BeB Fachtagung Aktuelles Steuerrecht für Werkstätten
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- Tristan Becker
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1 BeB Fachtagung 2013 Aktuelles Steuerrecht für Werkstätten Gefahren für den ermäßigten Steuersatz bei Handelsbetrieben und Dienstleistungen von WfbM und IP Erfahrungen aus der Beratungspraxis - Baunatal, 01. Oktober 2013 StB Andreas Seeger
2 Agenda 1 Zweckbetriebe und ermäßigter Steuersatz - Grundlagen 2 WfbM Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen 3 Integrationsprojekte Aktuelle Fragen zur Quotenberechnung Folie 2
3 Zweckbetriebe und ermäßigter Steuersatz - Grundlagen Praxisfall: Integrationsprojekt Cafebetrieb - 7%? Rechtslage WfbM ggmbh Träger ggmbh IntegrationsU Cafebetrieb Nach Feststellungen der Bp wurden die scherbehinderten Menschen nicht im Kunden-/Servicebereich unmittelbar tätig (z.b. Kasse oder Bedienung), sondern nur unterstützend in der Zubereitung, Beschaffung oder sonstigen (Hilfs-)Tätigkeiten eingesetzt. WfbM-Küche (?) ggf. 7% prüfen Abgabe von selbst hergestellten und zugekauften Backwaren USt = 7% USt = 19% Entscheidung der Bp: Die Einnahmen aus dem Cafebetrieb wurden als zusätzliche Einnahmen i. S. d. 12 Abs. 2 Nr. 8 a Satz 3 UStG beurteilt und insoweit dem Steuersatz mit 19% unterworfen. Weiteres Vorgehen? Folie 3
4 Zweckbetriebe und ermäßigter Steuersatz - Grundlagen Gemeinnützigkeitsrecht - Sphärentheorie Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Keine Ertragsteuer Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wigb) Zweckbetrieb AO Steuerpfl. wi. Geschäftsb. Ertragsteuer Umsatzsteuerfreiheit prüfen, sonst Umsatzsteuerpflicht 7% oder 19% Spenden Förderung Fundraising Zuschüsse Soz. Beratung Erbschaften Mitglieder Öffentlichkeit Grds. Vermietung / Verpachtung und Verkauf von Grundstücken Kapitalanlage Beteiligungen z.b. Altenheim Krankenhaus WfbM Bildung und Forschung Kultur z.b. Personalgestellung Geschäftsbesorgung Cafeteria, Kiosk Dienstleistun gen für Dritte Telefonüberlassung Folie 4
5 Zweckbetriebe und ermäßigter Steuersatz - Grundlagen Zweckbetriebsformen nach der AO wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetriebe (ZB) steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb 65 AO Allgemeiner ZB satzungsmäßige Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreichbar nicht in größerem Umfang (als vermeidbar) in Wettbewerb treten 66 AO Wohlfahrtspflege Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen mindestens 2/3 an Hilfsbedürftige i. S. d. 53 AO 67/ 67 a / 68 AO Katalog-ZB Krankenhaus Altenheime Pflegeheime WfbM IP Mahlzeitendienste Bildungs- und Forschungseinrichtungen u. w. Folie 5
6 Zweckbetriebe und ermäßigter Steuersatz - Grundlagen Zweckbetriebe in der Behindertenhilfe Zweckbetriebe nach 68 Nr. 3 a - c AO Stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? 68 Nr. 3 a AO WfbM nach SGB III (Arbeitsplätze für behinderte Menschen) 68 Nr. 3 b AO Einrichtungen für Beschäftigungs- u. Arbeitstherapie (ohne Arbeitsverhältnis) 68 Nr. 3 c AO Integrationsbetrieb 132 SGB IX nach SGB III förderungswürdige WfbM ( 136 SGB IX) Anerkennung durch BA nach 142 SGB IX Personen, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem Arbeitsmarkt tätig sein können Wiederherstellung körperlicher Grundfunktionen zur Wiedereingliederung in das Alltagsleben Förderbetreuungsbereich (organisatorisch an die WfbM angegliedert, rechtlich aber nicht Teil der WfbM, daher eigener Zweckbetrieb Vfg. OFD Frankfurt verschiedene Organisationsformen möglich (Anerkennung) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen mindestens 40 v. H. Schwerbehinderte Grenze nach 132 (3) = 25 % gilt nicht für das Steuerrecht Folie 6
7 Zweckbetriebe und ermäßigter Steuersatz - Grundlagen WfbM und Umsatzsteuer Werkstatt nach 68 Nr. 3 a AO Unterbringung in Wohn- o. Pflegeheimen Zweckbetriebe Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? Werkstattleistungen SGB IX (Kostensätze) Werkstatt/Produktionserlöse Handelsbetriebe/Verkaufsstellen/Läden 4 Nr. 12 / 16 UStG (frei) 4 Nr. 18 UStG (frei) Selbst hergestellt oder Zukauf v. anderen WfbM Weiterverkauf zugekaufter unveränderter Ware 12 (2) Nr. 8 UStG (7%) 12 UStG (19%)? Folie 7
