einer Berufstätigkeit (Berufsfreibetrags-Verordnung) Auf Grund des 8 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet: Höhe des Freibetrags 1 Der Freibetrag für Aufwendungen, die dem Hilfe Suchenden auf Grund einer Berufstätigkeit erwachsen, wird nach Ausmaß der Beschäftigung in folgender Höhe festgesetzt: Ausmaß der Beschäftigung Freibetrag in Prozenten des Richtsatzes für den Mitunterstützten ohne Anspruch auf Familienbeihilfe bis zu 20 Wochenstunden 25% mehr als 20 Wochenstunden 50% Inkrafttreten 2 Diese Verordnung tritt mit 25. September 2002 in Kraft. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger

8 Die Landesgesetzblätter sind zu beziehen beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon / , Fax / Bezugspreis im Jahresabonnement 39,97

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