8 Agenda 1 Zweckbetriebe und ermäßigter Steuersatz - Grundlagen 2 WfbM Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen 3 Integrationsprojekte Aktuelle Fragen zur Quotenberechnung Folie 8
9 Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen Zweckbetriebsformen in der WfbM Werkstatt nach 68 Nr. 3 a AO Betreuung/Unterbringung Werkstatt Zweckbetriebe Verpflegung/ Kantinen AEAO Nr. 6 zu 68 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? Verkaufsstellen/Läden mit / ohne Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen? Selbst hergestellt oder Zukauf v. anderen WfbM CAP-Markt: Verkauf zugekaufter Ware durch Menschen mit Behinderung Neu: Handelsbetriebe nach 142 SGB IX Weiterverkauf zugekaufter unveränderter Ware Zweckbetrieb = Ertragsteuerfrei, bei Handelsbetrieben Abstimmung FA empfohlen wigb: KöSt/GewSt Folie 9
10 Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen Neue Handelsbetriebe von WfbM als Zweckbetriebe? Läden und Verkaufsstätten von Werkstätten für behinderte Menschen sind grundsätzlich als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn dort Produkte verkauft werden, die von der den Laden oder die Verkaufsstelle betreibenden Werkstatt für behinderte Menschen oder einer anderen Werkstatt für behinderte Menschen i. S. d. 68 Nr. 3a hergestellt worden sind. Werden von dem Laden oder der Verkaufsstelle der Werkstatt für behinderte Menschen auch zugekaufte Waren, die nicht von ihr oder von anderen Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt worden sind, weiterverkauft, liegt insoweit ein gesonderter steuerpflichtiger wigb vor. NEU: Tz lautet seit dem wie folgt: Zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für (schwer-) behinderte Menschen schaffen Handelsbetriebe, die als wohnortnahe Einzelhandelsgeschäfte beispielsweise mit einem Lebensmittelvollsortiment und entsprechendem Einsatz von Fachpersonal betrieben werden. Mit dieser Beschäftigungsform soll behinderten Menschen eine Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen geboten werden. Folie 10
11 Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen Neue Handelsbetriebe von WfbM als Zweckbetriebe? Handelsbetriebe, die keine Läden oder Verkaufsstellen von Werkstätten für behinderte Menschen i.s.d. Nr. 5 darstellen, können als Integrationsprojekt (vgl. Nr. 6) oder als zusätzlicher Arbeitsbereich, zusätzlicher Betriebsteil oder zusätzliche Betriebsstätte einer (anerkannten) Werkstatt für behinderte Menschen gegründet werden. Im letzteren Fall muss die Werkstatt für behinderte Menschen bei den Anerkennungsbehörden ( 142 SGB IX) die Erweiterung der anerkannten Werkstatt um den zusätzlichen Arbeitsbereich, den Betriebsteil oder die zusätzliche Betriebsstätte Handelsbetrieb anzeigen und um deren Einbeziehung in die Anerkennung nach 142 SGB IX ersuchen. Die Anerkennungsbehörden prüfen, ob die anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen auch mit einer solchen Erweiterung insgesamt noch die Anerkennungsvoraussetzungen als Werkstatt für behinderte Menschen nach 142 SGB IX erfüllt. Von den Sozialbehörden geförderte Integrationsprojekte stellen grundsätzlich einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach 68 Nr. 3 c dar, wenn die Beschäftigungsquote von 40 % der Personengruppe erreicht ist. Folie 11
12 Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen Neue Handelsbetriebe von WfbM als Zweckbetriebe? Die von den Sozialbehörden vorgenommene sozialrechtliche Einordnung dieser Handelsbetriebe als Teil einer Werkstatt für behinderte Menschen ( 68 Nr. 3 Buchstabe a) oder als Integrationsprojekt ( 68 Nr. 3 Buchstabe c) soll von der zuständigen Finanzbehörde regelmäßig übernommen werden. Dem zuständigen Finanzamt obliegt aber die abschließende rechtsverbindliche Entscheidung im Einzelfall. Dabei kommt den Bescheiden der Sozialbehörden (Anerkennungsbescheid nach 142 SGB IX bzw. Bescheid über erbrachte Leistungen nach 134 SGB IX) grundsätzlich Tatbestandswirkung zu. Die Bescheide stellen aber keine Grundlagenbescheide i. S. d. 171 Abs. 10 dar. Folie 12
13 Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen Erfahrungen mit der Anerkennung von bestimmt. Arbeitsplätzen Brief der Bundesagentur Regionaldirektion BW vom Nov. 2012: Folie 13
14 Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen Neue Handelsbetriebe von WfbM als Zweckbetriebe? Offene Fragen: Unterschied Läden / Verkaufsstellen / und (neu) Handelsbetriebe? Folgen einer fehlenden/unzureichenden Anerkennung von Handelsbetrieben als neue Arbeitsplätze/Arbeitsfelder? Umwidmung von Arbeitsplätzen möglich? Verhältnis Betreuer/Fachkräfte und Menschen mit Behinderung (kein?) Wegfall der 10% - Wertschöpfungsklausel bei Zukauf von Waren zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung bzw. anschließendem Weiterverkauf Folie 14
15 Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen Zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes 12 Abs. 2 UStG: Die (Umsatz)Steuer ermäßigt sich auf 7% für folgende Umsätze: 8. a) die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen ( 51 bis 68 der Abgabenordnung). 2 Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. 1Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, Folie 15
16 Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen Zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Unmittelbare Zweckverwirklichung? Abschn Abs. 9 und 10 UStAE: generell bestimmte Zweckbetriebe nach AO (Ausnahme: 68 Nr. 3 a/c AO WfbM/IP) Ja? Abschn Abs. 11 UStAE: Vorbehaltlich der Abs. 12 bis 14 AE unterliegen von Zweckbetrieben (ZB) ausgeführte Leistungen (.) nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn der ZB insgesamt nicht in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient, die in unmittelbaren Wettbewerb (..) anderer Unternehmer ausgeführt werden. Zusätzliche Einnahmeerzielung wenn sich der ZB zu mehr als 50% aus derartigen Einnahmen finanziert. 7 % nein ja 19 % Folie 16
17 Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen Zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Abschn Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) (11) Leistungen, mit deren Ausführung selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke ausgeführt werden.. (12) Einzelfälle 1 Bei W e r k s t ä t t en f ü r b e h i n d e r t e M e n s c h e n ( 68 Nr. 3 Buchstabe a AO) gehört der Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, zum Zweckbetrieb. 2 Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass der Zweckbetrieb "Werkstatt für behinderte Menschen" mit dem Verkauf dieser Waren sowie von zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung zugekaufter Waren nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn die Wertschöpfung durch die Werkstatt für behinderte Menschen mehr als 10 % des Nettowerts (Bemessungsgrundlage) der zugekauften Waren beträgt. 3 Im Übrigen ist der Verkauf anderer Waren nach dem AEAO Nr. 5 zu 68 Nr. 3 ein gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Trägers der Werkstatt; der ermäßigte Steuersatz kommt insoweit nicht zur Anwendung. 4 Mit sonstigen Leistungen, die keine Werkleistungen sind, werden die steuerbegünstigten Zwecke der Einrichtung im Allgemeinen nicht verwirklicht, da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Herstellung oder Be-/ Verarbeitung fehlt. 5 Sofern sonstige Leistungen ausnahmsweise von einem Zweckbetrieb im Sinne des 68 Nr. 3 Buchstabe a AO ausgeführt werden sowie bei Werkleistungen gelten hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die folgenden Ausführungen für Zweckbetriebe nach 68 Nr. 3 c AO entsprechend. Folie 17
18 Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen Zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Abschn (Abs. 13) UStAE: Integrationsprojekte [Anmerk. Verfasser:.und WfbM (!) mit sonstigen Leistungen und Werkleistungen - da ihnen insoweit das Element der Herstellung und Be- /Verarbeitung fehlt -].können mit der Ausführung ihrer Leistungen keine steuerbegünstigten Zwecke (unmittelbar) erfüllen daher ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Einrichtung insoweit der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient: 19% - Annahme bei 1. Entleihung von Zeitarbeitsfirmen 2. Zwischenschaltung für andere nicht gemeinnützige Unternehmen 7% oder 19% - Anhalltspunkte bei 3. Fehlen ausreichender Geschäftseinrichtung 4. Nutzung als Werbemittel 5. Leistungen an Kunden ohne Vorsteuerabzug 6. Fehlen sozialer Betreuung 7. Beschäftigung überwiegend in Hilfsfunktionen, statt im eigentlichen Erwerbsbereich Einzelgewichtung der Kriterien für 7% oder 19% durch Finanzverwaltung (Kriterien 3-7 nicht kumulativ), Billigkeitsregelung: Anhaltspunkte ohne Bedeutung, wenn Gesamtumsatz kleiner als Umsatz je AN x T 17,5 oder Vorteil 7%-19% < Zuwendg. Dritter Folie 18
19 Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen Zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Werkstatt nach 68 Nr. 3 a AO Handelsbetriebe Verkaufsstellen/Läden Wohnortnahe Einzelhandelsgeschäfte Bspw. Lebensmittel Unter Einsatz von Fachpersonal Arbeitsbereich i. S. v. 142 SGB IX? Selbst hergestellt oder Zukauf v. anderen WfbM? Weiterverkauf zugekaufter unveränderter Ware JA Zweckbetrieb? NEIN Zweckbetrieb 68 Nr. 3 a AO wigb: KöSt/GewSt Umsatzsteuer: 7% oder 19%? Folie 19
20 Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Küchen? Fall 1: Altenhilfe Hilfsmittel der Zweckverwirklichung Küche intern > 80% Küche an Dritte < 20% Insgesamt Zweckbetrieb nach 68 Nr. 1a AO Zweckbetrieb nach 68 Nr. 2b AO Fall 2: Altenhilfe Hilfsmittel der Zweckverwirklichung Küche intern < 80% Küche an Dritte >20% Zweckbetrieb nach 68 Nr. 1a AO Insoweit steuerpflichtiger wigb Folie 20
21 Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Küchen? 68 Nr. 2b - Selbstversorgungsbetriebe Übergangsregelung: Zum bestehenden (anerkannten) Selbstversorgungszweckbetrieben wird Bestandsschutz bis gewährt Zeit um bestehenden vertragliche Vereinbarungen anzupassen (insbesondere Umsatzsteuersatz) Ab werden Selbstversorgungsbetriebe nach Maßgabe des Urteils geprüft und bewertet Handlungsbedarf prüfen!!! Folie 21
22 Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Küchen? Träger (ggmbh Verein Stiftung) Arbeit und Integration FUBB Küche Werkstatt EV BBB Arbeitsbereich Zweckbetrieb nach 68 Nr.1 a AO? (Essen auf Rädern) Zweckbetrieb nach 68 Nr. 2 b AO? (nur bis ) Zweckbetrieb nach 65 AO? BFH : offen! 4. Zuordnung zum Arbeitsbereich? Grundsätzlich Zweckbetrieb 68 Nr. 3 a AO Folie 22
23 Agenda 1 Zweckbetriebe und ermäßigter Steuersatz - Grundlagen 2 WfbM Gefahren für Handelsbetriebe und Dienstleistungen 3 Integrationsprojekte Aktuelle Fragen zur Quotenberechnung Folie 23
24 Integrationsprojekte Aktuelle Fragen zur Quotenberechnung Zweckbetriebe nach 68 Nr. 3 a - c AO Stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? 68 Nr. 3 a AO WfbM nach SGB III (Arbeitsplätze für behinderte Menschen) 68 Nr. 3 b AO Einrichtungen für Beschäftigungs- u. Arbeitstherapie (ohne Arbeitsverhältnis) 68 Nr. 3 c AO Integrationsbetrieb 132 SGB IX nach SGB III förderungswürdige WfbM ( 136 SGB IX) Anerkennung durch BA nach 142 SGB IX Personen, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem Arbeitsmarkt tätig sein können Wiederherstellung körperlicher Grundfunktionen zur Wiedereingliederung in das Alltagsleben Förderbetreuungsbereich (organisatorisch an die WfbM angegliedert, rechtlich aber nicht Teil der WfbM, daher eigener Zweckbetrieb Vfg. OFD Frankfurt verschiedene Organisationsformen möglich (Anerkennung) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen mindestens 40 v. H. Schwerbehinderte Grenze nach 132 (3) = 25 % gilt nicht für das Steuerrecht Folie 24
25 Integrationsprojekte Aktuelle Fragen zur Quotenberechnung BMF-Schreiben vom 15. August 2012 Neuer Anwendungserlass zur AO 8. Nach Satz 5 der Nummer 6 der Regelung zu 68 werden folgende Sätze 6 bis 10 angefügt: Die Beschäftigungsquote wird nach den Grundsätzen des 75 SGB IX berechnet. Es werden also grundsätzlich nur die Beschäftigten des Integrationsprojektes berücksichtigt, die auf Arbeitsplätzen im Sinne des 73 SGB IX beschäftigt sind (siehe 75 Abs. 1 SGB IX). Teilzeitbeschäftigte, die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden beschäftigt sind, sind damit nicht berücksichtigungsfähig. Ein über diese Grenze hinausgehend Teilzeitbeschäftigter wird voll angerechnet. Verfügt ein Integrationsprojekt über wenigstens 20 Arbeitsplätze und ist damit beschäftigungspflichtig (vgl. 71 Abs. 1 SGB IX), kann das Vorliegen der Voraussetzungen der 40 %-Quote über die Anzeige nach 80 Abs. 2 SGB IX geführt werden. Folie 25
26 Integrationsprojekte Aktuelle Fragen zur Quotenberechnung 73 SGB IX Begriff des Arbeitsplatzes: (1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden... (3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die.sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. 75 SGB IX Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen: (1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 4 beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. (2) Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigung kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden infolge von Altersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend. Wird ein schwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, lässt die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung auf einen dieser Pflichtarbeitsplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Folie 26
27 Integrationsprojekte Aktuelle Fragen zur Quotenberechnung Berechnungsschema 40%-Quote nach 68 Nr. 3 c AO: Anzahl MA Bezeichnung (Std.) 3 Nicht behinderte MA in Vollzeit (40 Std.) 4 Nicht behinderte MA in Teilzeit (20 Std.) Berücksichtigung Quote in % 3 25% 2 (?) 16,7% ,7% Schwerbhinderte MitA: 7 Vollzeit-sb MA i.s.v. 132 SGB IX (18 Std.) 4 11 Teilzeit-sb MA i.s.v. 132 SGB IX (9 Std.) 7 58,3% 0 7 0% 58,3% 18 gesamt % Folie 27
28 Integrationsprojekte Aktuelle Fragen zur Quotenberechnung Erfüllungszeitpunkt der Beschäftigungsquote Problem der Umsetzung in der Praxis: Die Beschäftigungsquote kann selten vom ersten Tag an erfüllt werden, da die erforderliche Anzahl benachteiligter Beschäftigter noch nicht vorhanden, bzw. deren Einsatzfähigkeit nicht gewährleitet ist. Eine Erfüllung der Quote erfolgt häufig erst im Laufe des Jahres, da die Menschen mit Behinderungen erst auf den integrativen Tätigkeitsbereich vorbereitet und geschult werden müssen. Die Finanzverwaltung fordert grundsätzlich für die Anerkennung der Zweckbetriebseigenschaft, dass die Quote mit Beginn der Tätigkeit als Integrationsprojekt vorliegt (Handhabung bundesweit unterschiedlich) Vereinbarung von Anlauffristen mit der Finanzverwaltung? Folie 28
29 Integrationsprojekte Aktuelle Fragen zur Quotenberechnung Erfüllungszeitpunkt der Beschäftigungsquote Leitsätze: Niedersächsisches FG Urteil vom K 117/11 1. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Umsatzerlöse eines Integrationsprojektes i. S. d. 68 Abs. 3 Buchst. c AO verlangt, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung der Erlöse die 40 %-ige Beschäftigungsquote des 68 Abs. 3 Buchst. c AO erfüllt ist. 2. Bei Auslegung von 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG ist neben der unionsrechtlichen Grundlage zu berücksichtigen, dass grds. der normale Steuersatz gilt und der ermäßigte Steuersatz die Ausnahme ist. Tatbestandsmerkmale, die zur Ausnahme führen, sind daher eng auszulegen. 3. Für eine Anlaufphase zum Aufbau des Integrationsunternehmens gelten keine Ausnahmen. Folie 29
30 Steuerpublikationen unter Mitwirkung der Curacon GmbH Folie 30
31 Aktuelles Steuerrecht für Werkstätten Gefahren für den ermäßigten Steuersatz bei Handelsbetrieben und Dienstleistungen von WfbM und IP Erfahrungen aus der Beratungspraxis - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! / Folie 31
32 Ihr Ansprechpartner Andreas Seeger Steuerberater Partner Leiter Geschäftsbereich Steuerberatung CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Scharnhorststraße Münster Telefon 02 51/ Fax 02 51/ Mobil 01 72/ andreas.seeger@curacon.de Folie 32
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